Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

bis , 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 gestützt auf die Artikel 12 b , 28 Absätze 2 und 2

1 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich sowie Begriffe und Abkürzungen 1. Abschnitt: 3

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für alle Adressierungselemente ausser Domainnamen.

2 Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.

2. Abschnitt: Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente

Art. 2 Nummerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung

der Kommunikationsparameter

1 4 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erstellt die Nummerierungspläne und erlässt die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter. Dabei berücksichtigt es die Interessen der Dienstbenutzerinnen und -anbieterinnen.

2 Das BAKOM kann zur Sicherstellung von genügend Adressierungselementen oder aufgrund internationaler Normen und Empfehlungen die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter ändern. Es berücksichtigt dabei die Auswirkungen, welche die Änderung für die Inhaberinnen der Adressierungselemente zur Folge haben wird. Es unterbreitet die Änderung der nationalen Nummerierungspläne der Eidgenössischen Kommunikationskommission (Kommission) zur Genehmigung.

3 Es benachrichtigt die Inhaberinnen der Adressierungselemente mindestens 24 Monate vor einer wichtigen Änderung der Nummerierungspläne und mindestens sechs Monate vor einer wichtigen Änderung der Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter. In dringenden Fällen oder für weniger wichtige Änderungen sind kürzere Fristen zulässig.

4 Vor der Festlegung oder vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne konsultiert das BAKOM die interessierten Kreise.

5 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften für die

5 Umsetzung von Änderungen der Nummerierungspläne.

6 Inhaberinnen von Nummernblöcken müssen ihre Kundinnen und Kunden, denen sie eine oder mehrere Nummern zugeteilt haben, vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne in geeigneter Weise informieren. Sie beginnen mit dieser

6 Informationstätigkeit mindestens sechs Monate vorher.

Art. 3 Öffentlichkeit

Die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Art. 4 Zuteilung

1 Das BAKOM teilt auf Gesuch Adressierungselemente zu. 1bis Das Gesuch muss mindestens enthalten:

7 b. gewünschtes Adressierungselement. 1ter Das BAKOM kann zur Überprüfung von Name, Adresse und rechtlicher Existenz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers weitere Angaben oder Dokumente verlangen, insbesondere:

8 9 über die Unternehmens-Identifikationsnummer. vom 18. Juni 2010

2 10 Es kann die Adressierungselemente provisorisch zuteilen.

3 Es kann die Zuteilung eines Adressierungselementes verweigern, wenn:

11 der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit a. Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begehen wird; bis12 a . der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses Adressierungselement beantragt, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;

13 sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in Konkurs, in Liquidation e. oder im Nachlassverfahren befindet.

4 Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Ver-

14 fügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

5 Ein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Adressierungselementes besteht

15 nicht.

16 Art. 4 a

Art. 5 Gemeinsame Nutzung

Das BAKOM kann mehreren Inhaberinnen Adressierungselemente für die gemeinsame Nutzung zuteilen.

Art. 6 Untergeordnete Adressierungselemente

Können auf ein Adressierungselement untergeordnete Elemente, zum Beispiel ein Name oder eine Unteradresse, folgen, so kann das BAKOM die Inhaberin ermächtigen, diese unter Berücksichtigung der internationalen Normen zu bestimmen und zuzuteilen.

Art. 7 Nutzungsdauer und Neuzuteilung

1 Adressierungselemente werden in der Regel unbefristet zugeteilt.

2 Adressierungselemente, an denen die Nutzungsberechtigung erloschen ist, werden frühestens sechs Monate nach dem Erlöschungsdatum neu zugeteilt. Ausnahmsweise können Adressierungselemente sofort neu zugeteilt werden.

17 Übertragung im Fall einer Fusion Art. 7 a

1 Die Firma, die aus einer Fusion hervorgeht, wird Inhaberin aller Adressierungselemente, die den fusionierten Firmen zugeteilt worden waren.

2 Wird die neue Firma Inhaberin einer Zahl von Adressierungselementen, welche die pro Inhaberin zulässige Höchstzahl überschreitet, so legt das BAKOM fest, bis wann sie auf die überzähligen Adressierungselemente verzichten muss.

