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Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft

Geltender Text a fecha 2019-01-01

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , bis gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3 , 15 Absatz 2, bis 16 a Absätze 1–4, 16 h , 16 k Absätze 1 und 2 , 16 n Absatz 1, 17 Absatz 2,

23 Absatz 1, 23 a Absatz 1, 30 d Absatz 3 und 33 a Absatz 3 der Bio-Verordnung

2 vom 22. September 1997 ,

3 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 4

5 Art. 1 Pflanzenschutzmittel Die in der biologischen Landwirtschaft zugelassenen Pflanzenschutzmittel und die besonderen Vorschriften zu deren Verwendung sind in Anhang 1 festgelegt.

6 Art. 2 Dünger Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.

7 Art. 3 Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16 j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von Lebensmitteln

1 Für die Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Hefe und Wein, dürfen

8 verwendet werden:

9 Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3; a.

10 c. Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der

11 Aromenverordnung vom 16. Dezember 2016 , die nach Artikel 10 der Aromenverordnung als «natürlicher Aromastoff» oder als «Aromaextrakt» gekennzeichnet sind;

2 Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung werden:

3 Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.

12 Art. 3 a Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16 j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von Hefe

1 Für die Herstellung, Zubereitung und Formulierung von biologischer Hefe dürfen

13 verwendet werden:

14 Stoffe nach Anhang 3 a ; a.

2 Das Hinzufügen von bis zu 5 Prozent nicht biologischem Hefeextrakt oder -autolysat, berechnet in Trockenmasse für die Herstellung von biologischer Hefe ist erlaubt, wenn nachweislich kein Hefeextrakt oder -autolysat aus biologischer Erzeugung erhältlich ist.

15 Art. 3 b Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16 j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Herstellung von Wein Für die Herstellung von Wein dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3 b verwendet werden.

16 Art. 3 c Önologische Verfahren und Behandlungen

1 Önologische Verfahren und Behandlungen dürfen angewendet werden, wenn sie in

17 Anhang 9 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke aufgeführt und wenn die verwendeten Stoffe in Anhang 3 b aufgeführt sind.

2 Die folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen dürfen nur unter folgenden Bedingungen angewendet werden:

3 Die folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen nach der Verordnung des EDI über Getränke dürfen nicht angewendet werden:

Art. 4 Länderliste

Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 4 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.

18 Art. 4 a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste Die nach Artikel 23 a der Bio-Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind in Anhang 4 a aufgeführt. bis 19 Art. 4 a Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung

1 Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.

2 Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang 6 festgelegt. ter 20 Art. 4 a Verbotene Futtermittelzusatzstoffe, -verarbeitungshilfstoffe und Verarbeitungsmethoden

1 Verboten sind folgende Futtermittelzusatzstoffe und -verarbeitungshilfsstoffe:

2 Sofern keine natürlichen Quellen vorhanden sind, sind chemisch-synthetische Zusatzstoffe, die für eine bedarfsgerechte Rationengestaltung unentbehrlich sind, zulässig.

3 Die Extraktion mit organischen Lösemitteln mit Ausnahme von Ethanol, die Fetthärtung und die Raffination durch eine chemische Behandlung sind verboten.

21 Art. 4 b Verwendung von Futtermittel-Ausgangsprodukten und Futtermittelzusatzstoffen

1 Bei der Verarbeitung von biologischen Futtermitteln und der Fütterung von Tieren, die nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten werden, dürfen nur verwendet werden:

2 22 Die Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 sind vorbehalten.

23 Art. 4 c Reinigungsund Desinfektionsmittel Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.

24 Art. 4 d

25 Art. 4 e Übermittlung der Daten durch die Zertifizierungsstellen

1 Die Daten über das vorangegangene Jahr sind dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) jährlich bis zum 31. Januar zu übermitteln.

2 Für die Übermittlung der Daten des jährlichen Berichts nach Artikel 30 d Absatz 3 der Bio-Verordnung müssen die Zertifizierungsstellen die Vorlagen nach Anhang 12 dieser Verordnung verwenden. Das zuständige Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle kann bei den Zertifizierungsstellen den jährlichen Bericht zu den Unternehmen aus ihrem Kanton anfordern.

