Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994 (mit Ausführungsordnung)

Typ Andere
Veröffentlichung 1994-10-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Markenrechtsvertrag (Stand am 2. April 2014) Verzeichnis der Artikel Artikel 1: Abkürzungen Artikel 2: Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet Artikel 3: Anmeldung Artikel 4: Vertretung; Zustellungsanschrift Artikel 5: Anmeldedatum Artikel 6: Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen Artikel 7: Teilung der Anmeldung und der Eintragung Artikel 8: Unterschrift Artikel 9: Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen Artikel 10: Änderungen des Namens oder der Anschrift Artikel 11: Änderung der Inhaberschaft Artikel 12: Berichtigung eines Fehlers Artikel 13: Laufzeit und Verlängerung der Eintragung Artikel 14: Stellungnahme im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung Artikel 15: Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft Artikel 16: Dienstleistungsmarken Artikel 17: Ausführungsordnung Artikel 18: Revision; Protokolle Artikel 19: Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden Artikel 20: Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts Artikel 21: Vorbehalte Artikel 22: Übergangsbestimmungen Artikel 23: Kündigung des Vertrags Artikel 24: Vertragssprachen; Unterzeichnung Artikel 25: Verwahrer

Art. 1 Abkürzungen

Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, i) bedeutet «Amt» die von einer Vertragspartei mit der Eintragung von Marken beauftragte Behörde; ii) bedeutet «Eintragung» die Eintragung einer Marke durch ein Amt; iii) bedeutet «Anmeldung» eine Anmeldung zur Eintragung; iv) ist eine Bezugnahme auf eine «Person» als Bezugnahme sowohl auf eine natürliche als auch auf eine juristische Person zu verstehen; v) bedeutet «Inhaber» die Person, die im Markenregister als Inhaber der Eintragung ausgewiesen ist; vi) bedeutet «Markenregister» die von einem Amt geführte Sammlung von Daten, die den Inhalt aller Eintragungen sowie alle für diese Eintragungen aufgeführten Angaben enthält, und zwar unabhängig von dem Träger, auf dem diese Daten gespeichert sind;

3 vii) bedeutet «Pariser Übereinkunft» die am 20. März 1883 in Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in ihrer revidierten und geänderten Fassung;

4 viii) bedeutet «Nizzaer Klassifikation» die durch das am 15. Juni 1957 in Nizza unterzeichnete Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung geschaffene Klassifikation; ix) bedeutet «Vertragspartei» jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags sind; x) ist eine Bezugnahme auf eine «Ratifikationsurkunde» auch als Bezugnahme auf Annahmeund Genehmigungsurkunden zu verstehen; xi) bedeutet «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum; xii) bedeutet «Generaldirektor» den Generaldirektor der Organisation; xiii) bedeutet «Ausführungsordnung» die in Artikel 17 genannte Ausführungsordnung dieses Vertrags.

Art. 2 Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet

(1) [Wesen der Marken] a) Dieser Vertrag findet auf Marken Anwendung, die aus sichtbaren Zeichen bestehen, mit der Massgabe, dass nur Vertragsparteien, die dreidimensionale Marken zur Eintragung annehmen, verpflichtet sind, den Vertrag auf solche Marken anzuwenden. b) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Hologrammmarken und auf Marken, die nicht aus sichtbaren Zeichen bestehen, insbesondere akustische und olfaktorische Marken. (2) [Arten von Marken] a) Dieser Vertrag findet auf Marken für Waren (Warenmarken) oder für Dienstleistungen (Dienstleistungsmarken) oder sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen Anwendung. b) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Kollektivmarken, Gewährleistungsmarken und Garantiemarken.

Art. 3 Anmeldung

(1) [Angaben oder Bestandteile, die in der Anmeldung enthalten oder dieser beigefügt sind; Gebühr] a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Anmeldung einige oder alle der folgenden Angaben oder Bestandteile enthält: i) einen Antrag auf Eintragung; ii) den Namen und die Anschrift des Anmelders; iii) den Namen eines Staates, dessen Angehöriger der Anmelder ist, falls er Angehöriger eines Staates ist, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz hat, sowie gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; iv) ist der Anmelder eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristischen Person und den Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde; v) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat; vi) die Zustellungsanschrift, falls nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b eine solche Anschrift verlangt wird; vii) beabsichtigt der Anmelder, sich die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, mit den Angaben und Nachweisen, die zur Stützung der Prioritätserklärung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft verlangt werden können; viii) beabsichtigt der Anmelder, sich den Schutz aus der Zurschaustellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf einer Ausstellung zunutze zu machen, eine diesbezügliche Erklärung mit den nach dem Recht der Vertragspartei erforderlichen Angaben zur Stützung dieser Erklärung; ix) verwendet das Amt der Vertragspartei Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern), die es als üblich ansieht, und wünscht der Anmelder die Eintragung und Veröffentlichung der Marke in den üblichen Schriftzeichen, eine diesbezügliche Erklärung;

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 1996 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Februar 1997 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 1997 AS 1997 2284; BBl 1996 II 1425

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe der Sammlung.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 1. Okt. 1996 (AS 1997 2283)

[^3]: SR 0.232.04

[^4]: SR 0.232.112.9

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