Vertrag vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta (mit Anlagen, Beschlüssen und Schlussakte)

Typ Andere
Veröffentlichung 1994-12-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

(Stand am 21. November 2006)

Die Vertragsparteien dieses Vertrags, im Hinblick auf die am 21. November 1990 unterzeichnete Charta von Paris für ein neues Europa; im Hinblick auf die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; eingedenk dessen, dass sich alle Unterzeichner des Abschlussdokuments der Haager Konferenz verpflichtet haben, sich die Ziele und Grundsätze der Europäischen Energiecharta zu eigen zu machen und ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich zu verwirklichen und zu erweitern, indem sie in redlicher Absicht einen Vertrag über die Energiecharta und Protokolle aushandeln, und in dem Wunsch, die in der Charta enthaltenen Verpflichtungen auf eine sichere und bindende völkerrechtliche Grundlage zu stellen; ferner in dem Wunsch, einen festen Rahmen zu schaffen, der für die Verwirklichung der in der Europäischen Energiecharta verkündeten Grundsätze erforderlich ist; von dem Wunsch geleitet, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta- Initiative zu verwirklichen, der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Massnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu fördern; in Bekräftigung dessen, dass die Vertragsparteien einer wirksamen Anwendung der vollen Inländerbehandlung und der Meistbegünstigungsbehandlung grösste Bedeutung beimessen und dass diese Verpflichtungen auf die Vornahme von Investitionen entsprechend einem Zusatzvertrag angewandt werden; im Hinblick auf das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des Welthandels und auf den Grundsatz, Diskriminierungen im Welthandel zu vermeiden, der im Allgemeinen Zollund Handelsabkommen und seinen dazugehörigen Rechtsinstrumenten niedergelegt und in diesem Vertrag im übrigen vorgesehen ist; entschlossen, technische, verwaltungsrechtliche und sonstige Hemmnisse im Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und damit zusammenhängenden Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen schrittweise zu beseitigen; in der Erwartung, dass die Vertragsparteien, die derzeit noch nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens sind, schliesslich dessen Vertragsparteien werden, und in dem Bestreben, vorläufige Handelsvereinbarungen zu treffen, welche diese Vertragsparteien unterstützen und ihrer Vorbereitung auf eine solche Vertragszugehörigkeit nicht im Wege stehen; eingedenk der Rechte und Pflichten derjenigen Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens und seiner dazugehörigen Rechtsinstrumente sind; im Hinblick auf Wettbewerbsbestimmungen über Fusionen, Monopole, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Missbrauch einer beherrschenden Stellung;

2 ferner im Hinblick auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen , die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Verpflichtungen und Absprachen über die Nichtverbreitung im Nuklearbereich; in Anerkennung der Notwendigkeit einer höchst effizienten Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Speicherung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von Energie; eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaände-

3 rungen , des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverun-

4 und seiner Protokolle sowie anderer internationaler Umweltübereinkünfte reinigung mit energiebezogenen Aspekten und in der Erkenntnis, dass Massnahmen zum Schutz der Umwelt, einschliesslich der Stilllegung energietechnischer Anlagen und der Abfallentsorgung, sowie international vereinbarte Ziele und Kriterien für diesen Zweck immer grössere Dringlichkeit erlangen – sind wie folgt übereingekommen: Teil I Begriffsbestimmungen und Zweck

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags 1. bedeutet «Charta» die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlussdokuments gilt als Unterzeichnung der Charta;

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1995 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. September 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. April 1998 AS 1998 2734

[^1]: AS 1998 2733

[^2]: SR 0.515.03

[^3]: SR 0.814.01

[^4]: SR 0.814.32

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