Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD)
gestützt auf die Artikel 10 a Absatz 2, 40–40 g , 49, 101 b , 107 a Absatz 4 und
1 (LFG) 108 a Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948
2 und auf die Artikel 37 a –37 f des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenund Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG),
3 in Ausführung des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen),
4 der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs- Streckengebühren
5 und des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr,
6 , der Verordnung (EG) insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 549/2004
7 8 Nr. 550/2004 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 in der für die Schweiz gemäss Ziffer 5 des Anhangs zum Abkommen jeweils verbindlichen
9 Fassung, verordnet: 1. Kapitel : Allgemeine Bestimmungen 10
1. Abschnitt: Flugsicherungsaufgaben 11
12 Art. 1 Flugsicherungsdienst Der Flugsicherungsdienst umfasst die folgenden Dienste:
- a. Flugverkehrs-Management Luftraum-Management (Bst. b), Verkehrs- (Air Traffic Management; flussund Verkehrskapazitäts-Management ATM) (Bst. c) und Flugverkehrsdienste (Bst. d).
- b. Luftraum-Management Bewirtschaftung der Lufträume, der Routen (Airspace Management; der Flugverkehrsdienste (ATS-Routen) , der ASM) Flugbeschränkungs-, Gefahrenund Luftsperrgebiete, der Gebiete mit Transponderoder Funkkommunikationspflicht sowie der temporär reservierten und temporär segregierten Gebiete. Regelung der Verkehrsflüsse und Verkehrsc. Verkehrsflussund Verkehrskapazitäten in Absprache mit den Erbringern kapazitäts-Management der Dienste nach den Buchstaben e und f (Air Traffic Flow and Capasowie der Europäischen Verkehrsflusssteuecity Management; ATFCM) rungszentrale.
- d. Flugverkehrsdienste Flugverkehrskontrolldienste (Bst. e), Flug- (Air Traffic Services; ATS) informationsdienste (Bst. f) und Alarmdienst (Bst. g).
- e. Flugverkehrskontrolldienste Streckenflug-, Anund Abflugsowie Platz- (Air Traffic Control Services; verkehrskontrolldienst. ATC)
- f. Fluginformationsdienst Angebot von Fluginformation für den gesam- (Flight Information Service; ten Luftverkehr einschliesslich Flugplatz- FIS) Fluginformationsdienst (AFIS; Aerodrome Flight Information Service ).
- g. Flugalarmdienst (Alert- Alarmierung und Unterstützung der zustäning Service; ALS) digen Stellen über Luftfahrzeuge, die die Hilfe des Suchund Rettungsdienstes benötigen.
- h. Kommunikations- Navigationsund Überwachungsdienste (Communication, Navigation and Surveillance Services; CNS)
- i. Kommunikationsdienst Sicherstellung von Boden/Bodenund Boden/Bord-Kommunikationsverbindungen für den Flugverkehrskontrolldienst.
- j. Navigationsdienst Versorgung von Luftfahrzeugen mit Positionsinformationen.
- k. Überwachungsdienst Ermittlung der Position von Luftfahrzeugen.
- l. Luftfahrtinformationsdienst Entgegennahme, Speicherung, Verarbeitung, Nachführung, Übertragung, Bereitstellung, Übermittlung, Historisierung und Archivierung von Luftfahrtdaten und -informationen einschliesslich die Herstellung von Luftfahrtkarten, sowie Bereitstellung und Betrieb einer internetbasierten Anwendung zur Flugvorbereitung.
- m. Flugwetterdienst Entgegennahme, Speicherung, Verarbeitung, Nachführung, Übertragung, Bereitstellung und Übermittlung, Historisierung und Archivierung von Flugwetterdaten und -informationen erbringt.
13 Art. 1 a Unterstützende Leistungen Die folgenden unterstützenden Leistungen sind Bestandteil der Dienste nach Artikel 1:
- a. die Installation, der Betrieb und die Wartung der zur Erbringung der Dienste erforderlichen Infrastruktur;
- b. Flugvermessungen;
- c. Erstabklärungen bezüglich Abschattungen, Spiegelungen und elektromagnetische Störungen von Flugsicherungsanlagen durch Luftfahrthindernisse.
14 Art. 1 b Flugverfahrensberechnungsdienst Der Flugverfahrensberechnungsdienst umfasst die Erarbeitung und Änderung sowie die Prüfung von Flugstrecken sowie von Anund Abflugverfahren nach Instrumentenflugregeln.
2. Abschnitt: Betrieb 15
16 Art. 2 Luftraumstruktur und Benutzungsprioritäten
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch
17 (Aeronautical Information Publication; AIP) .
