Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-06
Letzte Aktualisierung 2015-12-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

bis , 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 gestützt auf die Artikel 12 b , 28 Absätze 2 und 2

1 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich sowie Begriffe und Abkürzungen 1. Abschnitt: 3

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für alle Adressierungselemente ausser Domainnamen.

2 Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.

2. Abschnitt: Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente

Art. 2 Nummerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung

der Kommunikationsparameter

1 4 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erstellt die Nummerierungspläne und erlässt die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter. Dabei berücksichtigt es die Interessen der Dienstbenutzerinnen und -anbieterinnen.

2 Das BAKOM kann zur Sicherstellung von genügend Adressierungselementen oder aufgrund internationaler Normen und Empfehlungen die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter ändern. Es berücksichtigt dabei die Auswirkungen, welche die Änderung für die Inhaberinnen der Adressierungselemente zur Folge haben wird. Es unterbreitet die Änderung der nationalen Nummerierungspläne der Eidgenössischen Kommunikationskommission (Kommission) zur Genehmigung.

3 Es benachrichtigt die Inhaberinnen der Adressierungselemente mindestens 24 Monate vor einer wichtigen Änderung der Nummerierungspläne und mindestens sechs Monate vor einer wichtigen Änderung der Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter. In dringenden Fällen oder für weniger wichtige Änderungen sind kürzere Fristen zulässig.

4 Vor der Festlegung oder vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne konsultiert das BAKOM die interessierten Kreise.

5 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften für die

5 Umsetzung von Änderungen der Nummerierungspläne.

6 Inhaberinnen von Nummernblöcken müssen ihre Kundinnen und Kunden, denen sie eine oder mehrere Nummern zugeteilt haben, vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne in geeigneter Weise informieren. Sie beginnen mit dieser

6 Informationstätigkeit mindestens sechs Monate vorher.

Art. 3 Öffentlichkeit

Die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Art. 4 Zuteilung

1 Das BAKOM teilt auf Gesuch Adressierungselemente zu. 1bis Das Gesuch muss mindestens enthalten:

  • a. Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

7 b. gewünschtes Adressierungselement. 1ter Das BAKOM kann zur Überprüfung von Name, Adresse und rechtlicher Existenz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers weitere Angaben oder Dokumente verlangen, insbesondere:

  • a. bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung;
  • b. bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Handelsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde;
  • c. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handelsregister entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt;
  • d. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz

8 9 über die Unternehmens-Identifikationsnummer. vom 18. Juni 2010

2 10 Es kann die Adressierungselemente provisorisch zuteilen.

3 Es kann die Zuteilung eines Adressierungselementes verweigern, wenn:

11 der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit a. Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begehen wird; bis12 a . der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses Adressierungselement beantragt, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;

  • b. wichtige technische Gründe oder die Einhaltung internationaler Normen es erfordern;
  • c. es nicht hauptsächlich für die Verwendung in der Schweiz vorgesehen ist;
  • d. die Verwaltungsgebühren nicht bezahlt werden;

13 sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in Konkurs, in Liquidation e. oder im Nachlassverfahren befindet.

4 Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Ver-

14 fügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

5 Ein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Adressierungselementes besteht

15 nicht.

16 Art. 4 a

Art. 5 Gemeinsame Nutzung

Das BAKOM kann mehreren Inhaberinnen Adressierungselemente für die gemeinsame Nutzung zuteilen.

Art. 6 Untergeordnete Adressierungselemente

Können auf ein Adressierungselement untergeordnete Elemente, zum Beispiel ein Name oder eine Unteradresse, folgen, so kann das BAKOM die Inhaberin ermächtigen, diese unter Berücksichtigung der internationalen Normen zu bestimmen und zuzuteilen.

Art. 7 Nutzungsdauer und Neuzuteilung

1 Adressierungselemente werden in der Regel unbefristet zugeteilt.

2 Adressierungselemente, an denen die Nutzungsberechtigung erloschen ist, werden frühestens sechs Monate nach dem Erlöschungsdatum neu zugeteilt. Ausnahmsweise können Adressierungselemente sofort neu zugeteilt werden.

17 Übertragung im Fall einer Fusion Art. 7 a

1 Die Firma, die aus einer Fusion hervorgeht, wird Inhaberin aller Adressierungselemente, die den fusionierten Firmen zugeteilt worden waren.

2 Wird die neue Firma Inhaberin einer Zahl von Adressierungselementen, welche die pro Inhaberin zulässige Höchstzahl überschreitet, so legt das BAKOM fest, bis wann sie auf die überzähligen Adressierungselemente verzichten muss.

Art. 8 Nutzungszweck

1 Die Inhaberin darf die ihr zugeteilten Adressierungselemente nur für die bei der Zuteilung festgelegten Zwecke verwenden.

2 Sie kann beim BAKOM die Bewilligung für die Abänderung des Nutzungszwecks der ihr zugeteilten Adressierungselemente beantragen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der neue Nutzungszweck die Bedingungen für die Zuteilung der entsprechenden Adressierungselemente erfüllt.

Art. 9 Informationen über die Adressierungselemente

1 Das BAKOM macht Informationen über die von ihm zugeteilten Adressierungselemente und deren Nutzungszweck, über den Namen und die Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber sowie, falls ihr Sitz im Ausland ist, über ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz der Öffentlichkeit zugänglich. Es kann diese Informationen

18 durch Abrufverfahren zugänglich machen.

2 Im Bereich der einzeln zugeteilten Nummern gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit

19 nicht für die Nummernkategorie 0878.

Art. 10 Verfügungen des BAKOM

Bestehen über die Verwendung bestimmter Adressierungselemente keine Vorschriften, so legt das BAKOM diese sowie die Verwaltungsgebühren im Einzelfall fest.

