Internationales Übereinkommen von 1990 vom 30. November 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (mit Anlage)
1 Übersetzung Internationales Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (Stand am 11. August 2015) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, im Bewusstsein der Notwendigkeit, die menschliche Umwelt im Allgemeinen und die Meeresumwelt im Besonderen zu schützen, in Erkenntnis der ernsthaften Bedrohung der Meeresumwelt durch Ölverschmutzungsereignisse, an denen Schiffe, der Küste vorgelagerte Einrichtungen, Seehäfen und Ölumschlaganlagen beteiligt sind, eingedenk der Bedeutung von Vorsorgeund Vorbeugungsmassnahmen für die Verhütung insbesondere der Verschmutzung durch Öl sowie der Notwendigkeit, bestehende internationale Übereinkünfte strikt anzuwenden, die sich mit Schiffssicherheit und mit der Verhütung der Meeresverschmutzung befassen, insbesondere das Inter-
3 nationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
4 5 in der jeweils geltenden Fassung und das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Proto-
6 kolls von 1978 zu dem Übereinkommen in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie der zügigen Erarbeitung verschärfter Normen für Entwurf, Betrieb und Instandhaltung von Schiffen, die Öl befördern, und der Küste vorgelagerten Einrichtungen sowie eingedenk der Tatsache, dass im Fall eines Ölverschmutzungsereignisses sofortige und wirksame Massnahmen wesentlich sind, um den Schaden, der aus einem solchen Ereignis entstehen kann, auf ein Mindestmass zu beschränken, unter Betonung der Bedeutung einer wirksamen Vorbereitung für die Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen sowie der wichtigen Rolle, die in diesem Zusammenhang der Mineralölwirtschaft und der Schifffahrtsindustrie zukommt sowie in Erkenntnis der Bedeutung gegenseitiger Unterstützung und internationaler Zusammenarbeit insbesondere im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen über die den einzelnen Staaten zur Verfügung stehenden Mittel zur Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen, der Aufstellung von Vorsorgeplänen für Ölverschmutzungen, dem Austausch von Berichten über bedeutende Ereignisse mit möglichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder die Küste und damit zusammenhängende Interessen von Staaten sowie Forschungsund Entwicklungsvorhaben in Bezug auf Mittel zur Bekämpfung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Öl, unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips als eines allgemeinen Grundsatzes des internationalen Umweltrechts sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung internationaler Übereinkünfte über Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, insbesondere des Inter-
7 nationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden («Haftungsübereinkommen») und des Internationalen Über-
8 einkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden («Fondsübereinkommen»), sowie der zwingenden Notwendigkeit des baldigen Inkrafttretens der Protokolle von 1984 zur Änderung dieser beiden Übereinkommen sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung zweioder mehrseitiger Übereinkünfte und Regelungen einschliesslich regionaler Übereinkommen und sonstiger Übereinkünfte, im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, insbesondere seines Teiles XII, im Bewusstsein der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit zu fördern und die national, regional und weltweit bestehenden Möglichkeiten betreffend Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung zu stärken, wobei die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der kleinen Inselstaaten zu berücksichtigen sind, in der Erwägung, dass diese Ziele am besten durch den Abschluss eines Internationalen Übereinkommens über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung erreicht werden können – sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einzeln oder gemeinsam alle geeigneten Massnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und seiner Anlage zu ergreifen, um sich auf Ölverschmutzungsereignisse vorzubereiten und sie zu bekämpfen. (2) Die Anlage zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens; jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage. (3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. Der Ausdruck «Öl» bezeichnet Erdöl in jeder Form einschliesslich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse. 2. Der Ausdruck «Ölverschmutzungsereignis» bezeichnet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die zu einem Einleiten von Öl führen oder führen können, die Meeresumwelt, die Küste oder damit zusammenhängende Interessen eines oder mehrerer Staaten bedrohen oder bedrohen können und Notfallmassnahmen oder andere sofortige Bekämpfungsmassnahmen erfordern. 3. Der Ausdruck «Schiff» bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird; er umfasst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät und schwimmendes Gerät jeder Art. 4. Der Ausdruck «der Küste vorgelagerte Einrichtung» bezeichnet jede der Küste vorgelagerte feste oder schwimmende Einrichtung oder jedes solche Bauwerk, die für die Erforschung, Ausbeutung oder Gewinnung von Gas oder Öl oder für das Laden oder Löschen von Öl eingesetzt werden. 5. Der Ausdruck «Seehäfen und Ölumschlaganlagen» bezeichnet diejenigen Anlagen, von denen die Gefahr eines Ölverschmutzungsereignisses ausgeht; er umfasst unter anderem Seehäfen, Ölumschlagplätze, Rohrleitungen und sonstige Ölumschlaganlagen. 6. Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts- Organisation. 7. Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Organisation.