2 Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luftraumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen.
3 Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das BAZL im Einvernehmen mit der Luftwaffe und nach Anhörung der Skyguide und weiterer betroffener Leistungserbringer Weisungen über das Luftraum-Management, insbesondere betreffend die Benutzungsprioritäten.
18 Art. 2 a Luftraum-Benutzungsprioritäten
1 Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luftraumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen.
2 Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das BAZL im Einvernehmen mit der Luftwaffe und nach Anhörung der Skyguide Weisungen über die Benutzungsprioritäten von Lufträumen und ATS-Strecken.
19 Art. 3 Betriebsvorschriften
1 Für die Durchführung der Flugsicherungsdienste und deren Gebührenregelung sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 1–4, 6 und 7, 10–15, 17 und 19 zum Chicago-Übereinkommen sowie die zugehörigen ergänzenden Verfahren unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen.
2 Das BAZL erlässt im Einvernehmen mit der Luftwaffe ergänzende technische oder betriebliche Weisungen. Für rein militärische Bereiche kann die Luftwaffe im Einvernehmen mit dem BAZL zusätzliche Weisungen erlassen.
3 Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugsicherungsdienst betreffen, sind die betroffenen Leistungserbringer anzuhören. Sie können dem BAZL entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.
20 Art. 3 a Leistungsvereinbarungen Die Einzelheiten der zu erbringenden Dienste sind im Rahmen der nationalen und internationalen Vorschriften zwischen den Leistungserbringern und der Kundschaft abzusprechen; das BAZL und die Luftwaffe werden zu den Verhandlungen beigezogen. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das BAZL im Einvernehmen mit der Luftwaffe und nach Anhörung der Beteiligten.
21 Art. 4 Meldepflichten
1 Die Leistungserbringer melden folgende Ereignisse unverzüglich dem BAZL:
- a. Ereignisse, die gemäss den Vorgaben der EU zu melden sind, insbesondere
22 gemäss der Verordnungen (EU) Nr. 376/2014 und der Durchführungsver-
23 ordnung (EU) 2015/1018 in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung;
- b. Widerhandlungen gegen Anordnungen der Leistungserbringer von Flugverkehrskontrolldiensten;
- c. technische oder betriebliche Unregelmässigkeiten, welche auf die Erfüllung der zugeteilten Aufgaben einen massgeblichen Einfluss haben können;
- d. Ereignisse, die die Sicherheit der Flugsicherungsdienste beeinträchtigen.
2 Sind militärische Luftfahrzeuge beteiligt, informiert das BAZL die Luftwaffe.
3 Zu Umfang, Form, Inhalt und Prozess der Meldungen erlässt das BAZL ergänzende technische Weisungen.
24 Militärische Flüge Art. 4 a
1 Die Luftwaffe nimmt die taktische Führung von militärischen Missionen wahr und überträgt deren Durchführung der Skyguide.
2 Die Luftwaffe und die Skyguide regeln im Einvernehmen die Eigentumsverhältnisse an den zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich militärischer Flüge notwendigen Anlagen und Bauten.
25 Art. 4 b Besondere und ausserordentliche Lagen
1 In besonderen oder ausserordentlichen Lagen werden Flugsicherungsdienste zu Handen der Zivilluftfahrt solange erbracht, als dies nötig ist.
2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) trifft im Einvernehmen mit dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die notwendigen Massnahmen.
26 Art. 4 c Zusammenarbeit mit inund ausländischen Behörden
1 Das BAZL führt die Verhandlungen mit inoder ausländischen Behörden oder Organisationen, soweit nicht nur rein militärische Interessen verhandelt werden; die Skyguide kann an diesen Verhandlungen teilnehmen. Das BAZL kann die Skyguide im Einzelfall auch mit der Verhandlungsführung beauftragen.
2 Es kann einzelne Dienste zugunsten grenznaher schweizerischer Flugplätze ausländischen Leistungserbringern übertragen.
3. Abschnitt: Sprache der Radiotelefonie 27
28 Art. 5 Sprache der Radiotelefonie in grenznahen Gebieten
1 Abweichungen vom Grundsatz gemäss Artikel 10 a LFG, wonach die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst im Luftraum über der Schweiz auf Englisch stattfindet, kann das BAZL bewilligen:
- a. in Gebieten, in welchen Skyguide grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, auf Antrag von Skyguide, des Flugplatzhalters oder der betroffenen Luftfahrtverbände;
- b. in Gebieten, in welchen Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum an eine ausländische Behörde oder ausländische Leistungserbringer übertragen sind, auf Antrag des Flugplatzhalters und nach Anhörung der betroffenen ausländischen Leistungserbringer.
