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Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft

Geltender Text a fecha 1997-09-22

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[^1],

gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3bis, 15 Absatz 2, 16a Absätze 1–4, 16h, 16k Absätze 1 und 2bis, 16n Absatz 1, 17 Absatz 2, 23 Absatz 1, 23a Absatz 1, 30d Absatz 3 und 33a Absatz 3 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997[^2], im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI),[^3]

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen[^4]

Art. 1[^5] Pflanzenschutzmittel

Die in der biologischen Landwirtschaft zugelassenen Pflanzenschutzmittel und die besonderen Vorschriften zu deren Verwendung sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 2 Dünger[^6]

Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.

Art. 3[^7] Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach

Artikel 16 *j *Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung

bei der Verarbeitung von Lebensmitteln

1 Für die Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Hefe und Wein, dürfen verwendet werden:[^8]

Mineralstoffe (einschliesslich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und sonstige Mikronährstoffe:

2 Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung werden:

3 Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.

Art. 3a[^15] Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16*j *

Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von Hefe

1 Für die Herstellung, Zubereitung und Formulierung von biologischer Hefe dürfen verwendet werden:[^16]

2 Das Hinzufügen von bis zu 5 Prozent nicht biologischem Hefeextrakt oder ‑autolysat, berechnet in Trockenmasse für die Herstellung von biologischer Hefe ist erlaubt, wenn nachweislich kein Hefeextrakt oder -autolysat aus biologischer Erzeugung erhältlich ist.

Art. 3b[^18] Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Herstellung von Wein

Für die Herstellung von Wein dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang VIIIa zur Verordnung (EG) 889/2008[^19] verwendet werden.

Art. 3c[^20] Önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Einschränkungen

Zulässig sind die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Artikel 29d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008[^21].

Art. 4[^22]
Art. 4a[^23]
Art. 4abis [^24] Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische

Nutztierhaltung

1 Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.

2 Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang 6 festgelegt.

Art. 4ater[^25] Verbotene Futtermittelzusatzstoffe, -verarbeitungshilfstoffe

und Verarbeitungsmethoden

1 Verboten sind folgende Futtermittelzusatzstoffe und -verarbeitungshilfsstoffe:

2 Sofern keine natürlichen Quellen vorhanden sind, sind chemisch-synthetische Zusatzstoffe, die für eine bedarfsgerechte Rationengestaltung unentbehrlich sind, zulässig.

3 Die Extraktion mit organischen Lösemitteln mit Ausnahme von Ethanol, die Fetthärtung und die Raffination durch eine chemische Behandlung sind verboten.

Art. 4b[^26] Verwendung von Futtermittel-Ausgangsprodukten und

Futtermittelzusatzstoffen

1 Bei der Verarbeitung von biologischen Futtermitteln und der Fütterung von Tieren, die nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten werden, dürfen nur verwendet werden:

nicht biologische Gewürze, Kräuter und Melassen, sofern:

Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei, sofern:

2 Die Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011[^27] sind vorbehalten.

Art. 4c[^28] Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Die Reinigungs- und Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.

Art. 4d[^29]
Art. 4e[^30] Übermittlung der Daten durch die Zertifizierungsstellen

1 Die Daten über das vorangegangene Jahr sind dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) jährlich bis zum 31. Januar zu übermitteln.

2 Für die Übermittlung der Daten des jährlichen Berichts nach Artikel 30d Absatz 3 der Bio-Verordnung müssen die Zertifizierungsstellen die Vorlagen nach Anhang 12 dieser Verordnung verwenden. Das zuständige Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle kann bei den Zertifizierungsstellen den jährlichen Bericht zu den Unternehmen aus ihrem Kanton anfordern.

2. Abschnitt:[^31] Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse

Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzfläche

Imkereibetriebe dürfen ihre Erzeugnisse auch dann als biologische Erzeugnisse kennzeichnen, wenn sie über keine landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen.

Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit

1 Unterhält ein Betreiber mehrere Bienenstände in demselben Gebiet, so müssen alle Einheiten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

2 Einzelne Bienenstände können an Standorten gehalten werden, welche die Anforderungen nach Artikel 9 nicht erfüllen, sofern die übrigen Bestimmungen erfüllt sind. Deren Erzeugnisse dürfen nicht als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden.

Art. 7 Umstellung

1 Imkereibetriebe, die auf die biologische Produktion umgestellt haben, dürfen ihre Erzeugnisse frühestens ein Jahr nach der Umstellung als biologische Erzeugnisse kennzeichnen. Die Vermarktung mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft in Umstellung ist unzulässig.