Art. 3 Notfallpläne für Ölverschmutzungen
(1) a) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Schiffe, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, einen bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen mitführen, wie er von der Organisation vorgeschrieben ist, der den von der Organisation hierfür beschlossenen Bestimmungen entspricht. b) Ein Schiff, das einen Notfallplan für Ölverschmutzungen nach Buchstabe a mitführen muss, unterliegt während seines Aufenthalts in einem Hafen oder an einem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz im Hoheitsbereich einer Vertragspartei der Überprüfung durch von dieser Vertragspartei ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete in Übereinstimmung mit den in bestehenden internationalen Übereinkünften oder in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren. (2) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass die Betreiber von der Küste vorgelagerten Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich über Notfallpläne für Ölverschmutzungen verfügen, die mit dem nach Artikel 6 geschaffenen innerstaatlichen System abgestimmt und nach den von der zuständigen innerstaatlichen Behörde vorgesehenen Verfahren genehmigt sind. (3) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Behörden oder Betreiber, die für diejenigen Seehäfen und Ölumschlaganlagen in ihrem Hoheitsbereich verantwortlich sind, für die sie dies als zweckmässig erachtet, über Notfallpläne für Ölverschmutzungen verfügen oder ähnliche Vorkehrungen getroffen haben, die mit dem nach Artikel 6 geschaffenen innerstaatlichen System abgestimmt und nach den von der zuständigen innerstaatlichen Behörde vorgesehenen Verfahren genehmigt sind.
Art. 4 Verfahren zur Meldung von Ölverschmutzungen
(1) Jede Vertragspartei a) schreibt vor, dass Kapitäne oder andere für Schiffe, die ihre Flagge führen, verantwortliche Personen sowie für der Küste vorgelagerte Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich verantwortliche Personen unverzüglich jedes Vorkommnis auf ihrem Schiff beziehungsweise auf ihrer der Küste vorgelagerten Einrichtung, bei dem tatsächlich oder wahrscheinlich Öl ins Meer gelangt, melden, und zwar i) im Fall eines Schiffes dem nächstgelegenen Küstenstaat, ii) im Fall einer der Küste vorgelagerten Einrichtung dem Staat, dessen Hoheitsgewalt die Einrichtung untersteht; b) schreibt vor, dass Kapitäne oder andere für Schiffe, die ihre Flagge führen, verantwortliche Personen sowie für der Küste vorgelagerte Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich verantwortliche Personen unverzüglich jedes beobachtete Vorkommnis auf See, bei dem Öl ins Meer gelangt, oder das Vorhandensein von Öl im Meer melden, und zwar i) im Fall eines Schiffes dem nächstgelegenen Küstenstaat, ii) im Fall einer der Küste vorgelagerten Einrichtung dem Staat, dessen Hoheitsgewalt die Einrichtung untersteht; c) schreibt vor, dass für Seehäfen und Ölumschlaganlagen in ihrem Hoheitsbereich verantwortliche Personen der zuständigen innerstaatlichen Behörde unverzüglich jedes Vorkommnis, bei dem tatsächlich oder wahrscheinlich Öl ins Meer gelangt, oder das Vorhandensein von Öl im Meer melden; d) weist ihre für die Überwachung des Meeres verantwortlichen Schiffe und Luftfahrzeuge und anderen zuständigen Dienststellen oder Bediensteten an, der zuständigen innerstaatlichen Behörde beziehungsweise dem nächstgelegenen Küstenstaat unverzüglich jedes beobachtete Vorkommnis auf See, in einem Seehafen oder in einer Ölumschlaganlage, bei dem Öl ins Meer gelangt, oder das Vorhandensein von Öl im Meer zu melden; e) ersucht die Führer ziviler Luftfahrzeuge, dem nächstgelegenen Küstenstaat unverzüglich jedes beobachtete Vorkommnis auf See, bei dem Öl ins Meer gelangt, oder das Vorhandensein von Öl im Meer zu melden. (2) Die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i haben nach den von der Organisation erarbeiteten Vorschriften und auf der Grundlage der von der Organisation beschlossenen Richtlinien und allgemeinen Grundsätze zu erfolgen. Die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sowie nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d haben nach den von der Organisation beschlossenen Richtlinien und allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, soweit diese anwendbar sind.