2 Es bewilligt eine beantragte Abweichung, wenn die Umsetzung des Grundsatzes innerhalb eines Flugsicherungssektors zu einem Sprachwechsel in der Kommunikation zwischen Besatzung und Flugsicherung führen und dies die Flugsicherheit beeinträchtigen würde.
3 Das BAZL entscheidet mit einer Allgemeinverfügung und lässt diese im Bundesblatt sowie in der AIP publizieren.
29 Art. 5 a Sprache der Radiotelefonie für Fluginformationsdienste Vom Grundsatz gemäss Artikel 10 a LFG, wonach die Radiotelefonie mit dem Fluginformationsdienst im Luftraum über der Schweiz auf Englisch stattfindet, kann im Interesse der Flugsicherheit abgewichen werden, wenn der Flug ausserhalb der folgenden Gebiete durchgeführt wird:
- a. Lufträume der Klasse C und D;
- b. Gebiete mit Funkkommunikationspflicht (Radio Mandatory Zone, RMZ; Flugbeschränkungsgebiete mit Funkpflicht); c . Fluginformationszonen (Flight Information Zone, FIZ) gemäss Artikel 15
30 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge.
2. Kapitel: Erbringung der Flugsicherungsaufgaben 31
1. Abschnitt: Skyguide 32
33 Art. 6 Aufgaben
1 Die Skyguide erbringt, unter Vorbehalt der Aufgabenübertragung nach den Artibis keln 40 b und 40 b LFG, die Flugsicherungsaufgaben nach Anhang 1. Sie ist zudem
34 ATS-Authority im Sinne der Anhänge 2 und 11 des Chicago-Übereinkommens.
2 Das BAZL kann im Einvernehmen mit der Luftwaffe die Skyguide nach Anhörung und unter gleichzeitiger Bestimmung des Kostenträgers verpflichten, in Einzelfällen und vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Flugsicherung zu erbringen.
35 Einschränkungen der Zusammenarbeit nach Artikel 40 b Absatz 3 Art. 6 a LFG
1 Als untragbare Einschränkungen der Flugsicherung im Sinn von Artikel 40 b Absatz 3 LFG gelten:
- a. Unterbrüche oder andere Einschränkungen der Kontinuität der Dienste;
- b. Beeinträchtigungen der Qualität oder Wirtschaftlichkeit der Flugsicherungsdienste gemäss Anhang 1.
2 Als Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung im Sinn von Artikel 40 b Absatz 4 LFG gelten:
- a. Flugsicherungsdienste und die taktische Führung für die Militärluftfahrt;
- b. Platzverkehrskontrolldienste der Landesflughäfen;
- c. Anund Abflugverkehrskontrolldienste der Landesflughäfen;
- d. Streckenflugkontrolldienste, soweit sie für Flüge von und nach der Schweiz erforderlich sind;
- e. Kommunikations-, Navigationsund Überwachungsdienste, die zur Erbringung der Flugsicherungsdienste gemäss Buchstaben a–d erforderlich sind;
- f. Luftfahrtinformationsdienste, die zur Erbringung der Flugsicherungsdienste gemäss Buchstaben a–e und für die Durchführung von Flügen nach Instrumentenflugregeln erforderlich sind;
- g. Installation, Betrieb und Wartung der zur Erbringung der Flugsicherungsdienste gemäss Buchstaben a–f erforderlichen Infrastruktur.
Art. 7 Ausbildung
1 36 Die Skyguide sorgt für die Ausbildung ihres Personals. Sie kann Flugverkehrsleiterinnen und Flugverkehrsleiter nach den gesetzlichen Vorschriften ausbilden und ihre Dienste für die Ausbildung von Flugsicherungspersonal auch Dritten zur Verfügung stellen.
2 Das BAZL und die Luftwaffe können die Skyguide verpflichten, Flugsiche-
37 rungspersonal von Dritten gegen Entschädigung auszubilden.
38 Gesamtarbeitsverträge Art. 8 Die Skyguide ist dafür besorgt, dass der Flugsicherungsbetrieb nicht durch Streik,
39 Aussperrung, Boykott oder andere Kampfmassnahmen beeinträchtigt wird. Sie schliesst mit ihrem Personal nach Möglichkeit Gesamtarbeitsverträge ab.
