Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG)
1 2 gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung ,
3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 1996 , beschliesst: Erster Titel: Grundlagen
Art. 1 Die Regierung
1 Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft.
2 Er besteht aus sieben Mitgliedern.
3 Er wird unterstützt durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.
Art. 2 Die Bundesverwaltung
1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
2 Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
3 Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
4 Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
Art. 3 Grundsätze der Regierungsund Verwaltungstätigkeit
1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
2 Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
3 Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
Art. 4 Politische Verantwortlichkeit
Für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen ist der Bundesrat als Kollegium verantwortlich.
Art. 5 Überprüfung der Bundesaufgaben
Der Bundesrat überprüft die Aufgaben des Bundes und ihre Erfüllung sowie die Organisation der Bundesverwaltung regelmässig auf ihre Notwendigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Zielen, die sich aus Verfassung und Gesetz ergeben. Er entwickelt zukunftsgerichtete Lösungen für das staatliche Handeln. Zweiter Titel: Die Regierung Erstes Kapitel: Der Bundesrat
1. Abschnitt: Funktionen
Art. 6 Regierungsobliegenheiten
1 Der Bundesrat bestimmt Ziele und Mittel seiner Regierungspolitik.
2 Er räumt der Wahrnehmung der Regierungsobliegenheiten Vorrang ein.
3 Er trifft alle Massnahmen, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen.
4 Er wirkt auf die staatliche Einheit und den Zusammenhalt des Landes hin und wahrt dabei die föderalistische Vielfalt. Er leistet seinen Beitrag, damit die anderen Staatsorgane ihre Aufgaben nach Verfassung und Gesetz zweckmässig und zeitgerecht erfüllen können.
Art. 7 Rechtsetzung
Unter Vorbehalt des parlamentarischen Initiativrechts leitet der Bundesrat das Vorverfahren der Gesetzgebung. Er legt der Bundesversammlung Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen vor und erlässt die Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermächtigt ist.
4 Art. 7 a Selbstständiger Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist.
2 Ebenfalls selbstständig abschliessen kann er völkerrechtliche Verträge von be-
5 schränkter Tragweite.
3 Als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gelten namentlich Verträge, die:
- a. für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben;
- b. dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und lediglich die im Grundvertrag bereits festgelegten Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher ausgestalten;
6 c. sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln.
4 Nicht als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gelten namentlich Verträge, die:
- a. eine der Voraussetzungen für die Anwendung des fakultativen Staatsvertragsreferendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung erfüllen;
- b. Bestimmungen enthalten über Gegenstände, deren Regelung in die alleinige Zuständigkeit der Kantone fällt;
- c. einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken pro Jahr verursa-
7 chen.
8 Art. 7 b Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
1 Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. 1bis Er verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn die zuständigen Kommis-
9 sionen beider Räte sich dagegen aussprechen.
2 Die vorläufige Anwendung endet, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden Vertrags unterbreitet.
3 Der Bundesrat notifiziert den Vertragspartnern das Ende der vorläufigen Anwendung.
10 Art. 7 c Verordnungen zur Wahrung der Interessen des Landes
1 Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verordnung erlassen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert.
2 Er befristet die Verordnung angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre.
3 Er kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet.
4 Die Verordnung tritt ausserdem ausser Kraft:
- a. mit der Ablehnung des Entwurfes nach Absatz 3 durch die Bundesversammlung; oder
- b. spätestens mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage nach Absatz 3.
11 Verordnungen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit Art. 7 d
1 Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verordnung erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen.
2 Die Verordnung tritt ausser Kraft:
- a. sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf unterbreitet: 1. einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung, oder 2. einer Verordnung der Bundesversammlung gemäss Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung, welche die Verordnung des Bundesrates ersetzt;
- b. nach der Ablehnung des Entwurfes durch die Bundesversammlung; oder
- c. wenn die gesetzliche Grundlage oder die sie ersetzende Verordnung der Bundesversammlung in Kraft tritt.
3 Eine Verordnung der Bundesversammlung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 tritt spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft.
