Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
gestützt auf Artikel 32 c Absatz 1 zweiter Satz und 39 Absatz 1 des Umweltschutz-
1 (USG), gesetzes vom 7. Oktober 1983 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
2 Sie regelt für die Bearbeitung belasteter Standorte die folgenden Verfahrensschritte:
- a. die Erfassung in einem Kataster;
- b. die Beurteilung der Überwachungsund Sanierungsbedürftigkeit;
- c. die Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung;
- d. die Festlegung der Untersuchungs-, Überwachungsund Sanierungsmassnahmen.
Art. 2 Begriffe
1 Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen:
- a. Ablagerungsstandorte: stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruchoder Abraummaterial gelangt ist;
- b. Betriebsstandorte: Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist;
- c. Unfallstandorte: Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind.
2 Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
3 Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte.
Art. 3 Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen
Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn:
- a. sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder
- b. ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden.
Art. 4 Allgemeine Anforderungen an Massnahmen
Untersuchungs-, Überwachungsund Sanierungsmassnahmen nach dieser Verordnung müssen dem Stand der Technik entsprechen und von den Pflichtigen dokumentiert werden.
2. Abschnitt: Kataster der belasteten Standorte
Art. 5 Erstellung des Katasters
1 Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten Auskünfte einholen.
2 Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung.
3 Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Soweit möglich enthalten die Einträge Angaben über:
- a. Lage;
- b. Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle;
- c. Ablagerungszeitraum, Betriebszeitraum oder Unfallzeitpunkt;
- d. bereits durchgeführte Untersuchungen und Massnahmen zum Schutz der Umwelt;
- e. bereits festgestellte Einwirkungen;
- f. gefährdete Umweltbereiche;
- g. besondere Vorkommnisse wie Verbrennung von Abfällen, Rutschungen, Überschwemmungen, Brände oder Störfälle.
4 Die Behörde teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster, insbesondere über Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle, in folgende Kategorien ein:
- a. Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind; und
- b. Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungsoder sanierungsbedürftig sind.
5 Für die Durchführung der Untersuchungen erstellt die Behörde eine Prioritätenordnung. Dabei berücksichtigt sie nach den Angaben im Kataster die Art und Menge der an die belasteten Standorte gelangten Abfälle, die Möglichkeit zur Freisetzung von Stoffen sowie die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche.
Art. 6 Führung des Katasters
1 Die Behörde ergänzt den Kataster mit Angaben über:
- a. die Überwachungsoder Sanierungsbedürftigkeit;
- b. die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung;
- c. die von ihr durchgeführten oder angeordneten Massnahmen zum Schutz der Umwelt.
2 Sie löscht den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn:
- a. die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist; oder
- b. die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt worden sind.
2 Koordination mit der Richtund Nutzungsplanung Art. 6 a Die Behörde berücksichtigt den Kataster in ihrer Richtund Nutzungsplanung.
3. Abschnitt: Überwachungsund Sanierungsbedürftigkeit
Art. 7 Voruntersuchung
1 Auf Grund der Prioritätenordnung verlangt die Behörde für die untersuchungsbedürftigen Standorte innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungsund Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung).
2 Mit der historischen Untersuchung werden die möglichen Ursachen für die Belastung des Standorts ermittelt, insbesondere:
- a. die Vorkommnisse und die zeitliche und räumliche Entwicklung der Tätigkeiten am Standort;
- b. die Verfahren, nach denen am Standort mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist.
3 Aufgrund der historischen Untersuchung wird ein Pflichtenheft über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung erstellt. Dieses muss der Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden.
4 Mit der technischen Untersuchung werden Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche ermittelt.
Art. 8 Beurteilung der Überwachungsund Sanierungsbedürftigkeit
1 Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort nach den Artikeln 9–12 überwachungsoder sanierungsbedürftig ist. Sie berücksichtigt dabei auch Einwirkungen, die durch andere belastete Standorte oder durch Dritte verursacht werden.
