Verordnung vom 15. September 1997 über die Informatik im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Informatikverordnung VBS)
Das Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c des Verwaltungsorganisationsgesetzes[^1],
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Informatik in der Verwaltung, den Betrieben und den Unternehmungen des Eidgenössisches Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie in der Armee.
2 Sie gilt sinngemäss für Dritte, die Informatikmittel des VBS verwenden oder Informatikprojekte des VBS bearbeiten.
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Armeeinformatik: Informatik für die Armee. Die Benutzer sind mehrheitlich Angehörige der Stäbe und Einheiten der Armee;
- b. Fachdienst: Organisationseinheit, die für Führung und Bearbeitung eines Aufgabengebietes zuständig ist und Informatikmittel einsetzt;
- c. Informatik: Informationssysteme und Informationstechnik;
- d. Informatikdienst: Organisationseinheit, die den Fachdiensten Informatikdienstleistungen anbietet, das heisst Informatikmittel realisiert, betreibt, wartet, die Schulung sicherstellt sowie in Informatikfragen berät;
- e. Informationssysteme (IS): Anwendungen zur computergestützten Bearbeitung und Führung der Aufgaben der Verwaltung, Betriebe und Unternehmungen sowie der Armee. Die Informationssysteme bestehen aus den zur Ausführung der Geschäftsfunktionen notwendigen Daten, den dazu benötigten Bearbeitungsfunktionen und den zugehörigen organisatorischen Regelungen und Vereinbarungen;
- f. Informationstechnik (IT): Maschinen, Netze, Programme und die für deren Einsatz notwendigen technischen Verfahren, welche die Realisierung und den Betrieb der computergestützten Informationssysteme ermöglichen;
- g. Integrationsbereich: Sachbereich, in dem für das ganze VBS einheitliche Informatiklösungen notwendig sind;
- h. Organisationseinheit: Einheit der Verwaltung, Betriebe und Unternehmungen des VBS;
- i. Realisierung von Informatikmitteln: Entwicklung, Erprobung, Evaluation, Beschaffung, Einführung, Änderung, Ablösung und Liquidation von Informatikmitteln (Software und Hardware);
- k. Verwaltungsinformatik: Informatik für die Verwaltung des VBS. Die Benutzer sind mehrheitlich Mitarbeiter der Organisationseinheiten des VBS.
2 Für die Armeeinformatik gilt zudem:
- a. Die Systeme kommen vor allem in ausserordentlichen Lagen und im Verteidigungsfall zum Einsatz.
- b. Die Systeme müssen hohe militärische Sicherheitsanforderungen erfüllen.
3 Für die Verwaltungsinformatik gilt zudem:
- a. Die Systeme kommen vor allem in der ordentlichen Lage zum Einsatz.
- b. Die Systeme benötigen Verbindungen zu Verwaltungsstellen ausserhalb des VBS und zu privaten Dritten.
2. Abschnitt: Grundsätze
Art. 3 Verantwortung
1 Die Fachdienste sind verantwortlich für die Planung, Funktionalität und Nutzung ihrer Informationssysteme.
2 Die Informatikdienste sind verantwortlich für ein bedarfsdeckendes und wirtschaftliches Funktionieren der Informatikinfrastruktur.
Art. 4 Organisation der Informatikdienste
1 Die Zentralen Dienste des Generalstabes, des Heeres, der Luftwaffe und der Gruppe Rüstung führen eigene Informatikdienste, die benutzernahe Informatikdienstleistungen für ihre Gruppe erbringen.
2 Die Industrieunternehmen der Gruppe Rüstung können eigene Informatikdienste unterhalten.
3 Der zentrale Informatikdienst des VBS erbringt insbesondere Informatikdienstleistungen mit breitem Benutzerkreis, mit speziellen Kapazitäts- und Sicherheitsanforderungen sowie solche, die aus wirtschaftlichen Gründen zentral erbracht werden müssen. Er betreibt ein Kompetenzzentrum für die Entwicklung von Informationssystemen. Er ist dem Generalsekretariat angegliedert.
