Abkommen vom 10. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a. «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft, «Slowenien» die Republik Slowenien;
- b. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten;
- c. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Slowenien das Gebiet der Republik Slowenien;
- d. «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in bezug auf Slowenien Personen mit der Staatsangehörigkeit der Republik Slowenien;
- e. «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
- f. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
- g. «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; im Sinne der slowenischen Rechtsvorschriften den Ort, an dem sich eine Person niederlässt, mit der Absicht, dort auf Dauer zu leben;
- h. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten;
- i. «Wohnort» den Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
- j. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung; in bezug auf Slowenien hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i) und iii) das Ministerium für Arbeit, Familie und Soziale Angelegenheiten und hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii) das Ministerium für Gesundheitswesen;
- k. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
- l. «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[^1] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- m. «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954[^3] über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
Art. 2
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich:
- a. in der Schweiz
- i) auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- ii) auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
- iii) auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
- iv) auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen;
- v) bezüglich des Artikels 3 sowie des Dritten Abschnitts 1. Kapitel und des Vierten und Fünften Abschnitts auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung;
- b. in Slowenien
- i) auf die Rechtsvorschriften über die Renten- und Invalidenversicherung;
- ii) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung;
- iii) auf die Rechtsvorschriften über die Kinderzulagen.
2. Dieses Abkommen ist auch auf alle Gesetze und Verordnungen anwendbar, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.
3. Hingegen bezieht es sich auf Gesetze und Verordnungen:
- a. welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, sofern der seine Rechtsvorschriften ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt;
- b. die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.
Art. 3
Dieses Abkommen gilt:
- a. für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;
- b. für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
- c. in bezug auf Artikel 7 Absätze 1–4, Artikel 8 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absatz 2, die Artikel 10–12, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 sowie den Dritten Abschnitt 3. Kapitel für alle Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 4
1. Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.
2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Absatz 1 gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
- a. die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen;
- b. die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind;
- c. die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.
Art. 5
1. Die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2. Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
3. Der Hilflosenzuschuss, die Ausgleichszulage und die Ersatzleistungen für arbeitsinvalide Personen nach den slowenischen Rechtsvorschriften werden nur bei Wohnsitz in Slowenien gewährt.
4. Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
5. Haushaltungszulagen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Familienzulagen werden slowenischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sich die berechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz aufhält.
Zweiter Abschnitt Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 6
Die Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; die Artikel 7–10 bleiben vorbehalten.
Art. 7
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.
2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
3. Absatz 2 gilt sinngemäss für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsstaaten.
4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.
5. Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert.
Art. 8
1. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
2. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.
3. Absatz 2 gilt sinngemäss für:
- a. Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiete des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden;
- b. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten eines in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates beschäftigt werden.
4. Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
5. Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 9
1. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert.
2. Absatz 1 gilt in bezug auf die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der im Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften versichert sind.
Art. 10
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.
Art. 11
1. Bleibt eine Person nach den Artikeln 7, 8 und 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
2. Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
1. Kapitel Krankheit und Mutterschaft
Art. 12
1. Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Slowenien in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der slowenischen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten slowenischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.
2. Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.
2. Kapitel Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
Art. 13
1. Slowenische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 14 Buchstabe a gilt sinngemäss.
2. Slowenische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
3. In der Schweiz wohnhafte slowenische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
4. Kinder, die in Slowenien invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Slowenien aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Slowenien entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die dort entstandenden Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.
Art. 14
Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch:
- a. slowenische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;
- b. slowenische Staatsangehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
slowenische Staatsangehörige, auf welche die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles:
- aa. in der slowenischen Renten- und Invalidenversicherung versichert sind; oder
- bb. in der slowenischen Krankenversicherung pflichtversichert sind; oder
- cc. eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den slowenischen Rechtsvorschriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben.
- c.
Art. 15
1. Slowenische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.
2. Haben slowenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen slowenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
3. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die slowenischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
4. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.
5. Die Absätze 2–4 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
Art. 16
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