Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1998-04-29
Letzte Aktualisierung 2019-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 121
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 45, 46 Absatz 1, 102–104, 120, 123 und 147

1 2 , der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 1996 , beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Grundsätze

Art. 1 Zweck

Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:

  • a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
  • b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
  • c. Pflege der Kulturlandschaft;
  • d. dezentralen Besiedelung des Landes;

4 Gewährleistung des Tierwohls. e.

Art. 2 Massnahmen des Bundes

1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:

  • a. Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

5 Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäub. erlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab. bis 6 . Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert b eine tierund klimafreundliche Produktion.

  • c. Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
  • d. Er unterstützt Strukturverbesserungen.

7 e. Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzenund Tierzucht.

8 f. Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln .

2 Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.

3 Sie unterstützen die Ausrichtung der Landund Ernährungswirtschaft auf eine

9 gemeinsame Qualitätsstrategie.

4 Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hoch-

10 wertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.

5 Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten

11 sich nach Artikel 89 a . Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 3 Begriff und Geltungsbereich

1 Die Landwirtschaft umfasst:

  • a. die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
  • b. die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben;
  • c. die Bewirtschaftung von naturnahen Flächen. 1bis Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten die Massnahmen des 5. und des 6. Titels. Sie setzen eine Tätigkeit auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a–c

12 voraus.

2 Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des

13 2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels.

3 Für Berufsfischerei und Fischzucht gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.

4 Für die Bienenzucht und die Bienenhaltung gelten die Massnahmen im 1. Kapitel

14 des 2. Titels, im 6. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.

Art. 4 Erschwerende Produktionsund Lebensbedingungen

1 Erschwerende Produktionsund Lebensbedingungen, insbesondere im Bergund Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produk-

15 tionskataster.

3 Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest.

Art. 5 Einkommen

1 Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird angestrebt, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichbar sind.

2 Sinken die Einkommen wesentlich unter das vergleichbare Niveau, so ergreift der Bundesrat befristete Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation.

3 Auf die andern Wirtschaftszweige, die ökonomische Situation der nicht in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung sowie die Lage der Bundesfinanzen ist Rücksicht zu nehmen.

Art. 6 Zahlungsrahmen

Die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche werden gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt. Die entsprechenden Zahlungsrahmen werden gleichzeitig beschlossen.

2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz

Art. 7 Grundsatz

1 Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann.

2 Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit, des Konsumen-

16 tenschutzes und der Landesversorgung.

1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen

1. Abschnitt: Qualität, Absatzförderung und Marktentlastung

Art. 8 Selbsthilfe

1 Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes sind Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen. 1bis 17 Die Branchenorganisationen können Standardverträge ausarbeiten.

2 Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel.

18 Art. 8 a Richtpreise

1 Die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben.

2 Die Richtpreise sind nach Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen.

3 Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden.

4 Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.

19 Art. 9 Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen

1 Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen betei-

20 ligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:

  • a. repräsentativ ist;
  • b. weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist;
  • c. die Selbsthilfemassnahmen mit grossem Mehr beschlossen hat.

2 Der Bundesrat kann Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 zu leisten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt. Mit den

21 Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden.

3 Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes kann der Bundesrat ausschliesslich Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt

22 sind.

4 Produkte aus der Direktvermarktung dürfen nicht den Vorschriften nach Absatz 1 unterstellt werden, und Direktvermarkterinnen und Direktvermarkter dürfen für die direkt vermarkteten Mengen nicht der Beitragspflicht nach Absatz 2 unterstellt werden.

23 Art. 10 Qualitätsvorschriften Der Bundesrat kann Qualitätsvorschriften erlassen und die Herstellungsverfahren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten regeln, wenn dies erforderlich ist für deren Export oder für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen der Schweiz oder internationaler Normen, die von wesentlicher Bedeutung für die schweizerische Landwirtschaft sind.

24 Art. 11 Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit

1 Der Bund unterstützt gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen, Verarbeitern oder Händlern, die zur Verbesserung oder Sicherung der Qualität und der Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten und von Prozessen beitragen.

2 Die Massnahmen müssen:

  • a. die Innovation oder die Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette fördern;
  • b. die Beteiligung der Produzenten und Produzentinnen vorsehen und diesen in erster Linie zugutekommen.

3 Unterstützt werden können namentlich:

  • a. die Vorabklärung;
  • b. die Startphase bei der Umsetzung der Massnahme;
  • c. die Teilnahme der Produzenten und Produzentinnen an Programmen zur Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit.

4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Unterstützung fest.

Art. 12 Absatzförderung

1 Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten und Produzentinnen, der Verarbeiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizeri-

25 scher Landwirtschaftsprodukte im Inund Ausland mit Beiträgen unterstützen.

2 Zu diesem Zweck kann er auch die Kommunikation zu den von der Landwirtschaft

26 erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen unterstützen.

3 Er kann für die Koordination der unterstützten Massnahmen im Inund Ausland

27 sorgen und namentlich ein gemeinsames Erscheinungsbild festlegen.

4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Verteilung der Mittel fest.

