Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1996-12-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

strategischer Güter 1 (Güterkontrollgesetz, GKG) vom 13. Dezember 1996 (Stand am 1. Juli 2016) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten bis 3 4 sowie auf Artikel 64 der Bundesverfassung ,

5 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 1995 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

6 Art. 1 Zweck Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind.

2 Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, diesem Gesetz unterstellt werden. 2bis Er bestimmt zudem, welche strategischen Güter, die Gegenstand internationaler

7 Abkommen sind, diesem Gesetz unterstellt werden.

3 Dieses Gesetz gilt nur so weit, als nicht das Bundesgesetz vom 13. Dezember

8 9 1996 über das Kriegsmaterial oder das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 anwendbar ist.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

2. Abschnitt: Kontrollmassnahmen

Art. 4 Durchführung von internationalen Abkommen

Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat:

11 Forschung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und Ver- 1. wendung von Gütern, 2. Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern;

Art. 5 Unterstützung anderer internationaler Kontrollmassnahmen

Zur Unterstützung internationaler Kontrollmassnahmen, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, kann der Bundesrat, sofern diese Massnahmen auch von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz unterstützt werden, für die Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern:

Art. 6 Verweigerung von Bewilligungen

1 Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn:

12 13 2002 erlassen worden sind. 1bis Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit:

14 gefährdet werden könnten.

2 Bewilligungen für besondere militärische Güter werden zudem verweigert, wenn die Vereinten Nationen oder Staaten, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollmassnahmen beteiligen, die Ausfuhr solcher Güter verbieten und wenn sich an diesen Verboten die wichtigsten Handelspartner der Schweiz beteiligen.

Art. 7 Widerruf von Bewilligungen

1 Bewilligungen werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 6 erfüllt sind.

2 Bewilligungen können widerrufen werden, wenn die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

Art. 8 Massnahmen gegenüber einzelnen Bestimmungsländern

1 Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat vorsehen, dass für einzelne Bestimmungsländer keine Bewilligungen erteilt werden.

2 Der Bundesrat kann für einzelne Bestimmungsländer Erleichterungen oder Ausnahmen von den Kontrollmassnahmen vorsehen, insbesondere für:

3. Abschnitt: Überwachung

Art. 9 Auskunftspflicht

1 Wer ein Bewilligungsgesuch stellt oder eine Bewilligung erhalten hat, ist verpflichtet, den Kontrollorganen sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.

2 Derselben Pflicht untersteht, wer auf andere Weise den Kontrollmassnahmen dieses Gesetzes unterstellt ist.

Art. 10 Befugnisse der Kontrollorgane

1 Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie beschlagnahmen belastendes Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben weitergehende Bestimmungen des Verfahrensund Prozessrechtes vorbehalten.

2 Die Kontrollorgane können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die

15 Untersuchungsorgane der Eidgenössischen Zollverwaltung beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie den Nachrich-

16 tendienst des Bundes und die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen.

3 Die Kontrollorgane können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.

4 Die Kontrollorgane sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage nötigen Vorsichtsmassnahmen.

4. Abschnitt: Verfahren und Berichterstattung

Art. 11 Zuständigkeit und Verfahren

Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen und regelt die Verfahren im einzelnen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.

Art. 12 Rechtsschutz

Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 13 Berichterstattung

Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die Anwendung dieses Gesetzes in seinen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen 17

Art. 14 Verbrechen und Vergehen

1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

18 d. Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet;

2 In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 15 Übertretungen

1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

19 Art. 15 a Ordnungswidrigkeiten

1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:

2 In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 16 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gilt Artikel 6 des Verwaltungsstraf-

20 rechtsgesetzes vom 22. März 1974 .

21 Einziehung von Material Art. 17 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Materials, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Material sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom

22 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.

Art. 18 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht

1 Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15

23 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 1bis Widerhandlungen nach Artikel 15 a werden nach dem Verwaltungsstrafrechts-

24 25 gesetz vom 22. März 1974 verfolgt und beurteilt.

2 Die Bewilligungsund Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.

6. Abschnitt: Zusammenarbeit von Behörden

Art. 19 Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

Art. 20 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden

1 Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit:

2 Sie können ausländische Behörden und internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekanntgeben über:

3 Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können die Behörden des Bundes nach Absatz 1 die Daten nach Absatz 2 auch von sich aus oder auf dessen Ersuchen hin bekanntgeben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten:

4 Die Behörden des Bundes nach Absatz 1 können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekanntgeben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann.

5 Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

26 Informationsdienst Art. 21 Ein Informationsdienst beschafft, bearbeitet und gibt Daten weiter, soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, die Deliktverhütung und die Strafverfolgung erfordern.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann die bis Listen nachführen, die der Bundesrat in Ausführung von Artikel 2 Absätze 1–2

27 und von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b festlegt.

Art. 23 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Um- setzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mit- gliedstaaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357).

[^2]: Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Art. 54 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^3]: [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht heute Art. 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

[^5]: BBl 1995 II 1301

[^6]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Um- setzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mit- gliedstaaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357).

[^7]: Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Um- setzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mit- gliedstaaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357).

[^8]: SR 514.51

[^9]: [AS 1960 541, 1987 544, 1993 901 Anhang Ziff. 9, 1994 1933 Art. 48 Ziff. 1, 1995 4954, 2002 3673 Art. 17 Ziff. 3, 2004 3503 Anhang Ziff. 4. AS 2004 4719 Anhang I Ziff. 1]. Siehe heute: das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1 ).

[^10]: Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Um- setzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mit- gliedstaaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

[^12]: SR 946.231

[^13]: Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3673; BBl 2001 1433).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369). Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten über die europäischen Satellitennavigati- onsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

[^16]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6921).

[^17]: Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979) zu interpretieren beziehungsweise umzu- rechnen.

[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.