Art. 11 Widerruf

1 Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:

  • a. eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter dies erfordert;

20 b. die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet; bis 21 b . eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde; ter 22 . der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des b Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht; quater 23 . sich die Inhaberin oder der Inhaber die Adressierungselemente zuteilen b liess, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;

24 die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilc. ten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;

25 d. die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt; bis 26 . sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im d Nachlassverfahren befindet;

  • e. andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.

2 Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.

3 Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister

27 gelöscht wurde.

Art. 12 Wirkung des Widerrufs

1 28 Der Widerruf von Adressierungselementen tritt sofort in Kraft. 1bis Das BAKOM kann ein späteres Inkrafttreten des Widerrufs verfügen, wenn Benutzerinnen und Benutzer von in Betrieb stehenden Adressierungselementen davon betroffen sind oder wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies

29 erfordern.

2 Mit dem Widerruf der Adressierungselemente werden auch die untergeordneten Adressierungselemente widerrufen. Kapitel 1 a : 30 Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte

1. Abschnitt: Allgemeine Regeln

Art. 13 Übertragungsverfahren

1 Das BAKOM kann die Verwaltung und Zuteilung von besonderen Adressierungselementen an Dritte (Beauftragte) übertragen.

2 Es bezeichnet die Beauftragten. Zu diesem Zweck kann es die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit festlegen oder eine öffentliche Ausschreibung durchführen.

3 Es regelt notwendigenfalls die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens. Diese müssen den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz folgen und die Vertraulichkeit der Angaben der Bewerberinnen gewährleisten.

Art. 13 a Übertragungsform

Die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen an Dritte muss in Form einer Bewilligung oder eines Vertrags übertragen werden.

Art. 13 b Übertragungsdauer

1 Die Bewilligung oder der Vertrag wird vom BAKOM auf eine bestimmte Dauer erteilt oder ausgefertigt. Es legt diese Dauer nach der Art und der Bedeutung der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente fest.

2 Es kann die Bewilligung oder den Vertrag erneuern.

Art. 13 c Übertragung von wesentlichen Aufgaben

Die gesamte oder teilweise Übertragung der durch eine Bewilligung oder einen Vertrag vorgesehenen wesentlichen Aufgaben ist nur mit Zustimmung des BAKOM möglich.

Art. 13 d Änderung der Bewilligung oder des Vertrags

1 Das BAKOM kann einzelne Bestimmungen der Bewilligung oder des Vertrags vor Ablauf ihrer Dauer veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen, wenn die Änderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

2 Die Beauftragte wird angemessen entschädigt, wenn die Änderung der Bewilligung oder des Vertrags einen finanziellen Schaden im Zusammenhang mit der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente bewirkt. Diese

31 Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns.

Art. 13 e Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch

die Beauftragten

1 Die Beauftragten verwalten die Adressierungselemente auf zweckmässige und geeignete Weise. Sie teilen die Adressierungselemente auf transparente und nichtdiskriminierende Weise zu.

2 Die Artikel 4–12 gelten sinngemäss für die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten.

3 Das BAKOM kann in der Bewilligung oder im Vertrag besondere Regeln für die Verwaltung und die Verwendung der Adressierungselemente durch die Beauftragten festlegen.

Art. 13 f Tätigkeitsjournal

1 Die Beauftragten vermerken ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zuteilung, dem Widerruf und der Ausserbetriebsetzung von Adressierungselementen in einem Tätigkeitsjournal.

2 Sie bewahren die Eintragungen in diesem Journal sowie die entsprechenden Belege während zehn Jahren auf.

Art. 13 g Informationspflicht

1 Die Beauftragten müssen dem BAKOM alle Auskünfte geben und alle Dokumente unterbreiten, die für den Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Das BAKOM kann insbesondere die Liste der zugeteilten Adressierungselemente und eine Kopie des Tätigkeitsjournals verlangen.

2 Die Beauftragten stellen dem BAKOM die zur Erstellung einer amtlichen Statistik erforderlichen Angaben unentgeltlich zur Verfügung. Im Übrigen gelten die Arti-

32 kel 97–103 der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste sinnge-

33 mäss.

34 Preise Art. 13 h Unter Vorbehalt von Artikel 40 Absätze 3 und 4 FMG legen die Beauftragten die Preise für ihre Dienste der Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen nach eigenem Ermessen fest, sofern auf dem betreffenden Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.

Art. 13 i Aufsicht

1 Das BAKOM wacht darüber, dass die Beauftragten das anwendbare Recht, insbesondere diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen, sowie ihre Bewilligung oder ihren Vertrag einhalten. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit diesen zusammenarbeiten.

2 Es kontrolliert in der Regel einmal pro Jahr die Verwaltung der Adressierungselemente durch die Beauftragten.

3 Sind Anzeichen vorhanden, dass eine Beauftragte ihren in der vorliegenden Verordnung, deren Ausführungsbestimmungen, der Bewilligung oder dem Vertrag festgelegten Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen gewähren und alle nützlichen Informationen liefern.

4 Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.

Art. 13 j Aufsichtsmassnahmen

1 Erfüllt die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann das BAKOM:

  • a. sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Beauftragte muss der Behörde mitteilen, was sie unternommen hat;

35 b. von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern oder der betroffenen Gemeinschaft von Inhaberinnen von Adressierungselementen zurückzuerstatten;

  • c. die Bewilligung oder den Vertrag durch Auflagen ergänzen;
  • d. die Bewilligung oder den Vertrag einschränken oder suspendieren oder im Sinne von Artikel 13 k Absatz 1 mit sofortiger Wirkung die Bewilligung entziehen oder den Vertrag auflösen.

2 Das BAKOM kann von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen verfügen.

36 Art. 13 k Ende der übertragenen Tätigkeit

1 Das BAKOM entzieht die Bewilligung oder löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn eine Beauftragte die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit nicht mehr erfüllt, ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist.

