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Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft

Geltender Text a fecha 2001-04-01

gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 18 Buchstaben b, c und d und 23

1 , der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:

Art. 1 Pflanzenbehandlungsmittel

Die Pflanzenbehandlungsmittel nach Anhang 1 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.

2 Art. 2 Dünger Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.

Art. 3 Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe

1 Die Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe) und Verarbeitungshilfsstoffe nach Anhang 3 sind bei der Aufbereitung von Lebensmitteln nach Artikel 1 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 zugelassen. Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.

2 Für die Aufbereitung von Wein gelten die allgemeinen Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 4 Länderliste

Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 4 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.

3 Art. 4 a Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung

1 Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.

2 Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang

6 festgelegt.

4 Futtermittel Art. 4 b Die Futtermittel sowie deren Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatz-

5 , die die zusätzlistoffe nach der Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 1999 chen Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen, sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.

6 Reinigungsund Desinfektionsmittel Art. 4 c Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.18

[^2]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EVD vom 13. März 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).

[^5]: SR 916.307.1

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).