2 Während der Umstellungszeit ist das Wachs entsprechend den Anforderungen nach Artikel 16 auszuwechseln.

Art. 8 Herkunft der Bienen

1 Bei der Wahl der Rassen ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Europäischen Rassen der Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen ist der Vorzug zu geben.

2 Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 10 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.

2bis Für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007[^32] können Bienen, die nicht aus Biobetrieben stammen, auf dem biologischen Betrieb gehalten werden, sofern sie in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.[^33]

3 Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann ein Bestand, nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle, durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker wiederaufgebaut werden, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von einem Jahr.[^34]

Art. 9 Standort der Bienenstöcke

Für den Standort der Bienenstöcke gilt:

Art. 10 Standortverzeichnis

1 Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das WBF keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.[^36]

2 Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).

Art. 11 Bienenvolkverzeichnis

Zu jedem Bienenvolk hat der Betreiber ein Bienenvolkverzeichnis zu führen. Darin sind festzuhalten:

Art. 12 Futter

1 Am Ende der produktiven Periode müssen in den Bienenstöcken umfangreiche Honig- und Pollenvorräte für die Überwinterung in den Brutwaben belassen werden.

2 Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist zulässig, wenn die vom Volk eingelagerten Vorräte nicht ausreichen. Für die künstliche Fütterung ist biologisch erzeugter Honig, vorzugsweise aus derselben biologischen Bienenhaltungseinheit, zu verwenden.

3 Mit Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung von Melizitosehonig) dies erfordert.[^38]

4 Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit zulässig.

5 Die künstliche Fütterung ist im Bienenstockverzeichnis mit folgenden Angaben einzutragen: Art des Erzeugnisses, Daten, Mengen und Völker, in denen sie angewandt wird.

Art. 13 Krankheitsvorsorge

1 Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:

2 Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel für präventive Behandlungen ist verboten.

Art. 14 Tierärztliche Behandlung

1 Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[^39] zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.

2 Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.

3 Zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung dürfen nur phytotherapeutische und homöopathische Erzeugnisse verwendet werden, ausser mit diesen Mitteln könne eine Krankheit oder Seuche, welche die Bienenvölker existenziell bedroht, tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam getilgt werden. Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln dürfen nur angewendet werden, wenn sie unabdingbar sind und durch einen Tierarzt verschrieben werden.

4 Wird eine Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln durchgeführt, so sind die betreffenden Bienenvölker während des Behandlungszeitraums in Isolierbienenstöcke zu überführen, und das gesamte Wachs ist durch Wachs zu ersetzen, das den Bedingungen dieser Verordnung entspricht. Anschliessend gilt für diese Bienenvölker der Umstellungszeitraum von einem Jahr. Diese Bestimmung gilt nicht bei einer Behandlung mit Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie den Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.

5 Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschliesslich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Posologie (Dosierung), die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit in einem Verzeichnis genau anzugeben und der Zertifizierungsstelle mitzuteilen; diese muss die Zustimmung zur Kennzeichnung der entsprechenden Erzeugnisse als biologische Erzeugnisse erteilen.

6 Im Übrigen sind die Richtlinien des Schweizerischen Zentrums für Bienenforschung der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten zu beachten.

7 Vorbehalten sind tierärztliche Behandlungen oder Behandlungen von Bienenvölkern, Waben usw., die gesetzlich vorgeschrieben sind.

Art. 15 Bienenhaltungspraktiken

1 Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist verboten.

2 Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Königin sind verboten. Ausgenommen ist das Beschneiden der Flügel der Königin für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007[^40].[^41]

3 Das Ersetzen der Königin durch Beseitigung der alten Königin ist zulässig. Natürliche Zucht- und Vermehrungsverfahren sind zu bevorzugen. Hierbei ist der Schwarmtrieb zu berücksichtigen. Die Verwendung gentechnisch veränderter Bienen ist nicht erlaubt.[^42]

4 Die Vernichtung der Drohnenbrut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroatose zulässig.

5 Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellentien untersagt.

6 Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Massnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.

7 Die Entnahme der Honigwaben sowie die Massnahmen der Honiggewinnung sind im Bienenstockverzeichnis zu vermerken.

Art. 16 Eigenschaften der Bienenstöcke und des bei der Bienenzucht

verwendeten Materials

1 Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen, welche die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können.

2 In den Bienenstöcken dürfen, ausser zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung, nur natürliche Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.

3 Bienenwachs für neue Rahmen muss von biologischen Einheiten stammen. In Absprache mit der Zertifizierungsstelle kann insbesondere im Fall neuer Einrichtungen oder während des Umstellungszeitraums, wenn Wachs aus biologischer Bienenzucht auf dem Markt nicht erhältlich ist, Wachs, das nicht von biologischen Einheiten stammt, verwendet werden.