40 Art. 9 Finanzierung Die Skyguide finanziert ihre Aufgaben insbesondere durch:
- a. die Erhebung von Gebühren (Art. 49 LFG);
- b. die Abgeltung aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen;
- c. Beiträge des Bundes für Ertragsausfälle im Ausland (Art. 12):
- d. die Abgeltung des Bundes für gebührenbefreite Flüge (Art. 34);
- e. die Abgeltung des Bundes für militärische Flüge (Art. 37);
- f. Einnahmen aus weiteren Dienstleistungen.
2. Abschnitt: 41
Übertragung der Erbringung lokaler Flugsicherungsdienstleistungen
Art. 9 a Lokale Flugsicherungsdienste
1 Die Flugplatzhalter und die Skyguide können folgende lokale Flugsicherungsdienste selber erbringen oder unter ihrer Verantwortung durch Dritte erbringen lassen:
- a. Platzverkehrskontrolldienste (Anhang 1 Ziff. 2.3.2 und 2.3.3);
- b. AFIS (Anhang 1 Ziff. 3.2);
- c. flugplatzbezogene Kommunikationsund Navigationsdienste (Anhang 1 Ziff. 5.1 und 5.2).
2 Der Flugplatzhalter sorgt dafür, dass die Information über die übertragenen Flugsicherungsdienstleistungen in der AIP publiziert wird.
Art. 9 b Bewilligung des BAZL
1 Das BAZL bewilligt die Übertragung der lokalen Flugsicherungsdienste auf den Flugplatzhalter oder den Beizug eines Dritten, wenn:
- a. die Erbringung der Flugsicherungsdienste von nationaler Bedeutung gemäss Artikel 6 a Absatz 2 keine untragbaren Einschränkungen im Sinne von Artikel 6 a Absatz 1 erfahren;
- b. die Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Übertragung nachgewiesen ist;
- c. die massgeblichen Zertifizierungsanforderungen vom geplanten Leistungserbringer nachgewiesen sind;
- d. der Nachweis vorliegt, dass die Flugsicherheit während und nach der Übertragung gewährleistet ist;
- e. nach Anhörung der Eidgenössischen Finanzverwaltung die Einwilligung des UVEK im Einvernehmen mit dem VBS vorliegt.
2 Der Antrag des Flugplatzhalters oder der Skyguide muss folgende Angaben beinhalten:
- a. Nachweise, dass die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind;
- b. einen Umsetzungsplan mit zeitlichen Meilensteinen und dem beabsichtigten Zeitpunkt der Inbetriebnahme;
- c. einen Beschrieb über den Umfang und das Angebot der Flugsicherungsdienstleistungen und -infrastruktur nach der Übernahme.
3. Abschnitt: Flugwetterdienst 42
Art. 9 c MeteoSchweiz
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) erbringt den zivilen Flugwetterdienst nach Artikel 1 Buchstabe m und ist Meteorological Autho-
43 rity im Sinne des Anhangs 3 des Chicago-Übereinkommens. Das UVEK regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die Einzelheiten.
3. Kapitel: Finanzierung der Flugsicherung 44
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
45 Art. 10 Einschränkung des Geltungsbereichs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 In Ausführung von Artikel 1 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 nicht für Flugplätze der Kategorie II nach Artikel 25.
Art. 11 Einschränkung von Quersubventionierungen
1 Die Einnahmen aus Streckenflugsicherungsgebühren sowie die Abgeltungen des Bundes für Streckenflugsicherungsdienste dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von Anund Abflugsicherungsdiensten verwendet werden.
2 Die Einnahmen aus Gebühren für die Anund Abflugsicherung sowie Abgeltungen des Bundes für die Anund Abflugsicherungsdienste einer bestimmten Flugplatzkategorie dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von Streckenflugsicherungsdiensten oder von Anund Abflugsicherungsdiensten einer anderen Flugplatzkategorie verwendet werden.
3 Die Einnahmen aus Flugsicherungsgebühren sowie Abgeltungen des Bundes innerhalb einer Gebührenzone nach Artikel 13 dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten einer anderen Gebührenzone verwendet werden.
Art. 12 Deckung von Ertragsausfällen der Skyguide im Ausland
durch den Bund
1 Der Bund kann die jährlichen Ertragsausfälle der Skyguide, die ihr aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdiensten im Ausland entstehen, im Rahmen der bewilligten Kredite übernehmen. Für die Erstellung des Voranschlages übermittelt die Skyguide dem BAZL eine Schätzung der voraussichtlichen Ertragsausfälle.
2 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisions-
46 aufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 und das BAZL prüfen die effektive Höhe der Ertragsausfälle am Ende eines Rechnungsjahres. Die Skyguide trägt die Kosten für die Überprüfung.
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