Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1997-04-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 2 , gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1996 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden.

2 Es soll insbesondere:

4 d. die Benutzerinnen und Benutzer von Fernmeldediensten vor unlauterer Massenwerbung und vor Missbrauch durch Mehrwertdienste schützen.

5 Art. 2 Gegenstand Das Gesetz regelt die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen, einschliesslich der Übertragung von Radiound Fernsehprogrammen, soweit das Bun-

6 desgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) nichts anderes bestimmt.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

9 e. Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird; bis 10 . Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten e über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen; ter 11 . Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur e fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte;

12 h. Radiound Fernsehprogramm : eine Folge von Sendungen im Sinne von

13 Artikel 2 RTVG .

2. Kapitel: Fernmeldedienste

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

14 Art. 4 Meldepflicht

1 Wer einen Fernmeldedienst erbringt, muss dies dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) melden. Das Bundesamt registriert die gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten.

2 Der Bundesrat kann insbesondere für Fernmeldedienste von geringer technischer und wirtschaftlicher Bedeutung Ausnahmen vorsehen.

3 Er regelt die Einzelheiten der Meldung sowie der regelmässigen Aktualisierung der Liste der Anbieterinnen von Fernmeldediensten.

15 Art. 5 Unternehmen ausländischen Rechts Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Eidgenössische Kommunikationskommission (Kommission) nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Erbringung von Fernmeldediensten in der Schweiz untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.

16 Art. 6 Anforderungen an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten Wer einen Fernmeldedienst erbringt, muss:

17 b. das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das RTVG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen, einhalten;

18 Art. 6 a Sperrung des Zugangs zu Fernmeldediensten Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen den Zugang zu Telefonie und Internet für Personen sperren, welche die Kundenbeziehung nicht über ein Abonnementsverhältnis aufgenommen haben, wenn diese Personen bei der Aufnahme der Kundenbeziehung:

19 satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs aufgestellten Anforderungen erfüllt.

20 Art. 7–10

21 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen Art. 11

1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und zu ihren Diensten gewähren:

2 Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4 Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem Bundesamt eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das Bundesamt Einsicht in die Vereinbarungen.

5 Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radiound Fernsehprogrammen.

22 Art. 11 a Streitigkeiten über den Zugang

1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Kommission diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des Bundesamtes. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.

2 Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das Bundesamt die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.

3 Die Kommission entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang.

4 Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungsund Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen.

23 Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen über Art. 11 b den Zugang Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen über den Zugang werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

24 Bündelung von Diensten Art. 12

1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen ihre Dienste bündeln, sofern sie die im Bündel enthaltenen Dienste auch einzeln anbieten.

2 Dienste müssen nicht einzeln angeboten werden, wenn sie aus technischen, wirtschaftlichen, Qualitätsoder Sicherheitsgründen nur im Bündel angeboten werden können.

3 Bündelt eine Anbieterin von Fernmeldediensten eigene Dienste mit Diensten eines durch sie beherrschten oder sie beherrschenden Drittunternehmens, so sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

25 Art. 12 a Informationen über die Fernmeldedienste

1 Der Bundesrat verpflichtet die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Transparenz der Preise für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu gewährleisten.

2 Er kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Informationen über die Qualität der von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu veröffentlichen. Er regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.

3 Das Bundesamt kann die Bereitstellung von Informationen über Fernmeldedienste fördern.

26 Art. 12 b Mehrwertdienste

1 Der Bundesrat regelt die Mehrwertdienste, um deren Missbrauch zu verhindern. Er legt insbesondere Preisobergrenzen fest, erlässt Vorschriften für die Preisbekanntgabe und schreibt, unter Beachtung internationaler Verpflichtungen, einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz vor.

2 Gebühren für Mehrwertdienste dürfen ab einem bestimmten Schwellenbetrag nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Benutzerinnen und Benutzer erhoben werden. Der Bundesrat legt diesen Betrag fest und erlässt Vorschriften, nach denen die Mehrwertdienste, die von Anbieterinnen von Fernmeldediensten zusammen mit den übrigen Dienstleistungen abgerechnet werden, auf Grund der Nummern als solche erkannt werden können.

27 Art. 12 c Schlichtung

1 Das Bundesamt richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.

2 Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.

3 Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

28 Art. 12 d Verzeichnisse

1 Die Verzeichnisse der Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten können veröffentlicht werden. Den Kundinnen und Kunden steht es frei, sich in diese Verzeichnisse eintragen zu lassen.

2 Der Bundesrat bestimmt den Mindestinhalt eines Eintrags.

29 Art. 13 Auskunft durch das Bundesamt

1 Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gibt das Bundesamt Auskunft über Name und Adresse der Anbieterin von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten, über die von ihr erbrachten Dienste und über sie betreffende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

2 Es kann diese Informationen veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

3 Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen kann es nur bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen.

