Erstes Zusatzabkommen vom 9. Februar 1996 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit

Typ Andere
Veröffentlichung 1996-02-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein

sind übereingekommen, das Abkommen vom 8. März 1989[^1] über Soziale Sicherheit – im folgenden Abkommen genannt – wie folgt zu ändern und zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Artikel 1 Buchstabe a des Abkommens erhält folgende Fassung:

...

2. In Artikel 1 des Abkommens werden nach Buchstabe d ein Strichpunkt und folgender Buchstabe e angefügt:

...

3. Artikel 3 Absat 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

...

4. Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens wird gestrichen.

5. Artikel 6 des Abkommens wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

6. Artikel 7 des Abkommens erhält folgende Fassung:

...

7. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:

...

8. Nach Artikel 8 des Abkommens wird folgender Artikel 8a eingefügt:

...

9. Die Artikel 9 bis 12 des Abkommens werden gestrichen.

10. Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung:

11. Artikel 14 des Abkommens erhält folgende Fassung:

12. Artikel 15 des Abkommens wird gestrichen.

13. Artikel 16 des Abkommens erhält folgende Fassung:

14. Artikel 17 des Abkommens erhält folgende Fassung:

15. In Artikel 19 des Abkommens werden die Bezeichnung des Absatzes 1 und die Absätze 2 und 3 gestrichen.

16. In Artikel 23 Buchstabe a des Abkommens wird folgender Satz angefügt:

17. In Artikel 23 Buchstabe b des Abkommens werden die Worte «oder getrennten» durch die Worte «sowie faktisch oder gerichtlich getrennten» ersetzt.

18. In Artikel 25 des Abkommens erhält dessen Wortlaut die Bezeichnung Absatz 1. Diesem wird folgender Absatz 2 angefügt:

19. In Artikel 27 des Abkommens erhält der zweite Satz folgende Fassung:

20. In Artikel 28 zweiter Satz des Abkommens wird das Wort «Rententeile» durch das Wort «Teilrenten» ersetzt.

21. Artikel 29 des Abkommens wird gestrichen.

22. In Ziffer 1 Buchstabe A Buchstabe b des Schlussprotokolls zum Abkommen werden nach Buchstabe bb ein Strichpunkt und folgender Buchstabe cc angefügt:

23. Die Ziffer 6 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

24. Die Ziffern 7 bis 13 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden gestrichen.

25. In Ziffer 14 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden die Buchstaben a und c sowie die Bezeichnung des Buchstaben b gestrichen.

26. In Ziffer 18 Buchstabe c des Schlussprotokolls zum Abkommen werden die Worte «Absätze 1 und 3 des Abkommens gelten» durch die Worte «des Abkommens gilt» ersetzt.

27. Ziffer 19 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird wie folgt geändert:

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

Art. 2

(1) Dieses Zusatzabkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

(2) Dieses Zusatzabkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.

(3) Frühere Entscheide stehen der Anwendung des Zusatzabkommens nicht entgegen.

Vor dem Zeitpunkt, in dem Ziffer 5 Buchstabe a des Schlussprotokolls zum Abkommen ausser Kraft tritt, während der gemeinsamen Ehe die Ehefrau in der schweizerischen und der Ehemann in der liechtensteinischen Versicherung versichert war, gilt bei geschiedenen Frauen für die Berechnung der schweizerischen Rente folgendes:

(5) Für Personen, auf die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens die Gesetzgebung des einen Vertragsstaates anwendbar ist, gilt diese Gesetzgebung, solange sie für den gleichen Arbeitgeber im Gebiet des anderen Vertragsstaates tätig sind. Sie können jedoch verlangen, dass auf sie ab dem der Antragstellung folgenden Monat die Gesetzgebung des zweiten Vertragsstaates angewandt wird.

(6) Ansprüche von Personen, deren Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt worden ist, werden von Amtes wegen nach diesem Zusatzabkommen neu festgestellt und verfügt. Erlassen die Versicherungen der Vertragsstaaten in Fällen nach Artikel 3 die Verfügungen nicht gleichzeitig, so beginnt die Frist zur Einreichung von Rechtsmitteln gegen die zuerst erlassene Verfügung mit dem Beginn der Rechtsmittelfrist für die zuletzt erlassene Verfügung von neuem.

(7) Die Verjährungsfristen nach den Gesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die aufgrund dieses Zusatzabkommens entstehen, frühestens mit dessen Inkrafttreten.

Art. 3

(1) Ergibt die Neufeststellung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten für Personen, die Rententeile nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten bezogen haben,

(2) Die sich in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a ergebende Differenz zwischen dem neu festgestellten, aus der Zusammenrechnung der Renten beider Vertragsstaaten resultierenden Gesamtbetrag und dem bisherigen Gesamtbetrag wird zwischen den Versicherungen beider Vertragsstaaten entsprechend dem jeweiligen Verhältnis der neuen Renten zum neuen Gesamtbetrag aufgeteilt. Als bisheriger Gesamtbetrag gilt der Betrag der Renten beider Vertragsstaaten abzüglich des Betrags einer allfälligen Rentenanhebung aufgrund von Artikel 64ter Absatz 2 des liechtensteinischen Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bzw. von Artikel 61 Absatz 2 des liechtensteinischen Gesetzes über die Invalidenversicherung.

Art. 4

(1) Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander schriftlich den Abschluss der durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens vorgeschriebenen Verfahren mit.

(2) Das Zusatzabkommen tritt mit Wirkung ab 1. November 1996 in Kraft, sobald die in Absatz 1 vorgesehenen beiderseitigen Mitteilungen erfolgt sind.

(3) Ziffer 5 des Schlussprotokolls zum Abkommen tritt ausser Kraft, sobald die Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten die Befreiung nichterwerbstätiger Ehegatten von der Beitragspflicht in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr vorsieht.

Art. 5

Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

Geschehen in Vaduz am 9. Februar 1996 in zwei Urschriften.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für das Fürstentum Liechtenstein: | | --- | --- | | Ruth Dreifuss | Michael Ritter |

Fussnoten

[^1]: SR 0.831.109.514.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Abk.

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