Abkommen vom 7. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Slowakische Republik,
vom Wunsche geleitet, im Interesse ihrer Staatsangehörigen die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a) «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf die Slowakische Republik das Gebiet der Slowakischen Republik;
- b) «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit Schweizer Bürgerrecht, in bezug auf die Slowakische Republik Bürger der Slowakischen Republik;
- c) «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen;
- d) «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf die Slowakische Republik das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik;
- e) «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften ganz oder teilweise obliegt;
- f) «wohnen» in bezug auf die Schweiz sich gewöhnlich aufhalten;
- g) «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches den Ort, wo eine Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
- h) «Wohnort» in bezug auf die Slowakische Republik den Ort, an dem eine Person sich vorübergehend oder ständig aufhält;
- i) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind;
- j) «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
- k) «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[^1] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- l) «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954[^3] über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- m) «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
(2) In diesem Artikel nicht bestimmte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zukommt.
Art. 2
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich:
A. in der Schweiz
- a) auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- b) auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
- c) auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung.
B. in der Slowakischen Republik auf die Rechtsvorschriften über
die Rentenabsicherung in bezug auf folgende Leistungen:
-
- Altersrente;
-
- Invalidenrente;
-
- teilweise Invalidenrente;
-
- Witwenrente;
-
- Witwerrente;
-
- Waisenrente;
-
- Sozialrente.
- a)
die Krankenversicherung (‑absicherung) in bezug auf folgende Leistungen:
-
- Krankengeld;
-
- finanzielle Unterstützung bei Mutterschaft;
-
- Unterstützung bei der Pflege eines Familienmitglieds;
-
- Ausgleichsbeitrag bei Schwangerschaft und Mutterschaft;
-
- Unterstützung bei Geburt eines Kindes;
-
- Bestattungsgeld.
- b)
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.
(3) Hingegen bezieht es sich:
- a) auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
- b) auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, wenn der seine Rechtsvorschriften ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung dem anderen Vertragsstaat zukommen lässt.
Art. 3
Dieses Abkommen gilt:
- a) für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;
- b) bei Wohnort im Gebiet eines der Vertragsstaaten für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
- c) in bezug auf Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1–3, Artikel 8 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absatz 2, die Artikel 10–13 sowie den Vierten Abschnitt auch für andere als in den Buchstaben a und b genannte Personen;
- d) in bezug auf Artikel 15 Buchstabe c auch für die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik.
Art. 4
(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
- a) die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen sowie die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland;
- b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden; Artikel 7 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Art. 5
(1) Unter Vorbehalt von Absatz 2 erhalten die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, die Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstaben a und b sowie Buchstabe B Unterbuchstabe a Ziffern 1–6 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiete eines Vertragsstaates wohnen.
(2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
(3) Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstaben a und b sowie Buchstabe B Unterbuchstabe a Ziffern 1–6 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden an die in einem Drittstaat, mit dem dieser Vertragsstaat durch ein Abkommen über Soziale Sicherheit verbunden ist, wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie an deren Familienangehörige und Hinterlassene unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
Zweiter Abschnitt Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 6
Unter Vorbehalt der Artikel 7–10 richtet sich die Versicherungspflicht der in Artikel 3 genannten Personen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Art. 7
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Hat eine solche Arbeitnehmerin oder ein solcher Arbeitnehmer jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder ist sie oder er dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so untersteht sie oder er den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.
(4) Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert.
Art. 8
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind versichert nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäss für:
- a) Staatsangehörige dritter Staaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiete des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden;
- b) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige dritter Staaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten einer oder eines in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates beschäftigt werden.
(4) Beschäftigt eine diplomatische Mission oder ein konsularischer Posten des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so haben sie die den Arbeitgebern durch die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates im allgemeinen auferlegten Pflichten zu erfüllen. Beschäftigt eine in Absatz 1 oder 2 genannte Staatsangehörige oder ein in Absatz 1 oder 2 genannter Staatsangehöriger Personen im Sinne des vorhergehenden Satzes, so gilt Satz 1 für sie oder ihn sinngemäss.
(5) Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 9
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert.
(2) Absatz 1 gilt in bezug auf die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der in Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach deren innerstaatlichem Recht versichert sind.
Art. 10
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.
Art. 11
(1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 7–10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
Erstes Kapitel: Krankheit und Mutterschaft
Art. 12
(1) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von der Slowakischen Republik in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der slowakischen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der slowakischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.
(2) Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten gemäss Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.
Art. 13
(1) Personen, die Wohnort in der Slowakischen Republik haben und dort erwerbstätig sind, haben Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung (‑absicherung).
(2) Hängt der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung (‑absicherung) von einer Mindestversicherungszeit in der Krankenversicherung (‑absicherung) der Slowakischen Republik ab, so werden für die Erfüllung dieser Zeit auch Versicherungszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften berücksichtigt.
Zweites Kapitel: Invalidität, Alter und Tod
A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
Art. 14
(1) Slowakische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 15 Buchstabe a gilt sinngemäss.
(2) Slowakische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
(3) In der Schweiz wohnhafte slowakische Staatsangehörige, die die Schweiz während einer drei Monate nicht übersteigenden Dauer verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
(4) Kinder, die in der Slowakei invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in der Slowakei aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
(5) Absatz 4 ist auf ausserhalb der Vertragsstaaten geborene Kinder sinngemäss anwendbar; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Falle die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.
Art. 15
Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch:
- a) slowakische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;
- b) slowakische Staatsangehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
slowakische Staatsangehörige, auf welche die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles:
- aa) in der slowakischen Rentenabsicherung versichert sind, oder
- bb) in der slowakischen Krankenversicherung (‑absicherung) pflichtversichert sind, oder
- cc) eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den slowakischen Rechtsvorschriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben.
- c)
Art. 16
(1) Haben slowakische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlassen slowakische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
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