Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-08-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 32 c Absatz 1 zweiter Satz und 39 Absatz 1 des Umweltschutz-

1 (USG), gesetzes vom 7. Oktober 1983 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.

2 Sie regelt für die Bearbeitung belasteter Standorte die folgenden Verfahrensschritte:

Art. 2 Begriffe

1 Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen:

2 Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.

3 Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte.

Art. 3 Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen

Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn:

Art. 4 Allgemeine Anforderungen an Massnahmen

Untersuchungs-, Überwachungsund Sanierungsmassnahmen nach dieser Verordnung müssen dem Stand der Technik entsprechen und von den Pflichtigen dokumentiert werden.

2. Abschnitt: Kataster der belasteten Standorte

Art. 5 Erstellung des Katasters

1 Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten Auskünfte einholen.

2 Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung.

3 Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Soweit möglich enthalten die Einträge Angaben über:

4 Die Behörde teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster, insbesondere über Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle, in folgende Kategorien ein:

5 Für die Durchführung der Untersuchungen erstellt die Behörde eine Prioritätenordnung. Dabei berücksichtigt sie nach den Angaben im Kataster die Art und Menge der an die belasteten Standorte gelangten Abfälle, die Möglichkeit zur Freisetzung von Stoffen sowie die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche.

Art. 6 Führung des Katasters

1 Die Behörde ergänzt den Kataster mit Angaben über:

2 Sie löscht den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn:

2 Koordination mit der Richtund Nutzungsplanung Art. 6 a Die Behörde berücksichtigt den Kataster in ihrer Richtund Nutzungsplanung.

3. Abschnitt: Überwachungsund Sanierungsbedürftigkeit

Art. 7 Voruntersuchung

1 Auf Grund der Prioritätenordnung verlangt die Behörde für die untersuchungsbedürftigen Standorte innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungsund Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung).

2 Mit der historischen Untersuchung werden die möglichen Ursachen für die Belastung des Standorts ermittelt, insbesondere:

3 Aufgrund der historischen Untersuchung wird ein Pflichtenheft über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung erstellt. Dieses muss der Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden.

4 Mit der technischen Untersuchung werden Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche ermittelt.

Art. 8 Beurteilung der Überwachungsund Sanierungsbedürftigkeit

1 Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort nach den Artikeln 9–12 überwachungsoder sanierungsbedürftig ist. Sie berücksichtigt dabei auch Einwirkungen, die durch andere belastete Standorte oder durch Dritte verursacht werden.

2 Sie gibt im Kataster an, ob ein belasteter Standort:

Art. 9 Schutz des Grundwassers

1 bis Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1 hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn:

3 überschreitet. 1bis Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der

4 Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.

2 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn:

5 u6 b. bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich A : im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet;

7 c. bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs A : im Abstromu bereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; oder

Art. 10 Schutz der oberirdischen Gewässer

1 bis Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1 hinsichtlich des Schut-

8 zes oberirdischer Gewässer überwachungsbedürftig, wenn:

9 Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.

2 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer sanierungsbedürftig, wenn:

Art. 11 Schutz vor Luftverunreinigungen

Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverunreinigungen sanierungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können.

10 Art. 12 Schutz vor Belastungen des Bodens

1 Ein Boden, der ein belasteter Standort oder ein Teil davon ist, ist sanierungsbedürftig, wenn ein in ihm enthaltener Stoff einen Konzentrationswert nach Anhang 3 überschreitet. Dies gilt auch für Böden, für die bereits eine Nutzungsbeschränkung verfügt wurde.

2 Böden, die nach Absatz 1 nicht sanierungsbedürftig sind, obwohl sie belastete Standorte oder Teile davon sind, und Einwirkungen von belasteten Standorten auf Böden

11 werden gemäss der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens beurteilt.

Art. 13 Vorgehen der Behörde

1 Ist ein belasteter Standort überwachungsbedürftig, so verlangt die Behörde, dass ein Konzept zur Überwachung erstellt wird und diejenigen Massnahmen getroffen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht. Die Überwachungsmassnahmen müssen so lange durchgeführt werden, bis nach den Artikeln 9–12 keine

12 Überwachungsbedürftigkeit mehr besteht.

2 Ist ein belasteter Standort sanierungsbedürftig (Altlast), so verlangt die Behörde, dass:

4. Abschnitt: Ziele und Dringlichkeit der Sanierung

Art. 14 Detailuntersuchung

1 Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung werden die folgenden Angaben detailliert ermittelt und auf Grund einer Gefährdungsabschätzung bewertet:

2 Weichen die Ergebnisse der Detailuntersuchung wesentlich von denjenigen der Voruntersuchung ab, so beurteilt die Behörde erneut, ob der Standort nach den Artikeln 9–12 sanierungsbedürftig ist.

Art. 15 Ziele und Dringlichkeit der Sanierung

1 Ziel der Sanierung ist die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9–12 geführt haben.

2 Bei der Sanierung zum Schutz des Grundwassers wird vom Ziel abgewichen, wenn:

13 c. die Nutzbarkeit von Grundwasser im Gewässerschutzbereich A gewährleisu tet ist, oder wenn oberirdische Gewässer, die mit Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs A in Verbindung stehen, die Anforderungen u der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllen.

3 Bei der Sanierung zum Schutz der oberirdischen Gewässer wird vom Ziel abgewichen, wenn:

4 Besonders dringlich sind Sanierungen, wenn eine bestehende Nutzung beeinträchtigt oder unmittelbar gefährdet ist.

5 Aufgrund der Detailuntersuchung beurteilt die Behörde die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung.

5. Abschnitt: Sanierung

14 Art. 16 Sanierungsmassnahmen

1 Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:

2 Diese Massnahmen sind auch bei Böden durchzuführen, für die bereits eine Nutzungseinschränkung verfügt wurde.

Art. 17 Sanierungsprojekt

Die Behörde verlangt, dass bei Altlasten entsprechend der Dringlichkeit der Sanierung ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet wird. Dieses beschreibt insbesondere:

15 Abs. 3 USG).

Art. 18 Festlegung der erforderlichen Massnahmen

1 Die Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:

15 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

2 Gestützt auf die Beurteilung legt sie in einer Verfügung insbesondere fest:

16 Erfolgskontrolle Art. 19 Sanierungspflichtige müssen der Behörde die durchgeführten Sanierungsmassnahmen melden und nachweisen, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind. Die Behörde nimmt dazu Stellung. 6. Abschnitt: Pflicht zu Untersuchungs-, Überwachungsund Sanierungsmassnahmen

Art. 20

1 Die Untersuchungs-, Überwachungsund Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin eines belasteten Standortes durchzuführen.

2 Zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung kann die Behörde Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des Standorts durch ihr Verhalten verursacht haben.

3 Zur Ausarbeitung des Sanierungsprojektes und zur Durchführung der Sanierungsmassnahmen kann die Behörde mit Zustimmung des Inhabers oder der Inhaberin Dritte verpflichten, wenn diese die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht haben.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

17 Art. 21 Vollzug

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt. Sie melden dem BAFU jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Angaben nach den Artikeln 5 Absatz 3 und 6 sowie die Angaben für die sanierten

18 Standorte nach Artikel 17. 1bis Das BAFU wertet die Angaben aus und informiert die Öffentlichkeit regelmässig

19 über den Stand der Altlastenbearbeitung.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten. Verzichten die Bundesbehörden bei der Festlegung von Sanierungsmassnahmen auf den Erlass einer Verfügung (Art. 23 Abs. 3), so holen sie die Stellungnahme der betroffenen Kantone zu den vorgesehenen Mass-

20 nahmen ein.

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