Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV
ter bis 1 gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 der Bundesverfassung ,
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 1997 , beschliesst:
Art. 1 Anhebung der Steuersätze
Zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge werden die Mehrwertsteuersätze wie folgt angehoben:
- a. um einen Prozentpunkt beim ordentlichen Steuersatz nach den Artikeln 8 bis Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 3 und 8 der Übergangsbestimmungen der
3 Bundesverfassung ;
- b. um 0,3 Prozentpunkte beim reduzierten Steuersatz nach den Artikeln 8 Abbis satz 2 Buchstabe e Ziffern 1 und 2 sowie Buchstabe h Ziffer 3 und 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung;
- c. um 0,5 Prozentpunkte beim Sondersatz für Beherbergungsleistungen nach
4 über einen Sondersatz der dem Bundesbeschluss vom 22. März 1996 Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen.
Art. 2 Verwendung des Ertrags
1 Der gesamte Ertrag aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze geht, unter Vorbehalt von Absatz 3, an die Altersund Hinterlassenenversicherung.
2 17 Prozent des Ertrags aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze werden laufend der Rückstellung des Bundes für die Altersund Hinterlassenenversicherung gutgeschrieben. Diese Rückstellung wird nicht verzinst.
3 Der Bundesrat kann bestimmen, dass höchstens 10 Prozent des Gesamtertrags aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung des demographiebedingten Kostenwachstums der Invalidenversicherung verwendet werden. Von diesem Anteil werden jeweils 37,5 Prozent der Rückstellung des Bundes für die Invalidenversicherung gutgeschrieben.
4 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überweisung der einzelnen Ertragsanteile an den Ausgleichsfonds der Altersund Hinterlassenenversicherung.
Art. 3 Schlussbestimmungen
1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Er tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
3 Die Bundesversammlung setzt den Beschluss auf Antrag des Bundesrates ausser ter bis Kraft, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 41 Absatz 3 der Bundesverfas-
5 sung nicht mehr erfüllt sind.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 1997 III 741
[^3]: SR 101
[^4]: SR 641.202
[^5]: SR 101
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