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Verordnung vom 18. August 1998 über die Entschädigung für ungedeckte Kosten von verpflichteten Personen und Unternehmungen durch Ereignisse mit erhöhter Radioaktivität

Geltender Text a fecha 1998-08-18

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),

gestützt auf Artikel 124 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994[^1],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung von verpflichteten Personen und Unternehmungen, denen aus ihrem Einsatz bei erhöhter Radioaktivität ungedeckte Kosten entstehen.

2 Nicht Gegenstand dieser Verordnung ist die Regelung der Kostentragung für Ausrüstung, Ausbildung und Übungen.

Art. 2 Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind Personen und Unternehmungen, die gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991[^2] sowie Artikel 120 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994[^3] verpflichtet sind, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung zu übernehmen.

Art. 3 Ungedeckte Kosten

1 Kosten, die verpflichteten Personen und Unternehmungen aus ihrem Einsatz bei erhöhter Radioaktivität entstehen, sind ungedeckt, falls sie nicht durch Versicherungsansprüche nach Artikel 124 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994[^4], andere Leistungen des Bundes oder durch Entschädigungen von Kantonen und Gemeinden abgedeckt sind.

2 Entschädigungen an Personen und Unternehmungen, die im Auftrag von Kantonen und Gemeinden Einsätze leisten, können als ungedeckte Kosten anerkannt werden, falls deren Tragung dem betroffenen Gemeinwesen nicht zugemutet werden kann.

3 Kosten von Kantonen und Gemeinden für ihre eigenen Einsatz- und Notfallorganisationen gelten in keinem Fall als ungedeckte Kosten.

Art. 4 Anrechenbare Kosten

Als anrechenbare Kosten gelten insbesondere Erwerbsausfall, Transporte, Verpflegung, Aufwendungen für Lagerung und Unterhalt von Material und Ausrüstung während des Einsatzes sowie Instandstellungskosten und der Ersatz von Minderwert.

Art. 5 Umfang der Entschädigung

1 Die Entschädigung entspricht den Kosten, die den Verpflichteten aus dem Einsatz erwachsen.

2 Sie kann angemessen gekürzt werden, falls die Leistung nicht wirkungsvoll und kostenbewusst erbracht wurde.

Art. 6 Geltendmachung des Entschädigungsanspruches

1 Entschädigungsansprüche sind vorweg beim Auftraggeber (Bund, Kantone, Gemeinden) geltend zu machen.

2 Gesuche um Entschädigung für ungedeckte Kosten nach Artikel 3 sind nach Abschluss der geleisteten Tätigkeit ohne Verzug beim Generalsekretariat des VBS einzureichen.

3 Jedes Gesuch ist zu begründen.

Art. 7 Abtretung von Haftpflichtansprüchen

Soweit Personen und Unternehmungen vom Bund entschädigt werden, müssen sie ihm ihre zivilrechtlichen Ansprüche abtreten.

Art. 8 Kostenauflage

Das VBS verpflichtet die Verursacher, dem Bund die Beiträge zu bezahlen, die er nach dieser Verordnung geleistet hat.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.501

[^2]: SR 814.50

[^3]: SR 814.501

[^4]: SR 814.501