4 Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.

5 Zum Schutz der Materialien (Rahmen, Bienenstöcke, Waben), insbesondere gegen Schädlinge, dürfen nur die in Anhang 1 genannten Stoffe verwendet werden.

6 Physikalische Behandlungen wie Dampf oder direkte Flamme sind zulässig.

7 Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 genannten geeigneten Stoffe zulässig.

2a. Abschnitt:[^43] Kontrollbescheinigung für Einfuhren

Art. 16a[^44] Verwaltung der Zugangsrechte zu Traces

1 Das BLW informiert die zuständige Stelle der Europäischen Kommission, wem es die Zugangsrechte zu Traces erteilt hat und koordiniert mit dieser Stelle die Zusammenarbeit und die Kontakte in Bezug auf Traces.

2 Es aktualisiert die Zugangsrechte bei Änderungen.

Art. 16b[^45] Ausstellung der Kontrollbescheinigung

1 Die Kontrollbescheinigung muss, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, ausgestellt werden:

2 Behörde oder Zertifizierungsstelle ist:

3 Die Behörde oder Zertifizierungsstelle muss vor der Ausstellung der Kontrollbescheinigung:

sofern der letzte Arbeitsgang der Aufbereitung und die Verarbeitung, die dem Erzeugnis seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, von unterschiedlichen Unternehmen durchgeführt werden:

4 Die Behörde oder Zertifizierungsstelle muss, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung bestätigen, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007[^47] produziert worden ist.[^48]

Art. 16c Anforderungen an die Kontrollbescheinigung

1 Die Kontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008[^49] entsprechen. Sie muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.[^50]

2 Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.

3 Die Kontrollbescheinigung ist in einem einzigen Original zu erstellen. Der erste Empfänger oder der Importeur können zur Information der Zertifizierungsstelle eine Kopie anfertigen. Jede Kopie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.

4 Als Original der Kontrollbescheinigung gilt:

eine Kontrollbescheinigung, die versehen wurde mit:

5 Handelt es sich beim Original der Kontrollbescheinigung um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in Traces ausgefüllten Bescheinigung, so prüfen die Behörde oder Zertifizierungsstelle im Drittland, die Zertifizierungsstelle im Rahmen der Prüfung nach Artikel 16d und der erste Empfänger in jeder Phase der Ausstellung und des Versehens der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk und ihres Vorlegens, ob die unterzeichnete Kopie mit den Angaben in Traces übereinstimmt.[^55]

Art. 16d[^56] Prüfung der Kontrollbescheinigung und der Sendung

1 Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizierungsstelle vorlegen. Er darf die Sendung erst vermarkten oder aufbereiten, wenn die Zertifizierungsstelle die Sendung geprüft und Feld 20 der Kontrollbescheinigung ausgefüllt hat. Die Prüfung der Sendung durch die Zertifizierungsstelle beinhaltet eine systematische Dokumentenprüfung, stichprobenartige Identitätskontrollen, ob die Angaben in den Begleitdokumenten mit der Sendung übereinstimmen, und Warenkontrollen aufgrund einer Risikobewertung.

2 Jede Person, die Zugang zu Traces hat, muss allfällige Unregelmässigkeiten und Verstösse unverzüglich über Traces der zuständigen Stelle melden.

3 Nach Annahme der Sendung bestätigt der erste Empfänger mit der Erklärung in Feld 21 der Kontrollbescheinigung, dass er die Annahme der Sendung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung vorgenommen hat. Anschliessend sendet er das Original an den in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannten Importeur. Der Importeur muss die Kontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Art. 16e[^57] Aufbereitung einer Sendung vor der Verzollung

Soll eine Sendung vor der Verzollung einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Bio-Verordnung unterworfen werden, so muss vor der ersten Aufbereitung das Verfahren nach Artikel 16d Absatz 1 abgeschlossen sein. Die Bezugsnummer der Zollanmeldung für das Zollager oder die aktive Veredelung ist in Feld 19 der Kontrollbescheinigung anzugeben.

Art. 16f Aufteilung einer Sendung vor der Verzollung

1 Soll eine Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt werden, so muss vor der Aufteilung das Verfahren nach Artikel 16d Absatz 1 abgeschlossen sein.

2 Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, übermittelt der Importeur der Zertifizierungsstelle über Traces zusätzlich eine Teilkontrollbescheinigung.[^58]

3 Die Teilkontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil B entsprechen.[^59]

4 Die zuständige Zertifizierungsstelle des Importeurs bestätigt mit der Erklärung in Feld 13, dass sich die Teilkontrollbescheinigung auf die in Feld 3 genannte Kontrollbescheinigung bezieht.[^60]

5 Eine Kopie jeder Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung vom Importeur aufbewahrt. Sie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.

