Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-06-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 vom 15. Juni 1998 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat,

1 gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,

2 in Ausführung von Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (im folgenden Abkommen genannt), verordnet: 1. Abschnitt: An der Quelle erhobene schweizerische Steuern von Kapitalerträgen

Art. 1 Steuererhebung

3 Die nach dem Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) an der Quelle zu erhebenden Steuern auf Dividenden und Zinsen sind auch dann zum vollen gesetzlichen Satz in Abzug zu bringen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalerträge Sitz oder Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat. Artikel 4 bleibt vorbehalten.

Art. 2 Steuerrückerstattung

1 Die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalerträge hat Anspruch auf Rückerstattung nach den Artikeln 10 und 11 des Abkommens, sofern sie oder er:

2 Keinen Anspruch auf Rückerstattung im Sinne des Abkommens und dieser Verordnung haben:

3 Der Anspruch auf Rückerstattung der an der Quelle erhobenen schweizerischen Verrechnungssteuer beträgt:

4 Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

5 Kein Rückerstattungsanspruch besteht bezüglich der von Lotteriegewinnen abgezogenen Verrechnungssteuer.

Art. 3 Verfahren für die Rückerstattung

1 Die Rückerstattung der an der Quelle erhobenen schweizerischen Verrechnungssteuer muss spätestens am 31. Dezember des dritten Jahres, das auf den Ablauf des Kalenderjahres folgt, in dem der besteuerte Ertrag fällig geworden ist, auf amtlichem Formular bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragt werden. Für natürliche Personen ist das Formular 82 I, für Gesellschaften das Formular 82 C und für andere Empfänger das Formular 82 E zu verwenden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verwirkt.

2 Die Frist gilt als eingehalten, wenn der vollständig ausgefüllte Antrag samt den erforderlichen Beweismitteln vor ihrem Ablauf bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird.

3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft den Antrag. Notwendige ergänzende Auskünfte oder Beweismittel verlangt sie direkt bei der antragstellenden Person oder durch Vermittlung der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f (ii) des Abkommens zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten.

4 Wird der Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird der Entscheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

4 Art. 4 Meldeverfahren für Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen

1 Einer schweizerischen Gesellschaft kann auf Gesuch hin bewilligt werden, die einer amerikanischen Kapitalgesellschaft ausgerichteten Dividenden nur um

5 Prozent zu kürzen, wenn im Meldeverfahren nach den Absätzen 2–4 festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen der Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und 22 des Abkommens erfüllt sind.

2 Die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft muss das Gesuch mit Formular 823 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einreichen, bevor die Dividenden fällig werden. Gleichzeitig muss sie nachweisen, dass die amerikanische Kapitalgesellschaft:

3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft das Gesuch. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn feststeht, dass die amerikanische Kapitalgesellschaft, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, Anspruch auf die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser Steuer hätte. Die Bewilligung wird schriftlich mitgeteilt und gilt drei Jahre.

4 Wird das Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt, so kann die schweizerische Gesellschaft von der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Entscheid verlangen. Dieser wird ihr mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

5 Die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung unverzüglich Meldung erstatten, sobald die Voraussetzungen für die Beanspruchung des Meldeverfahrens nicht mehr erfüllt sind.

5 Art. 4 a Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung

1 Verfügt die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft über eine Bewilligung, so meldet sie die Ausrichtung der Dividende unaufgefordert und innert

30 Tagen mit Formular 108. Dieses ist zusammen mit dem amtlichen Erhebungsformular bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

2 Absatz 1 gilt auch, wenn ein Bewilligungsgesuch nicht eingereicht oder noch nicht darüber entschieden wurde. Liegt ein Bewilligungsgesuch nicht vor, so ist dieses zusammen mit dem Formular 108 nachzureichen. Ergibt die Prüfung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, so werden die Verrechnungssteuer und ein allfälliger Verzugszins nacherhoben. Wird die Nacherhebung bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Entscheid.

