Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse 1 (GUB/GGA-Verordnung) vom 28. Mai 1997 (Stand am 1. Februar 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, 16 Absätze 1 und 2 sowie 177 des
2 Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG)
3 4 und auf Artikel 41 a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG) verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Er- 1 zeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (Erzeugnisse), die im eidge-
5 nössischen Register eingetragen sind, sind geschützt.
2 Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen verwendet werden. Sie können von jedem Akteur verwendet werden, der Erzeugnisse
6 vermarktet, die dem betreffenden Pflichtenheft entsprechen. 2bis Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Lebensmittel sind in allen Stufen der Verarbeitung verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleich-
7 gestellt.
3 8 9 Für die Weinbezeichnungen gilt die Weinverordnung vom 14. November 2007 .
10 Art. 1 a Waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse In dieser Verordnung bedeuten:
- a. waldwirtschaftliche Erzeugnisse : Rundholz;
- b. verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse : rohe oder gehobelte Schnittholzprodukte.
11 Ursprungsbezeichnung Art. 2
1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu
12 bezeichnen, das:
- a. aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
- b. seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und
- c. in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.
2 Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach
13 Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.
14 Art. 3 Geografische Angabe
1 Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu
15 bezeichnen:
- a. das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
- b. dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden kann; und
- c. das in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde.
2 Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach
16 Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.
Art. 4 Gattungsbezeichnung
Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographi- 1 sche Angabe eingetragen werden. Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den 2 Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.
3 Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name
17 stammt.
18 Gleich lautende Bezeichnungen Art. 4 a
1 Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleichlautende Bezeichnung und lässt die einzutragende gleichlautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einer anderen Gegend oder von einem anderen Ort stammen, so darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die richtige Bezeichnung der Gegend beziehungsweise des Orts der Erzeugnisse han-
19 delt.
2 Die Verwendung der nachträglich eingetragenen gleich lautenden Bezeichnung muss sich von der Verwendung der bereits registrierten Bezeichnung klar unterscheiden, damit die angemessene Behandlung der betroffenen Produzenten gewährleistet ist und die Konsumenten nicht getäuscht werden.
20 Art. 4 b Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse
1 Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.
2 Die Täuschungsgefahr ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtliche Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr Ursprungsgebiet nicht verlassen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse geändert werden kann.
2. Abschnitt: Eintragungsverfahren
Art. 5 Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs
Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann 1
21 beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW ) ein Gesuch um Eintragung einreichen. 1bis Eine Gruppierung gilt als repräsentativ, wenn:
22 a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
- b. mindestens 60 Prozent der Produzenten, 60 Prozent der Verarbeiter und
60 Prozent der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und
- c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen
23 Grundsätzen organisiert ist. 1ter Bei den waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:
- a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
- b. ihre Mitglieder mindestens 60 Prozent der Waldfläche und 60 Prozent der Verarbeiter ausmachen; und
- c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen
24 Grundsätzen organisiert ist. Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Pro- 2 duktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
- a. diejenigen, die den Rohstoff erzeugen;
- b. diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten;
- c. diejenigen, die es veredeln.
25 Art. 6 Inhalt des Gesuchs Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Ver- 1 ordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind. Es enthält insbesondere: 2
- a. den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität;
- b. die einzutragende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe;
- c. den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt;
- d. Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem geographischen Gebiet nach Artikel 2 oder 3 stammt (geschichtliche Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit);
- e. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]);
- f. die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren;
26 eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben: g. – Name, Anschrift und Zusammensetzung der gesuchstellenden Gruppierung, – Name des Erzeugnisses, – verlangter Schutz, – Art des betreffenden Erzeugnisses, – Nachweis der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung, – Nachweis, dass es sich um keine Gattungsbezeichnung handelt, – Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses, – die aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften des Erzeugnisses, – Beschreibung der lokalen, redlichen und gleich bleibenden Verfahren, – die wichtigsten Elemente des Pflichtenhefts (geografisches Gebiet, Beschreibung des Erzeugnisses und seiner Haupteigenschaften, Beschreibung der Herstellungsmethode, Zertifizierungsstelle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit).
3 Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der
27 Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.
Art. 7 Pflichtenheft
Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben: 1
- a. den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;
- b. die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
28 c. die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
- d. die Beschreibung der Herstellungsmethode;
29 e. die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;
30 … f.
2 Es kann auch folgende Angaben enthalten:
- a. die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
- b. die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
- c. die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abge-
31 grenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.
32 Stellungnahmen Art. 8 Das BLW fordert die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.
33 Art. 8 a Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen
1 Wird das Eintragungsgesuch von einer Gruppierung eines Drittlandes gestellt, so hat es den Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 7 zu entsprechen und den Nachweis zu enthalten, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.
2 Bei Bezeichnungen, die sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet beziehen, oder bei traditionellen Bezeichnungen, die mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet zusammenhängen, können mehrere Gruppierungen ein gemeinsames Gesuch einreichen.