2. Abschnitt: 26

Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse

Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzfläche

Imkereibetriebe dürfen ihre Erzeugnisse auch dann als biologische Erzeugnisse kennzeichnen, wenn sie über keine landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen.

Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit

1 Unterhält ein Betreiber mehrere Bienenstände in demselben Gebiet, so müssen alle Einheiten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

2 Einzelne Bienenstände können an Standorten gehalten werden, welche die Anforderungen nach Artikel 9 nicht erfüllen, sofern die übrigen Bestimmungen erfüllt sind. Deren Erzeugnisse dürfen nicht als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden.

Art. 7 Umstellung

1 Imkereibetriebe, die auf die biologische Produktion umgestellt haben, dürfen ihre Erzeugnisse frühestens ein Jahr nach der Umstellung als biologische Erzeugnisse kennzeichnen. Die Vermarktung mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft in Umstellung ist unzulässig.

2 Während der Umstellungszeit ist das Wachs entsprechend den Anforderungen nach Artikel 16 auszuwechseln.

Art. 8 Herkunft der Bienen

1 Bei der Wahl der Rassen ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Europäischen Rassen der Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen ist der Vorzug zu geben.

2 Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 10 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht. 2bis Für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom

27 14. November 2007 können Bienen, die nicht aus Biobetrieben stammen, auf dem biologischen Betrieb gehalten werden, sofern sie in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der

28 Umstellungszeitraum nicht.

3 Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann ein Bestand, nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle, durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker wiederaufgebaut werden, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von

29 einem Jahr.

Art. 9 Standort der Bienenstöcke

Für den Standort der Bienenstöcke gilt:

30 b. Der Bienenstock muss sich in ausreichender Entfernung von Verschmutzungsquellen befinden, die die Imkereierzeugnisse kontaminieren oder die Gesundheit der Bienen beeinträchtigen können. Die Zertifizierungsstelle legt Massnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten. Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenvölker.

Art. 10 Standortverzeichnis

1 Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungsund/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das WBF keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16 h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung

31 erfüllen.

2 Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).

Art. 11 Bienenvolkverzeichnis

Zu jedem Bienenvolk hat der Betreiber ein Bienenvolkverzeichnis zu führen. Darin sind festzuhalten:

32 nung vom 27. Juni 1995 – Bestandeskontrolle der Bienenvölker);

Art. 12 Futter

1 Am Ende der produktiven Periode müssen in den Bienenstöcken umfangreiche Honigund Pollenvorräte für die Überwinterung in den Brutwaben belassen werden.

2 Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist zulässig, wenn die vom Volk eingelagerten Vorräte nicht ausreichen. Für die künstliche Fütterung ist biologisch erzeugter Honig, vorzugsweise aus derselben biologischen Bienenhaltungseinheit, zu verwenden.

3 Mit Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung

33 von Melizitosehonig) dies erfordert.

4 Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektaroder Honigtautrachtzeit zulässig.

5 Die künstliche Fütterung ist im Bienenstockverzeichnis mit folgenden Angaben einzutragen: Art des Erzeugnisses, Daten, Mengen und Völker, in denen sie angewandt wird.

Art. 13 Krankheitsvorsorge

1 Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:

2 Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel für präventive Behandlungen ist verboten.

Art. 14 Tierärztliche Behandlung

1 Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenver-

34 ordnung vom 27. Juni 1995 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.

2 Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.

3 Zur Krankheitsund Seuchenbekämpfung dürfen nur phytotherapeutische und homöopathische Erzeugnisse verwendet werden, ausser mit diesen Mitteln könne eine Krankheit oder Seuche, welche die Bienenvölker existenziell bedroht, tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam getilgt werden. Behandlungen mit chemischsynthetischen allopathischen Tierarzneimitteln dürfen nur angewendet werden, wenn sie unabdingbar sind und durch einen Tierarzt verschrieben werden.

