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Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika

Geltender Text a fecha 1990-11-14

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit beider Staaten bei der Bekämpfung der Kriminalität wirksamer zu gestalten und den Verkehr zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Auslieferung neu zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Auslieferungsverpflichtung

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages, einander Personen auszuliefern, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schuldig befunden haben oder Personen, die zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden.

2. Für eine Straftat, die ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen wurde, bewilligt der ersuchte Staat die Auslieferung, wenn:

Art. 2 Auslieferungsfähige Straftaten

1. Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt.

2. Im Sinne dieses Artikels ist unerheblich:

3. Unter den Bedingungen gemäss Absatz 1 und 2 wird die Auslieferung auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme an einer Straftat oder für ein Komplott (conspiracy), eine Straftat zu begehen, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung schweizerischen Bundesrechts darstellt.

4. Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen von Absatz 1.

Art. 3 Politische Delikte, Fiskal- und Militärdelikte

1. Der ersuchte Staat lehnt die Auslieferung ab, wenn die Handlungen, für die die Auslieferung verlangt wird, eine politische Straftat darstellen, oder wenn das Ersuchen politisch begründet erscheint.

2. Im Sinne dieses Vertrages soll eine Straftat, für die beide Vertragsparteien gemäss einem multilateralen internationalen Übereinkommen die Verpflichtung übernommen haben, den Verfolgten auszuliefern oder den Fall ihren zuständigen Behörden zur Verfolgung zu unterbreiten, nicht als politische Straftat gelten, und daher soll sie gemäss den Bedingungen des betreffenden multilateralen internationalen Übereinkommens behandelt werden.

3. Der ersuchte Staat kann die Auslieferung ablehnen für Taten, die:

Art. 4 Ne bis in idem

1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte vom ersuchten Staat für die gleichen Handlungen verurteilt oder freigesprochen wurde, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.

2. Die Auslieferung kann von der Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder von den zuständigen schweizerischen Behörden abgelehnt werden, wenn die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, in die Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates fällt und dieser Staat diese Straftat verfolgen wird.

3. Wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, den Verfolgten für die gleichen Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, nicht zu verfolgen oder jedes gegen den Verfolgten bereits eingeleitete Strafverfahren einzustellen, so wird dadurch die Auslieferung nicht ausgeschlossen.

Art. 5 Verjährung

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Verfolgung oder der Vollzug der Strafe oder Massnahme durch Verjährung gemäss dem Recht des ersuchenden Staates ausgeschlossen ist.

Art. 6 Todesstrafe

Ist die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, und ist diese für solche Handlungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht vorgesehen, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.

Art. 7 Abwesenheitsurteil

Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so können die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz die Auslieferung ablehnen, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dass die Verteidigungsrechte des Verfolgten gewahrt werden.

Art. 8 Auslieferung eigener Staatsangehöriger

1. Der ersuchte Staat lehnt die Auslieferung nicht mit der Begründung ab, der Verfolgte sei ein Angehöriger des ersuchten Staates, ausser er habe die Gerichtsbarkeit, diese Person für Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, zu verfolgen.

2. Wird die Auslieferung gemäss Absatz 1 nicht bewilligt, so unterbreitet der ersuchte Staat, auf Begehren des ersuchenden Staates, die Angelegenheit seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung. Zu diesem Zweck werden Unterlagen und Beweismittel, die die Tat betreffen, dem ersuchten Staat kostenlos unterbreitet. Der ersuchende Staat wird über das Ergebnis seines Begehrens unterrichtet.

Art. 9 Auslieferungsersuchen

1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.

2. Alle Auslieferungsersuchen enthalten:

3. Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:

4. Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:

5. Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.

Art. 10 Ergänzung des Ersuchens

Wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz der Auffassung sind, dass die dem Ersuchen beigelegten Unterlagen nicht genügend Angaben enthalten, so ersuchen sie um die notwendigen zusätzlichen Angaben. Die Beurteilung des Ersuchens wird aufgrund der ergänzten Angaben weitergeführt.

