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Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft

Geltender Text a fecha 2014-01-01

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , bis gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3 , 15 Absatz 2, 16 a Absätze 1 und 2, 16 h , 16 k Absatz 1, 16 n Absatz 1, 17 Absatz 2, 23, 24 a und 33 a

2 Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

3 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 4

5 Art. 1 Pflanzenschutzmittel Die Pflanzenschutzmittel nach Anhang 1 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.

6 Art. 2 Dünger Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.

7 Art. 3 Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16 j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von Lebensmitteln

1 Für die Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Hefe und Wein, dürfen

8 verwendet werden:

9 Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3; a.

10 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV), die nach Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe a LKV als natürliches Aroma, natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind;

2 Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung werden:

3 Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.

11 Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16 j Art. 3 a Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von Hefe

1 Für die Herstellung, Zubereitung und Formulierung von biologischer Hefe dürfen

12 verwendet werden:

13 a. Stoffe nach Anhang 3 a ;

2 Das Hinzufügen von bis zu 5 Prozent nicht biologischem Hefeextrakt oder -autolysat, berechnet in Trockenmasse für die Herstellung von biologischer Hefe ist erlaubt, wenn nachweislich kein Hefeextrakt oder -autolysat aus biologischer Erzeugung erhältlich ist.

14 Art. 3 b Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16 j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Herstellung von Wein Für die Herstellung von Wein dürfen Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3 b Teil A verwendet werden.

15 Art. 3 c Önologische Verfahren und Behandlungen

1 Önologische Verfahren und Behandlungen sind unter Vorbehalt der Absätze 2–4 zugelassen, wenn sie nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November

16 17 2005 über alkoholische Getränke (AlkGV) zugelassen sind.

2 Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:

3 Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen ist verboten:

4 Önologische Verfahren und Behandlungen, die nach dem 1. Januar 2013 vom EDI in Anhang 1 der AlkGV zugelassen werden, dürfen erst dann verwendet werden, wenn sie in Anhang 3 b Teil B der vorliegenden Verordnung aufgenommen worden sind.

Art. 4 Länderliste

Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 4 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.

18 Art. 4 a Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung

1 Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.

2 Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang 6 festgelegt. bis 19 Art. 4 a Verbotene Futtermittelzusatzstoffe, -verarbeitungshilfstoffe und Verarbeitungsmethoden

1 Verboten sind folgende Futtermittelzusatzstoffe und -verarbeitungshilfsstoffe:

2 Sofern keine natürlichen Quellen vorhanden sind, sind chemisch-synthetische Zusatzstoffe, die für eine bedarfsgerechte Rationengestaltung unentbehrlich sind, zulässig.

3 Die Extraktion mit organischen Lösemitteln mit Ausnahme von Ethanol, die Fetthärtung und die Raffination durch eine chemische Behandlung sind verboten.

20 Art. 4 b Verwendung von Futtermittel-Ausgangsprodukten und Futtermittelzusatzstoffen

1 Bei der Verarbeitung von biologischen Futtermitteln und der Fütterung von Tieren, die nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten werden, dürfen nur verwendet werden:

2 21 Die Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 sind vorbehalten.

22 Art. 4 c Reinigungsund Desinfektionsmittel Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.

23 Art. 4 d

2. Abschnitt: 24

Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse

Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzfläche

Imkereibetriebe dürfen ihre Erzeugnisse auch dann als biologische Erzeugnisse kennzeichnen, wenn sie über keine landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen.

Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit

1 Unterhält ein Betreiber mehrere Bienenstände in demselben Gebiet, so müssen alle Einheiten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

2 Einzelne Bienenstände können an Standorten gehalten werden, welche die Anforderungen nach Artikel 9 nicht erfüllen, sofern die übrigen Bestimmungen erfüllt sind. Deren Erzeugnisse dürfen nicht als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden.

Art. 7 Umstellung

1 Imkereibetriebe, die auf die biologische Produktion umgestellt haben, dürfen ihre Erzeugnisse frühestens ein Jahr nach der Umstellung als biologische Erzeugnisse kennzeichnen. Die Vermarktung mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft in Umstellung ist unzulässig.

2 Während der Umstellungszeit ist das Wachs entsprechend den Anforderungen nach Artikel 16 auszuwechseln.

Art. 8 Herkunft der Bienen

1 Bei der Wahl der Rassen ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Europäischen Rassen der Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen ist der Vorzug zu geben.

2 Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 10 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht. 2bis Für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom

25 14. November 2007 können Bienen, die nicht aus Biobetrieben stammen, auf dem biologischen Betrieb gehalten werden, sofern sie in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der

26 Umstellungszeitraum nicht.

3 Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann ein Bestand, nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle, durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker wiederaufgebaut werden, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von

27 einem Jahr.

Art. 9 Standort der Bienenstöcke

Für den Standort der Bienenstöcke gilt:

Art. 10 Standortverzeichnis

1 Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungsund/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das WBF keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16 h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern

28 zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.

2 Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).

