Verordnung des UVEK vom 9. Oktober 1997 über die Fischerei im Bodensee-Obersee
über die Fischerei im Bodensee-Obersee 1 vom 9. Oktober 1997 (Stand am 1. Januar 2020) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
2 Kommunikation (UVEK) ,
3 gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei, verordnet:
1. Kapitel: Berechtigung zur Ausübung der Fischerei
Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
- a. Bodensee: der Bodensee-Obersee (einschliesslich des Überlinger Sees) bis zur alten Konstanzer Rheinbrücke;
- b. Halde: der an das Ufer anschliessende Teil des Bodensees, dessen Wassertiefe 25 m nicht übersteigt;
- c. Hoher See: der ausserhalb der Halde gelegene Teil des Bodensees.
4 Berufsfischerei: Haldenpatent und Hochseepatent Art. 2
1 Zur Ausübung der Berufsfischerei ist berechtigt, wer ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Haldenpatent oder Hochseepatent besitzt. Diese Patente werden längstens bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres erteilt, in dem der Patentinhaber oder die Patentinhaberin das 70. Lebensjahr vollendet. Pro Person wird nur ein Patent erteilt.
2 Das Haldenpatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei im Gebiet der schweizerischen Halde.
3 Das Hochseepatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei im Gebiet des Hohen Sees und im Gebiet der schweizerischen Halde.
5 Art. 2 a Berufsfischerei: Vertretung
1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines Haldenpatentes oder Hochseepatentes kann sich mit Bewilligung der zuständigen Behörde ohne Angaben von Gründen für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr, im Krankheitsfall mit ärztlichem Attest bis zu drei Monaten pro Jahr vertreten lassen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.
2 Stellvertreter oder Stellvertreterin kann nur sein, wer selber Inhaber oder Inhaberin eines Haldenpatentes oder eines Hochseepatentes ist oder war oder wer als Fischwirt, Fischereifacharbeiter oder Fischwirtschaftsmeister über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Flussund Seenfischerei verfügt.
6 Art. 2 b Berufsfischerei: Alterspatent
1 Zur Ausübung der Berufsfischerei ab dem Zeitpunkt der Pensionierung oder spätestens ab Vollendung des 70. Lebensjahres ist berechtigt, wer ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Alterspatent besitzt.
2 Das Alterspatent berechtigt zur Befischung des Hohen Sees mit einem Schwebnetz, bei dem die jeweils kleinste zulässige Maschenweite verwendet werden darf, sowie zur Befischung der schweizerischen Halde.
7 Art. 2 c Berufsfischerei; Ausbildungspatent
1 Zur Ausübung der Berufsfischerei sind Personen berechtigt, die ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Ausbildungspatent besitzen. Sie dürfen nur tätig werden, wenn gleichzeitig der Inhaber oder die Inhaberin eines Hochseepatentes anwesend ist.
2 Das Ausbildungspatent berechtigt zur Befischung des Hohen Sees mit bis zu zwei Schwebnetzen, bei denen die jeweils kleinste zulässige Maschenweite verwendet werden darf, sowie zur Befischung der schweizerischen Halde.
3 Das Ausbildungspatent wird für die Dauer der Ausbildung, jedoch längstens für drei Jahre ausgestellt.
8 Art. 2 d Berufsfischerei: Anzahl Patente und Anforderungen an Patente
1 Die Kantone St. Gallen und Thurgau legen im gegenseitigen Einvernehmen die Anzahl der von ihnen abzugebenden Hochseeund Alterspatente nach den Artikeln
2 und 2 b fest. Die Anzahl der Schwebnetze darf insgesamt 120 nicht überschreiten.
2 Sie bestimmen je für die von ihnen abgegebenen Patente insbesondere:
- a. die von den Antragstellenden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Abgabe eines Patentes nach den Artikeln 2, 2 b und 2 c ;
- b. die Gebiete der Halde, für die ihre Patentarten zur Ausübung der Fischerei berechtigen;
- c. die für die Halde für jede der Patentarten erlaubten, nach dieser Verordnung zulässigen Fanggeräte und Fangarten;
- d. die Gebühren und Entgelte für die Abgabe der Patente;
- e. die gesetzlichen Sonnund Feiertage, an denen diese Verordnung die Berufsfischerei einschränkt.
Art. 3 Angelfischerei
1 Zur Ausübung der Angelfischerei im Gebiet der schweizerischen Halde und auf dem Hohen See ist berechtigt, wer ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Angelfischereipatent besitzt.