6 ...[^61]

7 Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld 14 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.[^62]

2b. Abschnitt:[^63] Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial

Art. 16g Aufnahme in das Informationssystem

1 Sorten, von denen biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial erhältlich ist, werden auf Antrag des Anbieters in das Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aufgenommen.

2 Voraussetzungen für die Aufnahme ist, dass der Anbieter:

3 Der Betreiber des Informationssystems kann eine Eintragung löschen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt.

Art. 16h Eingetragene Informationen

Jede Eintragung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Art. 16i Liste des ausreichend verfügbaren Saatguts und vegetativem

Vermehrungsmaterials

Anhang 10 enthält die Liste der Arten oder Untergruppen der Arten, von welchen in der Schweiz ausreichende Mengen an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologischer Landwirtschaft und eine nahezu ausreichende Anzahl von Sorten aus biologischer Landwirtschaft vorhanden sind. Diese Liste muss im Informationssystem enthalten sein.

Art. 16j Zugang zu den Daten

Die Daten des Informationssystems müssen den Verwendern von Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial und der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich sein.

Art. 16k Jährlicher Bericht

1 Der Betreiber des Informationssystems muss alle Meldungen gemäss Artikel 13a Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997 erfassen und die diesbezüglichen Angaben in einem jährlichen Bericht an das BLW weiterleiten.

2 Zu jeder Art, die von einem Nachweisdokument gemäss Artikel 16k Absatz 1 betroffen ist, muss der Bericht folgende Angaben enthalten:

3. Abschnitt:[^64] Schlussbestimmungen

Art. 17[^65]
Art. 18[^66] Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

AS 2006 5165

Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil A und B hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2007 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.

AS 2011 5975. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

AS 2012 6357

1 Müssen für Nicht-Wiederkäuer zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage Futtermittel zugekauft werden und sind biologische Futtermittel nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle bis zum 31. Dezember 2015 nicht biologische Eiweissfuttermittel zugekauft werden. Der Anteil der Eiweissfuttermittel aus nicht biologischem Anbau darf, bezogen auf die Trockensubstanz, pro Jahr höchstens 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs für Schweine und Geflügel betragen. Futtermittel-Ausgangsprodukte nach Anhang 7 Teil A Ziffer 2 gelten als Eiweissfuttermittel.

2 Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2014 nach bisherigem Recht hergestellt werden.

3 Am 1. Januar 2015 vorhandene Lagerbestände von Futtermitteln, die nach bisherigem Recht hergestellt sind, können noch bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft beziehungsweise bis zum Ablauf des Haltbarkeitsdatums verfüttert werden.

4 Die Frist nach Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.[^67]

5 Die Frist nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.[^68]

6 Die Frist nach Absatz 5 wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.[^69]

AS 2016 3183

1 Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen für die Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden:

2 Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten Pflanzenöle nach Anhang 3a aus nicht biologischer Produktion verwendet werden.

3 Die Frist nach Absatz 1 wird für die Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.[^70]

Fussnoten

[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^2]: SR 910.18

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 3183).

[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 13. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^11]: SR 817.022.41

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3591).

[^13]: SR 817.022.14

[^14]: SR 817.022.104

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6357). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5461).

[^19]: Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. Sept. 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/2164, ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 61.

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6357). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5461).

[^21]: Siehe Fussnote zu Art. 3b.

[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5461).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6349). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5461).

[^24]: Ursprünglich Art. 4a. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).

[^25]: Ursprünglich Art. 4abis. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2508). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^27]: SR 916.307

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6337). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3979).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).

[^32]: [AS 2007 6411, 2008 2275 Ziff. II 1 5871, 2009 6365, 2010 2525 Ziff. II, 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 7. AS 2012 6407 Art. 38 Abs. 1]. Siehe heute: die Tierzuchtverordnung vom 31. Okt. 2012 (SR 916.310).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3979).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).

[^37]: SR 916.401

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).

[^39]: SR 916.401

[^40]: [AS 2007 6411, 2008 2275 Ziff. II 1 5871, 2009 6365, 2010 2525 Ziff. II, 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 7. AS 2012 6407 Art. 38 Abs. 1]. Siehe heute: die Tierzuchtverordnung vom 31. Okt. 2012 (SR 916.310).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5461).

[^47]: Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5461).

[^49]: Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1473, ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 4.

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3591).

[^52]: SR 943.03

[^53]: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Fassung gemäss ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.

[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^61]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5357).

[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).

[^65]: Aufgehoben durch Ziff. V 16 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^66]: Ursprünglich Art. 5.

[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4519).

[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4367).

[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3591).

[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4367).