2 Es kann die Bewilligung oder den Vertrag gegen angemessene Entschädigung der Beauftragten entziehen oder auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert haben und der Entzug oder die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns. Sie berücksichtigt den Betrag, den die Beauftragte nach Absatz 5 Buchstabe b für die geleistete Unterstützung erhalten hat.

3 Das BAKOM kann die Aufgabe der Verwaltung und Zuteilung der betreffenden Adressierungselemente übernehmen oder einer neuen Beauftragten übertragen. Es übernimmt diese Aufgabe selbst, falls sich keine Bewerberin gemeldet hat oder keine Bewerberin die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit erfüllt.

4 Die Ansprüche der Inhaberinnen auf die ihnen zugeteilten Adressierungselemente bleiben gegenüber der neuen Beauftragten oder dem BAKOM erhalten.

5 Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse muss mit der neuen Beauftragten oder mit dem BAKOM zusammenarbeiten und ihnen jede technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung leisten, die zur Sicherstellung der Kontinuität und Sicherheit der übertragenen Verwaltung der Adressierungselemente notwendig ist. Sie hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert ihrer Unterstützung basierende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen vom BAKOM festgesetzt. Die Beauftragte oder die Konkursmasse muss insbesondere Folgendes bereitstellen:

  • a. kostenlos ihr Tätigkeitsjournal nach Artikel 13 f sowie alle aufgezeichneten Daten und Informationen betreffend die Inhaberinnen der zugeteilten Adressierungselemente oder betreffend die Handlungen zur Verwaltung dieser Adressierungselemente und ihre, insbesondere technischen, Merkmale;
  • b. die für die Weiterführung der übertragenen Aufgabe unerlässliche technische oder Informatikinfrastruktur.

6 Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse wacht darüber, dass den Inhaberinnen, denen sie Adressierungselemente zugeteilt hat, die Einstellung ihrer Tätigkeiten und die Vorgehensweise für die Wahrung ihrer Ansprüche bekannt sind.

Art. 13 l Personendaten

1 Die Beauftragten dürfen die Personendaten ihrer Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies notwendig ist für die übertragene Verwaltung der Adressierungselemente, für die Ausübung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in der vorliegenden Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen festgelegt sind, sowie für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts.

2 Im Übrigen richten sich die Informationsbearbeitung durch die Beauftragten und ihre Beaufsichtigung nach den für die Bundesorgane geltenden Bestimmungen des

37 Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

Art. 13 m Technische und administrative Vorschriften

1 Das BAKOM kann den Beauftragten vorschreiben, Vorschläge für Nummerierungspläne oder für Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter zu machen oder bei deren Ausarbeitung mitzuwirken.

2 Es legt die Nummerierungspläne fest und erlässt die von den Beauftragten vorgeschlagenen Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter. Es veröffentlicht sie.

2. Abschnitt: …

38 Art. 14–14 c bis 39 Art. 14 c ter 40 Art. 14 c quater 41 Art. 14 c

42 Art. 14 d –14 f bis 43 Art. 14 f

44 Art. 14 g –14 i

Art. 15

Aufgehoben

3. Abschnitt: Kurznummern für SMSund MMS-Dienste 45

Art. 15 a Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Verwaltung und Zuteilung der für SMSund MMS-Inhaltsdienste verwendeten Adressierungselemente (Kurznummern für SMSund MMS-Dienste).

2 Das BAKOM kann Ausführungsbestimmungen zu untergeordneten Adressierungselementen erlassen, insbesondere über die im Zusammenhang mit den Kurznummern für SMSund MMS-Dienste verwendeten Schlüsselwörter.

Art. 15 b Format

Die Kurznummern für SMSund MMS-Dienste bestehen aus drei bis fünf Ziffern, wobei die erste Ziffer eine solche von 1 bis 9 sein muss.

2 Entsprechen sie Kurznummern gemäss Artikel 31 b , können sie deren Format

46 annehmen und aus mehr als fünf Ziffern bestehen.

Art. 15 c Übertragung

1 Die Verwaltung und die Zuteilung von Kurznummern für SMSund MMS-Dienste sind bewilligungspflichtig. Das BAKOM erteilt auf Gesuch jeder Fernmeldedienstanbieterin, die den Zugang zu solchen Diensten anbieten will und Gewähr für die Einhaltung ihrer Pflichten bietet, eine Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird für eine unbefristete Dauer erteilt.

3 Das BAKOM publiziert die Liste der Anbieterinnen, denen eine Bewilligung erteilt wurde.

47 Art. 15 d Pflichten

1 Inhaberinnen einer Bewilligung zur Verwaltung und Zuteilung von Kurznummern für SMSund MMS-Dienste haben die folgenden Pflichten:

  • a. Aufbau von Verwaltungsund Zuteilungsverfahren, die transparent, nicht diskriminierend und mit den anderen Anbieterinnen von Kurznummern für SMSund MMS-Dienste koordiniert sind;
  • b. Sammlung und Aktualisierung der Daten über die Inhaberinnen und Inhaber der von ihnen zugeteilten Kurznummern für SMSund MMS-Dienste;
  • c. Sicherstellung einer effizienten Verwaltung der Kurznummern für SMSund MMS-Dienste, namentlich durch die Einrichtung eines Systems für die Wiederverwendung von nicht oder nicht mehr verwendeten Nummern.

2 Sie definieren die Kurznummernbereiche, die ausschliesslich der Bereitstellung von Diensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten vorbehalten sind, und stellen sicher, dass diese Dienste nur über Nummern dieser Bereiche angeboten

48 werden.

3 49

50 Art. 15 e Zuteilung

1 Das BAKOM kann die Zuteilung von bestimmten Kurznummernbereichen vorbehalten oder ihre Verwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen.

