Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-10-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. November 2012)

2 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),

3 gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Bankengesetzes vom 8. November 1934

4 (BankG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ausländische Bank

Als ausländische Bank gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unter- 1 nehmen, das:

5 17. Mai 1972 (BankV) betreibt. Wird die ausländische Bank tatsächlich in der Schweiz geleitet oder wickelt sie ih- 2 re Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus ab, so muss sie sich nach schweizerischem Recht organisieren und untersteht den Bestimmungen über die inländischen Banken.

Art. 2 Bewilligungspflicht

6 Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA , wenn sie in der 1 Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus:

7 gen von Artikel 23 des BankG informieren. sexies

Art. 3 Anwendbares Recht

Soweit diese Verordnung nichts anderes vorschreibt, gelten das BankG, mit Aus- 1 nahme der Vorschriften über die eigenen Mittel (Art. 4) und die Risikoverteilung

8 (Art. 4 ), sowie die BankV . bis Die FINMA kann ausländische Banken vollständig den Bestimmungen für inländi- 2 sche Banken unterstellen, sofern das Recht am Ort des Hauptsitzes der ausländischen Bank den schweizerischen Banken keine gleichwertigen Erleichterungen gewährt und kein Staatsvertrag entgegensteht.

3 Auf Vertretungen von ausländischen Banken finden die Bestimmungen des BankG über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bankenkonkurs (Art. 25–37 g ) keine Anwendung. Die FINMA kann sie jedoch dann für anwendbar erklären, wenn

9 ein hinreichendes öffentliches Interesse vorliegt.

2. Abschnitt: Zweigniederlassungen

Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen

Die FINMA erteilt der ausländischen Bank eine Bewilligung zur Errichtung einer 1 Zweigniederlassung, wenn:

Art. 5 Eintragung ins Handelsregister

Die ausländische Bank darf die Zweigniederlassung erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihr die FINMA die Bewilligung zu ihrer Errichtung erteilt hat.

Art. 6 Mehrere Zweigniederlassungen

Errichtet eine ausländische Bank mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, 1 so muss sie:

10 11 BankV und dieser Verordnung gemeinsam erfüllen. Es genügt ein Prüfbericht .

Art. 7 Sicherheiten

Die FINMA kann die Zweigniederlassung zur Leistung einer Sicherheit verpflichten, wenn der Schutz der Gläubiger es erfordert.

Art. 8 Erstellen der Jahresrechnung und der Zwischenabschlüsse der

Zweigniederlassung Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach 1 den Vorschriften erstellen, die auf die ausländische Bank Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen: 2

Art. 9 Publikation des Geschäftsberichtes der ausländischen Bank

Die Zweigniederlassung stellt innert vier Monaten nach Abschluss des Geschäfts- 1 jahres den Geschäftsbericht der ausländischen Bank der Presse und allen, die es verlangen, zur Verfügung und sendet der FINMA ein Exemplar. Der Geschäftsbericht der ausländischen Bank muss in einer schweizerischen Amts- 2 sprache oder in Englisch verfasst sein.

Art. 10 Prüfbericht

12 Die Prüfgesellschaft fasst ihren Bericht in einer schweizerischen Amtssprache ab 1 und stellt ihn dem verantwortlichen Leiter der Zweigniederlassung und der FINMA zu. Die Zweigniederlassung übermittelt den Prüfbericht an diejenige Stelle der auslän- 2 dischen Bank, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist.

Art. 11 Aufhebung einer Zweigniederlassung

Die ausländische Bank holt vor der Aufhebung einer Zweigniederlassung die Genehmigung der FINMA ein.

3. Abschnitt: Agenturen

Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen

Die FINMA erteilt der schweizerischen Zweigniederlassung einer ausländischen 1 Bank eine Bewilligung zur Errichtung einer Agentur, wenn:

Art. 13 Aufhebung einer Agentur

Die Zweigniederlassung teilt der FINMA die Aufhebung einer Agentur mit.

4. Abschnitt: Vertretungen

Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen

Die FINMA erteilt der ausländischen Bank eine Bewilligung zur Errichtung einer Vertretung, wenn:

13 c. das Gegenrecht im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der BankV gewährleistet ist; anderslautende internationale Verpflichtungen bleiben vorbehalten; und

Art. 15 Mehrere Vertretungen

Errichtet eine ausländische Bank mehrere Vertretungen in der Schweiz, so muss sie:

Art. 16 Geschäftsbericht

Die Vertretung stellt der FINMA den Geschäftsbericht der vertretenen ausländischen Bank innert vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu.

Art. 17 Aufhebung einer Vertretung

Die ausländische Bank teilt der FINMA die Aufhebung einer Vertretung mit.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

14 Die Auslandbankenverordnung vom 22. März 1984 wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. 1 Die Jahresrechnungen dürfen erstmals per 31. Dezember 1996 nach dieser Ver- 2 ordnung erstellt werden.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

[^3]: SR 952.0

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 5613).

[^5]: SR 952.02

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^7]: Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 42 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 956.1 ).

[^8]: SR 952.02

[^9]: Eingefügt durch Art. 60 Abs. 2 der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA vom 30. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5573).

[^10]: SR 952.02

[^11]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 5613). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^12]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 20. November über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 5613).

[^13]: SR 952.02

[^14]: [AS 1984 604]

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