Art. 8 Nutzungszweck

1 Die Inhaberin darf die ihr zugeteilten Adressierungselemente nur für die bei der Zuteilung festgelegten Zwecke verwenden.

2 Sie kann beim BAKOM die Bewilligung für die Abänderung des Nutzungszwecks der ihr zugeteilten Adressierungselemente beantragen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der neue Nutzungszweck die Bedingungen für die Zuteilung der entsprechenden Adressierungselemente erfüllt.

Art. 9 Informationen über die Adressierungselemente

1 Das BAKOM macht Informationen über die von ihm zugeteilten Adressierungselemente und deren Nutzungszweck, über den Namen und die Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber sowie, falls ihr Sitz im Ausland ist, über ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz der Öffentlichkeit zugänglich. Es kann diese Informationen

18 durch Abrufverfahren zugänglich machen.

2 Im Bereich der einzeln zugeteilten Nummern gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit

19 nicht für die Nummernkategorie 0878.

Art. 10 Verfügungen des BAKOM

Bestehen über die Verwendung bestimmter Adressierungselemente keine Vorschriften, so legt das BAKOM diese sowie die Verwaltungsgebühren im Einzelfall fest.

Art. 11 Widerruf

1 Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:

20 b. die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet; bis 21 b . eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde; ter 22 . der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des b Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht; quater 23 . sich die Inhaberin oder der Inhaber die Adressierungselemente zuteilen b liess, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;

24 die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilc. ten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;

25 d. die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt; bis 26 . sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im d Nachlassverfahren befindet;

2 Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.

3 Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister

27 gelöscht wurde.

Art. 12 Wirkung des Widerrufs

1 28 Der Widerruf von Adressierungselementen tritt sofort in Kraft. 1bis Das BAKOM kann ein späteres Inkrafttreten des Widerrufs verfügen, wenn Benutzerinnen und Benutzer von in Betrieb stehenden Adressierungselementen davon betroffen sind oder wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies

29 erfordern.

2 Mit dem Widerruf der Adressierungselemente werden auch die untergeordneten Adressierungselemente widerrufen. Kapitel 1 a : 30 Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte

1. Abschnitt: Allgemeine Regeln

Art. 13 Übertragungsverfahren

1 Das BAKOM kann die Verwaltung und Zuteilung von besonderen Adressierungselementen an Dritte (Beauftragte) übertragen.

2 Es bezeichnet die Beauftragten. Zu diesem Zweck kann es die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit festlegen oder eine öffentliche Ausschreibung durchführen.

3 Es regelt notwendigenfalls die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens. Diese müssen den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz folgen und die Vertraulichkeit der Angaben der Bewerberinnen gewährleisten.

Art. 13 a Übertragungsform

Die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen an Dritte muss in Form einer Bewilligung oder eines Vertrags übertragen werden.

Art. 13 b Übertragungsdauer

1 Die Bewilligung oder der Vertrag wird vom BAKOM auf eine bestimmte Dauer erteilt oder ausgefertigt. Es legt diese Dauer nach der Art und der Bedeutung der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente fest.

2 Es kann die Bewilligung oder den Vertrag erneuern.

Art. 13 c Übertragung von wesentlichen Aufgaben

Die gesamte oder teilweise Übertragung der durch eine Bewilligung oder einen Vertrag vorgesehenen wesentlichen Aufgaben ist nur mit Zustimmung des BAKOM möglich.

Art. 13 d Änderung der Bewilligung oder des Vertrags

1 Das BAKOM kann einzelne Bestimmungen der Bewilligung oder des Vertrags vor Ablauf ihrer Dauer veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen, wenn die Änderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

2 Die Beauftragte wird angemessen entschädigt, wenn die Änderung der Bewilligung oder des Vertrags einen finanziellen Schaden im Zusammenhang mit der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente bewirkt. Diese

31 Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns.

Art. 13 e Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch

die Beauftragten

1 Die Beauftragten verwalten die Adressierungselemente auf zweckmässige und geeignete Weise. Sie teilen die Adressierungselemente auf transparente und nichtdiskriminierende Weise zu.

2 Die Artikel 4–12 gelten sinngemäss für die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten.

3 Das BAKOM kann in der Bewilligung oder im Vertrag besondere Regeln für die Verwaltung und die Verwendung der Adressierungselemente durch die Beauftragten festlegen.