Art. 5 Planung
1 Die Planung der Informatik im VBS bezweckt den gezielten Einsatz der Ressourcen Finanzen und Personal für die Realisierung und den Betrieb von Informatikmitteln. Sie umfasst die strategische, die mittel- und die kurzfristige Informatikplanung. Die strategische Informatikplanung stellt die IS- und IT-Architektur dar und enthält das Projektportfolio als Übersicht über die geplanten Projekte. Die mittel- und kurzfristige Informatikplanung enthält die Projektprioritäten und die Ressourcenzuteilung.
2 Die Informatikplanungen werden durchgeführt:
- a. für die Verwaltungsinformatik im Generalsekretariat, im Generalstab, im Heer, in der Luftwaffe und in der Gruppe Rüstung;
- b. für die Armeeinformatik gesamthaft.
3 Die Informatikplanungen werden auf Stufe VBS konsolidiert. Die Konsolidierung im Sinne dieser Verordnung umfasst:
- a. die gesamtheitliche Betrachtung und Berücksichtigung der Departementsprioritäten;
- b. die gegenseitige Abstimmung der Planungen bezüglich technischer Aspekte;
- c. die gegenseitige Abstimmung der Planungen der Verwaltungsinformatik bezüglich Ressourcenzuteilung;
- d. die Ermittlung der Integrationsbereiche.
Art. 6 Standardisierung
1 Die Standardisierung umfasst die Standardsuche und die Festlegung von VBS-Standards.
2 Die Standardisierung der Informatik im VBS soll:
- a. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Organisationseinheiten durch das Zusammenwirken der Informationssysteme und IT-Infrastrukturen erleichtern;
- b. die Wirtschaftlichkeit der Realisierung und des Betriebs von Informatikmitteln gewährleisten.
3 Für die Armeeinformatik können soweit nötig separate Standards festgelegt werden.
Art. 7 Abläufe
1 Die Regelung der Realisierungsabläufe soll:
- a. die benutzerorientierte und effiziente Abwicklung der Informatikprojekte ermöglichen;
- b. die für Armee und Verwaltung unterschiedlichen Anforderungen, Sicherheits- und Wirtschaftlichkeitsaspekte berücksichtigen;
- c. die Interoperabilität der Systeme sicherstellen.
2 Der Realisierungsablauf eines Projektes bzw. Systems soll frühzeitig festgelegt werden und während der Projekt- und Systemlebensdauer nicht ändern.
Art. 8 Controlling
1 Das Informatikcontrolling soll:
- a. die Einhaltung der Vorgaben an die Informatik steuern;
- b. die Wirtschaftlichkeit des Informatikeinsatzes und die Qualität der Informatikdienstleistungen sicherstellen.
2 Die Fach- und Informatikdienste sind für das Controlling verantwortlich. Es wird im ganzen VBS nach den gleichen Methoden durchgeführt. Die Controllingresultate werden auf Stufe VBS zusammengefasst.
Art. 9 Sicherheit
1 Die Informatiksicherheitsvorkehrungen sollen mit angemessenen Massnahmen die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Informatikmittel sicherstellen. Sie umfassen Risikobeurteilungen, allgemeingültige Massnahmen (Grundschutz) und gezielte Einzelmassnahmen.
2 Massgebend sind:
- a. das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992[^2] über den Datenschutz;
- b. die Verordnung vom 14. Juni 1993[^3] zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
- c. die Informationsschutzverordnung vom 1. Mai 1990[^4];
- d. die Verordnung vom 10. Dezember 1990[^5] über die Klassifizierung und Behandlung von Informationen im zivilen Verwaltungsbereich; sowie
- e. die Verordnung vom 10. Juni 1991[^6] über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundesverwaltung.
3 Für die Anordnung und Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen sind verantwortlich:
- a. für Informationssysteme die Anwendungsverantwortlichen der Fachdienste;
- b. für Daten die Inhaber der Datensammlungen;
- c. für Informationstechnik die betreibenden Informatikdienste.
