Vereinbarung vom 2./10. Oktober 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG)

Typ Andere
Veröffentlichung 1995-10-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:

Art. 1

(1) Beim Bahnhof Buchs (SG) werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die schweizerische und die österreichische Grenzabfertigung des Reisendenund des Güterverkehrs im Eisenbahnverkehr und der Güter im Strassenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen im Strassenverkehr, werden von diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.

Art. 2

(1) Die Zone für die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr im Bahnhof Buchs umfasst:

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar:

die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar:

(2) Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge nicht auf den Gleisen A 2, A 3, A 4 oder A 5 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig mit den Verbindungswegen als Zone.

Art. 3

(1) Die Zone für die Grenzabfertigung im Eisenbahngüterverkehr im Bahnhof’ Buchs umfasst:

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar:

die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar:

(2) Die Zone für die Grenzabfertigung der Güter im Strassenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, umfasst die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Bereiche, und zwar:

Art. 4

Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963[^2] ist die österreichische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Feldkirch zugeordnet.

Art. 5

Die Vereinbarung vom 24. Oktober 1967[^3] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Buchs wird aufgehoben.

Art. 6

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Unterzeichnum., folgt, in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Bern, den 10. Oktober 1995 Wien, den 2. Oktober 1995
Für den
Schweizerischen Bundesrat: / Samuel Moser Für die
Österreichische Bundesregierung: / Hans‑Dietmar Schweisgut
Fussnoten

[^1]: SR 0.631.252.916.320

[^2]: SR 0.631.252.916.320

[^3]: [AS 1968 17]

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