Revidiertes Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen

Typ Andere
Veröffentlichung 1994-04-15
Letzte Aktualisierung 2019-07-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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11 1988») waren, den wesentlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1988, einschliesslich der geänderten oder berichtigten Anhänge, deren Bestimmungen zu diesem Zweck in das vorliegende Übereinkommen eingegliedert werden und bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft bleiben sollen. c) Zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die auch Vertragsparteien des Übereinkommens von 1988 sind, haben die Rechte und Verpflichtungen des vorliegenden Übereinkommens Vorrang vor denjenigen des Übereinkommens von 1988. d) Artikel XXII wird erst beim Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam. Bis dahin sind die Bestimmungen von Artikel VII des Übereinkommens von 1988 auf Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens anwendbar. Die einschlägigen Bestimmungen werden zu diesem Zweck in das vorliegende Übereinkommen eingegliedert. Sie sind unter der Schirmherrschaft des aufgrund des vorliegenden Übereinkommens eingesetzten Ausschusses anzuwenden. e) Vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens sollen Hinweise auf WTO-Organe dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich auf die entsprechenden GATT-Organe beziehen; Hinweise auf den Generaldirektor der WTO und auf das WTO-Sekretariat sollen dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich auf den Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 beziehungsweise auf das GATT-Sekretariat beziehen. 4. Vorbehalte Es können keine Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens gemacht werden. 5. Innerstaatliche Rechtsvorschriften a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt sicher, dass spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren sowie die Vorschriften, Verfahren und Praktiken, die von den in ihren Listen im Anhang zum Übereinkommen enthaltenen Beschaffungsstellen angewendet werden, mit diesem Übereinkommen übereinstimmen. b) Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen. 6. Berichtigungen oder Änderungen a) Berichtigungen und Verschiebungen innerhalb der Listen der Beschaffungsstellen oder ausnahmsweise andere Änderungen bezüglich der Anhänge I–IV sind dem Ausschuss mitzuteilen. Informationen zu wahrscheinlichen Folgen der Änderungen auf den gemeinsam vereinbarten und in diesem Übereinkommen niedergelegten Geltungsbereich sind dem Ausschuss ebenfalls zu übermitteln. Geringfügige Berichtigungen und Verschiebungen oder andere Änderungen rein formeller Art werden innerhalb von 30 Tagen wirksam, sofern keine Einwände dagegen erhoben werden. Andernfalls muss der Vorsitzende des Ausschusses unverzüglich eine Sitzung einberufen. Der Ausschuss prüft die beabsichtigte Änderung und die sich daraus ergebenden ausgleichenden Anpassungen mit dem Ziel, ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten herzustellen sowie den allseits vereinbarten Geltungsbereich dieses Übereinkommens, wie er vor dieser Änderung gegeben war, in vergleichbarem Masse aufrechtzuerhalten. Für den Fall, dass keine Einigung erreicht wird, wird die Angelegenheit nach Artikel XXII weiterbehandelt. b) Wünscht eine Vertragspartei in Ausübung ihrer Rechte eine Beschaffungsstelle aus Anhang I zu streichen, weil Kontrolle oder Einfluss der Regierung über die Beschaffungsstelle aufgehoben wurde, so teilt sie dies dem Ausschuss mit. Diese Änderung wird am Tag nach dem Ende der nächsten Sitzung des Ausschusses wirksam, vorausgesetzt, dass der Ausschuss nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung tagt und dass keine Einwände erhoben werden. Andernfalls wird die Angelegenheit in Übereinstimmung mit den Verfahren zu Konsultationen und zur Streitbeilegung nach Artikel XXII weiterbehandelt. Bei der Prüfung der beabsichtigten Änderung von Anhang I und etwaiger ausgleichender Anpassungen sollte die Marktöffnung durch Aufhebung des staatlichen Einflusses oder der staatlichen Kontrolle berücksichtigt werden. 7. Überprüfungen, Verhandlungen und künftige Arbeiten a) Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet den Generalrat der WTO jährlich über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum. b) Die Vertragsparteien führen nicht später als nach Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in bestimmten Zeitabständen weitere Verhandlungen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erweitern und zu verbessern, wobei sie Artikel V, der sich auf die Entwicklungsländer bezieht, im Auge behalten. c) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung oder Verlängerung von diskriminierenden Massnahmen oder Praktiken, welche offene Beschaffungsverfahren verzerren, zu vermeiden und in den Verhandlungen laut Buchstabe b diejenigen Massnahmen zu beseitigen, welche beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens noch bestehen. 