Internationales Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 (mit Anhang)
1 Übersetzung Internationales Pflanzenschutzübereinkommen (Stand am 21. Mai 2014)
Die Vertragsparteien – in Erkenntnis der Nützlichkeit internationaler Zusammenarbeit beim Kampf gegen Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und gegen ihre Verbreitung, insbesondere ihre Einschleppung über die Grenzen der einzelnen Staaten hinweg, sowie in dem Wunsch, eine enge Koordinierung der hierauf gerichteten Massnahmen zu gewährleisten – haben folgendes vereinbart: Art. I Ziel und Verpflichtungen (1) Um ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sicherzustellen und die Einführung von Bekämpfungsmassnahmen zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, die gesetzgeberischen, technischen und Verwaltungsmassnahmen zu treffen, die in diesem Übereinkommen und in den von den Vertragsparteien auf Grund des Artikels III angenommenen Ergänzungsübereinkommen näher bezeichnet sind. (2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet dafür zu sorgen, dass die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Massnahmen durchgeführt werden. Art. II Anwendungsbereich (1) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Pflanzen» lebende Pflanzen und Teile lebender Pflanzen einschliesslich derjenigen Sämereien, bezüglich deren die Vertragsparteien die Einführungsüberwachung nach Artikel VI oder die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nach Artikel IV Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iv) und Artikel V für erforderlich halten; der Ausdruck «Pflanzenerzeugnisse» bezeichnet die nicht verarbeiteten Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (einschliesslich der Sämereien, die nicht unter den Begriff «Pflanzen» fallen), sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Verbreitung von Schadorganismen hervorrufen können. (2) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Schadorganismus» jede Form pflanzlichen oder tierischen Lebens sowie jeden Krankheitserreger, die für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädlich sind oder schädlich sein können; der Ausdruck «Quarantäneschadorganismus» bezeichnet einen Schadorganismus von potentieller Bedeutung für die Volkswirtschaft des durch ihn gefährdeten Landes, der in diesem Land noch nicht vorkommt oder zwar schon vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und tatkräftig bekämpft wird. (3) Dieses Übereinkommen kann erforderlichenfalls, wenn es die Vertragsparteien für zweckmässig halten, auch auf Lager, Beförderungsmittel, Behälter und andere Gegenstände oder anderes Material aller Art Anwendung finden, die Schadorganismen der Pflanzen beherbergen oder verbreiten können, insbesondere auf diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden. (4) Dieses Übereinkommen findet vor allem auf Quarantäneschadorganismen Anwendung, die durch den internationalen Handelsverkehr übertragen werden. (5) Die Begriffsbestimmungen in diesem Artikel sind auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkt; sie werden nicht angesehen, als berührten sie die Begriffsbestimmungen in Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien. Art. III Ergänzungsübereinkommen (1) Ergänzungsübereinkommen, die auf bestimmte Gebiete, auf bestimmte Schadorganismen, auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, auf bestimmte Arten des internationalen Transports von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Anwendung finden oder Ergänzungsübereinkommen, die in anderer Weise auf die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens gerichtet sind, können von der Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im folgenden als «FAO» bezeichnet) entweder auf Empfehlung einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative ausgearbeitet werden, um bestimmte Probleme des Pflanzenschutzes zu lösen, die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Massnahmen erfordern. (2) Jedes derartige Ergänzungsübereinkommen tritt für jede Vertragspartei in Kraft,
3 nachdem es nach Massgabe der Satzung der FAO und der Geschäftsordnung der Organisation angenommen worden ist. Art. IV Organisation des Pflanzenschutzes in den einzelnen Staaten (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, innerhalb kürzester Frist und nach bestem Vermögen Vorkehrungen zu treffen für a) die Einrichtung einer amtlichen Pflanzenschutzorganisation mit folgenden Hauptaufgaben: i) Untersuchung von Pflanzen während des Wachstums, von bebauten Flächen (einschliesslich Felder, Kulturen, Baumschulen, Gärten und Gewächshäuser) sowie von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die eingelagert sind oder sich auf dem Transport befinden, insbesondere um Vorhandensein, Auftreten und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen zu melden und sie zu bekämpfen; ii) Untersuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr und erforderlichenfalls Untersuchung von Sendungen sonstiger Artikel oder Waren, die im internationalen Handelsverkehr unter solchen Bedingungen befördert werden, dass sie gelegentlich zu Trägern von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse werden können, sowie Untersuchung und Überwachung von Lagereinrichtungen und Beförderungsmittel jeder Art, die im internationalen Handelsverkehr benutzt werden, gleichviel, ob es sich um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Waren