Art. 5 Massnahmen bei Eingang einer Ölverschmutzungsmeldung
(1) Geht bei einer Vertragspartei eine Meldung im Sinne des Artikels 4 oder eine aus anderen Quellen stammende Mitteilung über eine Verschmutzung ein, so hat diese Vertragspartei a) durch eine Bewertung des Vorkommnisses festzustellen, ob es sich um ein Ölverschmutzungsereignis handelt; b) Art, Ausmass und mögliche Folgen des Ölverschmutzungsereignisses zu bewerten; c) sodann unverzüglich alle Staaten zu unterrichten, deren Interessen tatsächlich oder wahrscheinlich durch dieses Ölverschmutzungsereignis berührt sind, und ihnen gleichzeitig i) Einzelheiten der vorgenommenen Bewertungen und aller Massnahmen, die sie ergriffen hat oder plant, um dem Ereignis zu begegnen, sowie ii) sonstige zweckdienliche Angaben mitzuteilen, bis die zur Bekämpfung des Ereignisses ergriffenen Massnahmen abgeschlossen sind oder bis die betroffenen Staaten ein gemeinsames Vorgehen beschlossen haben. (2) Wenn es durch die Schwere des Ölverschmutzungsereignisses gerechtfertigt ist, soll diese Vertragspartei der Organisation unmittelbar oder gegebenenfalls über die zuständige regionale Organisation oder die zuständigen regionalen Einrichtungen die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b und c zur Verfügung stellen. (3) Wenn es durch die Schwere des Ölverschmutzungsereignisses gerechtfertigt ist, werden andere davon betroffene Staaten dringend ersucht, die Organisation unmittelbar oder gegebenenfalls über die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen über ihre Bewertung des Ausmasses der Bedrohung ihrer Interessen sowie über alle ergriffenen oder geplanten Massnahmen zu unterrichten. (4) Die Vertragsparteien sollen, soweit durchführbar, für den Informationsaustausch und Nachrichtenverkehr mit anderen Staaten und der Organisation das von der Organisation ausgearbeitete Verfahren zur Meldung von Ölverschmutzungen benutzen.
Art. 6 Innerstaatliche und regionale Systeme für Vorsorge-
und Bekämpfungsmassnahmen (1) Jede Vertragspartei schafft ein innerstaatliches System für die sofortige und wirksame Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen. Dieses System umfasst mindestens a) die Benennung i) der zuständigen innerstaatlichen Behörde oder Behörden, die für Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung verantwortlich sind; ii) der innerstaatlichen Einsatz-Kontaktstelle oder -Kontaktstellen, die für die Entgegennahme und Weiterleitung von Ölverschmutzungsmeldungen nach Artikel 4 verantwortlich sind, und iii) einer Behörde, die ermächtigt ist, im Namen des Staates um Hilfeleistungen zu ersuchen oder über Hilfeleistungsersuchen zu entscheiden; b) einen innerstaatlichen Vorsorgeplan für Vorsorgeund Bekämpfungsmassnahmen, in dem unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien unter anderem die Beziehungen zwischen den verschiedenen beteiligten öffentlichen und privaten Stellen geregelt sind. (2) Ausserdem hält jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten entweder allein oder im Rahmen zweioder mehrseitiger Zusammenarbeit sowie gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Mineralölwirtschaft und der Schifffahrtsindustrie, mit Hafenbehörden und sonstigen in Betracht kommenden Stellen folgendes vor: a) einen Grundbestand an dezentral gelagertem und der jeweiligen Gefahr angemessenem Gerät zur Bekämpfung ausgelaufenen Öls samt den dazugehörigen Einsatzplänen; b) ein Übungsprogramm für die mit der Bekämpfung von Ölverschmutzungen befassten Stellen und ein Programm für die Ausbildung des entsprechenden Personals; c) detaillierte Pläne und Nachrichtenmittel für die Bekämpfung eines Ölverschmutzungsereignisses. Diese Mittel sollen ununterbrochen zur Verfügung stehen; d) einen Mechanismus oder eine Regelung zur Koordinierung der Bekämpfung eines Ölverschmutzungsereignisses, gegebenenfalls einschliesslich der Möglichkeiten zur Mobilisierung der erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel. (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Organisation entweder unmittelbar oder über die zuständige regionale Organisation oder die zuständigen regionalen Einrichtungen laufend unterrichtet wird über a) den Sitz, die Fernmeldeanschlüsse und gegebenenfalls die Zuständigkeitsbereiche der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörden und sonstigen Stellen; b) Gerät zur Verschmutzungsbekämpfung und über die Dienste von Fachleuten in den Bereichen Ölverschmutzungsbekämpfung und Bergung, die anderen Staaten auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können; c) ihren innerstaatlichen Vorsorgeplan.