Art. 11 Übersetzung

Das Auslieferungsersuchen sowie alle Unterlagen, die von der Schweiz vorgelegt werden, werden in Englisch verfasst oder ins Englische übersetzt. Das Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten und alle Unterlagen werden in einer Amtssprache der Schweiz verfasst oder in diese übersetzt. Die Amtssprache wird für jeden Einzelfall von den zuständigen Behörden der Schweiz festgelegt.

Art. 12 Zulässigkeit von Unterlagen

Die Unterlagen, die einem Auslieferungsersuchen beigefügt werden, werden als Beweismittel zugelassen, wenn:

Art. 13 Vorläufige Auslieferungshaft

1. In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.

2. Im Antrag sind anzugeben:

3. Der ersuchte Staat trifft nach Eingang des Antrages die erforderlichen Massnahmen, um die Verhaftung des Verfolgten sicherzustellen. Der ersuchende Staat wird umgehend vom Ergebnis seines Antrages in Kenntnis gesetzt.

4. Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz nicht innerhalb von 40 Tagen nach Festnahme des Verfolgten das formelle Auslieferungsersuchen und die Unterlagen erhalten haben. Diese Frist kann auf Antrag ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden.

5. Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft nach Absatz 4 steht einer erneuten Verhaftung und Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen später eintreffen.

Art. 14 Entscheid und Übergabe

1. Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat unverzüglich von seiner Entscheidung über das Auslieferungsersuchen auf diplomatischem Weg in Kenntnis. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen. Zudem wird dem ersuchenden Staat die Dauer der vom Verfolgten erlittenen Auslieferungshaft mitgeteilt.

2. Wird die Auslieferung bewilligt, so erfolgt die Übergabe des Verfolgten innerhalb der Frist, die das Recht des ersuchten Staates gegebenenfalls vorsieht. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren Zeit und Ort der Übergabe des Verfolgten. Wird der Verfolgte jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entfernt, so kann er freigelassen werden, und der ersuchte Staat kann dann die Auslieferung wegen derselben Straftat verweigern.

Art. 15 Aufgeschobene oder vorübergehende Übergabe

Wurde das Auslieferungsersuchen gegen einen Verfolgten bewilligt, der im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates wegen anderer Taten verfolgt wird oder eine Strafe verbüsst, so kann der ersuchte Staat:

Art. 16 Grundsatz der Spezialität

1. Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser:

2. Der ersuchende Staat kann jedoch alle nach seinem Recht erforderlichen Massnahmen treffen, einschliesslich Abwesenheitsverfahren, um die Verjährung zu unterbrechen.

3. Wird während des Verfahrens die Beschreibung der Straftat, für die der Verfolgte ausgeliefert worden ist, geändert, so darf dieser verfolgt oder abgeurteilt werden,

4. Der Ausgelieferte darf für alle vor seiner Auslieferung begangenen Straftaten in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn:

Die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten legt ihrem Antrag eine Kopie der Erklärung bei. Der ersuchte Staat teilt seinen Entscheid dem ersuchenden Staat ohne Verzug mit.

Art. 17 Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten

Haben die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz entweder wegen derselben oder wegen anderer Straftaten Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten erhalten, entscheiden sie, welchem Staat der Verfolgte auszuliefern ist. Beim Entscheid berücksichtigt der ersuchte Staat alle erheblichen Umstände, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die verhältnismässige Schwere und den Begehungsort der Straftaten, die Empfangsdaten der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie die Möglichkeit einer Weiterlieferung an einen anderen Staat.

Art. 18 Vereinfachte Auslieferung

Stimmt der Verfolgte, nachdem er persönlich durch die zuständige Justizbehörde über sein Recht auf Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens und den ihm dadurch zustehenden Schutz belehrt worden ist, unwiderruflich und schriftlich seiner Auslieferung zu, so kann der ersuchte Staat die Auslieferung ohne förmliches Auslieferungsverfahren bewilligen. Für die Auslieferung aus der Schweiz im Sinne dieses Artikels gilt der Spezialitätsgrundsatz.