handelt, insbesondere um die Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse über Staatsgrenzen hinweg zu verhindern; iii) Entwesung oder Entseuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr sowie der hierbei verwendeten Behälter (einschliesslich Verpackungsmaterial oder sonstiges Begleitmaterial jeder Art im Zusammenhang mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen), Lagereinrichtungen und Beförderungsmittel jeder Art; iv) Ausstellung von Zeugnissen über den Pflanzengesundheitszustand und den Ursprung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (im folgenden als «Pflanzengesundheitszeugnisse» bezeichnet); b) Weitergabe im Inland von Informationen über Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie über Vorbeugungsund Bekämpfungsmittel; c) Forschungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes. (2) Jede Vertragspartei legt dem Generaldirektor der FAO einen Bericht über den Tätigkeitsbereich ihrer innerstaatlichen Organisation für Pflanzenschutz und über Veränderungen in dieser Organisation vor; der Generaldirektor übermittelt diesen Bericht sämtlichen Vertragsparteien. Art. V Pflanzengesundheitszeugnisse (1) Jede Vertragspartei trifft die Massnahmen, die zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen erforderlich sind; diese Zeugnisse müssen den bei den anderen Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über Pflanzenschutz sowie den nachstehenden Vorschriften entsprechen: a) Die Untersuchung von Sendungen und die Ausstellung von Zeugnissen dürfen nur von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäss beauftragten Bediensteten oder von ihnen unmittelbar unterstehenden Personen vorgenommen werden. Dieses Personal muss über die erforderlichen Kenntnisse und Informationen verfügen und seine Aufgaben unter solchen Umständen wahrnehmen, dass die Behörden der Einfuhrstaaten diese Zeugnisse als glaubwürdige Urkunden anerkennen können. b) Die Zeugnisse für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind nach den im Anhang zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen. c) Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Zeugnisse ungültig. (2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung nach Zusatzerklärungen ist auf ein Mindestmass zu beschränken. Art. VI Einfuhrbestimmungen (1) Die Vertragsparteien sind in vollem Umfang befugt, die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu regeln, um die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern; zu diesem Zweck können sie a) für die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen Einschränkungen oder Bedingungen vorschreiben; b) die Einfuhr bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder bestimmter Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verbieten; c) bestimmte Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen untersuchen oder unter Quarantäne stellen; d) Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, welche die unter Buchstabe a) oder b) vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, entseuchen, entwesen oder vernichten oder ihre Einfuhr verbieten oder verlangen, dass diese Sendungen entseucht, entwest oder vernichtet oder aus dem Land entfernt werden; e) eine Liste der Schadorganismen erstellen, deren Einführung verboten oder eingeschränkt ist, weil sie eine potentielle wirtschaftliche Bedeutung für das betreffende Land haben. (2) Um den internationalen Handel so wenig wie möglich zu behindern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, die in Absatz 1 bezeichnete Überwachung unter Beachtung folgender Bestimmungen auszuführen: a) Die Vertragsparteien dürfen auf Grund ihrer Pflanzenschutzvorschriften keine der in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen treffen, sofern diese nicht durch Erfordernisse der Pflanzengesundheit bedingt sind. b) Jede Vertragspartei, die für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in ihr Hoheitsgebiet Einschränkungen oder Bedingungen vorschreibt, hat diese Einschränkungen und Bedingungen zu veröffentlichen und umgehend der FAO, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie allen anderen unmittelbar betroffenen Vertragsparteien mitzuteilen. c) Jede Vertragspartei, die im Rahmen ihrer Pflanzenschutzvorschriften die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verbietet, hat ihren mit Gründen versehenen Beschluss zu veröffentlichen und die FAO, jede regionale Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie alle anderen unmittelbar betroffenen Vertragsparteien umgehend davon zu unterrichten. d) Jede Vertragspartei, die bestimmte Grenzübergangsstellen für die Einfuhr einzelner Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vorschreibt, hat diese Stellen so auszuwählen, dass der internationale Handel nicht unnötig behindert wird. Die Vertragspartei hat ein Verzeichnis dieser Grenzübergangsstellen zu veröffentlichen und der FAO, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie allen anderen unmittelbar betroffenen Vertragsparteien mitzuteilen. