Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1997-03-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 57 Absatz 2 der Bundesverfassung sowie auf die Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft,

2 3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 1994 , beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck, Aufgaben und Schranken

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.

4 Art. 2 Aufgaben

1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.

2 Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:

5 Art. 3

2. Abschnitt: Aufgabenteilung

Art. 4 Grundsatz

1 Für die innere Sicherheit seines Gebietes ist in erster Linie der Kanton verantwortlich.

2 Soweit der Bund nach Verfassung und Gesetz für die innere Sicherheit verantwortlich ist, leisten ihm die Kantone Amtsund Vollzugshilfe.

6 Art. 5 Aufgabenerfüllung durch den Bund Der Bundesrat erlässt ein Leitbild der Massnahmen zum Schutz von:

7 2007 Vorrechte, Immunitäten oder Erleichterungen gewährt.

8 Art. 5 a

Art. 6 Aufgabenerfüllung durch die Kantone

1 Jeder Kanton bestimmt die Behörde, die beim Vollzug dieses Gesetzes mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) zusammenarbeitet. Er legt den Dienstweg so fest,

9 dass dringliche Einzelaufträge des Bundes ohne Verzug durchgeführt werden.

2 Hat ein Kanton sicherheitspolizeiliche Aufgaben bestimmten Gemeinden übertragen, so arbeiten diese wie ein Kanton direkt mit den Bundesbehörden zusammen.

3 Personen, die von den Kantonen mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, unterstehen dem kantonalen Dienstrecht und der kantonalen Dienstaufsicht.

10 Art. 7–9

3. Abschnitt: Informationsbearbeitung

11 Art. 10 Informationspflichten von fedpol Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können.

12 Art. 10 a

13 Art. 11–13

14 Art. 13 a

15 Art. 13 b– 13 d

16 Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung Art. 13 e von Propagandamaterial

1 Die Polizeiund die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.

2 Sie übermitteln das Material dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Über die Beschlagnahme und die Einziehung entscheidet fedpol nach Anhörung des NDB.

17 18 Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ist anwendbar.

3 Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder von fedpol auf entsprechendes Material, so können sie es direkt sicherstellen.

4 Liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, so übermittelt die sicherstellende Behörde das Material der zuständigen Strafbehörde.

5 Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann fedpol nach Anhörung des NDB:

19 Art. 13 f Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände Fedpol kann gefährliche Gegenstände nach Artikel 4 Absatz 6 des Waffengesetzes

20 vom 20. Juni 1997 beschlagnahmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 14 Informationsbeschaffung

1 Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen,

21 selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.

2 Personendaten können beschafft werden durch:

3 Der Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist nur im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung zulässig. Dasselbe gilt für das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen.

22 Art. 14 a– 14 c

23 Art. 15–18

4. Abschnitt: Personensicherheitsprüfungen

Art. 19 Personenkreis

1 Der Bundesrat kann Sicherheitsprüfungen vorsehen für Bedienstete des Bundes, Angehörige der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritte, die an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit mitwirken, wenn sie bei

24 ihrer Tätigkeit:

25 c. als Angehörige der Armee und des Zivilschutzes Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben;

2 Die Kantone können für ihre Bediensteten, die unmittelbar bei Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz mitwirken, ebenfalls eine Sicherheitsprüfung durchführen. Sie können die Mitwirkung des NDB beanspruchen.

3 Die Sicherheitsprüfung wird durchgeführt, bevor das Amt oder die Funktion übertragen oder der Auftrag erteilt wird. Die Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn die betreffende Person ihre Einwilligung gegeben hat. Angehörige der Armee dürfen auch ohne Einwilligung überprüft werden, sofern die Prüfung für die Ausübung der aktuellen oder vorgesehenen militärischen Funktion erforderlich ist. Der

26 Bundesrat kann die periodische Wiederholung vorsehen.

4 Der Bundesrat erlässt eine Liste der Ämter in der Bundesverwaltung und der Funktionen der Armee, für die eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss. Die Departementsvorsteher und der Bundeskanzler können in Ausnahmefällen Personen prüfen lassen, deren Amt oder Funktion noch nicht in der Liste aufgenommen ist, jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.

Art. 20 Prüfungsinhalt

1 Bei der Sicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben.

2 Die Daten können erhoben werden:

27 c. im Auftrag der Prüfbehörden (Art. 21 Abs. 1) durch Erhebung der zuständigen kantonalen Polizei über die zu prüfende Person;

28 d. durch Einholen von Auskünften und Akten bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Strafvollzugsbehörden über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge;

Art. 21 Durchführung der Prüfung

1 Der Bundesrat bezeichnet die Prüfbehörden, welche die Sicherheitsprüfungen in Zusammenarbeit mit dem NDB durchführen. Die Prüfbehörden sind weisungsunge-

29 bunden.

2 Die Prüfbehörde teilt der geprüften Person das Ergebnis der Abklärungen und ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos mit. Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen sowie bei Akten des Bundes die Entfernung überholter Daten verlangen oder einen Bestreitungsvermerk anbringen lassen. Für die Einschränkung der Aus-

30 über den Datenschutz kunft gilt Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992

31 (DSG).

3 Wird die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen, so kann

32 die betroffene Person Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen.