Art. 7 Internationale Zusammenarbeit bei der Verschmutzungsbekämpfung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer tatsächlich oder wahrscheinlich betroffenen Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie der Verfügbarkeit geeigneter Einsatzkräfte und -mittel bei der Bekämpfung eines Ölverschmutzungsereignisses zusammenzuarbeiten und Beratungsleistungen, technische Unterstützung und Gerät zur Verfügung zu stellen, wenn dies wegen der Schwere des Ereignisses gerechtfertigt ist. Die Finanzierung der Kosten solcher Hilfsmassnahmen erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage enthaltenen Bestimmungen. (2) Eine Vertragspartei, die um Hilfsmassnahmen ersucht hat, kann die Organisation um Mithilfe bei der Feststellung von Quellen zur vorläufigen Finanzierung der Kosten nach Absatz 1 bitten. (3) Im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften ergreift jede Vertragspartei die erforderlichen Rechtsoder Verwaltungsmassnahmen, a) um die Ankunft und die Benutzung von Schiffen, Luftfahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln, die bei der Bekämpfung eines Ölverschmutzungsereignisses oder für die Beförderung von Personal, Ladung, Material und Gerät, welche für die Bekämpfung eines solchen Ereignisses benötigt werden, eingesetzt sind, in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Ausfahrt dieser Schiffe, Luftfahrzeuge und sonstigen Verkehrsmittel aus ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern, b) um die zügige Verbringung von Personal, Ladung, Material und Gerät, die unter Buchstabe a genannt sind, in und durch ihr Hoheitsgebiet sowie aus ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern.
Art. 8 Forschung und Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder gegebenenfalls über die Organisation oder die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen bei der Förderung von Forschungsund Entwicklungsvorhaben zur Hebung des Standes der Technik im Bereich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung sowie beim Austausch der Ergebnisse solcher Vorhaben einschliesslich Technologien und Verfahren der Überwachung, Eindämmung, Wiedergewinnung, Dispersion und Reinigung sowie sonstiger Methoden zur Verringerung oder Milderung der Auswirkungen von Ölverschmutzungen und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zusammenzuarbeiten. (2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, unmittelbar oder gegebenenfalls über die Organisation oder die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen die notwendigen Verbindungen zwischen den Forschungseinrichtungen der Vertragsparteien herzustellen. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder über die Organisation oder die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die regelmässige Veranstaltung internationaler wissenschaftlicher Tagungen über einschlägige Themen zu fördern, insbesondere über technologische Fortschritte bei Verfahren und Geräten zur Bekämpfung von Ölverschmutzungen. (4) Die Vertragsparteien kommen überein, über die Organisation oder andere zuständige internationale Organisationen die Ausarbeitung von Normen zu fördern, durch welche die Kompatibilität der Verfahren und Geräte zur Bekämpfung von Ölverschmutzungen sichergestellt wird.
Art. 9 Technische Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar oder über die Organisation und gegebenenfalls andere internationale Gremien hinsichtlich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung denjenigen Vertragsparteien, die um technische Hilfe ersuchen, Unterstützung zu gewähren a) für die Ausbildung von Personal; b) zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der einschlägigen Technologie, Ausrüstung und Anlagen; c) zur Erleichterung sonstiger Vorsorgeund Bekämpfungsmassnahmen und -vorkehrungen in Bezug auf Ölverschmutzungsereignisse; d) zur Einleitung gemeinsamer Forschungsund Entwicklungsvorhaben. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und politischen Grundsätzen beim Technologietransfer hinsichtlich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung tatkräftig zusammenzuarbeiten.