Art. 11 Bienenvolkverzeichnis

Zu jedem Bienenvolk hat der Betreiber ein Bienenvolkverzeichnis zu führen. Darin sind festzuhalten:

29 – Bestandeskontrolle der Bienenvölker); nung vom 27. Juni 1995

Art. 12 Futter

1 Am Ende der produktiven Periode müssen in den Bienenstöcken umfangreiche Honigund Pollenvorräte für die Überwinterung in den Brutwaben belassen werden.

2 Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist zulässig, wenn die vom Volk eingelagerten Vorräte nicht ausreichen. Für die künstliche Fütterung ist biologisch erzeugter Honig, vorzugsweise aus derselben biologischen Bienenhaltungseinheit, zu verwenden.

3 Mit Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung

30 von Melizitosehonig) dies erfordert.

4 Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektaroder Honigtautrachtzeit zulässig.

5 Die künstliche Fütterung ist im Bienenstockverzeichnis mit folgenden Angaben einzutragen: Art des Erzeugnisses, Daten, Mengen und Völker, in denen sie angewandt wird.

Art. 13 Krankheitsvorsorge

1 Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:

2 Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel für präventive Behandlungen ist verboten.

Art. 14 Tierärztliche Behandlung

1 Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenver-

31 ordnung vom 27. Juni 1995 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.

2 Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.

3 Zur Krankheitsund Seuchenbekämpfung dürfen nur phytotherapeutische und homöopathische Erzeugnisse verwendet werden, ausser mit diesen Mitteln könne eine Krankheit oder Seuche, welche die Bienenvölker existenziell bedroht, tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam getilgt werden. Behandlungen mit chemischsynthetischen allopathischen Tierarzneimitteln dürfen nur angewendet werden, wenn sie unabdingbar sind und durch einen Tierarzt verschrieben werden.

4 Wird eine Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln durchgeführt, so sind die betreffenden Bienenvölker während des Behandlungszeitraums in Isolierbienenstöcke zu überführen, und das gesamte Wachs ist durch Wachs zu ersetzen, das den Bedingungen dieser Verordnung entspricht. Anschliessend gilt für diese Bienenvölker der Umstellungszeitraum von einem Jahr. Diese Bestimmung gilt nicht bei einer Behandlung mit Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie den Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.

5 Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschliesslich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Posologie (Dosierung), die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit in einem Verzeichnis genau anzugeben und der Zertifizierungsstelle mitzuteilen; diese muss die Zustimmung zur Kennzeichnung der entsprechenden Erzeugnisse als biologische Erzeugnisse erteilen.

6 Im Übrigen sind die Richtlinien des Schweizerischen Zentrums für Bienenforschung der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten zu beachten.

7 Vorbehalten sind tierärztliche Behandlungen oder Behandlungen von Bienenvölkern, Waben usw., die gesetzlich vorgeschrieben sind.

Art. 15 Bienenhaltungspraktiken

1 Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist verboten.

2 Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Königin sind verboten. Ausgenommen ist das Beschneiden der Flügel der Königin für Leistungsprüfungen

32 33 nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 .

3 Das Ersetzen der Königin durch Beseitigung der alten Königin ist zulässig. Natürliche Zuchtund Vermehrungsverfahren sind zu bevorzugen. Hierbei ist der Schwarmtrieb zu berücksichtigen. Die Verwendung gentechnisch veränderter Bie-

34 nen ist nicht erlaubt.

4 Die Vernichtung der Drohnenbrut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroatose zulässig.

5 Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellentien untersagt.

6 Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Massnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.

7 Die Entnahme der Honigwaben sowie die Massnahmen der Honiggewinnung sind im Bienenstockverzeichnis zu vermerken.

Art. 16 Eigenschaften der Bienenstöcke und des bei der Bienenzucht

verwendeten Materials

1 Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen, welche die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können.

2 In den Bienenstöcken dürfen, ausser zur Krankheitsund Seuchenbekämpfung, nur natürliche Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.

3 Bienenwachs für neue Rahmen muss von biologischen Einheiten stammen. In Absprache mit der Zertifizierungsstelle kann insbesondere im Fall neuer Einrichtungen oder während des Umstellungszeitraums, wenn Wachs aus biologischer Bienenzucht auf dem Markt nicht erhältlich ist, Wachs, das nicht von biologischen Einheiten stammt, verwendet werden.

4 Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.

5 Zum Schutz der Materialien (Rahmen, Bienenstöcke, Waben), insbesondere gegen Schädlinge, dürfen nur die in Anhang 1 genannten Stoffe verwendet werden.

6 Physikalische Behandlungen wie Dampf oder direkte Flamme sind zulässig.

7 Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 genannten geeigneten Stoffe zulässig.

2 a . Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren 35

Art. 16 a Ausstellung der Kontrollbescheinigung

1 Die Kontrollbescheinigung muss ausgestellt werden von:

36 b. der Behörde oder der Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland für Einfuhren nach den Artikeln 23 a und 24 der Bio-Verordnung.

2 Die Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss vor der Ausstellung der Kontrollbescheinigung:

37 b. eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben oder eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni

38 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 produziert und aufbereitet worden ist.