2 Sie gibt im Kataster an, ob ein belasteter Standort:
- a. überwachungsbedürftig ist;
- b. sanierungsbedürftig ist (Altlast);
- c. weder überwachungsnoch sanierungsbedürftig ist.
Art. 9 Schutz des Grundwassers
1 bis Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1 hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn:
- a. im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist;
- b. bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich A : im Abstrombereich unmitu telbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder : im Abstrombec. bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs A u reich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1
3 überschreitet. 1bis Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der
4 Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.
2 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn:
- a. bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe festgestellt werden, die Gewässer verunreinigen können;
5 u6 b. bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich A : im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet;
7 c. bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs A : im Abstromu bereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; oder
- d. er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht.
Art. 10 Schutz der oberirdischen Gewässer
1 bis Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1 hinsichtlich des Schut-
8 zes oberirdischer Gewässer überwachungsbedürftig, wenn:
- a. im Eluat des Materials des Standortes, das auf ein oberirdisches Gewässer einwirken kann, ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist; oder
- b. im Wasser, das in ein oberirdisches Gewässer gelangt, die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, einen Konzentrationswert nach Anhang 1 überschreitet. 1bis Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der
9 Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.
2 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer sanierungsbedürftig, wenn:
- a. im Wasser, das in ein oberirdisches Gewässer gelangt, die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zehnfache eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder
- b. er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung oberirdischer Gewässer besteht.
Art. 11 Schutz vor Luftverunreinigungen
Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverunreinigungen sanierungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können.
10 Art. 12 Schutz vor Belastungen des Bodens
1 Ein Boden, der ein belasteter Standort oder ein Teil davon ist, ist sanierungsbedürftig, wenn ein in ihm enthaltener Stoff einen Konzentrationswert nach Anhang 3 überschreitet. Dies gilt auch für Böden, für die bereits eine Nutzungsbeschränkung verfügt wurde.
2 Böden, die nach Absatz 1 nicht sanierungsbedürftig sind, obwohl sie belastete Standorte oder Teile davon sind, und Einwirkungen von belasteten Standorten auf Böden
11 werden gemäss der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens beurteilt.
Art. 13 Vorgehen der Behörde
1 Ist ein belasteter Standort überwachungsbedürftig, so verlangt die Behörde, dass ein Konzept zur Überwachung erstellt wird und diejenigen Massnahmen getroffen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht. Die Überwachungsmassnahmen müssen so lange durchgeführt werden, bis nach den Artikeln 9–12 keine
12 Überwachungsbedürftigkeit mehr besteht.
2 Ist ein belasteter Standort sanierungsbedürftig (Altlast), so verlangt die Behörde, dass:
- a. innert angemessener Frist eine Detailuntersuchung durchgeführt wird;
- b. der Standort bis zum Abschluss der Sanierung überwacht wird.
4. Abschnitt: Ziele und Dringlichkeit der Sanierung
Art. 14 Detailuntersuchung
1 Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung werden die folgenden Angaben detailliert ermittelt und auf Grund einer Gefährdungsabschätzung bewertet:
- a. Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort vorhandenen umweltgefährdenden Stoffe;
- b. Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der tatsächlichen und möglichen Einwirkungen auf die Umwelt;
- c. Lage und Bedeutung der gefährdeten Umweltbereiche.
2 Weichen die Ergebnisse der Detailuntersuchung wesentlich von denjenigen der Voruntersuchung ab, so beurteilt die Behörde erneut, ob der Standort nach den Artikeln 9–12 sanierungsbedürftig ist.
Art. 15 Ziele und Dringlichkeit der Sanierung
1 Ziel der Sanierung ist die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9–12 geführt haben.
2 Bei der Sanierung zum Schutz des Grundwassers wird vom Ziel abgewichen, wenn:
- a. dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;
- b. sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und
13 c. die Nutzbarkeit von Grundwasser im Gewässerschutzbereich A gewährleisu tet ist, oder wenn oberirdische Gewässer, die mit Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs A in Verbindung stehen, die Anforderungen u der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllen.