30 Art. 13 a Datenbearbeitung

1 Die Kommission und das Bundesamt können Personendaten, einschliesslich Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern dies für die Erfüllung der ihnen durch die Fernmeldegesetzgebung auferlegten Aufgaben unerlässlich ist. Sie können hierzu ein Informationssystem benutzen.

2 Sie treffen die für den Schutz und die Sicherheit der Daten bei der Bearbeitung, insbesondere bei der Übermittlung, nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen.

3 Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen, namentlich über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu bearbeitenden Daten, über die Zugriffsund Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie über die Archivierung und Vernichtung der Daten.

31 Art. 13 b Amtshilfe

1 Die Kommission und das Bundesamt übermitteln anderen schweizerischen Behörden diejenigen Daten, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Zu diesen Daten gehören auch die in Verwaltungsoder Verwaltungsstrafverfahren beschafften besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht.

2 Unter Vorbehalt anders lautender internationaler Vereinbarungen dürfen die Kommission und das Bundesamt ausländischen Aufsichtsbehörden im Fernmeldebereich Daten, einschliesslich in Verwaltungsoder Verwaltungsstrafverfahren beschaffter besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, nur übermitteln, sofern diese Behörden:

3 Die Kommission und das Bundesamt dürfen keine Daten an ausländische Strafbehörden weiterleiten, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen ist. Die Kommission oder das Bundesamt entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

4 Schweizerische Behörden geben der Kommission und dem Bundesamt kostenlos diejenigen Daten weiter, die für die Durchsetzung der Fernmeldegesetzgebung von Bedeutung sein können, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht.

2. Abschnitt: Grundversorgungskonzession 32

33 Art. 14 Konzession

1 Die Kommission stellt sicher, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Teilen des Landes gewährleistet wird. Zu diesem Zweck erteilt sie periodisch eine oder mehrere Grundversorgungskonzessionen.

2 Die Konzession ist mit der Auflage verbunden, im Konzessionsgebiet alle oder bestimmte Dienste der Grundversorgung (Art. 16) allen Bevölkerungskreisen anzubieten.

3 Für die Erteilung der Konzession wird eine Ausschreibung durchgeführt. Das Verfahren folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4 Zeigt sich von vornherein, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann, oder führt sie zu keinen geeigneten Bewerbungen, so kann die Kommission eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Grundversorgung heranziehen.

5 Konzessionen werden in der Regel auf den gleichen Termin befristet.

Art. 15 Konzessionsvoraussetzungen

Wer eine Grundversorgungskonzession erwerben will, muss:

34 b. glaubhaft darlegen, dass das Dienstleistungsangebot, insbesondere in finanzieller Hinsicht, und der Betrieb während der ganzen Konzessionsdauer sichergestellt sind, und ausweisen, welche finanzielle Abgeltung nach Artikel 19 dafür beansprucht wird;

35 dafür Gewähr bieten, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und d. die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet.

36 Art. 16 Umfang der Grundversorgung

1 Die Konzessionärin der Grundversorgung erbringt in ihrem Konzessionsgebiet auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nachfrageorientiert einen oder mehrere

37 der folgenden Dienste:

38 a. den öffentlichen Telefondienst, nämlich die fernmeldetechnische Sprachübertragung in Echtzeit, einschliesslich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über die Übertragungswege für Sprache geleitet werden können, sowie den Anschluss und die Zusatzdienste;

39 d. den Zugang zu den schweizerischen Verzeichnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst; der Bundesrat kann vorsehen, dass eine Grundversorgungskonzessionärin ein Verzeichnis aller Kundinnen und Kunden von Diensten der Grundversorgung führt (Universalverzeichnis);

40 41 e. …. 1bis Die Dienste der Grundversorgung müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Zu diesem Zweck hat die Konzessionärin der Grundversorgung insbesondere dafür zu sorgen, dass:

42 fügung steht.

2 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er kann besondere Bestimmungen für Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes vorsehen. Er kann diese Aufgaben dem Eidgenössischen Departement für Verkehr, Kommunikation und Energie (Departement) übertragen.

3 Der Bundesrat passt den Inhalt der Grundversorgung periodisch den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik an.

Art. 17 Qualität und Preise

1 Die Dienste der Grundversorgung müssen landesweit in einer bestimmten Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest.

2 Der Bundesrat strebt distanzunabhängige Tarife an. Er legt periodisch für die Grundversorgung Preisobergrenzen fest. Diese Obergrenzen gelten einheitlich für das ganze Gebiet und richten sich nach der Entwicklung des Marktes.

43 Art. 18

44 Finanzielle Abgeltung Art. 19

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