2 Die Kantone St. Gallen und Thurgau bestimmen je für die von ihnen abgegebenen Patente insbesondere:
- a. die von den Antragstellenden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Abgabe eines Angelfischereipatentes;
- b. die Gebiete der Halde, für die ihre Angelfischereipatente zur Ausübung der Fischerei berechtigen;
- c. die Gebühren und Entgelte für die Abgabe von Angelfischereipatenten.
Art. 4 Sonderfänge
1 Die Kantone St. Gallen und Thurgau können Sonderfänge durchführen oder erlauben:
- a. für wissenschaftliche Zwecke;
- b. für die Erhaltung eines artenreichen Fischbestandes;
- c. in aussergewöhnlichen Situationen bei der fischereilichen Nutzung, wenn die Internationale Bevollmächtigtenkonferenz einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, der längstens drei Monate gültig ist und wegen Dringlichkeit nicht anders umgesetzt werden kann;
9 d. zum Laichfischfang für die künstliche Fischzucht.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind die Kantone St. Gallen und Thurgau unter Vorbehalt der Artikel 22–24 nicht an die Bestimmungen über die erlaubten Fanggeräte, Fangarten und Fangzeiten (Art. 10–21), die Fangmindest-
10 masse (Art. 27) und die Schonzeiten (Art. 27) gebunden.
3 Die Sonderbewilligung nach Absatz 1 Buchstabe d wird nur an Personen abgegeben, die ein vom Kanton St. Gallen oder Thurgau ausgestelltes Berufsfischereipatent besitzen. Der Kanton erteilt unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine solche
11 Sonderbewilligung nur unter der Auflage, dass:
- a. die gewonnenen Fortpflanzungsprodukte zur Erbrütung an die durch die zuständige Fischereiaufsicht bezeichnete Fischbrutanlage abgeliefert werden;
- b. mit dem Laichfischfang erst nach besonderer Weisung begonnen werden darf;
- c. der Laichfischfang auf besondere Weisung hin sofort einzustellen ist;
- d. der Laichfischfang auf Blaufelchen und Gangfische möglichst nicht am gleichen Tag ausgeübt wird.
4 Die zuständige Fischereiaufsicht gibt den Berechtigten Beginn und Ende sowie Art und Umfang des Laichfischfanges bekannt.
2. Kapitel: Fanggeräte, Fangarten und Fangzeiten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Zulässige Fanggeräte für die Berufsfischerei
1 Die Berufsfischerei darf nur mit den nachstehenden Fanggeräten ausgeübt werden:
- a. auf der Halde mit: 1. Spannsätzen (Art. 12),
12 2. … 3. Bodennetzen (Art. 14), 4. Trappnetzen (Art. 15), 5. Reusen (Art. 16), 6. Legschnüren (Art. 17), 7. den für die Angelfischerei zugelassenen Geräten (Art. 6);
- b. auf dem Hohen See mit: 1. freitreibenden Schwebsätzen (Art. 10), 2. verankerten Schwebsätzen (Art. 11), 3. Forellensatz (Art. 13), 4. Bodennetzen (Art. 14), 5. Reusen (Art. 16), 6. Legschnüren (Art. 17), 7. den für die Angelfischerei zugelassenen Geräten (Art. 6).
2 Wird die Anzahl der pro Patent zugelassenen Fanggeräte in dieser Verordnung begrenzt, gelten ein Hochseepatent und das als Voraussetzung zu diesem abgegebene Haldenpatent zusammen als ein Patent.
3 Die Kantone St. Gallen und Thurgau sind ermächtigt, den Personen, die ein von ihnen ausgestelltes Patent besitzen, hinsichtlich der zulässigen Fanggeräte, Fangarten und Fangzeiten durch Einzelverfügungen weitere Einschränkungen aufzuerlegen, wenn dies der Erhaltung eines wertvollen und artenreichen Fischbestandes dienlich ist.
Art. 6 Zulässige Fanggeräte für die Angelfischerei
Die Angelfischerei darf nur mit den nachstehenden Fanggeräten ausgeübt werden:
- a. Angelgeräte (Art. 18);
- b. Hamen (Senknetz) (Art. 19);
- c. Köderflasche (Art. 20);
- d. Kescher (Feumer, Schöpfbehren) (Art. 21).
