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Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft

Geltender Text a fecha 2000-07-01

gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 18 Buchstaben b, c und d und 23

1 , der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:

Art. 1 Pflanzenbehandlungsmittel

Die Pflanzenbehandlungsmittel nach Anhang 1 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.

Art. 2 Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse

Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.

Art. 3 Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe

1 Die Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe) und Verarbeitungshilfsstoffe nach Anhang 3 sind bei der Aufbereitung von Lebensmitteln nach Artikel 1 der Bio-Ver-

2 zugelassen. Die Bestimmungen der Lebensmitordnung vom 22. September 1997 telgesetzgebung sind vorbehalten.

2 Für die Aufbereitung von Wein gelten die allgemeinen Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 4 Länderliste

Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 4 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.18

[^2]: SR 910.18