8. Informationstechnologie Um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen keine unnötige Behinderung des technischen Fortschrittes verursacht, befassen sich die Vertragsparteien im Ausschuss regelmässig mit den neuesten Einsatzmöglichkeiten von Informationstechnologie im öffentlichen Beschaffungswesen und handeln gegebenenfalls Änderungen dieses Übereinkommens aus. Ihre Arbeiten zielen namentlich darauf ab, Offenheit, Nichtdiskriminierung und Wirksamkeit des öffentlichen Beschaffungswesens durch den Einsatz der Informationstechnologie zu verbessern, vom Übereinkommen erfasste Aufträge klar zu bezeichnen und verfügbare Angaben bezüglich bestimmter Beschaffungen zu ermitteln. Wenn eine Vertragspartei Neuerungen einführt, so bemüht sie sich, die Hinweise anderer Vertragsparteien auf etwaige Schwierigkeiten zu berücksichtigen. 9. Änderungen Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine solche Änderung, der die Vertragsparteien gemäss den vom Ausschuss festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist. 10. Rücktritt a) Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der WTO wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt. b) Wenn eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens nicht Mitglied der WTO wird oder die WTO-Mitgliedschaft aufkündigt, so gilt sie ab dem selben Zeitpunkt nicht mehr als Vertragspartei dieses Übereinkommens. 11. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt. 12. Anmerkungen, Anhänge und Annexe Die Anmerkungen, Anhänge und Annexe sind Bestandteil dieses Übereinkommens. 13. Sekretariat Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen. 14. Hinterlegung Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt, der jeder Vertragspartei innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Berichtigung oder Änderung nach Absatz 6 und jeder Änderung nach Absatz 9 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt hierzu nach den Absätzen 1 und 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 10 notifiziert. 15. Registrierung Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April neunzehnhundertvierundneunzig in einem einzigen Exemplar in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht in Listen der Beschaffungsstellen im Anhang zu diesem Übereinkommen etwas anderes gesagt ist. (Es folgen die Unterschriften) Anmerkungen Im Sinne dieses Übereinkommens, einschliesslich der Anhänge, erfassen die Begriffe «Land» oder «Länder» auch getrennte Zollgebiete, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Sofern nicht anders vorgesehen, sind mit «national» umschriebene Begriffe auch auf getrennte Zollgebiete, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, zu beziehen. Artikel I Absatz 1 Im Hinblick auf allgemeine politische Überlegungen betreffend die gebundene Hilfe einschliesslich des von den Entwicklungsländern verfolgten Ziels, diese Bindung der Hilfe aufzuheben, findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf Beschaffungen im Rahmen der gebundenen Entwicklungshilfe, solange diese von Vertragsparteien gewährt wird. Geltungsbereich am 2. Juli 2019 12 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Armenien 15. September 2011 B 15. September 2011 Australien 5. Mai 2019 B 5. Mai 2019 China Hongkong 19. Juni 1997 B 19. Juni 1997 Taiwan (Chinesisches Taipei) 15. Juli 2009 15. Juli 2009 a Europäische Union 30. Dezember 1994 1. Januar 1996 Island 28. April 2001 B 28. April 2001 Israel 31. Dezember 1995 1. Januar 1996 Japan 5. Dezember 1995 1. Januar 1996 Kanada 22. Dezember 1995 1. Januar 1996 Korea (Süd-) 22. Dezember 1995 1. Januar 1996 Liechtenstein 18. September 1997 B 18. September 1997 Moldau 14. Juli 2016 B 14. Juli 2016 Montenegro 15. Juli 2015 15. Juli 2015 Neuseeland 12. August 2015 12. August 2015 Niederlande Aruba 25. Oktober 1996 25. Oktober 1996 Norwegen 7. Dezember 1994 1. Januar 1996 Schweiz 19. Dezember 1995 1. Januar 1996 Singapur 20. Oktober 1997 B 20. Oktober 1997 Ukraine 18. Mai 2016 18. Mai 2016 Vereinigte Staaten von Amerika 1. Dezember 1995 1. Januar 1996

Fussnoten

1

Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Dezember 1994 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Dezember 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1996 AS 1996 609; BBl 1994 IV 1

1

Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des BB vom 8. Dez. 1994 (AS 1995 2116).

