Protokoll von 1992 vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (mit Anlage)
Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Stand am 19. Juli 2017) Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
2 über die zivilrechtnach Prüfung des Internationalen Übereinkommens von 1969 liche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und des Protokolls dazu von 1984, im Hinblick darauf, dass das Protokoll von 1984 zu dem genannten Übereinkommen, das einen grösseren Anwendungsbereich und einen weitergehenden Schadenersatz vorsieht, nicht in Kraft getreten ist, in Bestätigung dessen, dass es wichtig ist, die Brauchbarkeit der internationalen Regelungen über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu erhalten, in dem Bewusstsein, dass sichergestellt werden muss, dass der Inhalt des Protokolls von 1984 so bald wie möglich in Kraft tritt, in der Erkenntnis, dass zur Einführung
3 entsprechender Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden besondere Bestimmungen erforderlich sind, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Das Übereinkommen, das durch dieses Protokoll geändert wird, ist das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, im Folgenden als «Haftungsübereinkommen von 1969» bezeichnet.
4 zum Haftungsübereinkommen von Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 1969 bezeichnet dieser Ausdruck das Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung. Art. 2–10
5 …
Art. 11
(1) Das Haftungsübereinkommen von 1969 und dieses Protokoll sind im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als ein Vertragswerk zu betrachten und auszulegen. ter (2) Die Artikel I bis XII des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung, einschliesslich der Musterbescheinigung, tragen die Bezeichnung «Internationales Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden» («Haftungsübereinkommen von 1992»). Schlussbestimmungen
Art. 12 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Protokoll liegt vom 15. Januar 1993 bis zum 14. Januar 1994 in London für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann jeder Staat Vertragspartei dieses Protokolls werden, a) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und danach ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder b) indem er ihm beitritt. (3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation. (4) Jeder Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, im folgenden als «Fondsübereinkommen von 1971» bezeichnet, kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, wenn er gleichzeitig das Protokoll von 1992 zu dem genannten Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, es sei denn, er kündigt das Fondsübereinkommen von 1971 mit Wirkung von dem Tag, an dem das vorliegende Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt. (5) Ein Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls, aber nicht Vertragspartei des Haftungsübereinkommens von 1969 ist, ist durch die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung im Verhältnis zu den anderen Vertragsparteien dieses Protokolls gebunden; er ist aber nicht durch die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1969 im Verhältnis zu dessen Vertragsparteien gebunden. (6) Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde, die nach Inkrafttreten einer Änderung des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung hinterlegt wird, gilt für das so geänderte Übereinkommen in der Fassung der Änderung.
Art. 13 Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zehn Staaten, darunter vier Staaten mit einer Tanker-Bruttoraumzahl von je mindestens einer Million Einheiten, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben. (2) Jeder Vertragsstaat des Fondsübereinkommens von 1971 kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll erklären, dass diese Urkunde für die Zwecke dieses Artikels bis zum Ablauf der in Artikel 31 des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 vorgesehenen Sechsmonatsfrist als nicht wirksam gilt. Auch ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Fondsübereinkommens von 1971 ist, aber eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 hinterlegt, kann gleichzeitig eine Erklärung nach diesem Absatz abgeben. (3) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete Notifikation zurücknehmen. Die Rücknahme wird an dem Tag wirksam, an dem die Notifikation eingeht, mit der Massgabe, dass dieser Staat so angesehen wird, als habe er seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll an diesem Tag hinterlegt. (4) Für jeden Staat, der dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1 für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt dieses Protokoll zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt hat.
Art. 14 Revision und Änderung
(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung des Haftungsübereinkommens von 1992 einberufen. (2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Haftungsübereinkommens von 1992 einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.
Art. 15 Änderungen der Haftungshöchstbeträge
(1) Auf Ersuchen von mindestens einem Viertel der Vertragsstaaten wird jeder Vorschlag zur Änderung der Haftungshöchstbeträge, die in Artikel V Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung vorgesehen sind, vom Generalsekretär allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsstaaten übermittelt. (2) Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung zur Beratung vorgelegt. (3) Alle Vertragsstaaten des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 1995 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 4. Juli 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997
[^1]: Art. 1 Abs 1 Bst. c des BB vom 11. Dez. 1995 (AS 1998 1015).
[^2]: SR 0.814.291
[^3]: [AS 1998 1046]
[^4]: [AS 1988 1464]
[^5]: Die Änderungen können unter AS 1998 1031 konsultiert werden.
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