12 Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder Art. 7 e zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit
1 Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verfügung erlassen:
- a. wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert; oder
- b. um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen.
2 Der Bundesrat informiert das zuständige Organ der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss über die Verfügung.
13 Art. 8 Organisation und Führung der Bundesverwaltung
1 Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich ein-
14 schränkt.
2 Er fördert die Leistungsund Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.
3 Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.
4 Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.
5 Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten:
- a. die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die: 1. nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören, 2. durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapitalund stimmenmässig beherrscht werden, und 3. mit Verwaltungsaufgaben betraut sind;
15 b. den ETH-Bereich.
Art. 9 Vollziehung und Rechtspflege
1 Der Bundesrat sorgt für den Vollzug der Erlasse und der weiteren Beschlüsse der Bundesversammlung.
2 Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist.
Art. 10 Information
1 Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit.
2 Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen.
16 Art. 10 a Bundesratssprecher oder Bundesratssprecherin
1 Der Bundesrat bestimmt ein leitendes Mitglied der Bundeskanzlei als Bundesratssprecher oder -sprecherin.
2 Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin:
- a. informiert im Auftrag des Bundesrates die Öffentlichkeit;
- b. berät den Bundesrat und seine Mitglieder in Informationsund Kommunikationsfragen;
- c. koordiniert die Informationstätigkeit des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei.
Art. 11 Kommunikation mit der Öffentlichkeit
Der Bundesrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit und informiert sich über die in der öffentlichen Diskussion vorgebrachten Meinungen und Anliegen.
2. Abschnitt: Verfahren und Organisation
Art. 12 Kollegialprinzip
1 Der Bundesrat trifft seine Entscheide als Kollegium.
2 Die Mitglieder des Bundesrates vertreten die Entscheide des Kollegiums.
17 Informationspflicht Art. 12 a
1 Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin informieren den Bundesrat regelmässig über ihre Geschäfte und insbesondere über damit zusammenhängende Risiken und mögliche Herausforderungen.
2 Der Bundesrat kann von seinen Mitgliedern sowie vom Bundeskanzler oder von der Bundeskanzlerin bestimmte Informationen verlangen.
Art. 13 Verhandlungen
1 Der Bundesrat trifft Entscheide von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite nach gemeinsamer und gleichzeitiger Beratung.
2 Er kann die übrigen Geschäfte in einem vereinfachten Verfahren erledigen.
3 Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Bundesrates werden durchgehend schriftlich festgehalten. Das Bundesratsprotokoll gewährleistet
18 deren Nachvollziehbarkeit; es dient dem Bundesrat als Führungsinstrument.
Art. 14 Vorgaben
Zur Vorbereitung der Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite gibt der Bundesrat, soweit erforderlich, die inhaltlichen Ziele vor und legt den Rahmen fest.
Art. 15 Mitberichtsverfahren
1 Geschäfte, über die der Bundesrat zu beschliessen hat, werden den Mitgliedern des Bundesrates zum Mitbericht vorgelegt.
2 Die Bundeskanzlei regelt das Mitberichtsverfahren.
Art. 16 Einberufung
1 Der Bundesrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern.
2 Der Bundesrat wird im Auftrag des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin einberufen.
3 Jedes Mitglied des Bundesrates kann jederzeit die Durchführung einer Verhandlung verlangen.
4 In dringenden Fällen kann der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vom ordentlichen Verfahren für die Einberufung und Durchführung von Verhandlungen abweichen.
Art. 17 Aussprachen und Klausurtagungen
Der Bundesrat führt zu Fragen von weit reichender Bedeutung besondere Aussprachen und Klausurtagungen durch.
Art. 18 Vorsitz und Teilnahme
1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet die Verhandlungen des Bundesrates.
2 Neben den Mitgliedern des Bundesrates nimmt der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin an den Verhandlungen des Bundesrates mit beratender Stimme teil. Er oder sie hat für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundeskanzlei das Antrags-
19 recht.