3 Das Gesuch ist in einer der drei Amtssprachen oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen entweder direkt von der gesuchstellenden Gruppierung oder über die Behörden des betreffenden Drittlandes an das BLW zu richten. Ist das Gesuch in einer anderen Sprache verfasst, kann das BLW eine Übersetzung anordnen.
4 Besteht die Originalschrift der Bezeichnung nicht aus lateinischen Buchstaben, so muss die Bezeichnung zusätzlich in einer Transkription in lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden.
5 34 Das BLW holt die Stellungnahme der betroffenen Bundesbehörden ein.
Art. 9 Entscheid und Veröffentlichung
1 Das BLW entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2–7
35 entspricht. Heisst das BLW das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit den 2 wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Art. 10 Einsprache
Gegen die Eintragung können Einsprache erheben: 1
- a. Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können;
36 b. die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung, eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit, handelt. Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Ein- 2 tragungsgesuchs schriftlich beim BLW einzureichen. Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden: 3
- a. Die Bezeichnung erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder 3 nicht.
- b. Die Bezeichnung ist eine Gattungsbezeichnung.
- c. Die Gruppierung ist nicht repräsentativ.
37 d. Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.
38 Art. 11 Entscheid über die Einsprache Das BLW entscheidet über die Einsprache nach Anhörung der betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden.
Art. 12 Eintragung und Veröffentlichung
Die Bezeichnung wird im Register der Ursprungsbezeichnungen und geographi- 1 schen Angaben eingetragen, wenn:
- a. keine Einsprache fristgerecht erfolgt ist;
39 allfällige Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind. b. Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. 2
Art. 13 Register
Das Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben wird vom 1 BLW geführt. Das Register enthält: 2
- a. die Bezeichnung, den Vermerk GUB (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder GGA (geschützte geographische Angabe) und ihre Nummer;
- b. den Namen der Gruppierung;
- c. das Pflichtenheft;
- d. das Datum der Eintragung;
- e. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung. Jede Person kann das Register einsehen und Auszüge verlangen. 3
Art. 14 Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes
Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragun- 1 gen.
2 Folgende Änderungen des Pflichtenheftes werden im vereinfachten Verfahren entschieden:
- a. Aufnahme neuer oder Streichung bisheriger Zertifizierungsstellen;
- b. Änderung spezifischer Elemente der Etikettierung;
- c. Änderung der Beschreibung des geografischen Gebiets aufgrund von Namensänderungen der geografischen Einheiten, namentlich im Falle von Ge-
40 meindefusionen.
3 Im vereinfachten Verfahren wird auf das Einholen der Stellungnahmen nach Artikel 8 und die Veröffentlichung des Entscheides nach Artikel 9 verzichtet und das
41 Einspracheverfahren nach den Artikeln 10 und 11 findet keine Anwendung. Abschnitt 2 a : Löschungsverfahren 42
43 Art. 15
1 Das BLW löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung:
- a. auf Antrag, wenn die geschützte Bezeichnung nicht mehr verwendet wird oder sämtliche Verwender sowie die betreffenden Kantone an einer Beibehaltung der Eintragung nicht mehr interessiert sind;
- b. wenn festgestellt wird, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts der geschützten Bezeichnung aus triftigen Gründen nicht mehr gewährleistet ist;
44 c. wenn sie in ihrem Ursprungsland nach Artikel 8 a nicht mehr geschützt ist.
2 Handelt es sich um eine schweizerische Bezeichnung oder eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2, so konsultiert das BLW vorgängig die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen. Es hört die Parteien nach Arti-
45 46 kel 30 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 an.
3 Die Löschung der Eintragung wird im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
3. Abschnitt: Schutz
47 Art. 16 Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder ähnlicher Vermerke
1 Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Angabe» sowie die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden,
48 deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.
2 Die Verwendung von Vermerken, die denjenigen nach Absatz 1 ähnlich oder irreführend sind, ist ebenfalls verboten.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Erzeugnisse, deren Bezeichnung zwar einge-
49 tragen, aber nicht nach Artikel 18 zertifiziert wurde.
4 Vorbehalten bleiben ausländische Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland eingetragen sind.
50 Art. 16 a Vermerke KUB, GUB bzw. GGA
1 Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Angabe» oder die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) müssen auf der Etikettierung der Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde, in einer Amtssprache aufgeführt sein.
2 Die Vermerke und Abkürzungen nach Absatz 1 sind für Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach Artikel 8 a eingetragen wurde, fakultativ.
Art. 17 Schutzumfang
Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeich- 1 nung ist verboten:
- a. für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen;
- b. für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet. Absatz 1 gilt insbesondere: 2
- a. wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird;
- b. wenn sie übersetzt wird;
- c. wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;
- d. wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird;
51 wenn das Erzeugnis als Zutat oder als Bestandteil verwendet wird. e. Verboten ist ausserdem: 3
- a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur o- der die wesentlichen Eigenschaften.
- b. jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
52 c. jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
53 Art. 17 a Mit dem Pflichtenheft nicht konforme Erzeugnisse
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.