2 Die Inhaberinnen einer Bewilligung teilen die Kurznummern für SMSund MMS- Dienste auf Gesuch in der Reihenfolge der Gesuchseingänge zu.

3 Sie koordinieren die Zuteilung untereinander so, dass den Gesuchstellerinnen von allen Anbieterinnen die gleiche Nummer zugeteilt werden kann.

51 Art. 15 f Öffentlich zugängliche Angaben

1 Die Inhaberinnen einer Bewilligung müssen mindestens die folgenden Daten im Sinne von Artikel 15 d Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich machen:

  • a. Kurznummer für SMSund MMS-Dienste;
  • b. vollständiger Name der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Kurznummer;
  • c. Adresse des Wohnoder Geschäftssitzes der Inhaberin oder des Inhabers;
  • d. Korrespondenzadresse in der Schweiz, wenn die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers nach Buchstabe c nicht in der Schweiz ist;
  • e. bei Dienstangeboten, welche vorgängig angenommen werden müssen und die Übertragung von mehreren Informationseinheiten beinhalten können («Push»-Dienste), die Schlüsselwörter zur Deaktivierung dieser Dienste.

2 Diese Daten müssen durch Abrufverfahren zugänglich sein. 2. Kapitel: Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 52

1. Abschnitt: Kennzahlen

Art. 16 Format

Die Kennzahlen werden grundsätzlich aus zwei Ziffern gebildet, denen die Verkehrsausscheidungsziffer 0 vorangestellt ist (Format=0xx). Das BAKOM kann sie durch Zusatzziffern erweitern.

Art. 17 Zuteilung

1 Das BAKOM kann den Anbieterinnen von Fernmeldediensten Kennzahlen zuteilen für:

  • a. den Übergang von einem Fernmeldenetz auf ein anderes; ; 53 b. den Zugang zu Sonderdiensten
  • c. die Sicherstellung des internen Netzbetriebs durch die Dienstanbieterin;

54 d. Verbindungssteuerungsadressen (routing numbers).

2 Die Kennzahlen werden nur zugeteilt, wenn keine anderen Lösungen zur Erreichung der in Absatz 1 erwähnten Ziele vorhanden sind oder wenn diese Lösungen für die Anbieterin von Fernmeldediensten oder ihre Benutzerinnen unzumutbare Konsequenzen hätten.

Art. 18 Verwendung von Kennzahlen ohne formelle Zuteilung

1 Das BAKOM bestimmt die Kennzahlen, welche die Anbieterinnen von Fernmel-

55 dediensten ohne formelle Zuteilung verwenden können oder müssen.

2 Für die Verwaltung der Kennzahlen ohne formelle Zuteilung wird keine Gebühr

56 erhoben.

3 Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschrif-

57 ten.

2. Abschnitt: Zuteilung von Rufnummern in Blöcken 58

Art. 19 Nummernblöcke

1 Rufnummern für Teilnehmerinnen werden in Blöcken von 10 000 einzelnen aufeinander folgenden Nummern zugeteilt.

2 59

Art. 20 Primärzuteilung

1 Das BAKOM teilt jeder Anbieterin, die in der Schweiz mittels Adressierungselementen des Nummerierungsplans E.164 Fernmeldedienste anbieten will, einen Nummernblock zu.

2 Es kann einen oder mehrere zusätzliche Nummernblöcke derselben Kategorie zuteilen, wenn:

  • a. die Anbieterin von Fernmeldediensten nachweist, dass sie durchschnittlich

50 Prozent oder mehr der von ihr verwalteten Nummern ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugeteilt hat; oder

  • b. wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.

3 Das BAKOM legt die Bedingungen der Zuteilung fest.

Art. 21 Inhalt des Gesuchs

Im Gesuch sind anzugeben:

  • a. die Art des Fernmeldedienstes, den die Gesuchstellerin anbieten will;
  • b. der Name, unter dem der Dienst angeboten werden wird und die Beschreibung des Angebots;
  • c. das Datum der Inbetriebnahme des Dienstes;
  • d. die geographische Ausdehnung des betreffenden Netzes oder Dienstes;
  • e. die Planung der Benutzung der Nummern über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren.

Art. 22 Informationspflicht

1 Die Inhaberin von Nummernblöcken macht dem BAKOM auf Ende jedes Kalenderjahres pro zugeteilten Nummernblock folgende Angaben:

  • a. Anzahl Nummern, die ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugeteilt sind;
  • b. Anzahl Nummern, die für ihre eigenen Zwecke genutzt werden;
  • c. Anzahl Nummern, die portiert wurden;
  • d. Anzahl Nummern, die frei sind. 1bis Das BAKOM kann weitere Informationen zu den in Absatz 1 erwähnten Anga-

60 ben verlangen.

2 Diese Informationen müssen auf den 20. November jedes Jahres oder auf den letzten Arbeitstag vor diesem Datum hin ermittelt werden.

Art. 23 Untergeordnete Zuteilungen

1 Jede Inhaberin eines Nummernblocks kann Nummern daraus ihrerseits an gemeldete Anbieterinnen nach Artikel 4 FMG zum Erbringen von Fernmeldediensten

61 weiter zuteilen.

2 Sie muss dafür sorgen, dass die Empfängerinnen der Nummern:

  • a. die ihr auferlegten Bedingungen einhalten, wenn sie ihrerseits die Nummern weiter zuteilen;
  • b. Nummern nicht ohne ihre Kontrolle weiter zuteilen können;
  • c. ihr die in Artikel 22 verlangten Informationen liefern.

3 Teilt die Inhaberin eines Nummernblocks in der Mobiltelefonie Nummern daraus für Prepaid-Anwendungen zu, so muss sie überwachen, ob diese Nummern genutzt werden. Werden innerhalb von 24 Monaten keine Verbindungen von und zu einer solchen Nummer hergestellt, so muss sie die Nummer ausser Betrieb nehmen und spätestens zwölf Monate nach Ausserbetriebnahme für die Zuteilung an neue Kun-

62 dinnen und Kunden bereitstellen.

