Abkommen vom 10. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Tschechischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialversicherung zu regeln,
haben folgendes vereinbart:
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a) «zuständige Behörde»
- in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung und in bezug auf die Tschechische Republik das Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten;
- b) «Versicherungsträger»
- die Einrichtung, welcher die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
- c) «wohnen»
- sich gewöhnlich aufhalten;
- d) «Wohnsitz»
- den Ort, an dem eine Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
- e) «Versicherungszeiten»
- die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die gemäss den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
- f) «Geldleistung», «Rente»
- eine Geldleistung, eine Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
- g) «Flüchtlinge»
- Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[^1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967[^2] zu diesem Übereinkommen;
- h) «Staatenlose»
- staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954[^3] über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- i) «Familienangehörige und Hinterlassene»
- Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
(2) Andere Abkommensausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zukommt.
Art. 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich:
A. in der Schweiz
- a) auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung;
- b) auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- c) auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung;
B. in der Tschechischen Republik
- a) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung;
- b) auf die Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich hingegen:
- a) auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, sofern dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
- b) auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, sofern der Vertragsstaat, der seine Rechtsvorschriften geändert hat, nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse dem anderen Vertragsstaat eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt.
Art. 3
Dieses Abkommen gilt:
- a) für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;
- b) bei Wohnort im Gebiet eines der Vertragsstaaten für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für deren Familienangehörige und Hinterlassene; falls günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bestehen, so werden diese angewandt;
- c) in bezug auf Artikel 7 Absätze 1–3, Artikel 8 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absatz 2 und die Artikel 10–13 sowie die Abschnitte IV und V auch für alle anderen als die in den Buchstaben a und b genannten Personen;
- d) in bezug auf Artikel 16 Buchstabe c auch für die Staatsangehörigen der Slowakischen Republik.
Art. 4
(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
- a) die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen sowie die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland;
- b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind.
Art. 5
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, erhalten die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstaben b und c sowie Buchstabe B aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.
(2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
(3) Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstaben b und c sowie Buchstabe B aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
Abschnitt II Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 6
Unter Vorbehalt der Artikel 7–10 richtet sich die Versicherungspflicht der in Artikel 3 genannten Personen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Art. 7
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.
(4) Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert.
Art. 8
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates tätig sind, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind versichert gemäss den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für:
- a) Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienst einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden;
- b) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten von in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates beschäftigt werden.
(4) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegt. Dieselbe Pflicht gilt auch für in Absatz 1 oder 2 genannte Staatsangehörige, die Personen im Sinne des vorhergehenden Satzes beschäftigen.
(5) Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Posten und ihre Angestellten.
Art. 9
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienst einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert.
(2) Absatz 1 gilt in bezug auf die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entsprechend für die Ehegatten und die Kinder der im Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach deren innerstaatlichem Recht versichert sind.
Art. 10
Im Interesse der versicherten Personen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.
Art. 11
(1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 7, 8 oder 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Abschnitt III Besondere Bestimmungen
Erstes Kapitel: Krankheit und Mutterschaft
Art. 12
(1) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von der Tschechischen Republik in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der tschechischen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der tschechischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.
(2) Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten gemäss Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.
Art. 13
Für den Erwerb von Leistungsansprüchen in der tschechischen Krankenversicherung werden die in der schweizerischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
Zweites Kapitel: Alter, Tod und Invalidität
A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
Art. 14
(1) Staatsangehörige der Tschechischen Republik und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.
(2) Haben Staatsangehörige der Tschechischen Republik oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlassen Staatsangehörige der Tschechischen Republik oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
(3) Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigten Personen bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhalten, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen haben.
(4) Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.
Art. 15
(1) Staatsangehörige der Tschechischen Republik, die bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 16 Buchstabe a gilt sinngemäss.
(2) Staatsangehörige der Tschechischen Republik, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
(3) In der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige der Tschechischen Republik, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
(4) Kinder, die in der Tschechischen Republik invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt während höchstens zwei Monaten in der Tschechischen Republik aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
(5) Absatz 4 ist sinngemäss auf Kinder anwendbar, die ausserhalb der Vertragsstaaten geboren wurden; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Fall die Kosten für Leistungen in einem Drittstaat jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.
Art. 16
Für den Erwerb der ordentlichen Renten nach der schweizerischen Gesetzgebung über die Invalidenversicherung gelten als versicherte Personen im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch:
- a) Staatsangehörige der Tschechischen Republik, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres, vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;
- b) Staatsangehörige der Tschechischen Republik, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
Staatsangehörige der Tschechischen Republik, auf welche die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles:
- aa) in der tschechischen Rentenversicherung versichert sind, oder
- bb) in der tschechischen Krankenpflegeversicherung versichert sind, oder
- cc) eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den tschechischen Rechtsvorschriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben.
- c)
Art. 17
Artikel 14 Absätze 2–4 gilt sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
Art. 18
(1) Staatsangehörige der Tschechischen Republik haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben:
- a) im Falle einer Altersrente mindestens zehn Jahre;
- b) im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente mindestens fünf Jahre.
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