Abkommen vom 2. Juni 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Welthandelsorganisation zur Regelung des rechtlichen Status der Organisation in der Schweiz

Typ Andere
Veröffentlichung 1995-06-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

einerseits

und

die Welthandelsorganisation

andererseits,

im Hinblick auf den Briefwechsel vom 18. August 1977[^1] zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement und dem Generaldirektor des GATT betreffend die Anwendung des Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen vom 19. April 1946 auf das GATT,

Bezug nehmend auf das Abkommen[^2] von Marrakech zur Errichtung der Welthandelsorganisation, insbesondere dessen Artikel VIII,

in dem Wunsche, ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens haben die folgenden Ausdrücke diejenige Bedeutung, die ihnen nachstehend zugewiesen wird:

I. Statut, Funktion, Vorrechte und Immunitäten der Organisation
Art. 2 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Organisation in der Schweiz. Sie kann insbesondere Verträge schliessen, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte erwerben und darüber verfügen sowie vor Gericht auftreten.

Art. 3 Handlungsfreiheit

1. Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Organisation die ihr als zwischenstaatliche Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

2. Insbesondere erkennt er der Organisation sowie deren Mitgliedern in ihren Beziehungen zu ihr die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit auf schweizerischen Territorium zu, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit.

Art. 4 Errichtung von Ständigen Missionen

Jedes Mitglied der Organisation kann bei ihr eine Ständige Mission errichten.

Art. 5 Allgemeine Bestimmungen über Immunitäten und Vorrechte

1. Die Organisation geniesst die Immunitäten und Vorrechte gemäss diesem Vertrag.

2. Die Delegierten der Mitglieder, die Beamten der Organisation, die Mitglieder des Appellationsorgans sowie die mit einer Mission beauftragten Experten geniessen die Vorrechte und Immunitäten gemäss diesem Vertrag.

3. Die Beamten der Organisation werden mit der ihnen gebührenden Achtung behandelt, und es werden alle geeigneten Massnahmen getroffen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern. Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind die Beamten der Organisation verpflichtet, die schweizerische Rechtsordnung zu befolgen.

Art. 6 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten

1. Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die von der Organisation für ihre eigenen Zwecke benützt werden, sind, wer immer ihr Eigentümer ist, unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Generaldirektors der Organisation oder, wenn er verhindert ist, seines Stellvertreters oder der von ihm bezeichneten Person betreten.

2. Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die von der Organisation benützt werden, geniessen, wer immer ihr Eigentümer ist, Immunität von jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung.

3. Die Organisation übt die Kontrolle und die polizeilichen Befugnisse über ihre Räumlichkeiten aus.

Art. 7 Unverletzbarkeit der Archive

Die Archive der Organisation und, ganz allgemein, alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz sich befindlichen Dokumente und Datenträger sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar.

Art. 8 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1. Die Organisation geniesst Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausgenommen insoweit diese Befreiung für bestimmte Fälle vom Generaldirektor der Organisation oder, wenn er verhindert ist, von seinem Stellvertreter oder der von ihm bezeichneten Person ausdrücklich aufgehoben worden ist.

2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die beweglichen Vermögenswerte, die durch die Organisation benützt werden, wer immer ihr Eigentümer ist, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Form von Arrest und jeder anderen Form von behördlichem, administrativem, gerichtlichem oder gesetzgeberischem Zwang, ausser in dem in Absatz 1 genannten Fall.

Art. 9 Steuerliche Behandlung

1. Die Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der Organisation sind und von deren Dienststellen benützt werden. Der Organisation darf keine Steuer auf dem Mietzins auferlegt werden, den sie für Räumlichkeiten zahlt, die von ihr gemietet und von ihren Dienststellen benützt werden.

2. Die Organisation ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Insbesondere ist sie für alle Bezüge für den amtlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWSt.) befreit. Diese Befreiung wird durch Steuerentlastung an der Quelle ab einem Rechnungsbetrag von 100 Franken, ohne Obergrenze, gewährt. Aus administrativen Gründen kann dieser Betrag unter Anhörung der Organisation das erste Mal fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenskosten in der Schweiz überprüft werden. Die MWSt. wird ohne Untergrenze von den Rechnungen der PTT und der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke abgezogen.