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn die betreffenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse von Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet sein müssen oder wenn sie einer Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen sind. e) Die durch die Pflanzenschutzorganisation einer Vertragspartei vorzunehmende Untersuchung von Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die zur Einfuhr bestimmt sind, hat innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu erfolgen; hierbei ist auf die Verderblichkeit dieser Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gebührend Rücksicht zu nehmen. Wird festgestellt, dass eine kommerzielle oder mit Zeugnissen versehene Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen nicht den gesetzlichen Pflanzenschutzvorschriften des Einfuhrstaats entspricht, so hat die Pflanzenschutzorganisation des Einfuhrstaats dafür zu sorgen, dass die Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrstaats gebührend unterrichtet wird. Wird die Sendung ganz oder teilweise vernichtet, so ist der Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrstaats unverzüglich ein amtlicher Bericht zu übermitteln. f) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ohne Gefährdung ihrer eigenen pflanzlichen Erzeugung ihre Erfordernisse in Bezug auf die Zeugnisvorlage auf ein Mindestmass beschränkt werden, insbesondere für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die nicht als Pflanzmaterial bestimmt sind, wie zum Beispiel Getreide, Obst, Gemüse und Schnittblumen. g) Die Vertragsparteien können unter Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmassnahmen Vorkehrungen für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie Proben von Schadorganismen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder der Ausbildung treffen. Die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen müssen gleichfalls bei der Einfuhr von biologischen Bekämpfungsmitteln und von als nützlich geltenden Organismen getroffen werden. (3) Dieser Artikel findet auf den Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien keine Anwendung, es sei denn, dass diese Massnahmen zum Schutz ihrer eigenen Pflanzen erforderlich sind. (4) Die FAO übermittelt in kurzen Abständen allen Vertragsparteien und den regionalen Pflanzenschutzorganisationen die bei ihr eingegangenen Informationen (nach Abs. 2 Bst. b), c) und d)) über Einfuhrbeschränkungen, -bedingungen, -verbote und -bestimmungen. Art. VII Internationale Zusammenarbeit Die Vertragsparteien arbeiten so weit wie möglich bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zusammen, insbesondere in folgender Weise: a) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, mit der FAO bei der Errichtung eines Weltinformationsdienstes über Schadorganismen der Pflanzen zusammenzuarbeiten, wobei sie sich in vollem Umfang der diesbezüglichen Einrichtungen und Dienste bestehender Organisationen bedient und nach Errichtung dieses Dienstes der FAO zur Verteilung an die Vertragsparteien regelmässig folgende Informationen zu übermitteln: i) Berichte über Vorhandensein, Auftreten und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die wirtschaftlich von Bedeutung sind und eine unmittelbare oder mögliche Gefahr bedeuten können; ii) Informationen über Verfahren, die sich bei der Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse als wirksam erwiesen haben. b) Jede Vertragspartei verpflichtet sich zu einer möglichst weitgehenden Beteiligung an jeder besonderen Kampagne zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen, welche die Pflanzenerzeugung ernstlich bedrohen können und Massnahmen auf internationaler Ebene erforderlich machen. Art. VIII Regionale Pflanzenschutzorganisationen (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen in geeigneten Gebieten. (2) Die Organisationen nehmen in den ihnen unterstehenden Gebieten Koordinierungsaufgaben wahr, beteiligen sich an verschiedenen Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und sammeln und verbreiten gegebenenfalls Informationen. Art. IX Beilegung von Streitigkeiten (1) Ergeben sich Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von einer anderen Vertragspartei getroffene Massnahme mit den Verpflichtungen unvereinbar ist, die dieser nach den Artikeln V und VI obliegen, insbesondere bezüglich der Gründe eines Verbots oder einer Beschränkung der Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei, so kann die beteiligte Regierung oder so können die beteiligten Regierungen den Generaldirektor der FAO ersuchen, einen Ausschuss zur Prüfung der Streitigkeit einzusetzen. (2) Der Generaldirektor der FAO ernennt daraufhin im Benehmen mit den beteiligten Regierungen einen Sachverständigenausschuss, dem Vertreter dieser Regierungen angehören. Dieser Ausschuss prüft die Streitigkeit unter Berücksichtigung aller von den beteiligten Regierungen vorgelegten sachdienlichen Unterlagen und Beweismittel. Der Ausschuss erstattet dem Generaldirektor der FAO Bericht; der Generaldirektor übermittelt diesen Bericht den beteiligten Regierungen und den Regierungen der anderen Vertragsparteien. (3) Die Vertragsparteien erkennen zwar den Empfehlungen dieses Ausschusses keinen verbindlichen Charakter zu, vereinbaren aber, dass die beteiligten Regierungen sie jeder neuerlichen Prüfung der Streitfrage zugrunde zu legen haben. (4) Die beteiligten Regierungen tragen die Kosten, die durch den den Sachverständigen erteilten Auftrag verursacht werden, zu gleichen Teilen. Art. X Ersetzung früherer Übereinkünfte Dieses Übereinkommen setzt in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien die
4 Internationale Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 , das Berner Zusatz-
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