63 Nummernblöcke mit portierten Nummern Art. 23 a

1 Eine Anbieterin kann auf einen Nummernblock, aus dem Nummern portiert sind, nur verzichten, wenn:

  • a. eine andere Anbieterin, welche die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Nummernblocks erfüllt, bereit ist, sich diesen sofort neu zuteilen zu lassen; oder
  • b. sie die Art des Fernmeldedienstes, für die ihr der Nummernblock zugeteilt wurde, nicht mehr anbietet.

2 Erlischt aufgrund eines Widerrufs oder eines Verzichts nach Absatz 1 Buchstabe b die Nutzungsberechtigung an einem Nummernblock, aus dem Nummern portiert sind, so kann das BAKOM diesen sofort wieder einer Anbieterin seiner Wahl zuteilen. Dies kann ohne deren Zustimmung erfolgen. Zuteilungskriterium ist insbesondere die Anzahl der aus diesem Nummernblock zu den einzelnen Anbieterinnen portierten Nummern.

3 Für die Zuteilung nach Absatz 2 wird keine Gebühr erhoben.

Art. 24 Widerruf

Das BAKOM kann die Zuteilung von Nummernblöcken widerrufen, wenn über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren weniger als 5 Prozent der zugeteilten Nummern von der Kundschaft der Fernmeldedienstanbieterin verwendet worden sind.

2 a . Abschnitt: Verwendung von Rufnummern ohne formelle Zuteilung 64

65 66 Art. 24 a …

1 Das BAKOM bestimmt die Rufnummern, die ohne formelle Zuteilung genutzt werden können oder müssen, und erlässt dazu die technischen und administrativen Vorschriften.

2 Für die Verwaltung der Rufnummern ohne formelle Zuteilung wird keine Gebühr erhoben.

2 b . Abschnitt: Zuteilung von Einzelnummern 67

68 Art. 24 b Allgemeine Bestimmungen

1 69

2 Das BAKOM bestimmt die Nummernbereiche, aus denen Nummern einzeln zugeteilt werden, und legt die Nutzung fest.

3 Es führt eine Liste der einzeln zugeteilten Nummern. Im Weiteren müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten über die Informationen verfügen, bei welcher Anbieterin eine zugeteilte Nummer in Betrieb steht und welche Modalitäten für die

70 zugehörigen Verbindungen zu beachten sind.

4 Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschrif-

71 ten.

72 Zuteilung Art. 24 c

1 Das BAKOM teilt juristischen und natürlichen Personen eine oder mehrere Nummern zu, wenn sie diese für den dafür festgelegten Dienst nutzen wollen. Die Zuteilungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

2 73 … 2bis Die Inhaberin oder der Inhaber einer zugeteilten Einzelnummer hat sicherzustellen, dass bei Betrieb, Nutzung oder Bekanntgabe der Nummer durch Dritte das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM und die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, eingehalten

74 wird.

3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer zugeteilten Einzelnummer muss dem BAKOM auf Anfrage bekannt geben, welche Dienstleistungen zu einem gegebenen

75 Zeitpunkt erbracht wurden.

76 Alphanumerische Bezeichnung Art. 24 d

1 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können für die letzten sechs Ziffern einer beantragten Nummer eine alphanumerische Bezeichnung gemäss ITU-T Empfeh-

77 lung E.161 melden. Sie müssen selber sicherstellen, dass sie die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer nutzen dürfen. Das BAKOM überprüft nicht, ob sie berechtigt sind, die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer zu verwenden. Die Behandlung von Verletzungen privater Rechte Dritter an einer alphanumerischen Bezeichnung einer Nummer richtet sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen.

2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Nummer darf für die letzten sechs Ziffern nur die bei deren Zuteilung gemeldete alphanumerische Bezeichnung nutzen. Für die Bekanntgabe der Nummer kann sie oder er diese Bezeichnung am Ende mit weiteren alphanumerischen Zeichen ergänzen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind verpflichtet, die ergänzten Zeichen beim Verbindungsaufbau zu ignorieren.

78 Art. 24 e Nutzungsbedingungen

1 Mit Programmen des Typs Web-Dialer oder PC-Dialer oder mit ähnlichen Programmen dürfen keine Verbindungen zu 090x-Nummern hergestellt werden, um

79 Waren und Dienstleistungen in Rechnung zu stellen.

2 Die Verbindungen zu den nationalen Nummern des Typs 0800 und zu den interna-

80 tionalen Nummern des Typs 00800 müssen für die Anrufenden kostenlos sein. 2bis Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x und 0878 darf den Anrufenden

81 maximal die Gebühr nach Artikel 39 a Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2007

82 über Fernmeldedienste in Rechnung gestellt werden.

3 Das BAKOM legt die weiteren Bedingungen für die Nutzung der einzeln zugeteilten Nummern fest und erlässt gegebenenfalls die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.

83 Art. 24 f Inund Ausserbetriebnahme

1 Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Inbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 180 Tage nach der Zuteilung in Betrieb genommen, so gilt sie als widerrufen und kann vom BAKOM sofort neu zugeteilt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAKOM diese Frist erstrecken.

2 Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer ausser Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Ausserbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 30 Tage nach einer Ausserbetriebnahme wieder durch eine Fernmeldedienstanbieterin in Betrieb genommen, so gilt sie als widerrufen und kann vom BAKOM neu zugeteilt werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Ausserbetriebnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.