4 Wird eine Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln durchgeführt, so sind die betreffenden Bienenvölker während des Behandlungszeitraums in Isolierbienenstöcke zu überführen, und das gesamte Wachs ist durch Wachs zu ersetzen, das den Bedingungen dieser Verordnung entspricht. Anschliessend gilt für diese Bienenvölker der Umstellungszeitraum von einem Jahr. Diese Bestimmung gilt nicht bei einer Behandlung mit Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie den Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.

5 Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschliesslich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Posologie (Dosierung), die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit in einem Verzeichnis genau anzugeben und der Zertifizierungsstelle mitzuteilen; diese muss die Zustimmung zur Kennzeichnung der entsprechenden Erzeugnisse als biologische Erzeugnisse erteilen.

6 Im Übrigen sind die Richtlinien des Schweizerischen Zentrums für Bienenforschung der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten zu beachten.

7 Vorbehalten sind tierärztliche Behandlungen oder Behandlungen von Bienenvölkern, Waben usw., die gesetzlich vorgeschrieben sind.

Art. 15 Bienenhaltungspraktiken

1 Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist verboten.

2 Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Königin sind verboten. Ausgenommen ist das Beschneiden der Flügel der Königin für Leistungsprüfungen

35 36 nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 .

3 Das Ersetzen der Königin durch Beseitigung der alten Königin ist zulässig. Natürliche Zuchtund Vermehrungsverfahren sind zu bevorzugen. Hierbei ist der Schwarmtrieb zu berücksichtigen. Die Verwendung gentechnisch veränderter Bie-

37 nen ist nicht erlaubt.

4 Die Vernichtung der Drohnenbrut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroatose zulässig.

5 Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellentien untersagt.

6 Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Massnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.

7 Die Entnahme der Honigwaben sowie die Massnahmen der Honiggewinnung sind im Bienenstockverzeichnis zu vermerken.

Art. 16 Eigenschaften der Bienenstöcke und des bei der Bienenzucht

verwendeten Materials

1 Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen, welche die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können.

2 In den Bienenstöcken dürfen, ausser zur Krankheitsund Seuchenbekämpfung, nur natürliche Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.

3 Bienenwachs für neue Rahmen muss von biologischen Einheiten stammen. In Absprache mit der Zertifizierungsstelle kann insbesondere im Fall neuer Einrichtungen oder während des Umstellungszeitraums, wenn Wachs aus biologischer Bienenzucht auf dem Markt nicht erhältlich ist, Wachs, das nicht von biologischen Einheiten stammt, verwendet werden.

4 Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.

5 Zum Schutz der Materialien (Rahmen, Bienenstöcke, Waben), insbesondere gegen Schädlinge, dürfen nur die in Anhang 1 genannten Stoffe verwendet werden.

6 Physikalische Behandlungen wie Dampf oder direkte Flamme sind zulässig.

7 Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 genannten geeigneten Stoffe zulässig.

2 a . Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren 38

39 Art. 16 a Verwaltung der Zugangsrechte zu Traces

1 Das BLW informiert die zuständige Stelle der Europäischen Kommission, wem es die Zugangsrechte zu Traces erteilt hat und koordiniert mit dieser Stelle die Zusammenarbeit und die Kontakte in Bezug auf Traces.

2 Es aktualisiert die Zugangsrechte bei Änderungen.

40 Ausstellung der Kontrollbescheinigung Art. 16 b

1 Die Kontrollbescheinigung muss ausgestellt werden:

2 Behörde oder Zertifizierungsstelle ist:

Fussnoten

[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^2]: SR 910.18

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 3183).

[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 13. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^11]: SR 817.022.41

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6357). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4367).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6357). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4367).

[^17]: SR 817.022.12

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^19]: Ursprünglich Art. 4 a . Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).

[^20]: bis Ursprünglich Art. 4 a . Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2508). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

[^22]: SR 916.307

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6337). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3979).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).

[^27]: SR 916.310

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3979).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).

[^32]: SR 916.401

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).

[^34]: SR 916.401

[^35]: SR 916.310

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).