Verordnung vom 20. November 1996 über die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit
1 gestützt auf Artikel 52 des Verwaltungsorganisationsgesetzes , verordnet:
1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben
Art. 1 Grundsatz
1 Die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) ist eine ständige Verwaltungskommission des Bundes.
2 Sie ist im Bereich der Genund Biotechnologie zum Schutze von Mensch und Umwelt tätig, namentlich zum Schutz:
- a. der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten;
- b. der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- c. der Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie der Bodenfruchtbarkeit.
Art. 2 Beratung
1 Die EFBS berät:
- a. den Bundesrat und nachgeordnete Dienststellen bei der Vorbereitung von Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen;
- b. die eidgenössischen und kantonalen Behörden beim Vollzug bundesrechtlicher Vorschriften.
2 Sie nimmt namentlich Stellung zu Bewilligungsgesuchen für:
- a. den Umgang mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen;
- b. Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen;
- c. das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter, pathogener oder gebiets-
2 fremder Organismen.
Art. 3 Information
1 Die EFBS erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Sie informiert die Öffentlichkeit periodisch, mindestens alle zwei Jahre, über allgemeine Fragen im Bereich ihrer Tätigkeit, namentlich über neue fachliche Erkenntnisse und über weiteren Forschungsbedarf.
3 Sie kann, nach Vorliegen des Entscheids der Bewilligungsbehörde und im Einvernehmen mit ihr, die Öffentlichkeit über ihre Stellungnahme zu einzelnen Bewilligungsgesuchen informieren.
2. Abschnitt: Mitgliedschaft
Art. 4 Zusammensetzung
Die EFBS setzt sich aus verwaltungsexternen Fachleuten zusammen, die:
- a. über besondere Fachkenntnisse verfügen, namentlich in den Bereichen: 1. Genund Biotechnologie (z. B. Molekularbiologie, Mikrobiologie, Genetik, Biochemie), 2. Umwelt (z. B. Ökologie, Botanik, Zoologie, Agronomie), 3. Gesundheit (z. B. Pathologie, Epidemiologie, Hygiene, Veterinärwissenschaften, Toxikologie); und
- b. die verschiedenen Schutzund Nutzungsinteressen vertreten, namentlich die Interessen: 1. der Hochschulen (Lehre und Forschung), 2. der Wirtschaft, 3. der Landund Forstwirtschaft, 4. der Umweltorganisationen, 5. der Konsumentenorganisationen.
Art. 5 Anzahl der Mitglieder und Vorsitz
1 Die EFBS besteht aus 16 Mitgliedern. Der Bundesrat wählt sie und ernennt ein Mitglied zur Präsidentin oder zum Präsidenten.
2 Die Mitglieder der EFBS wählen die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Art. 6 Amtsdauer, Amtszeit, Altersgrenze, Entschädigung
Amtsdauer, Amtszeit, Altersgrenze sowie die Entschädigung richten sich nach der
3 Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 .
3. Abschnitt: Organisation
Art. 7 Sitzungen
1 Die EFBS legt alljährlich bis Ende Oktober die Sitzungsdaten des nächsten Jahres fest und gibt sie auf Anfrage bekannt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Kommissionsmitglieder zu den Sitzungen ein. Sie oder er kann weitere Personen einladen, namentlich:
- a. Vertreterinnen oder Vertreter von Behörden;
- b. externe Gutachterinnen oder Gutachter;
- c. Personen, die ein Bewilligungsgesuch gestellt haben.
Art. 8 Fachausschüsse, Gutachten
1 Die EFBS kann Fachausschüsse, einzelne Kommissionsmitglieder oder das Sekretariat mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte betrauen.
2 Sie kann im Rahmen des ihr jährlich zugesprochenen Kredits Gutachten durch Dritte erstellen lassen, wenn sie bei der Beurteilung einzelner Bewilligungsgesuche in wichtigen Fragen nicht über hinreichende Fachkenntnisse verfügt.
Art. 9 Auskunftspflicht
Die eidgenössischen und die kantonalen Behörden, welche Fragen der biologischen 1 Sicherheit behandeln, sind verpflichtet, der EFBS die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen. Erachtet die EFBS für die Beurteilung einzelner Bewilligungsgesuche eine bessere 2 Kenntnis der Örtlichkeit als notwendig, so kann sie eine Besichtigung vornehmen oder eine solche durch die Bewilligungsbehörde organisieren lassen.
Art. 10 Stellungnahmen
1 Die EFBS verfasst zu den ihr unterbreiteten Eingaben eine schriftliche und begründete Stellungnahme.
2 Können sich die Kommissionsmitglieder in wichtigen Fragen nicht auf eine gemeinsame Stellungnahme einigen, so werden die unterschiedlichen Meinungen samt deren Begründung aufgeführt und das Stimmenverhältnis angegeben.
3 Die Präsidentin oder der Präsident und das Sekretariat unterzeichnen die Stellungnahmen.
Art. 11 Beschlussfassung und Stimmrecht
1 Die EFBS beschliesst mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
2 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3 Eingeladene Personen sowie Vertreterinnen und Vertreter von Behörden haben kein Stimmrecht.
Art. 12 Vertraulichkeit
1 Die Kommissionsmitglieder und alle anderen Personen, welche die EFBS zur Erfüllung ihrer Aufgabe beizieht, sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, soweit das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
4 Kommunikation sie nicht ausdrücklich im Einzelfall davon entbindet.
2 Die Kommissionsverhandlungen, -unterlagen und -dokumente sind vertraulich.
3 Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und der Vertraulichkeit gilt namentlich auch für die Kontakte mit nahestehenden Kreisen.
Art. 13 Ausstand
1 Nimmt die EFBS zu konkreten Vollzugsaufgaben, namentlich zu Bewilligungsgesuchen Stellung, so müssen die Kommissionsmitglieder in den Ausstand treten, wenn sie:
- a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
- b. eine Partei vertreten;
- c. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2 Ist der Ausstand streitig, so unterbreitet die Präsidentin oder der Präsident die Angelegenheit der in der Sache zuständigen Behörde zum Entscheid.
3 Die Ausstandsregelung im gerichtlichen Verfahren bleibt vorbehalten.
Art. 14 Urheberrecht
1 Der Bundesrat und nachgeordnete Dienststellen sind berechtigt, im Rahmen des amtlichen Interesses die von Kommissionsmitgliedern in Ausübung ihrer Kommissionstätigkeit hervorgebrachten urheberrechtlich geschützten Werke zu verwenden.
2 Das Verwendungsrecht umfasst die Vervielfältigung, die Veröffentlichung, die Verbreitung, die Übersetzung in die Landessprachen und in die Sprachen internationaler Organisationen und Veranstaltungen sowie die vollständige oder teilweise Speicherung in EDV-Anlagen und die Herstellung von Mikrofilmen.
3 Die Urheberin oder der Urheber des Werkes hat nur Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, wenn das Werk kommerziell verwertet wird.
4. Abschnitt: Sekretariat
Art. 15
1 Das Sekretariat untersteht fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten der EFBS und administrativ dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft.
2 Das Sekretariat erledigt die administrativen Angelegenheiten der EFBS und sorgt für den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden.
3 Es unterstützt die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach den Anweisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
4 Es erstellt zu jeder Sitzung ein Protokoll und stellt es den Kommissionsmitgliedern sowie den interessierten Behörden zu.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 16
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: [AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1. AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010 ).
[^2]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).
[^3]: SR 172.31
[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4 a der Publikations- verordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1 ) angepasst.
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