84 Art. 24 g

85 Sperrung durch die Fernmeldedienstanbieterinnen Art. 24 h

1 Fernmeldedienstanbieterinnen können den Zugang zu einzeln zugeteilten Nummern bei begründetem Verdacht, dass die Inhaberin oder der Inhaber diese in rechtswidriger Weise oder zu einem rechtswidrigen Zweck missbraucht, bei zeitlicher Dringlichkeit zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bis zum Ablauf von vier Werktagen sperren. Sie informieren unverzüglich das BAKOM und begründen dabei die vorgenommene Sperrung. Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.

2 Die Fernmeldedienstanbieterinnen können auch den Zugang zu internationalen Nummern, die automatisch mittels PCoder Web-Dialer gewählt werden, sperren. Sie müssen mindestens alle 30 Tage überprüfen, ob die Sperrung noch gerechtfertigt ist.

86 Art. 24 i Neuzuteilung Einzeln zugeteilte Nummern können mit Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberinnen und Inhaber sofort anderen Inhaberinnen und Inhabern neu zugeteilt werden.

3. Abschnitt: Kurznummern

Art. 25 Zuteilungsbedingungen

1 Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28–32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten

87 Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.

2 Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen.

3 Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

4 Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist

88 wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.

Art. 26 Format und technische Anforderungen

Die Kurznummern bestehen grundsätzlich aus drei Ziffern, von denen die erste eine

1 ist (Format=1xx). Das BAKOM kann sie um eine oder zwei Zusatzziffern erweitern.

89 Art. 27 Kommunikationsfähigkeit und Bereitstellung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer

1 Die Fernmeldedienstanbieterin, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst anbietet, muss den übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen die Inbetriebnahme neuer Kurznummern mindestens 60 Tage im Voraus mitteilen.

2 Die übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Zugang zu den Kurznummern spätestens auf den mitgeteilten Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereitstellen.

Art. 28 Notrufdienste

1 Für die Notrufdienste stehen die folgenden Kurznummern zur Verfügung; sie sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt

90 sind:

  • a.[^112] : Europäische Notrufnummer;
  • b.[^117] : Polizeinotruf;
  • c.[^118] : Feuerwehrnotruf;
  • d.[^143] : Dargebotene Hand;
  • e.[^144] : Sanitätsnotruf;

91 f. 147: Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche.

2 Für die Zuteilung und Verwaltung dieser Kurznummern werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.

92 Art. 29 Rettungsdienste und Pannendienste Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen in den Bereichen Rettungsdienste oder Pannendienste anbieten will, die das unverzügliche Eingreifen von Fachleuten vor Ort erfordern.

Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste

1 Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden

93 bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten.

2 Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird.

3 Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender

94 Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.

4 95

96 Art. 31

97 Auskunftsdienste über die Verzeichnisse Art. 31 a

1 Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Teilnehmerverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will. 1bis Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Mehrwertdiensten (verbundene Dienste) genutzt werden. Das BAKOM

98 legt die genehmigten verbundenen Dienste fest.

2 Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr eine Anzahl Anrufe verzeichnet, die mindestens 1 % der Gesamtzahl jährlicher Anrufe auf die zur Erbringung von Verzeichnisauskunfts-

99 diensten zugeteilten Kurznummern entspricht.

3 Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender 100 Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden. 3bis 101

4 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften. 102 Art. 31 b Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste

1 Das BAKOM kann auf Gesuch eine Kurznummer zuteilen, wenn die Gesuchstellerin einen Dienst mit einer von der CEPT anerkannten europäisch harmonisierten Kurznummer anbieten will.

2 Die Gesuchstellerin muss in einer Vereinbarung mit den übrigen europäischen Diensterbringern nachweisen, dass sie den europäisch harmonisierten Dienst für die Schweiz erbringen will.

3 Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste können in Bezug auf die Anzahl Ziffern vom Format nach Artikel 26 abweichen. 3bis Verbindungen zu Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste von sozi- 103 alem Wert müssen für die Anrufenden kostenlos sein.

4 Das BAKOM kann für Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste Nutzungsbedingungen erlassen. 104 Art. 32 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität

1 Der Zugang zum Verzeichnis und zum Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buch- 105 stabe g der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste muss über die Kurznummer 1145 sichergestellt sein.

2 Für die Zuteilung und die Verwaltung der Kurznummer 1145 wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.

Art. 33 Freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale

Verbindungen Das BAKOM kann nach den von der Kommission vorgesehenen Modalitäten Kurznummern zuteilen, um die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen zu ermöglichen.

Art. 34 Informationspflicht

1 Die Inhaberinnen von Kurznummern, ausgenommen die Inhaberinnen von Kurznummern zur Identifikation der Anbieterin (Auswahlcodes), müssen dem BAKOM 106 auf Ende jedes Kalenderjahres die Anzahl Anrufe pro Jahr bekannt geben.

2 Das BAKOM kann von der Anbieterin von Fernmeldediensten, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst betreibt, verlangen, die Anzahl Anrufe pro Jahr zu bescheinigen. 3. Kapitel: Adressierungselemente des Nummerierungsplans X.121 (DNIC) 107

Art. 35 Zuteilung

1 Auf Antrag teilt das BAKOM der Gesuchstellerin einen Zehntel-DNIC zu, wenn diese einen nationalen oder regionalen paketvermittelten Datenübertragungsdienst

3 anbietet und dieser Dienst nach der ITU-T-Empfehlung X.75 mit den entsprechenden internationalen Diensten verbunden ist.

2 Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

  • a. den Nummerierungsplan des Datennetzes;
  • b. den Verwendungszweck der Nummern;
  • c. die Anzahl der effektiven und der vorgesehenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
  • d. die verschiedenen angebotenen Dienste.

3 Die restlichen neun Zehntel des DNIC sind für zukünftige Bedürfnisse reserviert, im Prinzip für jene der Inhaberin des ersten zugeteilten Zehntel-DNIC.

4 Das BAKOM kann einen DNIC effektiv zwischen mehreren Inhaberinnen aufteilen, sobald 75 Prozent der für die Schweiz zugeteilten DNIC belegt sind.