4 Die Kosten der Sicherheitsmassnahmen sind als Projekt- oder Betriebskosten zu planen und zu budgetieren.
3. Abschnitt: Organisation
Art. 10 Organe
Folgende Organe im VBS behandeln Informatikfragen:
- a. die Geschäftsleitung/der Geschäftsleitungsausschuss VBS;
- b. der Generalsekretär;
- c. der Verwaltungsausschuss;
- d. der Führungs- und Einsatzausschuss;
- e. der Departementsinformatiker;
- f. die Informatikkonferenz VBS;
- g. die Gruppenleitungen;
- h. die Gruppeninformatiker;
- i. der Unterstabschef Führungsunterstützung;
- k. der Armeeinformatikausschuss;
- l. der Armeeinformatiker;
- m. der Rüstungschef.
Art. 11 Geschäftsleitung/Geschäftsleitungsausschuss VBS
1 Zu den Informatikgeschäften der Departementsführung gehören:
- a. das Informatikleitbild VBS;
- b. Basis- und Bereichsstrategien;
- c. die konsolidierte strategische Informatikplanung VBS.
2 In der Geschäftsleitung VBS werden die Informatikgeschäfte der Armee behandelt.
3 Wenn nur die Verwaltungsinformatik betroffen ist, geschieht die Behandlung im Geschäftsleitungsausschuss.
Art. 12 Generalsekretär VBS
Der Generalsekretär VBS:
- a. erlässt Weisungen zur Konkretisierung der Grundsätze nach den Artikeln 3–9 und des Informatikleitbildes VBS;
- b. genehmigt Anträge über die Zuordnung von Projekten zur Armee- bzw. Verwaltungsinformatik;
- c. genehmigt die Ressourcenzuteilung der Verwaltungsinformatik.
Art. 13 Verwaltungsausschuss
1 Der Verwaltungsausschuss bereitet folgende Geschäfte vor:
- a. Informatikgeschäfte der Geschäftsleitung, die nicht vom Armeeinformatikausschuss stammen;
- b. dem Generalsekretär VBS nach Artikel 12 zugewiesene Geschäfte.
2 Der Vorsitzende des Armeeinformatikausschusses und der Departementsinformatiker nehmen an den Sitzungen bei der Beratung der Informatikgeschäfte mit beratender Stimme teil.
Art. 14 Führungs- und Einsatzausschuss
1 Der Führungs- und Einsatzausschuss bereitet die Informatikgeschäfte der Geschäftsleitung vor, die vom Armeeinformatikausschuss stammen.
2 Der Vorsitzende des Armeeinformatikausschusses und der Departementsinformatiker nehmen an den Sitzungen bei der Beratung der Informatikgeschäfte mit beratender Stimme teil.
Art. 15 Departementsinformatiker
Der Departementsinformatiker:
- a. unterstützt und berät die Departementsführung in Informatikfragen;
- b. koordiniert die Informatik im VBS;
- c. legt die Integrationsbereiche fest und bestimmt, wer die Federführung bei deren Bearbeitung innehat;
- d. vertritt die Informatik des VBS ausserhalb des VBS, insbesondere in der Informatikkonferenz Bund (IKB);
- e. erarbeitet das Informatikleitbild VBS sowie Umsetzungsstrategien und Weisungen;
- f. konsolidiert die Informatikplanungen der Verwaltungs- und Armeeinformatik;
- g. erarbeitet die Ressourcenzuteilung der Verwaltungsinformatik;
- h. führt das Informatikcontrolling auf Stufe VBS;
- i. überwacht die Umsetzung des Informatikleitbildes VBS sowie der Umsetzungsstrategien und Weisungen;
- k. regelt die Zusammenarbeit der Informatikdienste.
Art. 16 Informatikkonferenz VBS
1 Die Informatikkonferenz VBS ist das Fachgremium des Departementsinformatikers. Sie bereitet die Geschäfte nach Artikel 15 vor.