2

[AS 1979 2383, 1988 856]

3

Für jede Vertragspartei ist Anhang I in fünf Annexe unterteilt: – Annex 1 enthält zentrale Regierungsstellen. – Annex 2 enthält subzentrale Regierungsstellen. – Annex 3 enthält alle anderen Stellen, die sich bei der Beschaffung an die Bestimmungen dieses Übereinkommens halten. – Annex 4 führt in positiven oder negativen Listen die von diesem Übereinkommen abgedeckten Dienstleistungen auf. – Annex 5 führt die Baudienstleistungen auf. Die jeweiligen Schwellenwerte sind in den Annexen der einzelnen Vertragsparteien auf- geführt. Die Anhänge und Annexe werden in der AS nicht publiziert. Sie können im Internet unter www.wto.org/french/tratop_f/gproc_f/appendices_f.htm in der französischen Original- sprache konsultiert werden.

4

Dieses Übereinkommen gilt für jeden Beschaffungsauftrag, dessen geschätzter Vertrags- wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Artikel IX dem Schwellenwert entspricht oder ihn übersteigt. 0.632.231.422 Öffentliches Beschaffungswesen. Übereink. 0.632.231.422 Öffentliches Beschaffungswesen. Übereink. 0.632.231.422 Öffentliches Beschaffungswesen. Übereink.

5

Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine technische Vorschrift ein Dokument, in dem die Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung oder verwandter Produktionsverfahren und -methoden niedergelegt sind, eingeschlossen die zwingend anzuwendenden Verwal- tungsvorschriften. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln.

6

Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Norm ein Dokument, das von einem anerkann- ten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richt- linien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktions- verfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln. 0.632.231.422 Öffentliches Beschaffungswesen. Übereink. 0.632.231.422 Öffentliches Beschaffungswesen. Übereink. 0.632.231.422 Öffentliches Beschaffungswesen. Übereink. 0.632.231.422 Öffentliches Beschaffungswesen. Übereink. 0.632.231.422 Öffentliches Beschaffungswesen. Übereink.

7

Es gilt als vereinbart, dass «bestehende Anlagen» Software in dem Ausmass umfassen, als die Erstbeschaffung der Software diesem Übereinkommen unterlag.

8

Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet. Nicht darunter fällt eine Serien- fertigung oder -lieferung zum Nachweis der Vermarktbarkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten. 0.632.231.422 Öffentliches Beschaffungswesen. Übereink.

9

Kompensationsgeschäfte im öffentlichen Beschaffungswesen sind Massnahmen, welche darauf abzielen, mit Vorschriften bezüglich nationaler Rohstoffanteile (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnli- chen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkei- ten zu beheben. 0.632.231.422 Öffentliches Beschaffungswesen. Übereink. 0.632.231.422 Öffentliches Beschaffungswesen. Übereink. 0.632.231.422 Öffentliches Beschaffungswesen. Übereink. 0.632.231.422 Öffentliches Beschaffungswesen. Übereink.

10

Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierung» auch die zuständigen Organe der Europäischen Gemeinschaften.

11

Alle Bestimmungen des Übereinkommens von 1988 ausser der Präambel, Artikel VII und Artikel IX, ohne die Absätze 5 Buchstaben a und b sowie 10. 0.632.231.422 Öffentliches Beschaffungswesen. Übereink. 0.632.231.422 Öffentliches Beschaffungswesen. Übereink. 0.632.231.422 Öffentliches Beschaffungswesen. Übereink. a Europäische Union in Bezug auf ihre 28 Mitgliedstaaten (mit Datum des Inkrafttretens): Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lu- xemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich, 1. Januar 1996; Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei und Slowenien, Tsche- chische Republik, Ungarn, Zypern, 1. Mai 2004; Bulgarien und Rumänien, 1. Januar 2007; Kroatien, 1. Juli 2013

12

AS 1996 609, 2014 97, 2016 2371, 2019 2249. Eine aktualisierte Fassung des Geltungs- bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

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