3 Vizekanzler und Vizekanzlerinnen wohnen den Verhandlungen bei, soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt.
4 Wenn es dem Bundesrat zu seiner Information und Meinungsbildung angezeigt erscheint, zieht er zu seinen Verhandlungen Führungskräfte sowie innerund ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Sachkundige bei.
Art. 19 Beschlussfähigkeit
1 Der Bundesrat kann gültig verhandeln, wenn wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sind.
2 Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig; ein Beschluss ist gültig, wenn er wenigstens die Stimmen von drei Mitgliedern auf sich vereinigt.
3 Das vorsitzende Mitglied des Bundesrates stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt; ausgenommen sind Wahlen.
Art. 20 Ausstandspflicht
1 Mitglieder des Bundesrates und die in Artikel 18 genannten Personen treten in den Ausstand, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben.
2 Sind Verfügungen zu treffen oder Beschwerden zu entscheiden, so gelten die Aus-
20 über das Verstandsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 waltungsverfahren.
Art. 21 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren gemäss Artikel 15 sind nicht öffentlich. Die Information richtet sich nach Artikel 10.
21 Art. 22 Stellvertretung
1 Der Bundesrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
2 Jedes Mitglied des Bundesrates sorgt vor, dass sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bei unvorhergesehenen Ereignissen rasch und umfassend über die wichtigen Geschäfte und die zu entscheidenden Fragen in Kenntnis gesetzt wird.
3 Jedes Mitglied des Bundesrates sowie sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin sorgen für eine geordnete Übergabe der Geschäfte.
22 Ausschüsse des Bundesrates Art. 23
1 Der Bundesrat kann für bestimmte Geschäfte aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.
2 Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Bundesrates vor oder führen für das Kollegium Verhandlungen mit anderen inoder ausländischen Behörden oder mit Privaten. Sie haben keine Entscheidbefugnisse.
3 Sie informieren den Bundesrat regelmässig über ihre Beratungen.
4 Die Bundeskanzlei führt das Sekretariat, das insbesondere die Beratungen in den Ausschüssen protokolliert und die Dokumentation führt.
Art. 24 Organisationsverordnung
Der Bundesrat regelt in einer Verordnung, wie er seine Funktionen im Einzelnen wahrnimmt. Zweites Kapitel: Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin
Art. 25 Funktionen im Bundesratskollegium
1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet den Bundesrat.
2 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin:
- a. sorgt dafür, dass der Bundesrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst; bis 23 a . koordiniert Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung, an welchen mehrere Departemente beteiligt sind oder die von grösserer Tragweite für das Land sind;
24 bereitet die Verhandlungen des Bundesrates vor, traktandiert die zu beratenb. den Geschäfte und schlichtet in strittigen Fragen; bis 25 . kann ein Mitglied des Bundesrates beauftragen, dem Bundesrat bis zu eib nem festgelegten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäft zu unterbreiten;
- c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Bundesrates über die Bundesverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird;
- d. kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und schlägt gegebenenfalls dem Bundesrat geeignete Massnahmen vor.
Art. 26 Präsidialentscheide
1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ordnet in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen an.
2 Ist die Durchführung einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Verhandlung des Bundesrates nicht möglich, so entscheidet an dessen Stelle der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.
3 Diese Entscheide müssen dem Bundesrat nachträglich zur Genehmigung unterbreitet werden. Der Bundesrat kann ferner den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin 4 ermächtigen, Angelegenheiten von vorwiegend förmlicher Art selbst zu entscheiden.
Art. 27 Stellvertretung
1 Ist der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin an der Amtsführung verhindert, so nimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Stellvertretung wahr und übernimmt alle präsidialen Obliegenheiten.
2 Der Bundesrat kann bestimmte präsidiale Befugnisse dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin übertragen.
Art. 28 Repräsentation
Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin repräsentiert den Bundesrat im Inland und im Ausland.
Art. 29 Verbindung mit den Kantonen
Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin betreut die Beziehungen des Bundes mit den Kantonen in gemeinsamen Angelegenheiten allgemeiner Art.
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