← Geltender Text · Verlauf

Vereinbarung vom 26. September 1996 zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Flugsicherheit

Geltender Text a fecha 1996-09-26

Die Regierung der Schweiz und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

hiernach als Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Wunsch, die Flugsicherheit und die Qualität der Umwelt zu fördern,

im Hinblick auf die gemeinsame Sorge um den sicheren Betrieb ziviler Luftfahrzeuge,

in der Erkenntnis der sich abzeichnenden Tendenz zur multinationalen Entwicklung und Herstellung sowie zum Austausch ziviler Luftfahrtprodukte,

in dem Wunsch, in Angelegenheiten der zivilen Flugsicherheit die Zusammenarbeit zu verbessern und die Effizienz zu steigern,

in Anbetracht der möglichen Verringerung der wirtschaftlichen Belastung, die der Luftfahrtindustrie und den Betreibern durch überflüssige technische Prüfungen, Beurteilungen und Versuche auferlegt wird,

in der Erkenntnis des beiderseitigen Vorteils verbesserter Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung von Lufttüchtigkeitsausweisen und Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie der Entwicklung von Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und Kontrolle von Flugsimulatoren, Einrichtungen für Unterhaltsarbeiten, Unterhaltspersonal, Flugbesatzungen und Flugbetrieben,

im Bewusstsein der Pflichten, die sich aus dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, abgeschlossen am 7. Dezember 1944[^1] in Chicago, ergeben

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

A. Zweck dieser Vereinbarung ist es,

B. Jede Vertragspartei bezeichnet ihre Zivilluftfahrtbehörde als Vollzugsorgan zur Umsetzung dieser Vereinbarung. Für die Schweiz gilt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) als Vollzugsorgan. Für die Vereinigten Staaten von Amerika gilt die Federal Aviation Administration (FAA) des Department of Transportation als Vollzugsorgan.

Art. II

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet:

Art. III

A. Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien nehmen technische Beurteilungen vor und arbeiten zusammen, um Verständnis für die Normen und Systeme der jeweils anderen Vertragspartei in folgenden Bereichen zu entwickeln:

B. Sind sich die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien einig, dass die Normen, Regeln, Praktiken, Verfahren und Systeme beider Vertragsparteien in einem Bereich gemäss Buchstabe A dieses Artikels ausreichend gleichwertig oder vereinbar sind, um die Anerkennung der Befunde der einen Vertragspartei durch die andere Vertragspartei hinsichtlich der Übereinstimmung mit den vereinbarten Normen zuzulassen, veranlassen die Zivilluftfahrtbehörden beider Vertragsparteien die Ausarbeitung schriftlicher Durchführungsverfahren, welche die Methoden beschreiben, mit denen eine solche gegenseitige Anerkennung in Bezug auf ein gegebenes fachliches Spezialgebiet erzielt wird.

C. Die Durchführungsverfahren umfassen mindestens:

Art. IV

Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung oder ihrer Durchführungsverfahren wird durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien oder ihren Zivilluftfahrtbehörden beigelegt.

Art. V

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Kraft, bis sie von einer Vertragspartei gekündigt wird. Eine solche Kündigung ist der anderen Vertragspartei sechzig Tage im voraus schriftlich mitzuteilen. Eine solche Kündigung bewirkt auch die Aufhebung aller bestehenden Durchführungsverfahren, die gestützt auf diese Vereinbarung durchgeführt wurden. Diese Vereinbarung kann durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien geändert werden. Die einzelnen Durchführungsverfahren können durch die Zivilluftfahrtbehörden gekündigt oder geändert werden.

Art. VI

Die Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge, abgeschlossen durch Notenaustausch in Bern am 13. Oktober 1961[^2] und ergänzt durch Briefwechsel in Washington vom 7. Januar 1977[^3], bleibt in Kraft, bis die in Artikel III beschriebenen Durchführungsverfahren über die Lufttüchtigkeit durch die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien abgeschlossen worden sind, und wird sodann durch Notenwechsel aufgehoben. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen der Vereinbarung von 1961 sowie deren Ergänzung von 1977 und der vorliegenden Vereinbarung werden sich die Vertragsparteien konsultieren.

Zu Urkund dessen, haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.

Geschehen zu Washington, D. C., am 26. September 1996, in zweifacher Ausfertigung, je in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.

| Für die Regierung der Schweiz: | Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika: | | --- | --- | | André Auer | John R. Byerly |

Fussnoten

[^1]: SR 0.748.0

[^2]: SR 0.748.213.193.36

[^3]: AS 1977 1243