3 Bei der Sanierung zum Schutz der oberirdischen Gewässer wird vom Ziel abgewichen, wenn:
- a. dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;
- b. sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und
- c. das Gewässer die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllt.
4 Besonders dringlich sind Sanierungen, wenn eine bestehende Nutzung beeinträchtigt oder unmittelbar gefährdet ist.
5 Aufgrund der Detailuntersuchung beurteilt die Behörde die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung.
5. Abschnitt: Sanierung
14 Art. 16 Sanierungsmassnahmen
1 Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:
- a. umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination); oder
- b. die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung).
2 Diese Massnahmen sind auch bei Böden durchzuführen, für die bereits eine Nutzungseinschränkung verfügt wurde.
Art. 17 Sanierungsprojekt
Die Behörde verlangt, dass bei Altlasten entsprechend der Dringlichkeit der Sanierung ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet wird. Dieses beschreibt insbesondere:
- a. die Sanierungsmassnahmen, einschliesslich der Massnahmen zur Überwachung und der Massnahmen zur Entsorgung von Abfällen, sowie die Wirksamkeit der Massnahmen, die Erfolgskontrolle und den Zeitbedarf;
- b. die Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen auf die Umwelt;
- c. die nach der Sanierung verbleibende Umweltgefährdung;
- d. die Anteile an der Verursachung der Altlast, wenn der oder die Sanierungspflichtige eine Verfügung über die Kostenverteilung verlangt (Art. 32 d
15 Abs. 3 USG).
Art. 18 Festlegung der erforderlichen Massnahmen
1 Die Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:
- a. die Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt;
- b. deren langfristige Wirksamkeit;
- c. die Gefährdung der Umwelt durch den belasteten Standort vor und nach der Sanierung;
- d. bei nicht vollständiger Dekontamination die Kontrollierbarkeit der Massnahmen, die Möglichkeit zur Mängelbehebung sowie die Sicherstellung der für die vorgesehenen Massnahmen erforderlichen Mittel;
- e. ob die Voraussetzungen zum Abweichen vom Sanierungsziel nach Artikel
15 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
2 Gestützt auf die Beurteilung legt sie in einer Verfügung insbesondere fest:
- a. die abschliessenden Ziele der Sanierung;
- b. die Sanierungsmassnahmen, die Erfolgskontrolle sowie die einzuhaltenden Fristen;
- c. weitere Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt.
16 Erfolgskontrolle Art. 19 Sanierungspflichtige müssen der Behörde die durchgeführten Sanierungsmassnahmen melden und nachweisen, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind. Die Behörde nimmt dazu Stellung. 6. Abschnitt: Pflicht zu Untersuchungs-, Überwachungsund Sanierungsmassnahmen
Art. 20
1 Die Untersuchungs-, Überwachungsund Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin eines belasteten Standortes durchzuführen.
2 Zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung kann die Behörde Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des Standorts durch ihr Verhalten verursacht haben.
3 Zur Ausarbeitung des Sanierungsprojektes und zur Durchführung der Sanierungsmassnahmen kann die Behörde mit Zustimmung des Inhabers oder der Inhaberin Dritte verpflichten, wenn diese die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht haben.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
17 Art. 21 Vollzug
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt. Sie melden dem BAFU jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Angaben nach den Artikeln 5 Absatz 3 und 6 sowie die Angaben für die sanierten
18 Standorte nach Artikel 17. 1bis Das BAFU wertet die Angaben aus und informiert die Öffentlichkeit regelmässig
19 über den Stand der Altlastenbearbeitung.
2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten. Verzichten die Bundesbehörden bei der Festlegung von Sanierungsmassnahmen auf den Erlass einer Verfügung (Art. 23 Abs. 3), so holen sie die Stellungnahme der betroffenen Kantone zu den vorgesehenen Mass-
20 nahmen ein.
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