3. Die Organisation ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

4. Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Organisation auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, nach einem Verfahren, das zwischen der Organisation und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.

Art. 10 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch der Organisation bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss den auf die zwischenstaatlichen Organisationen anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Rechts. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, der Organisation mindestens ebenso günstige Zollvorrechte zu gewähren, wie diejenigen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die Verordnung vom 13. November 1985[^3] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind.

Art. 11 Veröffentlichungen

Die Einfuhr von für die Organisation bestimmten Veröffentlichungen und die Ausfuhr von Veröffentlichungen der Organisation sind keiner Einschränkung unterworfen.

Art. 12 Freie Verfügung über Guthaben

Die Organisation kann jede Art von Guthaben, Gold, sämtliche Devisen, Barbeträge und anderen beweglichen Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 13 Mitteilungen

1. Die Organisation geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den andern zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz zugesichert ist, soweit es mit dem Übereinkommen des internationalen Fernmeldevereins vom 22. Dezember 1992[^4] vereinbar ist.

2. Die Organisation hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Sie hat das Recht, ihre Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder mit den gehörigen Ausweisen versehenes Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt werden wie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck.

3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen der Organisation, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.

4. Die Organisation ist von der Zulassungsgenehmigung für die leitungsgebundenen Teilnehmeranlagen (Verbindungen über Draht) befreit, die sie für den ausschliesslichen Gebrauch in ihren Gebäuden oder Gebäudeteilen oder im anliegenden Gelände installiert. Die Teilnehmeranlagen sind so zu erstellen oder zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.

5. Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation und den schweizerischen PTT-Betrieben koordiniert werden.

Art. 14 Immatrikulation der Fahrzeuge

Unter Vorbehalt einer Kontrolle der Fahrtüchtigkeit können Fahrzeuge der Organisation, die international zum Verkehr zugelassen sind, ohne Einschränkung in der Schweiz immatrikuliert werden. Ein schweizerischer Fahrzeugausweis und schweizerische Kontrollschilder sind erforderlich.

Art. 15 Pensionskasse

Jede zugunsten der Beamten der Organisation offiziell wirkende Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie die Organisation selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zugunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Werte wie die Organisation selbst.

Art. 16 Sozialfürsorge

1. Die Organisation unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.

2. Die Beamten der Organisation, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch Briefwechsel geregelt.

3. Die Beamten der Organisation unterliegen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, soweit die Organisation ihnen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt.

4. Die Beamten der Organisation unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die obligatorische Krankenversicherung.

II. Grundsätze, welche die den Ständigen Missionen und ihren Mitgliedern gewährten Vorrechte und Immunitäten bestimmen
A. Ständige Missionen
Art. 17 Allgemeine Bestimmungen über die Vorrechte und Immunitäten

Die Ständigen Missionen geniessen Vorrechte und Immunitäten gemäss Gewohnheitsrecht, gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961[^5] über die diplomatischen Beziehungen, das sinngemäss angewendet wird, sowie gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens.

Art. 18 Steuerliche Behandlung

1. Das Mitglied der Organisation geniesst für seine Ständige Mission die steuerlichen Vorrechte gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961[^6] über die diplomatischen Beziehungen, das sinngemäss angewendet wird.

2. Das Mitglied der Organisation geniesst für seine Ständige Mission die Befreiung von der Mehrwertsteuer (MWSt.) für alle Bezüge für den amtlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch. Diese Befreiung wird durch Steuerentlastung an der Quelle ab einem Rechnungsbetrag von 100 Franken, ohne Obergrenze, gewährt. Dieser Betrag wird an denjenigen angepasst, der für die Organisation entsprechend den in Artikel 9 dieses Abkommens festgelegten Modalitäten festgesetzt wird. Die MWSt wird ohne Untergrenze von den Rechnungen der PTT und der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke abgezogen.

