Abkommen vom 30. Mai 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zypern über Soziale Sicherheit

Typ Andere
Veröffentlichung 1995-05-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Zypern,

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten im Bereich der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen, und haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

2. In diesem Artikel nicht bestimmte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach der anwendbaren Gesetzgebung zukommt.

Art. 2

1. Dieses Abkommen ist anwendbar:

auf die Sozialversicherungsgesetze 1980 bis 1994 und die darauf gestützten Verordnungen betreffend:

2. Unter Vorbehalt von Absatz 3 bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder konsolidieren.

3. Dieses Abkommen bezieht sich auch auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, sofern die Vertragspartei, die ihre Gesetzgebung geändert hat, nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung dieser Gesetze und Verordnungen eine gegenteilige Mitteilung der anderen Vertragspartei zukommen lässt.

Art. 3

Dieses Abkommen gilt, wo es nichts anderes bestimmt:

unter Vorbehalt günstigerer Bestimmungen der Gesetzgebung einer Vertragspartei:

Art. 4

1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen einer Vertragspartei sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, bei der Anwendung der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei beziehungsweise deren Familienangehörigen oder Hinterlassenen gleichgestellt.

2. Absatz 1 gilt in bezug auf die schweizerische Gesetzgebung nicht für die Bestimmungen über:

Art. 5

1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden Renten und andere Geldleistungen, die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei beansprucht werden können, den Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie anderen Personen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, auch gewährt, solange sie sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten.

2. Absatz 1 gilt nicht für ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie für ausserordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

3. Geldleistungen nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei werden an die in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei sowie an deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit sie ihre Rechte von diesen Staatsangehörigen ableiten, unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise, in bezug auf die von diesen Staatsangehörigen abgeleiteten Rechte, deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.

Abschnitt II Bestimmungen über die anwendbare Gesetzgebung

Art. 6

Unter Vorbehalt der Artikel 7–10 richtet sich die Versicherungspflicht von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt auch, wenn sich der Wohnort der erwerbstätigen Person oder der Sitz des Arbeitgebers im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.

Art. 7

1. Personen, die von einem Arbeitgeber mit Wohnort oder Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei von dort vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate der Beschäftigung im Gebiet dieser Vertragspartei der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei unterstellt.

2. Personen im öffentlichen Dienst einer Vertragspartei oder im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieser Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei, als ob sie in deren Gebiet beschäftigt wären.

3. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eines Lufttransportunternehmens mit Hauptsitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend oder dauernd zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.

4. Für die Besatzung eines Seeschiffes gilt die Gesetzgebung der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff führt.

Art. 8

1. Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.

2. Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleistung bei einer diplomatischen Mission oder einem konsularischen Posten der ersten Vertragspartei eingestellt werden, sind nach der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählen.

3. Absatz 2 gilt entsprechend für:

4. Beschäftigt eine diplomatische Mission oder ein konsularischer Posten der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei Personen, die gemäss Absatz 2 nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Gesetzgebung dieser Vertragspartei den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegt. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.

5. Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Posten und ihre Angestellten.

Art. 9

1. Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei im Dienste einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens eines Drittstaates beschäftigt werden und weder nach der Gesetzgebung dieses Drittstaates noch nach der Gesetzgebung ihres Heimatstaates versichert sind, werden nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie beschäftigt sind, versichert.

2. Absatz 1 gilt in bezug auf die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entsprechend für die Ehegatten und die Kinder der im Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach deren innerstaatlichem Recht versichert sind.

Art. 10

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.

Art. 11

1. Bleibt eine Person nach den Artikeln 7, 8 und 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der einen Vertragspartei weiterhin der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet der ersten Vertragspartei aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

2. Gilt nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerische Gesetzgebung, so sind sie in der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen

Kapitel 1 Bestimmungen über die Feststellung von Versicherungszeiten

Art. 12

1. Für die Feststellung einer Versicherungszeit im Hinblick auf den Erwerb des Anspruchs auf eine Leistung nach der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Gesetzgebung wird eine Person für jeden nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungstag so behandelt, als hätte sie im Sinne der zyprischen Gesetzgebung versicherbare Einkünfte entsprechend einem Sechstel des wöchentlichen Betrages der versicherbaren Grundeinkünfte; dabei entspricht ein Versicherungsmonat nach der schweizerischen Gesetzgebung 26 Tagen.

2. Können die Zeiträume, in denen bestimmte Versicherungszeiten nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei zurückgelegt wurden, nicht genau ermittelt werden, so wird angenommen, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungszeiten überschneiden, die nach der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei zurückgelegt wurden.

Kapitel 2 Krankheit und Mutterschaft

A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 13

1. Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Zypern in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der zyprischen Versicherung für Krankengeld bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten zyprischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.

2. Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.

B. Anwendung der zyprischen Gesetzgebung
Art. 14

Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet Zyperns eine Versicherungszeit nach der zyprischen Gesetzgebung zurückgelegt, so wird für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach dieser Gesetzgebung eine nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegte Versicherungszeit berücksichtigt, als wäre es eine nach der zyprischen Gesetzgebung zurückgelegte Versicherungszeit.

Kapitel 3 Alter, Invalidität und Tod

A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 15

1. Haben zyprische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der nach der schweizerischen Gesetzgebung bei Eintritt des Versicherungsfalles geschuldeten Rente gewährt. Verlassen zyprische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.

2. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die zyprischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigten Personen bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhalten, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen haben.

3. Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder die Berechtigten noch ihre Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.

Art. 16

1. Zyprische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss.

2. Zyprische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

3. In der Schweiz wohnhafte zyprische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

4. Kinder, die in Zypern invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Zypern aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die in Zypern während der ersten drei Monate nach der Geburt entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.

5. Absatz 4 ist sinngemäss auf Kinder anwendbar, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien geboren wurden; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Fall die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.

Art. 17

1. Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach der schweizerischen Gesetzgebung über die Invalidenversicherung gelten zyprische Staatsangehörige auch als versichert im Sinne dieser Gesetzgebung:

2. Zyprische Staatsangehörige, auf welche Absatz 1 nicht anwendbar ist, gelten auch als versichert im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung, wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalles:

Art. 18

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.