Art. 10 Förderung zweiund mehrseitiger Zusammenarbeit
bei Vorsorgeund Bekämpfungsmassnahmen Die Vertragsparteien bemühen sich um den Abschluss zweioder mehrseitiger Übereinkünfte über die Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung. Abschriften derartiger Übereinkünfte sind der Organisation zu übermitteln, die sie den Vertragsparteien auf Ersuchen zur Verfügung stellen soll.
Art. 11 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und sonstigen
internationalen Übereinkünften Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als ändere es die Rechte oder Pflichten irgendeiner Vertragspartei aufgrund anderer Übereinkommen oder sonstiger internationaler Übereinkünfte.
Art. 12 Institutionelle Regelungen
(1) Die Vertragsparteien beauftragen die Organisation, sofern sie sich einverstanden erklärt und ausreichende Mittel zur Fortführung der Arbeit zur Verfügung stehen, folgende Aufgaben und Tätigkeiten auszuführen: a) Informationsdienste: i) Entgegennahme, Zusammenstellung und auf Ersuchen Weitergabe der von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Informationen (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10) sowie der aus anderen Quellen stammenden einschlägigen Informationen; ii) Mithilfe bei der Feststellung von Quellen zur vorläufigen Finanzierung von Kosten (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 7 Absatz 2); b) Bildung und Ausbildung: i) Förderung der Ausbildung im Bereich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 9); ii) Förderung der Veranstaltung internationaler wissenschaftlicher Tagungen (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 8 Absatz 3); c) technische Dienstleistungen: i) Erleichterung der Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 8 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d); ii) Bereitstellung von Beratungsleistungen für Staaten, die national oder regional Möglichkeiten zur Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen schaffen; iii) Analyse der von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Informationen (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 1) sowie der aus anderen Quellen stammenden einschlägigen Informationen und Bereitstellung von Beratungsleistungen oder Informationen für die Staaten; d) technische Hilfe: i) Erleichterung der Gewährung technischer Hilfe an Staaten, die national oder regional Möglichkeiten zur Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen schaffen; ii) Erleichterung der Gewährung technischer Hilfe sowie von Beratungsleistungen auf Ersuchen von Staaten, die von schweren Ölverschmutzungsereignissen betroffen sind. (2) Bei der Ausführung der in diesem Artikel genannten Tätigkeiten bemüht sich die Organisation, unter Nutzung der Erfahrungen der Staaten, regionaler Übereinkünfte und von Vereinbarungen der Wirtschaft sowie unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer die Fähigkeit der Staaten zu fördern, sich einzeln oder mittels regionaler Regelungen auf Ölverschmutzungsereignisse vorzubereiten und sie zu bekämpfen. (3) Die Umsetzung dieses Artikels erfolgt nach einem Programm, das von der Organisation ausgearbeitet und fortlaufend überprüft wird.
Art. 13 Bewertung des Übereinkommens
Die Vertragsparteien bewerten innerhalb der Organisation die Wirksamkeit des Übereinkommens im Verhältnis zu seinen Zielen, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze zur Regelung von Zusammenarbeit und Hilfeleistung.
Art. 14 Änderungen
(1) Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden. (2) Änderung nach Prüfung durch die Organisation: a) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird der Organisation vorgelegt und vom Generalsekretär spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und an alle Vertragsparteien weitergeleitet. b) Jede nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt zur Prüfung vorgelegt. c) Die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an den Beratungen des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt. d) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. e) Sind die Änderungen nach Buchstabe d beschlossen worden, so werden sie vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt. f) i) Eine Änderung eines Artikels oder der Anlage des Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen wird. ii) Eine Änderung eines Anhangs gilt nach Ablauf eines vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung festzusetzenden Zeitabschnitts, der mindestens zehn Monate betragen muss, als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Zeit
Fussnoten
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 1995 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 4. Juli 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Oktober 1996 AS 1998 1016; BBl 1995 IV 241
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1 Abs. 1 Bst a des BB vom 11. Dez. 1995 (AS 1998 1015)
SR 0.747.363.33
SR 0.747.363.331
AS 1988 1656
SR 0.814.288.2
SR 0.814.291
[AS 1998 1046. 1999 740] auf dem Gebiet der Ölverschmutzung. Internationales Übereink.von 1990 auf dem Gebiet der Ölverschmutzung. Internationales Übereink.von 1990 auf dem Gebiet der Ölverschmutzung. Internationales Übereink.von 1990 auf dem Gebiet der Ölverschmutzung. Internationales Übereink.von 1990
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