5 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines Zehntel-DNIC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte DNIC vorhanden 108 sind.

Art. 36 Neuzuteilung

Jeder zugeteilte DNIC oder zugeteilte Zehntel-DNIC kann durch das BAKOM unter Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberin sofort einer andern Inhaberin zugeteilt werden.

4. Kapitel: Kommunikationsparameter

Art. 37 Zuteilung eines ADMD-Namens

1 Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten ADMD-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner anderen Fernmeldedienstanbieterin in der Schweiz zugeteilt wurde.

2 Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.

3 Die Inhaberin eines ADMD-Namens muss vor dem Anschluss eines PRMD überprüfen, ob dieses vom BAKOM zugeteilt wurde.

4 Sie muss dem BAKOM bis spätestens auf Ende jedes Kalenderjahres die Liste mit den PRMD-Namen übergeben, die an ihr System angeschlossen sind.

Art. 38 Zuteilung eines PRMD-Namens

1 Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten PRMD-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner andern Benutzerin in der Schweiz zugeteilt wurde.

2 Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.

Art. 39 Zuteilung eines RDN-Namens

1 Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten RDN-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner andern Benutzerin in der Schweiz zugeteilt wurde.

2 Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.

3 Die Inhaberin eines RDN-Namens definiert die Struktur des ihm untergeordneten Teils des schweizerischen DIT.

4 Wenn sie ein First level DSA betreiben möchte, ist sie verpflichtet:

  • a. die Verbindung zwischen dem First level-DSA in der Schweiz und jenen der andern Länder sicherzustellen;
  • b. die ihr zu diesem Zweck von den Benutzerinnen von First level DSA oder Second level DSA übergebenen Abfrageund Antwort-Meldungen unverändert zu übertragen;
  • c. ihr System 24 Stunden am Tag zu betreiben;
  • d. dies so zu tun, dass auf die zu den aktualisierten Adressen der Betreiberinnen von Second level DSA gehörenden Daten jederzeit im «Online»-Modus zugegriffen werden kann.

Art. 40 Zuteilung von NSAP-Adressen

1 Das BAKOM kann einer Gesuchstellerin eine NSAP-Adresse nach dem Format 109 ISO-DCC oder ISO-ICD zuteilen, wie sie in der ITU-T-Empfehlung X.213 110 definiert ist. ISO/IEC-Norm 8348

2 Grundlage für die Zuteilung von ISO-DCC NSAP-Adressen bildet die Schweizer 111 Norm SN 074 020 .

3 Grundlagen für die Zuteilung von ISO-ICD NSAP-Adressen bilden die technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM.

Art. 41 Gebrauch und Weitervergabe von NSAP-Adressbereichen

1 Die Inhaberin einer NSAP-Adresse kann in Übereinstimmung mit den international geltenden Normen selbst das Format des freien Teils seines Adressierungsbereichs definieren; sie kann diesen Teil Dritten zur Benutzung oder Verwaltung zur Verfügung stellen.

2 Sie ist dafür verantwortlich, dass die in ihrem Adressbereich zugeteilten NSAP- Adressen eindeutig sind.

3 Sie kann nur mit Systemen kommunizieren, deren NSAP-Adressen vorschriftsmässig innerhalb der Hierarchie von NSAP-Adressen zugeteilt wurden, die in der 112 113 114 ITU-T-Empfehlung X.213 ISO/IEC-Norm 8348 , Anhang A, erwähnt ist.

Art. 42 Zuteilung eines ICD

1 115 Wer einen ICD-Code nach der ISO/IEC-Norm 6523 benutzen will, muss diesen 116 beim BAKOM beantragen.

2 Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das BAKOM an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.

Art. 43 Zuteilung eines Objektbezeichners

1 Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin einen Objektbezeichner zu, der von den der Schweiz zugeteilten Knoten abhängt, wenn:

  • a. dieser nach den internationalen Normen benutzt wird;
  • b. der Gesuchstellerin nicht bereits ein anderer Schweizer Objektbezeichner 117 des gleichen Typs zugeteilt worden ist.

2 Es definiert die Struktur der Objektbezeichner, die von den der Schweiz zugeteil- 118 ten Knoten abhängen.

3 Die Grundlagen betreffend die Zuteilung von Objektbezeichnern bilden die ITU-T- 119 120 121 Empfehlung X.680 ISO/IEC-Norm 8824 und die Vorschriften des BAKOM.

Art. 44 Zuteilung einer IIN

1 122 Wer einen IIN-Code nach der ITU-T-Empfehlung E.118 benutzen will, muss 123 diesen beim BAKOM beantragen.

2 Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, so leitet es das BAKOM an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter. 124 Art. 45 Zuteilung eines ISPC

1 Auf Antrag teilt das BAKOM einer Anbieterin eines internationalen öffentlichen Fernmeldedienstes, der seinerseits mit andern gleichwertigen internationalen Diensten verbunden ist, einen ISPC zu. 1bis Es kann der Betreiberin eines privaten GSM-R-Funknetzes einen ISPC zuteilen, 125 wenn diese keinen internationalen öffentlichen Fernmeldedienst anbietet.

2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines ISPC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte ISPC vorhanden sind.

3 126 Die Zuteilung erfolgt nach der ITU-T-Empfehlung Q.708 .