Art. 7 Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte
1 Netze und Reusen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Vorschriften entsprechen und von der zuständigen Fischereiaufsicht plombiert worden sind. Wer ein bereits plombiertes Fanggerät erwirbt, darf dieses nur verwenden, wenn es von der zuständigen Fischereiaufsicht neu plombiert worden ist. Trappnetze sind an der höchsten Stelle des Netzes und Reusen am ersten Reusenbügel mit einer Plombe, alle übrigen Netze an beiden Enden der Oberähre mit je einer Plombe zu versehen. Nach der Plombierung dürfen die Netze und Reusen keinerlei Behandlung unterzogen werden, durch welche die bei den einzelnen Fanggeräten vorgeschriebenen Höchstoder Mindestmasse überoder unterschritten werden. Ergibt eine spätere Nachprüfung, dass ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen. Vor dem Anschlagen können Netze nach der Prüfung der Maschenweite, Höhe und Fadenstärke von der staatlichen Fischereiaufsicht vorplombiert werden.
2 Die Maschenweite ist am nassen Netz zu ermitteln, indem die Fäden von jeweils zehn seitlich nebeneinander liegenden Maschenreihen über eine Höhe von fünf Maschen zusammengefasst und mit einem Gewicht von 1 kg belastet werden. Die Mindestmaschenweite ist eingehalten, wenn der Durchschnitt der gemessenen Maschenschenkel das Mass der Mindestmaschenweite ergibt oder übersteigt. In nassem Zustand ist ein Netz, wenn es unmittelbar vor der Messung während mindestens zwölf Stunden gewässert wurde.
3 Die Höhe der Netze berechnet sich nach der Anzahl der Maschen entsprechend der Tabelle im Anhang.
4 Netze und Netzsätze sowie Legschnüre sind an beiden Enden mit gut sichtbaren Bojen oder Bauchen zu kennzeichnen. Bojen sind mit Vorund Familiennamen, Bauchen mit den Initialen des Patentinhabers oder der Patentinhaberin zu versehen. Sind Verwechslungen möglich, soll eine zusätzliche Kennzeichnung verlangt wer-
13 den. Die schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 8 Mitführen und Verwenden von Fanggeräten
1 Es dürfen am oder auf dem Bodensee nur Fanggeräte fangfertig mitgeführt werden, die nach ihrer Art, Beschaffenheit und Anzahl den Vorschriften entsprechen und deren Verwendung im betreffenden Zeitpunkt zulässig ist. Ein Angelgerät ist fangfertig, wenn die Anbissstellen (Angelhaken) mit der Schnur fest verbunden sind. Zusammengelegte Ruten sowie vollständig aufgewickelte Schnüre mit oder ohne Anbissstellen (Angelhaken) gelten nicht als fangfertige Fanggeräte.
2 Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei (Art. 5) sowie die Ausübung der Fischerei mit Angelgeräten (Art. 6) sind von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt. Bezugsort für die Sonnenaufgangsund Sonnenuntergangszeiten ist die Wetterstation Konstanz. Vom 1. September bis zur Umstellung auf die Winterzeit gilt die Zeitangabe des Sonnen-
14 aufgangs vom 1. September.
3 Der Aalfang vom Ufer aus ist bis 01.00 Uhr gestattet.
4 Alle ausgebrachten Fanggeräte sind mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren und wenn nötig zu leeren; vorbehalten bleiben die Artikel 16 Absatz 2 und 17 Ab-
15 satz 2 sowie strengere Regelungen der zuständigen Kantone.
16 Art. 9 Elektronische Geräte Funkpeilgeräte und andere elektronische Geräte sind nur für das Auffinden freitreibender Schwebsätze zugelassen. Wer Funkpeilgeräte verwenden will, hat der zuständigen Fischereiaufsicht Angaben über die Geräte und deren Senderfrequenzen zu machen. Die fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die einzelnen Fanggeräte
Art. 10 Freitreibende Schwebsätze
1 Für das freitreibende Schwebnetz gelten die nachstehenden Höchstund Mindestmasse:
17 a. Maschenweite mindestens 38 mm;
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4935).
[^2]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Aug. 1999, in Kraft seit 15. Sept. 1999 (AS 1999 2221). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^3]: SR 923.01
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7621).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 27. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7621).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 27. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7621).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 27. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7621).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 27. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7621).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3581).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3581).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3581).
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 28. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5507).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6403).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7621).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 21. Febr. 2017, in Kraft seit 15. März 2017 (AS 2017 693).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 6. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5377).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4707).
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