6 Art. 5 Rechtsmittel Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Sinne der Artikel 3 Absatz 4 und 4 Absatz 4 unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 6 Steuereinzug durch die Vereinigten Staaten

Stellt sich heraus, dass eine Rückerstattung der an der Quelle erhobenen schweizerischen Verrechnungssteuer einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person zu Unrecht gewährt wurde oder dass der Betrag der zurückerstatteten Steuer denjenigen übersteigt, auf den sie nach den Bestimmungen des Abkommens Anspruch hat, so wird die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f (ii) des Abkommens zuständige Behörde der Vereinigten Staaten aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen der Eidgenössischen Steuerverwaltung den wieder einzuzahlenden Betrag nach Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens einfordern und an die Eidgenössische Steuerverwaltung überweisen. 2. Abschnitt: Quellensteuern auf anderen Einkünften aus schweizerischen Quellen

Art. 7 Steuererhebung

Die nach den Artikeln 91–93 und 95–97 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

7 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) an der Quelle zu erhebenden Steuern auf Erwerbseinkünften und Vorsorgeleistungen werden auch dann erhoben, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat. Ausgenommen sind:

Art. 8 Steuerrückerstattung

1 Ist die Empfängerin oder der Empfänger nach Artikel 4 des Abkommens in den Vereinigten Staaten ansässig, so hat sie oder er Anspruch auf Rückerstattung der

8 erhobenen Quellensteuern:

9 nach Artikel 92 DBG abgezogen wurden, sofern sie oder er nachweist, dass die Bruttoeinnahmen für das betreffende Steuerjahr insgesamt 10 000 US- Dollar oder den Gegenwert in Schweizerfranken nicht überstiegen;

10 für Steuern, die von Kapitalleistungen privatrechtlicher Einrichtungen der b. beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 96 DBG) abgezogen wurden, sofern sie oder er nachweist, dass die Kapitalleistung den zuständigen Steuerbehörden der Vereinigten Staaten bekannt ist;

11 c. für Steuern, die von Kapitalleistungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 95 DBG) abgezogen wurden, sofern sie oder er die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt und nachweist, dass die Kapitalleistung den zuständigen Steuerbehörden der Vereinigten Staaten bekannt ist.

2 Die Rückerstattung der auf Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe a erhobenen Quellensteuern kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte erzielt worden sind, beantragt werden. Der Antrag muss vor Ablauf des fünften auf die Fälligkeit der Einkünfte folgenden Kalenderjahres bei der Steuerverwaltung des Kantons, der die Quellensteuern erhoben hat, gestellt werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verwirkt.

3 Die Rückerstattung der auf Einkünften nach Absatz 1 Buchstaben b und c erhobenen Quellensteuern muss innert drei Jahren seit Fälligkeit der Einkünfte bei der Steuerverwaltung des Kantons, der die Quellensteuern erhoben hat, beantragt wer-

12 den. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verwirkt.

4 Für die Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen gilt Artikel 3 Absatz 2 sinngemäss.

5 Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen des Kantons, der die Quellensteuern erhoben hat. 3. Abschnitt: An der Quelle erhobene Steuern der Vereinigten Staaten

13 Art. 9 Entlastung auf Grund des Abkommens bei direktem Bezug von Einkünften

1 Eine Person, die nach Artikel 4 des Abkommens in der Schweiz ansässig und nach Artikel 22 des Abkommens abkommensberechtigt ist, hat beim direkten Bezug von aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften Anspruch auf folgende Entlastungen von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer:

2 Eine natürliche Person, die nach Artikel 4 des Abkommens in der Schweiz ansässig ist, hat Anspruch auf:

15 Prozent des Bruttobetrags von Leistungen der amerikanischen Sozialversicherung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens.

3 Personen, die ihren Anspruch auf die in Absatz 1 oder 2 Buchstabe a oder b genannten Entlastungen von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer geltend machen wollen, müssen dem amerikanischen Schuldner oder dessen Zahlstelle (withholding agent) die von den Steuerbehörden der Vereinigten Staaten geforderte Bestätigung auf Formular W-8BEN beibringen. Ausgenommen sind Personen, die mit den Steuerbehörden der Vereinigten Staaten über ein «Qualified Intermediary Withholding Agreement» verbunden sind.