Art. 46 Zuteilung eines NSPC

1 Das BAKOM verwaltet und teilt die nationalen Signalisierungspunkt-Codes des Zwischennetzes (NI=11) zu.

2 Die Betreiberin einer Fernmeldeanlage verwaltet die Signalisierungspunkt-Codes 127 ihres eigenen Netzes (NI=10) nach der ITU-T-Empfehlung Q.705 . 128 Art. 47 Zuteilung eines MNC

1 Auf Antrag teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen 129 Mobile Network Code (MNC) nach der ITU-T-Empfehlung E.212 zu, sofern die Anbieterin:

  • a. über eine Funkkonzession für GSM, UMTS, LTE oder eine vergleichbare Mobilfunktechnik verfügt; oder
  • b. mit einer Inhaberin einer Funkkonzession nach Buchstabe a eine Vereinbarung über die Nutzung von deren schweizerischem Mobilfunknetz (nationa- 130 les Roaming) abgeschlossen hat. 1bis Das BAKOM kann der Betreiberin eines Fernmeldenetzes einen MNC zuteilen, wenn dies bei der Zusammenschaltung mit inoder ausländischen Anbieterinnen für 131 die Identifikation des Netzes nötig ist.

2 Es kann einer Betreiberin eines privaten Funknetzes GSM-R einen MNC zuteilen, 132 wenn diese keine Fernmeldedienste anbietet.

3 Es bearbeitet die Gesuche um Zuteilung eines MNC in der Reihenfolge ihres 133 Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte MNC vorhanden sind. 134 Art. 47 a Zuteilung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes

1 Auf Antrag teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten Sech- 135 zehntel-CUG Interlock Codes nach der ITU-T-Empfehlung Q.763 zu.

2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung von Sechzehntel-CUG Interlock Codes in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte CUG Interlock Codes vorhanden sind. 136 Art. 47 b Zuteilung eines T-MNC für die PMR/PAMR-Funknetze

1 Auf Antrag teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Tetra 137 Mobile Network Code nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI zu.

2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines T-MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte T-MNC vorhanden sind. 138 Art. 47 c Zuteilung von Rufzeichen für die Übertragung von Daten auf den Frequenzen des Jedermannsfunks Auf Antrag teilt das BAKOM ein Rufzeichen nach Anhang 42 des Radioreglements 139 vom 17. November 1995 für die Übertragung von Daten auf den Frequenzen des Jedermannsfunks zu, wie es das Datenfunk-Protokoll ( Packet Radio ) verlangt.

Art. 48 Zuteilung eines Hersteller-Codes

Auf Antrag teilt das BAKOM einen Hersteller-Code nach der ITU-T-Empfehlung 140 T.35 zu. 141 Zuteilung eines Unternehmer-Codes Art. 49

1 142 Wer einen Unternehmer-Code nach der ITU-T Empfehlung M.1400 benutzen will, muss diesen beim BAKOM beantragen.

2 Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das BAKOM an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.

Art. 50 Neuzuteilung

Jeder zugeteilte Kommunikationsparameter kann vom BAKOM unter Zustimmung der bisherigen Inhaberin sofort einer neuen Inhaberin zugeteilt werden.

Art. 51 Meldepflicht

1 Die Inhaberin muss dem BAKOM unverzüglich melden, wenn sie einen ihr zugeteilten Kommunikationsparameter nicht mehr benutzt.

2 Sie teilt dem BAKOM ferner alle Veränderungen der Angaben mit, die für die Zuteilung ausschlaggebend waren.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 52

1 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften und bestimmt, welche Version der in dieser Verordnung zitierten internationalen Normen und Empfehlungen für die Schweiz gilt.

2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, abschliessen.

3 143

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

144 Art. 53 Anpassung der allgemeinen Bedingungen der Registerbetreiberin für die der Domain «.ch» untergeordneten Domain-Namen Die Registerbetreiberin passt die allgemeinen Bedingungen ihres Dienstleistungsangebots an und legt sie dem BAKOM innert drei Monaten nach Inkrafttreten von bis bis Artikel 14 f Absatz 3 und Artikel 14 f zur Genehmigung vor (Art. 14 c Abs. 2). 145 Art. 54 Kurznummern Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. 146 Art. 54 a 147 Art. 55 und 56 148 Art. 56 a 149 Art. 56 b und 56 c

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 57

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 784.10

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^8]: SR 431.03

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 397).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 273).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^32]: SR 784.101.1

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^37]: SR 235.1

[^38]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5845). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^42]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5845). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).

[^47]: In Kraft seit 1. Okt. 2005.

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^49]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^50]: In Kraft seit 1. Okt. 2005.

[^51]: In Kraft seit 1. Okt. 2005.

[^52]: Empfehlung der ITU-T. Sie kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

[^59]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3385).

[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. März 2003 (AS 2003 397).

[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).

[^66]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, mit Wirkung seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

[^69]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

[^73]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).

[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

[^77]: Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden; siehe auch: siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

[^78]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3385).

[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2014 4173).

[^81]: SR 784.101.1

[^82]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2014 4173).

[^83]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).

[^88]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 397).

[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. März 2003 (AS 2003 397).

[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).

[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).

[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).

[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).

[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^95]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^96]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4775).

[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).

[^98]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).

[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. März 2003 (AS 2003 397).

[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

[^103]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).

[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).

[^105]: SR 784.101.1

[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. März 2003 (AS 2003 397).

[^107]: Empfehlung der ITU-T. Sie kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).

[^109]: Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

[^110]: Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.

[^111]: Der Text dieser Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

[^112]: Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

[^113]: Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.

[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

[^115]: Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.

[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).

[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).

[^119]: Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

[^120]: Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.

[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

[^122]: Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

[^125]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

[^126]: Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

[^127]: Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

[^129]: Diese Empfehlung kann im Internet bei der Internationalen Fernmeldeunion gratis abge- rufen werden unter www.itu.int oder bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20 gratis bezogen werden.

[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^131]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4775).

[^133]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4775).

[^134]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

[^135]: Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

[^136]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).

[^137]: Diese Norm kann beim Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen, 650, route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, Frankreich, bezogen werden.

[^138]: Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6581).

[^139]: SR 0.784.403.1

[^140]: Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).

[^142]: Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

[^143]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).

[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4051).

[^146]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^147]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^148]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001 (AS 2002 273). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

[^149]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

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