3. Das Mitglied der Organisation ist in den Kantonen Genf und Waadt von der Handänderungssteuer befreit, wenn es in eigenem Namen Dienstwohnungen erwirbt, um darin effektiv bei dieser tätige Mitglieder seiner Ständigen Mission unterzubringen.

Art. 19 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch der Ständigen Mission bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961[^7] über die diplomatischen Beziehungen, das sinngemäss angewendet wird, und gemäss den einschlägigen, auf die Ständigen Missionen anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Rechts. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, den Ständigen Missionen mindestens ebenso günstige Zollvorrechte zu gewähren, wie sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die Verordnung vom 13. November 1985[^8] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind.

Art. 20 Befreiung von der Zulassungsgenehmigung für leitungsgebundene Teilnehmeranlagen

Das Mitglied der Organisation ist für die Bedürfnisse seiner Ständigen Mission von der Zulassungsgenehmigung für leitungsgebundene Teilnehmeranlagen (Verbind-ungen über Draht) befreit, die es ausschliesslich im Innern seiner Ständigen Mission installiert. Die Teilnehmeranlagen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.

Art. 21 Immatrikulation der Fahrzeuge

Unter Vorbehalt einer Kontrolle der Fahrtüchtigkeit können die Dienstfahrzeuge der Ständigen Missionen, die international zum Verkehr zugelassen sind, ohne Einschränkung in der Schweiz immatrikuliert werden. Ein schweizerischer Fahrzeugausweis und schweizerische Kontrollschilder sind erforderlich.

Art. 22 Streitbeilegung

Meinungsverschiedenheiten betreffend die Bestimmungen über die Ständigen Missionen werden über die üblichen diplomatischen Wege behandelt.

B. Mitglieder der Ständigen Missionen
Art. 23 Allgemeine Bestimmungen über die Vorrechte und Immunitäten

1. Die Mitglieder der Ständigen Missionen geniessen Vorrechte und Immunitäten gemäss Gewohnheitsrecht, gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961[^9] über die diplomatischen Beziehungen, das sinngemäss angewendet wird, sowie gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Die Mitglieder der Ständigen Missionen werden mit der ihnen gebührenden Achtung behandelt, und es werden alle geeigneten Massnahmen getroffen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern. Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind die Mitglieder der Ständigen Missionen verpflichtet, die schweizerische Rechtsordnung zu befolgen.

Art. 24 Steuerliche Behandlung

1. Die Mitglieder der Ständigen Missionen geniessen die Steuervorrechte, die im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961[^10] über die diplomatischen Beziehungen, das sinngemäss angewendet wird, vorgesehen sind.

2. Die Mitglieder der Ständigen Missionen mit diplomatischem Rang sind für alle Bezüge zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWSt.) befreit. Diese Befreiung wird durch Steuerentlastung an der Quelle ab einem Rechnungsbetrag von 100 Franken, ohne Obergrenze, gewährt. Dieser Betrag wird an denjenigen angepasst, der für die Organisation, entsprechend den in Artikel 9 dieses Abkommens festgelegten Modalitäten, festgesetzt wird. Die MWSt. wird ohne Untergrenze von den Rechnungen der PTT und der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke abgezogen.

Art. 25 Zollbehandlung

Die Mitglieder der Ständigen Missionen geniessen Zollvorrechte gemäss Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961[^11] über die diplomatischen Beziehungen, das sinngemäss angewendet wird, und gemäss den einschlägigen, auf die Mitglieder der Ständigen Missionen anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Rechts. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, den letzteren mindestens ebenso günstige Zollvorrechte zu gewähren, wie sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die Verordnung vom 13. November 1985[^12] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind. Ferner haben die Mitglieder der Ständigen Missionen mit diplomatischem Rang das Recht, unter unbefristeter Verpflichtung einen zweiten unverzollten Wagen einzuführen und zu gebrauchen, solange er in ihrem Eigentum steht.

Art. 26 Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.