Notenaustausch vom 13. und 24. Juni 1996 über die Änderung des Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande

Typ Andere
Veröffentlichung 1996-06-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Schweizerische Botschaft Den Haag

Den Haag, den 24. Juni 1996

An das Aussenministerium des Königreiches der Niederlande

Den Haag

Artikel 2 und 3 des Vertrages sind aufgehoben.

In Artikel 4 des Vertrages ist der Satzteil «dem Handel oder den Erzeugnissen des Bodens oder der Industrie» aufgehoben.

In bezug auf das Königreich der Niederlande bleibt der Vertrag ohne Änderung auf die niederländischen Antillen und Aruba anwendbar.

Zwischen den Schweizerischen Bundesbehörden und den zuständigen Behörden des Königreichs der Niederlande wird ein bilateraler Ausschuss gebildet, der auf Verlangen der einen oder anderen Seite einberufen wird. Der Ausschuss erörtert Themen von allgemeiner, bilateraler oder multilateraler Bedeutung, die für beide Seiten von Interesse sind, unter Vorbehalt der Entscheidungsbefugnisse des Gemischten Ausschusses Schweiz–EWG, gemäss Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972. Der Ausschuss trägt dazu bei, für Probleme in den bilateralen Beziehungen einvernehmliche Lösungen zu suchen.

Im Falle der Annahme dieses Vorschlages durch den Schweizerischen Bundesrat beehrt sich das Ministerium vorzuschlagen, dass diese Note zusammen mit der Antwort der Botschaft ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande (für die Niederlande) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bildet, das ab dem Datum in Kraft treten wird, an dem sich die beiden Parteien schriftlich mitgeteilt haben werden, dass die von ihren jeweiligen Verfassungen vorgesehenen Bedingungen erfüllt wurden.»

Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium mitzuteilen, dass der Vorschlag in der erwähnten Note die Zustimmung des Bundesrates gefunden hat. Daher bilden diese Note sowie die vorliegende Antwort ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande, das ab dem Datum in Kraft treten wird, an dem sich die beiden Parteien schriftlich mitgeteilt haben werden, dass die von ihren jeweiligen Verfassungen vorgesehenen Bedingungen erfüllt wurden.

Die Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium ihrer ausgezeich-neten Hochachtung zu versichern.

0.142.116.361.1

Fussnoten

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 1998 2316)

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