4 Die Prüfbehörde unterbreitet ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos schriftlich der entscheidenden Instanz, die für die Wahl oder die Übertragung der Funktion zuständig ist. Die entscheidende Instanz ist an die Beurteilung der Prüfbehörde nicht gebunden. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten bei den Sicherheitsprüfungen

33 nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Sicherheitsprüfung, insbesondere die Einsichtsrechte der Betroffenen und der ernennenden Behörde, sowie Aufbewah-

34 rung, weitere Verwendung und Löschung der Daten.

5. Abschnitt: Aufgaben zum Schutz von Personen und Gebäuden

Art. 22 Grundsätze

1 35 Fedpol sorgt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden für den Schutz der Behörden und der Gebäude des Bundes sowie der Personen und Gebäude, für welche der Bund völkerrechtliche Schutzpflichten erfüllen muss.

2 Der Bundesrat kann für diese Aufgaben staatliche oder private Schutzdienste einsetzen.

3 Er kann andere geeignete Bedienstete für Schutzaufgaben einsetzen oder bei besonderem Bedarf oder bei erhöhter Bedrohung nach Absprache mit den kantonalen Regierungen den zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung stellen.

4 Das nach diesem Gesetz zum Schutz von Personen, Behörden und Gebäuden eingesetzte Personal darf zur Erfüllung seines Auftrags und, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen

36 37 anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 ist anwendbar.

Art. 23 Schutz der Bundesbehörden

1 Der Bundesrat bestimmt:

38 a. die Personen, die im Auftrag des Bundes eine öffentliche Funktion ausüben und zu deren Gunsten nach Massgabe der mit dieser Funktion verbundenen Gefährdungslage Schutzmassnahmen getroffen werden;

39 … c. 1bis In begründeten Fällen kann der Bundesrat eine Verlängerung von Schutzmassnahmen zugunsten von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a auch nach dem Aus-

40 scheiden aus ihrer Funktion vorsehen.

2 Für alle Gebäude, in denen Bundesbehörden untergebracht sind, wird das Hausrecht nach Artikel 62 f des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

41 21. März 1997 (RVOG) in seinen Gebäuden vom Bund ausgeübt. Er trifft die

42 geeigneten Schutzmassnahmen in Absprache mit fedpol.

3 Die Kantone gewährleisten den Schutz des übrigen Eigentums des Bundes nach

43 Massgabe von Artikel 62 e Absatz 1 RVOG. 3bis Bestehen konkrete Gründe zur Annahme, dass eine bestimmte Person gegenüber Personen oder Gebäuden, die nach Absatz 1 unter Schutz stehen, eine Straftat begehen wird, so kann die für den Schutz zuständige Behörde diese Person aufsuchen, sie auf ihr Verhalten ansprechen und sie auf die Folgen allfälliger Straftaten hinwei-

44 sen.

4 Die Baubehörden des Bundes legen im Einvernehmen mit fedpol und den untergebrachten Departementen, Gruppen und Ämtern und andern Bundesbehörden die baulichen und technischen Schutzmassnahmen fest.

5 45

46 Art. 23 a Informationsund Dokumentationssystem

1 Fedpol bearbeitet die Informationen, die für die Anordnung von Massnahmen zum Schutz von Personen und Gebäuden nach diesem Abschnitt notwendig sind, in einem eigenen Informationsund Dokumentationssystem.

2 Das Informationsund Dokumentationssystem enthält Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen.

3 Die Daten werden spätestens fünf Jahre, nachdem der Schutzbedarf nicht mehr gegeben ist, vernichtet.

4 Das Auskunftsrecht und das Recht, Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach

47 den Artikeln 5 und 8 DSG .

48 Daten, Datenkategorien und Schranken der Datenbearbeitung Art. 23 b

1 Fedpol bearbeitet nur Daten von Personen:

2 Es dürfen ausschliesslich folgende Daten bearbeitet werden:

3 Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, der Versammlungsund der Vereinigungsfreiheit dürfen nicht bearbeitet werden. Die Bearbeitung ist ausnahmsweise zulässig, wenn begründete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um strafbare Handlungen vorzubereiten oder durchzuführen.

49 Zugriffsrechte und Datenweitergabe Art. 23 c

1 Der Zugriff auf das Informationsund Dokumentationssystem mittels automatisierten Abrufverfahrens ist auf diejenigen Stellen von fedpol beschränkt, die:

2 Folgenden Stellen und Personen dürfen Daten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt gegeben werden:

Art. 24 Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten

Die Kantone treffen in Absprache mit fedpol die Massnahmen auf ihrem Gebiet, die für die Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten der Schweiz notwendig sind; wenn nötig arbeiten sie mit den Sicherheitsdiensten der auf ihrem Gebiet niedergelassenen internationalen oder diplomatischen Vertretungen sowie den ausländischen Polizeibehörden zusammen, die für die Sicherheitsfragen im Grenzgebiet zuständig sind. Abschnitt 5 a : 50 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Art. 24 a Informationen über Gewalttätigkeiten anlässlich

von Sportveranstaltungen

1 Fedpol betreibt ein elektronisches Informationssystem, in das Daten über Personen aufgenommen werden, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im Inund Ausland gewalttätig verhalten haben.

2 In das Informationssystem dürfen Informationen über Personen, gegen die Ausreisesperren, Massnahmen nach kantonalem Recht im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen oder andere Massnahmen wie Sta-

51 dionverbote verhängt worden sind, aufgenommen werden, wenn:

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