Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1998-03-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 2 , gestützt auf Artikel 87 der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 1996 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Errichtung, den Zweck und die Organisation der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB).

Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz

1 Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.

2 Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.

3 Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des

4 5 Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 .

Art. 3 Zweck und Unternehmensgrundsätze

1 Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen.

2 Die SBB können alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie können Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern.

3 Die SBB sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie erhalten die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passen sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.

4 6

7 Art. 4 und 5

2. Abschnitt: Aktienkapital und Aktionärskreis

Art. 6 Aktienkapital

Der Bundesrat legt die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere fest.

Art. 7 Aktionärskreis

1 Der Bund ist Aktionär der SBB.

2 Der Bundesrat kann beschliessen, Aktien an Dritte zu veräussern oder von Dritten zeichnen zu lassen.

3 Der Bund muss zu jeder Zeit die kapitalund die stimmenmässige Mehrheit besitzen.

3. Abschnitt: Strategische Ziele 8

9 Art. 7 a

10 Art. 8

1 Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Bund als Eigner der SBB erreichen will.

2 Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für deren Überprüfung zur Verfügung.

4. Abschnitt: Organe und Verantwortlichkeit

Art. 9 Organe

Die Organe der SBB sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Generaldirektion und die Revisionsstelle.

Art. 10 Generalversammlung

1 Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des

11 Obligationenrechts über die Aktiengesellschaft.

2 Solange der Bund alleiniger Aktionär bleibt, nimmt der Bundesrat die Befugnisse der Generalversammlung wahr.

3 Die Generalversammlung ist befugt, die vom Bundesrat beschlossenen ersten Statuten der SBB im Rahmen dieses Gesetzes zu ändern.

Art. 11 Verwaltungsrat

1 12 Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716 a Absatz 1 des Obligationenrechts unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

2 Die Mitglieder müssen nicht Aktionäre sein.

3 Dem Personal der Unternehmung ist eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gewähren.

Art. 12 Geschäftsführung

1 Der Verwaltungsrat überträgt die Geschäftsführung in einem Organisationsreglement auf die Generaldirektion. Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt die Berichterstattung sowie die Vertretung der SBB.

2 Die Generaldirektion kann weitere vertretungsberechtigte Personen ernennen.

Art. 13 Revisionsstelle

1 Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.

2 Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728ff. des Obliga-

13 tionenrechts.

Art. 14 Verantwortlichkeit

Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Generaldirektion der SBB sowie der Revisionsstelle gelten die Artikel 752ff. des Obligatio-

14 nenrechts über die Verantwortlichkeit.

5. Abschnitt: Personal

Art. 15 Anstellungsverhältnisse

1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.

2 Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.

3 15 In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht abgeschlossen werden.

Art. 16 Berufliche Vorsorge

1 Die SBB führen eine eigene Pensionskasse.

2 Die Pensionskasse kann als organisatorische Einheit der SBB, in der Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft oder als Einrichtung des öffentlichen Rechts, geführt werden. Mit Zustimmung des Bundesrates kann sie sich einer andern Pensionskasse anschliessen.

3 Die Pensionskasse der SBB wird nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlos-

16 sener Kasse geführt.

4 17

6. Abschnitt: Rechnungswesen

18 Art. 17 – 19

19 Art. 20 Finanzierung

1 Die Investitionen ausserhalb der Sparte Infrastruktur werden über vollverzinsliche und rückzahlbare Darlehen des Bundes finanziert. Im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung können die SBB im Einzelfall andere Finanzierungsmodalitäten anwenden, wenn sich diese wirtschaftlich als vorteilhaft erweisen.

2 Der Bundesrat legt in den strategischen Zielen den maximal zulässigen Umfang der Mittelaufnahme beim Bund fest.

20 Art. 21 Befreiung von Versicherungspflichten

1 21 … Die SBB sind den Vorschriften der Kantone und Gemeinden über die Versiche- 2 rungspflicht nicht unterworfen.

3 22 Die aufgrund des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu leistende Entschädigung bleibt vorbehalten.

7. Abschnitt: Anwendbares Recht

23 Art. 22

1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, gelten für die

24 SBB sinngemäss die Vorschriften des Obligationenrechts über die Aktiengesell-

25 schaft sowie das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 mit Ausnahme der Artikel 99–101.

2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, findet die Eisenbahngesetzgebung auch auf die SBB Anwendung.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 24 Errichtung der SBB

1 Mit ihrer Errichtung als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft führen die SBB die bisherige Anstalt des Bundes weiter.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehrungen zu treffen:

3 Das Departement kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert

15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.

4 Die SBB führen als Arbeitgeberin die bestehenden Dienstund Anstellungsverhältnisse weiter.

5 Die SBB sind für das Aktienkapital der Gründungsbilanz von der Emissionsabgabe befreit.

Art. 25 Rechtspersönlichkeit

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangen die SBB Rechtspersönlichkeit.

Art. 26 Weiterführung der Aktiven und Passiven

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernehmen die SBB die Aktiven und Passiven

26 der Anstalt SBB, unter Vorbehalt des Bundesbeschlusses vom 20. März 1998 über die Refinanzierung der Schweizerischen Bundesbahnen.

2 Der Grundbucheintrag derjenigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden, ist nach entsprechender Anmeldung steuerund gebührenfrei auf diese umzuschreiben.

27 Art. 26 a Übergangsbestimmung Die erste Leistungsvereinbarung nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010 dieses Gesetzes gilt zwei Jahre.

Art. 27 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2011 29 Refinanzierung eines Sanierungsbeitrags der SBB

1 Der Bund refinanziert die SBB einmalig mit einem Betrag von 1148 Millionen Franken als Beitrag zur Sanierung ihrer Pensionskasse.

2 Die SBB leisten als Arbeitgeber im Rahmen eines Sanierungskonzepts an ihre Pensionskasse eine Sanierungseinlage in der Höhe von 1148 Millionen Franken und zusätzlich namhafte Sanierungsbeiträge im Sinne von Artikel 65 d Absatz 3 Buchsta-

30 be a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge.

3 Die SBB und die Pensionskasse der SBB verzichten auf allfällige Nachforderungen gegenüber dem Bund als Träger und Leistungsgarant der ehemaligen Pensionsund Hilfskasse der SBB. Die Pensionskasse der SBB verzichtet auf solche Forderungen auch gegenüber den SBB.

4 Der Refinanzierungsbetrag des Bundes wird an die SBB überwiesen, wenn dem Eidgenössischen Finanzdepartement folgende Dokumente vorliegen:

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5031; BBl 2010 2523).

[^3]: BBl 1997 I 909

[^4]: SR 742.101

[^5]: Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

[^6]: Aufgehoben durch Ziff. II 5 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577).

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus- bau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Aufgehoben durch Ziff. II 5 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus- bau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577).

[^11]: SR 220

[^12]: SR 220

[^13]: SR 220

[^14]: SR 220

[^15]: SR 220

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5031; BBl 2010 2523).

[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, mit Wirkung seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5031; BBl 2010 2523).

[^18]: Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus- bau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

[^21]: Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

[^22]: SR 721.80

[^23]: Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

[^24]: SR 220

[^25]: SR 221.301

[^26]: [AS 1998 2845; AS 2008 3437 Ziff. I 13]

[^28]: Datum des Inkrafttretens : Art. 16: 1. Dezember 1998 Alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1999

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 1389; BBl 2010 4933).

[^28]: BRB vom 25. Nov. 1998

[^29]: AS 2011 5031; BBl 2010 2523

[^30]: SR 831.40

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