Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (mit Anhängen)
1 Übersetzung Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (Stand am 13. Januar 2016)
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Eingedenk der Tatsache, dass der Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen wichtige und dringende Aufgaben sind, die nur durch verstärkte Zusammenarbeit wirksam durchgeführt werden können, besorgt über kurzoder langfristig bestehende oder drohende schädliche Auswirkungen der Veränderungen in der Beschaffenheit grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen auf die Umwelt, auf die Volkswirtschaften und das Wohlergehen der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa (Economic Commission for Europe, ECE), in der Betonung der Notwendigkeit, verstärkte nationale und internationale Massnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der Abgabe von gefährlichen Stoffen in die Umwelt von Gewässern und zur Bekämpfung der Eutrophierung und Ansäuerung sowie der Verschmutzung der Meeresumwelt, insbesondere der Küstengebiete vom Lande aus, durchzuführen, in lobender Anerkennung der bereits von den ECE-Regierungen unternommenen Anstrengungen zur Stärkung der Zusammenarbeit sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene im Hinblick auf die Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung, eine dauerhafte Wasserbewirtschaftung, die Erhaltung der Wasserressourcen und den Umweltschutz, unter Hinweis auf die diesbezüglichen Bestimmungen und Grundsätze der Erklärung der Konferenz von Stockholm über die menschliche Umwelt, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Schlussdokumente des Treffens der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten in Madrid und Wien sowie der regionalen Strategie für Umweltschutz und rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen in den ECE-Mitgliedsländern für den Zeitraum bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus, eingedenk der Rolle der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa bei der Förderung der internationalen Zusammenarbeit zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der grenzüberschreitenden Wasserverschmutzung sowie zur dauerhaften Nutzung von grenzüberschreitenden Gewässern und in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die ECE-Erklärung zum Verfahren für die Vermeidung und Kontrolle der Gewässerverschmutzung, einschliesslich der grenzüberschreitenden Verschmutzung, die ECE-Erklärung zum Verfahren für eine rationelle Verwendung von Wasser, die ECE-Grundsätze in bezug auf die Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenzüberschreitender Gewässer, die ECE-Charta zur Grundwasserbewirtschaftung und den Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer, unter Bezugnahme auf die von der Wirtschaftskommission für Europa während ihrer 42. und 44. Tagung gefassten Beschlüsse I (42) und I (44) sowie auf das Ergebnis des KSZE-Treffens zum Schutz der Umwelt (Sofia, Bulgarien, 16. Oktober bis 3. November 1989), unter Betonung der Tatsache, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsländern in bezug auf den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Gewässer in erster Linie durch Abkommen zwischen den an dasselbe Gewässer angrenzenden Ländern erfolgen soll, insbesondere in den Fällen, in denen solche Abkommen bisher noch nicht abgeschlossen werden konnten – sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet 1. «grenzüberschreitende Gewässer» alle Oberflächengewässer oder alles Grundwasser, welches die Grenzen zwischen zwei oder mehreren Staaten kennzeichnet, überquert oder sich an diesen Grenzen befindet. In allen Fällen, in denen grenzüberschreitende Gewässer direkt in das Meer einmünden, enden diese grenzüberschreitenden Gewässer an einer geraden Linie, die über ihre jeweiligen Mündungen zwischen Punkten an der Niedrigwasserlinie ihrer Ufer gebildet wird; 2. «grenzüberschreitende Beeinträchtigung» jede beträchtliche schädliche Einwirkung auf die Umwelt einer Vertragspartei aufgrund einer durch menschliche Aktivitäten verursachten Veränderung in der Beschaffenheit grenzüberschreitender Gewässer, deren natürlicher Ursprung ganz oder teilweise innerhalb der Jurisdiktion einer anderen Vertragspartei liegt. Zu solchen Einwirkungen auf die Umwelt zählen Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit, auf das Pflanzenleben, Tierleben, Boden, Luft, Wasser, Klima, Landschaft und geschichtliche Denkmäler oder andere natürliche Strukturen oder aber die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren. Ausserdem zählt hierzu die Einwirkung auf das kulturelle Erbe oder sozioökonomische Bedingungen, die sich aus Änderungen dieser Faktoren ergeben; 3. «Vertragspartei», soweit im Text nicht anders angegeben, eine Vertragspartei zu diesem Übereinkommen; 4. «Anrainerstaaten» die Vertragsparteien, die an dasselbe grenzüberschreitende Gewässer angrenzen; 5. «gemeinsames Gremium» jede bilaterale oder multilaterale Kommission oder jede andere entsprechende institutionelle Einrichtung zur Zusammenarbeit zwischen Anrainerstaaten; 6. «gefährliche Stoffe» Stoffe, die giftig, krebserregend, mutagen, teratogen oder bioakkumulativ wirken, insbesondere, wenn diese beständig sind; 7. «beste verfügbare Technologie» (diese Begriffsbestimmung ist in Anhang I zu diesem Übereinkommen enthalten). Teil I: Bestimmungen für alle Vertragsparteien
