Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Erzeugnisse und Lebensmittel 1 (Bio-Verordnung) vom 22. September 1997 (Stand am 1. Juli 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des Landwirtschafts-
2 (LwG), gesetzes vom 29. April 1998
3 auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014
4 und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen
5 Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
6 Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung folgender Erzeugnisse als biologische Produkte:
- a. nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Nutztiere;
- b. verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, die im Wesentlichen aus Zutaten pflanzlichen und/ oder tierischen Ursprungs bestehen;
7 8 c. Futtermittel-Ausgangsprodukte , Mischfuttermittel und Futtermittel, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die Fütterung von Nutztieren verwendet werden.
2 9 Sie gilt auch für als Lebensmittel oder Futtermittel verwendete Hefen.
3 Sie gilt nicht für Insekten im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung und für Erzeug-
10 nisse der Jagd, der Fischerei und der Aquakultur.
11 Art. 2 Kennzeichnung
1 Erzeugnisse nach Artikel 1 dürfen als biologische Produkte gekennzeichnet werden, wenn sie nach dieser Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet und vermarktet werden.
2 Für die Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis dürfen die folgenden Bezeichnungen, deren Übersetzungen in alle Landessprachen, oder davon abgeleitete gebräuchliche Bezeichnungen (wie Bio-, Öko-) verwendet werden:
- a. deutsch: biologisch, ökologisch;
- b. französisch: biologique;
- c. italienisch: biologico;
12 d. romanisch: biologic.
3 13 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann ein Zeichen festlegen, welches freiwillig für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, verwendet werden kann. Für Erzeugnisse, die in der Schweiz produziert worden sind, kann es ein eigenes Zeichen festlegen.
4 Kennzeichnung, Werbung oder Geschäftspapiere für Erzeugnisse, die nicht nach dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nicht den Eindruck erwecken, sie seien biologisch erzeugt worden, es sei denn, die betreffenden Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit
14 der Art der Erzeugung.
5 Die Kennzeichnung darf nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen bei der Produktion, der Aufbereitung, der Einfuhr, der Ausfuhr, der Lage-
15 rung und der Vermarktung der Erzeugnisse zertifiziert wurde. 5bis Nicht zertifizierungspflichtig sind:
- a. die Aufbereitung von Produkten biologischen Ursprungs am Ort der Verkaufsstelle, sofern im gleichen Betrieb keine vergleichbaren konventionellen Produkte aufbereitet werden und die aufbereiteten Erzeugnisse ausschliesslich in der Verkaufsstelle an den Konsumenten abgegeben werden;
- b. die Zubereitung von Lebensmitteln und Speisen in Gastround Restaurationsbetrieben;
- c. die Lagerung und Vermarktung von verkaufsfertig verpackten und etikettierten Erzeugnissen, die ausschliesslich für die Schweiz bestimmt sind, falls sie vor der Abgabe an die Konsumenten nicht weiter aufbereitet werden;
- d. die Aufbereitung von zertifizierten Halbfabrikaten in der Verkaufsstelle, sofern hierzu keine weiteren Zutaten erforderlich sind;
16 e. das Portionieren von offen angebotenen Lebensmitteln vor dem Kunden o- der der Kundin;
17 die Schlachtung von Tieren in Schlachtanlagen; f.
18 19 g. der Inlandhandel mit Tieren der Rindviehgattung.
6 Marken mit Bezeichnungen nach den Absätzen 2 und 4 dürfen nur verwendet wer-
20 den, wenn das Erzeugnis nach dieser Verordnung hergestellt wurde.
21 Art. 3 Grundsätze Für die Produktion, die Aufbereitung und die Vermarktung biologischer Erzeugnisse
22 gelten folgende Grundsätze:
- a. Die natürlichen Kreisläufe und Prozesse werden berücksichtigt.
- b. Der Einsatz chemisch-synthetischer Hilfsstoffe und Zutaten wird vermieden.
23 c. Nicht in Lebensoder Futtermitteln oder als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier dürfen verwendet werden: 1. gentechnisch veränderte Organismen; 2. Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden; 3. Erzeugnisse, die durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden.
- d. Die Erzeugnisse werden nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt, und es werden keine bestrahlten Produkte verwendet.
24 e. Die Zahl der Nutztiere ist an die für das Verwenden der Hofdünger geeignete eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche anzupassen.
25 f. Die Nutztiere werden während ihrer gesamten Lebensdauer auf Biobetrieben nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten und mit Futtermitteln, die nach dieser Verordnung erzeugt worden sind, gefüttert.
26 g. Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften des
27 Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 , des Gewässerschutzgesetzes vom
28 29 24. Januar 1991 , des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und
30 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz werden eingehalten.
Art. 4 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
31 a. Erzeugnisse: pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Lebensmittel, die im Wesentlichen aus solchen Erzeugnissen bestehen;
- b. biologische Produktion: die Produktion nach den Vorschriften von Artikel 3 und dem 2. Kapitel;
32 c. Aufbereitung: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschliesslich der Schlachtung und der Zerlegung tierischer Erzeugnisse sowie Verpackung und/oder Veränderung der Form des Hinweises auf die biologische Landwirtschaft bei der Etikettierung frischer, haltbar gemachter und/oder verarbeiteter Erzeugnisse;
- d. Vermarktung: das Vorrätighalten zum Verkauf, der Verkauf oder ein anderes Inverkehrbringen und das Ausliefern eines Erzeugnisses;
33 e. Folgeprodukte von gentechnisch veränderten Organismen: Stoffe, die aus oder durch gentechnisch veränderte Organismen erzeugt werden, jedoch keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten;
34 f. Kontrolldossier: alle für die Kontrolle und die Zertifizierung eines Unternehmens relevanten Informationen und Dokumente.
35 Art. 5 Biobetriebe
1 Als Biobetriebe gelten in dieser Verordnung:
- a. Betriebe nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom
36 7. Dezember 1998 (LBV), auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt;
- b. Sömmerungsbetriebe nach Artikel 9 LBV, auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt;
- c. Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind, die Erzeugnisse aus Pflanzenbau oder Nutztierhaltung bodengebunden herstellen und auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
2 Biobetrieben gleichgestellt sind Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind, die Erzeugnisse nicht bodengebunden herstellen und auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
2. Kapitel: Anforderungen an die biologische Produktion
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit
Der gesamte Biobetrieb muss biologisch bewirtschaftet werden.
37 Art. 7 Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit
1 Innerhalb eines Biobetriebes können Flächen mit Dauerkulturen nicht biologisch bewirtschaftet werden, sofern für diese Flächen der ökologische Leistungsnachweis
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^2]: SR 910.1
[^3]: SR 817.0
[^4]: SR 946.51
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6083).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3731).
[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6353). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6317). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6083).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^13]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5823).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^20]: Siehe jedoch Art. 39 g hiernach.
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4831).
[^27]: [AS 1981 562, 1991 2345, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 1, 2003 4181 4803 Anhang Ziff. 3, 2003 4181, 2006 2197 Anhang Ziff. 45. AS 2008 2965 Art. 43]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 (SR 455 ).
[^28]: SR 814.20
[^29]: SR 814.01
[^30]: SR 451
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3969).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6083).
[^36]: SR 910.91
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3969).
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