Verordnung vom 15. September 1997 über die Informatik im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Informatikverordnung VBS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,

gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c des Verwaltungsorganisationsgesetzes[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Informatik in der Verwaltung, den Betrieben und den Unternehmungen des Eidgenössisches Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie in der Armee.

2 Sie gilt sinngemäss für Dritte, die Informatikmittel des VBS verwenden oder Informatikprojekte des VBS bearbeiten.

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:

2 Für die Armeeinformatik gilt zudem:

3 Für die Verwaltungsinformatik gilt zudem:

2. Abschnitt: Grundsätze

Art. 3 Verantwortung

1 Die Fachdienste sind verantwortlich für die Planung, Funktionalität und Nutzung ihrer Informationssysteme.

2 Die Informatikdienste sind verantwortlich für ein bedarfsdeckendes und wirtschaftliches Funktionieren der Informatikinfrastruktur.

Art. 4 Organisation der Informatikdienste

1 Die Zentralen Dienste des Generalstabes, des Heeres, der Luftwaffe und der Gruppe Rüstung führen eigene Informatikdienste, die benutzernahe Informatikdienstleistungen für ihre Gruppe erbringen.

2 Die Industrieunternehmen der Gruppe Rüstung können eigene Informatikdienste unterhalten.

3 Der zentrale Informatikdienst des VBS erbringt insbesondere Informatikdienstleistungen mit breitem Benutzerkreis, mit speziellen Kapazitäts- und Sicherheitsanforderungen sowie solche, die aus wirtschaftlichen Gründen zentral erbracht werden müssen. Er betreibt ein Kompetenzzentrum für die Entwicklung von Informationssystemen. Er ist dem Generalsekretariat angegliedert.

Art. 5 Planung

1 Die Planung der Informatik im VBS bezweckt den gezielten Einsatz der Ressourcen Finanzen und Personal für die Realisierung und den Betrieb von Informatikmitteln. Sie umfasst die strategische, die mittel- und die kurzfristige Informatikplanung. Die strategische Informatikplanung stellt die IS- und IT-Architektur dar und enthält das Projektportfolio als Übersicht über die geplanten Projekte. Die mittel- und kurzfristige Informatikplanung enthält die Projektprioritäten und die Ressourcenzuteilung.

2 Die Informatikplanungen werden durchgeführt:

3 Die Informatikplanungen werden auf Stufe VBS konsolidiert. Die Konsolidierung im Sinne dieser Verordnung umfasst:

Art. 6 Standardisierung

1 Die Standardisierung umfasst die Standardsuche und die Festlegung von VBS-Standards.

2 Die Standardisierung der Informatik im VBS soll:

3 Für die Armeeinformatik können soweit nötig separate Standards festgelegt werden.

Art. 7 Abläufe

1 Die Regelung der Realisierungsabläufe soll:

2 Der Realisierungsablauf eines Projektes bzw. Systems soll frühzeitig festgelegt werden und während der Projekt- und Systemlebensdauer nicht ändern.

Art. 8 Controlling

1 Das Informatikcontrolling soll:

2 Die Fach- und Informatikdienste sind für das Controlling verantwortlich. Es wird im ganzen VBS nach den gleichen Methoden durchgeführt. Die Controllingresultate werden auf Stufe VBS zusammengefasst.

Art. 9 Sicherheit

1 Die Informatiksicherheitsvorkehrungen sollen mit angemessenen Massnahmen die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Informatikmittel sicherstellen. Sie umfassen Risikobeurteilungen, allgemeingültige Massnahmen (Grundschutz) und gezielte Einzelmassnahmen.

2 Massgebend sind:

3 Für die Anordnung und Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen sind verantwortlich:

4 Die Kosten der Sicherheitsmassnahmen sind als Projekt- oder Betriebskosten zu planen und zu budgetieren.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 10 Organe

Folgende Organe im VBS behandeln Informatikfragen:

Art. 11 Geschäftsleitung/Geschäftsleitungsausschuss VBS

1 Zu den Informatikgeschäften der Departementsführung gehören:

2 In der Geschäftsleitung VBS werden die Informatikgeschäfte der Armee behandelt.

3 Wenn nur die Verwaltungsinformatik betroffen ist, geschieht die Behandlung im Geschäftsleitungsausschuss.

Art. 12 Generalsekretär VBS

Der Generalsekretär VBS:

Art. 13 Verwaltungsausschuss

1 Der Verwaltungsausschuss bereitet folgende Geschäfte vor:

2 Der Vorsitzende des Armeeinformatikausschusses und der Departementsinformatiker nehmen an den Sitzungen bei der Beratung der Informatikgeschäfte mit beratender Stimme teil.

Art. 14 Führungs- und Einsatzausschuss

1 Der Führungs- und Einsatzausschuss bereitet die Informatikgeschäfte der Geschäftsleitung vor, die vom Armeeinformatikausschuss stammen.

2 Der Vorsitzende des Armeeinformatikausschusses und der Departementsinformatiker nehmen an den Sitzungen bei der Beratung der Informatikgeschäfte mit beratender Stimme teil.

Art. 15 Departementsinformatiker

Der Departementsinformatiker:

Art. 16 Informatikkonferenz VBS

1 Die Informatikkonferenz VBS ist das Fachgremium des Departementsinformatikers. Sie bereitet die Geschäfte nach Artikel 15 vor.

2 Sie setzt sich zusammen aus:

3 Der Departementsinformatiker kann zu einzelnen Informatikfachbereichen weitere permanente oder Ad-hoc-Fachgremien bilden.

Art. 17 Gruppenleitungen

Der Generalsekretär VBS, der Generalstabschef, der Chef Heer, der Kommandant der Luftwaffe und der Rüstungschef:

Art. 18 Gruppeninformatiker

Der Gruppeninformatiker:

Art. 19 Unterstabschef Führungsunterstützung

Der Unterstabschef Führungsunterstützung:

Art. 20 Armeeinformatikausschuss

1 Der Armeeinformatikausschuss ist das Führungsorgan für Armeeinformatik. Er behandelt die nach Artikel 19 dem Unterstabschef Führungsunterstützung zugewiesenen Geschäfte.

2 Der Armeeinformatikausschuss setzt sich zusammen aus:

Art. 21 Armeeinformatiker

Der Armeeinformatiker:

Art. 22 Rüstungschef

Der Rüstungschef legt in Absprache mit dem Armeeinformatikausschuss abweichende Standards für die Armeeinformatik fest.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Informatikverordnung VBS vom 14. März 1991[^7] wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1997 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010. Heute Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

[^2]: SR 235.1

[^3]: SR 235.11

[^4]: [AS 1990 887, 1999 2424 Art. 27 Ziff. 3. AS 2007 3401 Art. 22 Abs. 1 Bst. b]. Siehe heute: die Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 (SR 510.411).

[^5]: [AS 1991 44, 1999 2424 Art. 27 Ziff. 1. AS 2007 3401 Art. 22 Abs. 1 Bst. a]. Siehe heute: die Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 (SR 510.411).

[^6]: [AS 1991 1288, 1993 1962 Art. 36 Ziff. 2, 1997 2779 Ziff. II 3, 1999 704 Ziff. II 1. AS 2000 1227 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute: die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011 (SR 172.010.58).

[^7]: [AS 1991 849]

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