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
Die Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Massnahmen, um jede grenzüberschreitende Beeinträchtigung zu vermeiden, zu kontrollieren und zu verringern. 2. Die Vertragsparteien ergreifen insbesondere alle geeigneten Massnahmen, um a) eine Verschmutzung von Gewässern, welche grenzüberschreitende Beeinträchtigungen verursacht oder wahrscheinlich verursacht, zu vermeiden, zu kontrollieren und zu verringern; b) sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Gewässer mit dem Ziel einer ökologisch verträglichen und rationellen Wasserbewirtschaftung sowie des Schutzes der Wasserressourcen und der Umwelt genutzt werden; c) sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Gewässer auf vernünftige und gerechte Weise genutzt werden, wobei ihr grenzüberschreitender Charakter im Falle von Tätigkeiten, die grenzüberschreitende Beeinträchtigungen verursachen oder wahrscheinlich verursachen, besonders berücksichtigt wird; d) den Schutz und gegebenenfalls die Wiederherstellung von Ökosystemen sicherzustellen. 3. Massnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung von Wasserverschmutzung werden, soweit möglich, an der Quelle getroffen. 4. Diese Massnahmen dürfen weder direkt noch indirekt zu einer Verlagerung der Verschmutzung auf andere Teile der Umwelt führen. 5. Wenn die Vertragsparteien die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Massnahmen ergreifen, lassen sie sich von folgenden Grundsätzen leiten: a) dem Vorsorgeprinzip, wonach Massnahmen zur Vermeidung möglicher grenzüberschreitender Beeinträchtigungen durch die Freisetzung gefährlicher Stoffe nicht deshalb zeitlich verzögert werden dürfen, weil für den kausalen Zusammenhang zwischen diesen Stoffen und der möglichen grenzüberschreitenden Beeinträchtigung noch keine abschliessenden wissenschaftlichen Beweise vorhanden sind; b) dem Verursacherprinzip, wonach die Kosten für die Massnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der Verschmutzung vom Verursacher zu tragen sind; c) Wasserressourcen sind so zu bewirtschaften, dass der Bedarf der heutigen Generation gedeckt werden kann, ohne dass die Möglichkeit zukünftiger Generationen, ihren Eigenbedarf zu decken, beeinträchtigt wird. 6. Die Anrainerstaaten arbeiten insbesondere durch bilaterale und multilaterale Abkommen auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit zusammen, um abgestimmte Massnahmen, Programme und Strategien für die entsprechenden Einzugsgebiete oder Teile dieser Einzugsgebiete zu entwickeln, wobei die Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen und der Schutz der Umwelt der grenzüberschreitenden Gewässer oder aber der Umwelt, die durch solche Gewässer beeinflusst wird, einschliesslich der Meeresumwelt, zum Ziel gesetzt werden. 7. Die Anwendung dieses Übereinkommens darf nicht zu einer Verschlechterung der Umweltbedingungen oder zu einem Anstieg der grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen führen. 8. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beeinträchtigen nicht das Recht von Vertragsparteien, entweder einzeln oder gemeinsam strengere als in diesem Übereinkommen festgelegte Massnahmen anzunehmen und umzusetzen.
Art. 3 Vermeidung, Kontrolle und Verringerung
Zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen arbeiten die Vertragsparteien rechtliche, administrative, wirtschaftliche, finanzielle und technische Massnahmen aus, nehmen diese an, setzen sie um und bringen sie miteinander in Einklang, um unter anderem sicherzustellen, dass: a) die Emission von Schadstoffen durch die Anwendung unter anderem von abfallarmer oder abfallfreier Technologie an der Quelle vermieden, kontrolliert und verringert wird; b) grenzüberschreitende Gewässer gegen die Verschmutzung aus Punktquellen geschützt werden, indem Abwassereinleitungen vorher durch die zuständigen nationalen Behörden genehmigt sein müssen und indem genehmigte Einleitungen überwacht und kontrolliert werden; c) die in den Genehmigungen angegebenen Grenzen für Abwassereinleitungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologie für die Einleitung gefährlicher Stoffe gesetzt werden;
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Juni 1994 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Oktober 1996 AS 1997 835; BBl 1994 I 261
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 1997 834 und internationaler Seen. Übereink.
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