Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft
gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 18 Buchstaben b, c und d und 23
1 , der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
Art. 1 Pflanzenbehandlungsmittel
Die Pflanzenbehandlungsmittel nach Anhang 1 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
Art. 2 Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse
Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
Art. 3 Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe
1 Die Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe) und Verarbeitungshilfsstoffe nach Anhang 3 sind bei der Aufbereitung von Lebensmitteln nach Artikel 1 der Bio-Ver-
2 zugelassen. Die Bestimmungen der Lebensmitordnung vom 22. September 1997 telgesetzgebung sind vorbehalten.
2 Für die Aufbereitung von Wein gelten die allgemeinen Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.
Art. 4 Länderliste
Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 4 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 910.18
[^2]: SR 910.18