3 Sie bestätigt mit der Erklärung in Feld 15 der Kontrollbescheinigung, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Ver-

39 ordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert worden ist.

4 40

Art. 16 b Bestätigung der Einzelermächtigung

1 Für Einfuhren nach Artikel 24 der Bio-Verordnung muss Feld 16 durch die Zertifi-

41 zierungsstelle des Importeurs ausgefüllt werden.

2 Das Feld 16 muss nicht ausgefüllt werden, wenn:

3 Der Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe b muss folgende Angaben enthalten:

Art. 16 c Anforderungen an die Kontrollbescheinigung

1 Die Kontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission

42 vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern entsprechen. Sie muss in Deutsch,

43 Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.

2 Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.

3 Die Kontrollbescheinigung ist in einem einzigen Original zu erstellen. Der erste Empfänger oder der Importeur können zur Information der Zertifizierungsstelle eine Kopie anfertigen. Jede Kopie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.

Art. 16 d Prüfung der Kontrollbescheinigung und der Sendung

1 Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizierungsstelle vorlegen. Diese prüft die Sendung und füllt Feld 17 der Kontrollbeschei-

44 nigung aus.

2 Nach Annahme der Sendung bestätigt der erste Empfänger mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung, dass er die Annahme der Sendung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung vorgenommen hat. Anschliessend sendet er das Original an den in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannten Importeur. Der Importeur muss die Kontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewah-

45 ren.

Art. 16 e Aufbereitung einer Sendung vor der Verzollung

Soll eine Sendung vor der Verzollung einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Bio-Verordnung unterworfen werden, so muss vor der ersten Aufbereitung das Verfahren nach Artikel 16 d Absatz 1 abgeschlossen sein.

Art. 16 f Aufteilung einer Sendung vor der Verzollung

1 Soll eine Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt werden, so muss vor der Aufteilung das Verfahren nach Artikel 16 d Absatz 1 abgeschlossen sein.

2 Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, muss der Zertifizierungsstelle des Importeurs zusätzlich eine Teilkontrollbescheinigung vorgelegt werden.

3 Die Teilkontrollbescheinigung muss gemäss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil B erstellt sein.

4 Die zuständige Zertifizierungsstelle des Importeurs bestätigt mit der Erklärung in Feld 14, dass sich die Teilkontrollbescheinigung auf die in Feld 3 genannte Kontrollbescheinigung bezieht.

5 Eine Kopie jeder Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung vom Importeur aufbewahrt. Sie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.

6 Nach der Aufteilung begleiten die Originale der Teilkontrollbescheinigungen die jeweiligen Partien und werden der Zertifizierungsstelle des Empfängers vorgelegt.

7 Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld 15 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkon-

46 trollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

2 b . Abschnitt: 47 Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial

Art. 16 g Aufnahme in das Informationssystem

1 Sorten, von denen biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial erhältlich ist, werden auf Antrag des Anbieters in das Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aufgenommen.

2 Voraussetzungen für die Aufnahme ist, dass der Anbieter:

3 Der Betreiber des Informationssystems kann eine Eintragung löschen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt.

Art. 16 h Eingetragene Informationen

Jede Eintragung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Art. 16 i Liste des ausreichend verfügbaren Saatguts und vegetativem

Vermehrungsmaterials Anhang 10 enthält die Liste der Arten oder Untergruppen der Arten, von welchen in der Schweiz ausreichende Mengen an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologischer Landwirtschaft und eine nahezu ausreichende Anzahl von Sorten aus biologischer Landwirtschaft vorhanden sind. Diese Liste muss im Informationssystem enthalten sein.

Art. 16 j Zugang zu den Daten

Die Daten des Informationssystems müssen den Verwendern von Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial und der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich sein.

Art. 16 k Jährlicher Bericht

1 Der Betreiber des Informationssystems muss alle Meldungen gemäss Artikel 13 a Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997 erfassen und die diesbezüglichen Angaben in einem jährlichen Bericht an das Bundesamt für Landwirtschaft weiterleiten.

2 Zu jeder Art, die von einem Nachweisdokument gemäss Artikel 16 k Absatz 1 betroffen ist, muss der Bericht folgende Angaben enthalten:

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen 48

49 Art. 17

50 Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^2]: SR 910.18

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).

[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 13. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^10]: SR 817.022.21

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^16]: SR 817.022.110

[^17]: AlkGV ist keine offizielle Abkürzung; sie wird nur in dieser Verordnung verwendet.

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2508). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^21]: SR 916.307

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6337). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).

[^25]: SR 916.310

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).

[^29]: SR 916.401

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).

[^31]: SR 916.401

[^32]: SR 916.310

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).

[^38]: ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. Sept. 2008, ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1.

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).

[^40]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).

[^42]: ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).

[^44]: Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der EDAV-Kontrollverordnung des WBF vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2717).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2369).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2369).

[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5357).

[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).

[^49]: Aufgehoben durch Ziff. V 16 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^50]: Ursprünglich Art. 5.