Art. 10 Steuereinzug durch die Schweiz

1 Stellt sich heraus, dass unter Berufung auf das Abkommen die volle oder teilweise Entlastung von der amerikanischen Steuer zu Unrecht erwirkt worden ist, so zieht die Eidgenössische Steuerverwaltung den entgangenen Steuerbetrag zuhanden der Steuerbehörden der Vereinigten Staaten nachträglich ein.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist befugt, Auskünfte zu verlangen, Belege einzufordern, Anweisungen zu erteilen und Entscheide zu treffen, die hierzu erforderlich sind.

3 Für Einsprachen und Beschwerden gegen diese Entscheide gilt Artikel 5 sinngemäss.

14 Art. 11 Zusätzlicher Steuerrückbehalt beim Bezug von amerikanischen Dividenden und Zinsen über schweizerische Zwischenstellen

1 Wer in der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung von amerikanischen Gesellschaften oder deren Zahlstellen amerikanische Dividenden zu 85 oder 95 Prozent ihres Bruttobetrags entgegennimmt, muss von dem zwecks unmittelbarer Zahlung oder Gutschrift an nutzungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger, die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auftrag an eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 15 Prozent (bei Entgegennahme von 85 Prozent des Bruttobetrags) oder 25 Prozent (bei Entgegennahme von 95 Prozent des Bruttobetrags) der Bruttodividende zurückbehalten und bis 30 Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift erfolgt ist, in Schweizerfranken unter gleichzeitiger Anzeige auf Formular 182 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) abführen.

2 Wer in der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung von amerikanischen Schuldnern oder deren Zahlstellen amerikanische Zinsen, die auf Grund des Abkommens von dem nach dem internen Recht der Vereinigten Staaten zu erhebenden Steuerabzug an der Quelle ausgenommen sind, zum vollen Bruttobetrag entgegennimmt, muss von dem zwecks unmittelbarer Zahlung oder Gutschrift an nutzungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger, die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auftrag an eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 30 Prozent des Bruttozinses zurückbehalten und bis 30 Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift erfolgt ist, in Schweizerfranken unter gleichzeitiger Anzeige auf Formular 182 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) abführen.

3 Ein «Qualified Intermediary», der einen Steuerrückbehalt nach den Absätzen 1 und

2 abführen muss, kann diese Pflicht auf einen anderen schweizerischen «Qualified Intermediary» übertragen. Artikel 12 findet jedoch auf den seine Abführungspflicht übertragenden «Qualified Intermediary» Anwendung. Dieser ist auch verantwortlich für die Richtigkeit der Informationen, die er dem «Qualified Intermediary», der die Abführungspflicht übernommen hat, im Hinblick auf die Abführung des Steuerrückbehalts zur Verfügung stellt.

4 Der zusätzliche Steuerrückbehalt ist nicht zu erheben auf amerikanischen Dividenden und Zinsen, die für Rechnung von Personen empfangen werden, welche nach Artikel 56 DBG von der Steuerpflicht befreit oder unmittelbar der SIS SegaIntersettle oder einer anderen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung anerkannten Clearingstelle angeschlossen sind.

5 Für die Umrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts in Schweizerfranken gilt der Kurs am Tag des Eingangs der amerikanischen Dividende oder des Zinses in der Schweiz. Vergütet die zum Abzug des zusätzlichen Steuerrückbehalts verpflichtete Person die amerikanischen Dividenden oder Zinsen der nutzungsberechtigten Empfängerin oder dem nutzungsberechtigten Empfänger vor diesem Zeitpunkt, so gilt für die Umrechnung das Mittel des Geldund Briefkurses am letzten Werktag vor dem Eingang der amerikanischen Dividende oder des amerikanischen Zinses.

6 Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der Fälligkeitstermine nach den Absätzen 1 und 2 ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz ist identisch mit demjenigen für die Verrechnungssteuer.

15 Art. 12 Abrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts

1 Die zum zusätzlichen Steuerrückbehalt verpflichtete Person muss der Empfängerin oder dem Empfänger des gekürzten Dividendenoder Zinsbetreffnisses eine datierte Abrechnung ausstellen, die folgende Angaben enthält:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.