Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
gestützt auf die Artikel 107 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe a
1 2 , der Bundesverfassung
3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 1996 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
4 Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen.
2 Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:
- a. Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör;
- b. Munition und Munitionsbestandteilen.
3 Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern.
5 Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes bis noch für die Zollund die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32 a ,
6 32 c und 32 j auch nicht für die Militärverwaltungen.
2 Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stichund andere Waffen.
3 Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagdund Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 3 Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen
Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet.
7 Begriffe Art. 4
1 Als Waffen gelten:
- a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
- b. Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
- c. Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
- d. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
- e. Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
- f. Druckluftund CO -Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
- g. Imitations-, Schreckschussund Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2 Als Waffenzubehör gelten:
- a. Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
- b. Laserund Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
- c. Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. 2bis Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
- a. bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
8 b. bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen. 2ter Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang
9 aufgeführt.
3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4 Er umschreibt die Druckluft-, CO -, Imitations-, Schreckschussund Soft-Air- Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6 Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushaltund Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nicht als gefährliche Gegenstände.
2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen
10 Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör
1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
[^3]: BBl 1996 I 1053
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 4551 6775; BBl 2011 4555).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
[^8]: Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über- nahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).
[^9]: bis Ursprünglich Abs. 2 . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823; BBl 2009 3649).
[^10]: Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über- nahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).
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