Art. 13 f Tätigkeitsjournal

1 Die Beauftragten vermerken ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zuteilung, dem Widerruf und der Ausserbetriebsetzung von Adressierungselementen in einem Tätigkeitsjournal.

2 Sie bewahren die Eintragungen in diesem Journal sowie die entsprechenden Belege während zehn Jahren auf.

Art. 13 g Informationspflicht

1 Die Beauftragten müssen dem BAKOM alle Auskünfte geben und alle Dokumente unterbreiten, die für den Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Das BAKOM kann insbesondere die Liste der zugeteilten Adressierungselemente und eine Kopie des Tätigkeitsjournals verlangen.

2 Die Beauftragten stellen dem BAKOM die zur Erstellung einer amtlichen Statistik erforderlichen Angaben unentgeltlich zur Verfügung. Im Übrigen gelten die Arti-

32 kel 97–103 der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste sinnge-

33 mäss.

34 Preise Art. 13 h Unter Vorbehalt von Artikel 40 Absätze 3 und 4 FMG legen die Beauftragten die Preise für ihre Dienste der Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen nach eigenem Ermessen fest, sofern auf dem betreffenden Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.

Art. 13 i Aufsicht

1 Das BAKOM wacht darüber, dass die Beauftragten das anwendbare Recht, insbesondere diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen, sowie ihre Bewilligung oder ihren Vertrag einhalten. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit diesen zusammenarbeiten.

2 Es kontrolliert in der Regel einmal pro Jahr die Verwaltung der Adressierungselemente durch die Beauftragten.

3 Sind Anzeichen vorhanden, dass eine Beauftragte ihren in der vorliegenden Verordnung, deren Ausführungsbestimmungen, der Bewilligung oder dem Vertrag festgelegten Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen gewähren und alle nützlichen Informationen liefern.

4 Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.

Art. 13 j Aufsichtsmassnahmen

1 Erfüllt die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann das BAKOM:

35 b. von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern oder der betroffenen Gemeinschaft von Inhaberinnen von Adressierungselementen zurückzuerstatten;

2 Das BAKOM kann von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen verfügen.

36 Art. 13 k Ende der übertragenen Tätigkeit

1 Das BAKOM entzieht die Bewilligung oder löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn eine Beauftragte die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit nicht mehr erfüllt, ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist.

2 Es kann die Bewilligung oder den Vertrag gegen angemessene Entschädigung der Beauftragten entziehen oder auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert haben und der Entzug oder die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns. Sie berücksichtigt den Betrag, den die Beauftragte nach Absatz 5 Buchstabe b für die geleistete Unterstützung erhalten hat.

3 Das BAKOM kann die Aufgabe der Verwaltung und Zuteilung der betreffenden Adressierungselemente übernehmen oder einer neuen Beauftragten übertragen. Es übernimmt diese Aufgabe selbst, falls sich keine Bewerberin gemeldet hat oder keine Bewerberin die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit erfüllt.

4 Die Ansprüche der Inhaberinnen auf die ihnen zugeteilten Adressierungselemente bleiben gegenüber der neuen Beauftragten oder dem BAKOM erhalten.

5 Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse muss mit der neuen Beauftragten oder mit dem BAKOM zusammenarbeiten und ihnen jede technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung leisten, die zur Sicherstellung der Kontinuität und Sicherheit der übertragenen Verwaltung der Adressierungselemente notwendig ist. Sie hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert ihrer Unterstützung basierende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen vom BAKOM festgesetzt. Die Beauftragte oder die Konkursmasse muss insbesondere Folgendes bereitstellen:

6 Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse wacht darüber, dass den Inhaberinnen, denen sie Adressierungselemente zugeteilt hat, die Einstellung ihrer Tätigkeiten und die Vorgehensweise für die Wahrung ihrer Ansprüche bekannt sind.

Art. 13 l Personendaten

1 Die Beauftragten dürfen die Personendaten ihrer Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies notwendig ist für die übertragene Verwaltung der Adressierungselemente, für die Ausübung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in der vorliegenden Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen festgelegt sind, sowie für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.