2 Sie setzt sich zusammen aus:
- a. dem Departementsinformatiker als Vorsitzendem;
- b. den Gruppeninformatikern;
- c. dem Armeeinformatiker;
- d. einem Vertreter des Bundesamtes für Informatik (mit beratender Stimme).
3 Der Departementsinformatiker kann zu einzelnen Informatikfachbereichen weitere permanente oder Ad-hoc-Fachgremien bilden.
Art. 17 Gruppenleitungen
Der Generalsekretär VBS, der Generalstabschef, der Chef Heer, der Kommandant der Luftwaffe und der Rüstungschef:
- a. genehmigen ihre strategische Informatikplanung;
- b. legen die Prioritäten ihrer Informatikvorhaben und -projekte fest.
Art. 18 Gruppeninformatiker
Der Gruppeninformatiker:
- a. unterstützt und berät seine Gruppenleitung in Informatikfragen;
- b. erarbeitet die Informatikplanungen der Verwaltungsinformatik;
- c. stellt die Abstimmung der Verwaltungsinformatikprojekte und -systeme mit der Armeeinformatik in seinem Bereich sicher;
- d. setzt das Informatikleitbild VBS um und kontrolliert den Vollzug der Weisungen.
Art. 19 Unterstabschef Führungsunterstützung
Der Unterstabschef Führungsunterstützung:
- a. ist verantwortlich für die strategische Informatikplanung der Armee;
- b. stellt die Koordination zwischen Armeeinformatikprojekten und -systemen sicher;
- c. stellt die Abstimmung der Armeeinformatikprojekte und -systeme mit der Verwaltungsinformatik sicher;
- d. erlässt Weisungen zur Konkretisierung der Grundsätze im Bereich Armeeinformatik.
Art. 20 Armeeinformatikausschuss
1 Der Armeeinformatikausschuss ist das Führungsorgan für Armeeinformatik. Er behandelt die nach Artikel 19 dem Unterstabschef Führungsunterstützung zugewiesenen Geschäfte.
2 Der Armeeinformatikausschuss setzt sich zusammen aus:
- a. dem Unterstabschef Führungsunterstützung als Vorsitzendem;
- b. einem Vertreter des zentralen Informatikdienstes VBS;
- c. je einem Vertreter des Generalstabes, des Heeres, der Luftwaffe und der Gruppe Rüstung;
- d. dem Stabschef eines Armeekorps als Vertreter der Armee;
- e. dem Departementsinformatiker;
- f. dem Armeeinformatiker.
Art. 21 Armeeinformatiker
Der Armeeinformatiker:
- a. unterstützt und berät den Vorsitzenden des Armeeinformatikausschusses in Fragen der Armeeinformatik;
- b. erarbeitet die strategische Informatikplanung der Armee;
- c. liefert der Untergruppe Planung Beiträge für die Rüstungsplanung betreffend die Armeeinformatik;
- d. setzt das Informatikleitbild VBS um und kontrolliert den Vollzug der Weisungen.
Art. 22 Rüstungschef
Der Rüstungschef legt in Absprache mit dem Armeeinformatikausschuss abweichende Standards für die Armeeinformatik fest.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Informatikverordnung VBS vom 14. März 1991[^7] wird aufgehoben.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1997 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.010. Heute Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
[^2]: SR 235.1
[^3]: SR 235.11
[^4]: [AS 1990 887, 1999 2424 Art. 27 Ziff. 3. AS 2007 3401 Art. 22 Abs. 1 Bst. b]. Siehe heute: die Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 (SR 510.411).
[^5]: [AS 1991 44, 1999 2424 Art. 27 Ziff. 1. AS 2007 3401 Art. 22 Abs. 1 Bst. a]. Siehe heute: die Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 (SR 510.411).
[^6]: [AS 1991 1288, 1993 1962 Art. 36 Ziff. 2, 1997 2779 Ziff. II 3, 1999 704 Ziff. II 1. AS 2000 1227 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute: die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011 (SR 172.010.58).
[^7]: [AS 1991 849]
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