Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
1 gestützt auf Artikel 22 a Absatz 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)
2 und auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG), verordnet:
Art. 1 Versicherte Personen
1 Für die Risiken Tod und Invalidität sind obligatorisch versichert arbeitslose Personen, welche:
- a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen; und
- b. einen koordinierten Tageslohn nach den Artikeln 4 oder 5 erzielen.
2 Nicht versichert sind Personen, die bereits nach Artikel 47 Absatz 1 BVG mindestens in dem Umfang versichert sind, in dem sie nach dieser Verordnung versichert wären.
Art. 2 Versicherungsschutz
1 3 Die Versicherung beginnt nach Ablauf der Wartezeiten nach Artikel 18 AVIG.
2 Personen, deren Anspruchsberechtigung eingestellt ist, sind versichert (Art. 30 AVIG).
Art. 3 Grundlage zur Bestimmung des koordinierten Lohnes
1 Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7 und 8 BVG werden durch 260,4 geteilt (Tagesgrenzbeträge). Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni
4 1959 über die Invalidenversicherung teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7 und 8 Absatz 1 BVG folgendermassen gekürzt: Rentenanspruch in Bruchteilen Kürzung der Grenzbeträge einer ganzen Rente ¼ ¼ ½ ½
5 ¾ ¾.
2 Die Löhne aus Zwischenverdiensttätigkeit (Art. 24 AVIG) und Teilzeitbeschäftigung (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) innerhalb einer Kontrollperiode werden durch die
6 Zahl der in die Kontrollperiode fallenden kontrollierten Tage geteilt (Tageslohn).
Art. 4 Koordinierter Tageslohn
1 Zu versichern ist der koordinierte Tageslohn.
2 Der koordinierte Tageslohn ist die positive Differenz aus dem Arbeitslosentaggeld abzüglich des auf einen Tag nach Artikel 3 Absatz 1 umgerechneten Koordinationsabzuges.
3 Beträgt der koordinierte Tageslohn weniger als der auf den Tag umgerechnete Betrag nach Artikel 8 Absatz 2 BVG, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.
4 Der versicherte Mindestlohn nach Absatz 3 gilt auch für die obligatorische Versicherung von Personen, bei denen die Grenzbeträge nach Artikel 3 Absatz 1 gekürzt
7 werden.
Art. 5 Koordinierter Tageslohn bei Zwischenverdienst und
8 Teilzeitbeschäftigung
1 Der koordinierte Tageslohn ist die positive Differenz aus:
9 a. dem Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung und
- b. dem analog zu Artikel 3 Absatz 2 auf einen Tag umgerechneten entschädigungsberechtigten Verdienstausfall
- c. abzüglich des auf einen Tag nach Artikel 3 Absatz 1 umgerechneten Koordinationsabzuges.
2 Ist der Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung nach Artikel 2 Absatz 1 BVG versichert, so wird vom koordinierten Tageslohn nach Absatz 1 der koordinierte Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit oder Teilzeit-
10 beschäftigung abgezogen.
Art. 6 Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenenund
Invalidenleistungen
1 Als Grundlage für die Berechnung der Leistungen im Todesfalle oder bei Invalidität gilt der koordinierte Tageslohn jener Kontrollperiode, in welcher das versicherte Ereignis eingetreten ist. Konnte die versicherte Person aufgrund des Ereignisses ihre Kontrollpflicht nicht ordnungsgemäss erfüllen, so gelten die Tage jener Kontrollperiode bis und mit auslösendem Ereignis als kontrolliert.
2 Die Höhe der Renten berechnet sich aus dem vor dem Beginn der Versicherung angesammelten Altersguthaben sowie der Summe der Altersgutschriften für die vom
11 Beginn der Versicherung bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zins.
Art. 7 Ausscheiden der arbeitslosen Personen aus der obligatorischen
Versicherung Die Weiterführung der Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität für Versicherte, die aus der obligatorischen Versicherung der arbeitslosen Personen (Art. 2 Abs. 1bis
12 ) ausscheiden, ist nur möglich, solange die Versicherten: BVG
- a. nicht der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 oder erneut bis13 Absatz 1 BVG unterstehen; oder
- b. keiner freiwilligen Versicherung nach Artikel 44 oder Artikel 46 BVG beitreten können.
Art. 8 Festsetzung des Beitragssatzes
1 Der Beitragssatz für die Risiken Tod und Invalidität beträgt 0,25 Prozent des
14 koordinierten Tageslohnes.
2 Die Auffangeinrichtung prüft regelmässig, ob der Beitragssatz kostendeckend ist und erstattet der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung mindestens einmal jährlich Bericht. Ist auf Grund des Risikoverlaufs der Beitragssatz anzupassen, stellt die Auffangeinrichtung der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden
15 des Bundesrates Antrag auf Anpassung.
3 Der Antrag auf Änderung des Beitragssatzes ist der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt einzureichen, auf den
16 die Anpassung wirksam werden soll.
4 Die Auffangeinrichtung führt eine Statistik über die Risiken Tod und Invalidität der arbeitslosen Personen.
Art. 9 Beiträge
1 Die arbeitslose Person und die Arbeitslosenversicherung tragen die Beiträge je zur Hälfte.
2 Während Tagen, an denen die arbeitslose Person keine Leistungen erhält, übernimmt die Arbeitslosenversicherung den ganzen Beitrag.
Art. 10 Steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge der arbeitslosen Personen
Die von den Bezügern von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden von den steuerbaren Einkünften abziehbar.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 837.0
[^2]: SR 831.40
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2006, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 739).
[^4]: SR 831.20
[^5]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4279).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. September 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2551).
[^7]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4279).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. September 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2551).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. September 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2551).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. September 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2551).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 202).
[^12]: Heute: Art. 2 Abs. 3 BVG.
[^13]: Heute: erneut Abs. 3.
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4689).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. September 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2551).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. September 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2551).
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