Art. 19 Herausgabe von Gegenständen

1. Der ersuchte Staat übergibt, wenn die Auslieferung bewilligt wird und soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen und unter Vorbehalt der Rechte Dritter, dem ersuchenden Staat alle Gegenstände, die als Beweismittel dienen können oder die aus der strafbaren Handlung herrühren oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt wurden und die im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz des Verfolgten gefunden worden sind oder später entdeckt wurden. Die Gegenstände werden wenn möglich gleichzeitig mit dem Verfolgten und auch ohne ausdrückliches Ersuchen übergeben. Die Gegenstände werden auch dann herausgegeben, wenn der Verfolgte, dessen Auslieferung bereits bewilligt worden ist, nicht übergeben werden kann.

2. Der ersuchte Staat kann die Herausgabe der Gegenstände von der hinreichenden Zusicherung des ersuchenden Staates abhängig machen, dass die Gegenstände dem ersuchten Staat so bald als möglich zurückgegeben werden.

Art. 20 Durchlieferung

1. Jede Vertragspartei kann die Durchlieferung einer Person durch ihr Hoheitsgebiet bewilligen, die der anderen Vertragspartei von einem dritten Staat übergeben wird. Die um Durchlieferung ersuchende Vertragspartei übermittelt auf diplomatischem Weg dem Transitstaat ein Durchlieferungsersuchen, das eine Beschreibung der durchzuliefernden Person, eine kurze Sachverhaltsdarstellung und die Bestätigung enthält, dass ein Haftbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder ein Strafurteil vorliegt, wobei Datum und die ausstellende Behörde anzugeben sind. Keine Durchlieferungsbewilligung ist erforderlich, wenn der Luftweg in Anspruch genommen wird und keine Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorgesehen ist.

2. Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei findet die Durchlieferung nach den Vorschriften von Absatz 1 statt. Diese Vertragspartei kann die durchzuliefernde Person in Erwartung des Durchlieferungsersuchens während 72 Stunden festhalten.

Art. 21 Kosten

1. Die Übersetzungskosten für die dem Auslieferungsersuchen beizufügenden Unterlagen und die Kosten für den Transport des Verfolgten vom Übergabeort in den ersuchenden Staat werden vom ersuchenden Staat bezahlt. Alle andern aus dem Auslieferungsersuchen und dem Verfahren entstehenden Kosten trägt der ersuchte Staat.

2. Der ersuchte Staat sorgt für eine Vertretung des ersuchenden Staates in allen aus dem Auslieferungsersuchen entstehenden Verfahren.

Art. 22 Anwendung

Dieser Vertrag wird angewendet auf strafbare Handlungen gemäss Artikel 2, welche sowohl vor als auch nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden.

Art. 23 Verhältnis zu anderen Verträgen und zum Landesrecht

Wenn ein in diesem Vertrag vorgesehenes Verfahren die Auslieferung nach einem anderen Abkommen oder nach dem Recht im ersuchten Staat erleichtern würde, so wird das Verfahren nach diesem Vertrag angewendet. Die Auslieferung nach irgendeinem anderen internationalen Vertrag oder Übereinkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten bleibt von diesem Vertrag unberührt und wird dadurch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.

Art. 24 Meinungsaustausch

Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird generell oder in Zusammenhang mit einem bestimmten Fall ein Meinungsaustausch über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Vertrages durchgeführt.

Art. 25 Inkrafttreten und Kündigung

1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so rasch wie möglich in Washington ausgetauscht werden.

2. Dieser Vertrag tritt 180 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

3. Ausser bei hängigen Auslieferungsverfahren gelten ab Inkrafttreten dieses Vertrages der Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1900[^1] und die Zusatzverträge vom 10. Januar 1935 und 31. Januar 1940 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika als aufgehoben.

4. Dieser Vertrag kann nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit von jeder der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

So geschehen in Washington D. C. am 14. November 1990 in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Edouard Brunner | Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika: / Raymond G. H. Seitz | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: [BS 12 267]