Art. 13 Marktentlastung

1 Um Preiszusammenbrüche bei landwirtschaftlichen Produkten zu vermeiden, kann sich der Bund bei ausserordentlichen Entwicklungen an den Kosten befristeter Massnahmen zur Marktentlastung beteiligen. Für den Abbau strukturell bedingter Überschüsse richtet er keine Beiträge aus.

2 Die Beiträge des Bundes setzen in der Regel angemessene Leistungen der Kantone oder der interessierten Organisationen voraus.

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 14 Allgemeines

1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:

  • a. nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
  • b. andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
  • c. aus dem Berggebiet stammen;
  • d. sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;

28 e. unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;

29 nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden. f.

2 Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnikund der Lebensmittel-

30 gesetzgebung.

4 Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren

31 Verwendung für obligatorisch erklären.

5 In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwen-

32 dung dieser Symbole obligatorisch.

Art. 15 Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften

1 Der Bundesrat regelt:

  • a. die Anforderungen, denen die Produkte sowie die Herstellungsverfahren, insbesondere solche mit ökologischer Ausrichtung, genügen müssen;
  • b. die Kontrolle.

2 Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Der Bundesrat kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit

33 dadurch nicht beeinträchtigt werden.

3 Der Bundesrat kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a enthalten.

4 Der Bundesrat kann Kennzeichnungen für ausländische Produkte anerkennen, wenn sie auf gleichwertigen Anforderungen beruhen.

34 Art. 16 Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben

1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.

2 Er regelt insbesondere:

  • a. die Eintragungsberechtigung;
  • b. die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
  • c. das Einspracheund das Registrierungsverfahren;
  • d. die Kontrolle. 2bis In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnun-

35 gen und geografische Angaben eingetragen werden.

3 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.

4 Wenn ein Kantonsoder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.

5 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7

36 erfüllt ist. 5bis Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder

37 der geografischen Angabe sistiert.

6 Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:

  • a. vor dem 1. Januar 1996; oder
  • b. bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Marken-

38 schutzgesetz vom 28. August 1992 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit

39 oder Verfall vorliegen. 6bis Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täu-

40 schungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.

7 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:

  • a. jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
  • b. jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.

41 Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden Art. 16 a

1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte dürfen mit Hinweisen auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden, welche sich aus Vorschriften (umweltgerechte Produktion, ökologischer Leistungsnachweis oder artgerechte Tierhaltung) ergeben, oder mit Hinweisen auf diese Vorschriften versehen werden.

2 Die Hinweise müssen insbesondere den Vorschriften über den Täuschungsschutz im Bereich des Lebensmittelrechtes entsprechen.

42 Art. 16 b Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene

1 Der Bund unterstützt Branchen-, Produzentenoder Verarbeiterorganisationen bei der Verteidigung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene.

2 Er kann einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den schweizerischen Vertretungen im Ausland auf Gesuch von Branchen-, Produzentenoder Verarbeiterorganisationen zur Verteidigung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben entstehen.

3. Abschnitt: Einfuhr

Art. 17 Einfuhrzölle

Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.

Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden

1 Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die

43 Einfuhrzölle oder verbietet den Import.

2 Als verboten im Sinne von Absatz 1 gelten Produktionsmethoden, die nicht zulässig sind aus Gründen des Schutzes:

  • a. des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen; oder
  • b. der Umwelt.
Art. 19 Zollansätze

Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung.

44 Art. 19 a Zweckbindung von Zollerträgen

1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009–2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrarund Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet.

2 Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren.

3 Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei.

4 Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren.

Art. 20 Schwellenpreise

1 Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.

2 Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wir-

45 kung. Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veran-

46 lagt, ermittelt wird.

3 Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

47 (WBF) bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.

4 Das WBF legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der

48 Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).

5 49 Das BLW setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt.

6 Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das WBF den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.

7 50 Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.

Art. 21 Zollkontingente

1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zoll-

51 tarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (Generaltarif) festgelegt.

2 Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.

3 Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.

4 Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

5 Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.

Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten

1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.

2 Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:

  • a. durch Versteigerung;
  • b. nach Massgabe der Inlandleistung;
  • c. aufgrund der beantragten Menge;
  • d. entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;

52 entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung; e.

  • f. nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.

3 Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.

4 Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.

5 Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.

6 Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.

Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe

1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn:

  • a. die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder
  • b. die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

2 Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen.

Art. 24 Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen

1 Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen.

2 Das WBF ist befugt, im Hinblick auf Schutzmassnahmen, welche der Bundesrat erlassen kann, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen bis zum Entscheid des Bundesrates auszusetzen.

3 Die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrar-

53 bereich richtet sich nach Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 .

4 Absatz 2 gilt nicht für die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen nach:

54 a. Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen; sowie

  • b. Artikel 7 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.
Art. 25 Freiwillige Beiträge

1 Sofern die betroffenen Wirtschaftszweige zur Verwertung inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse freiwillig Beiträge auf eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entrichten, kann der Bundesrat zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen die maximal zulässige Höhe dieser Beiträge vorschreiben. Er kann diese Kompetenz dem WBF übertragen.

2 Wird die maximal zulässige Höhe der Beiträge aufgrund internationaler Abkommen reduziert, so erfolgt der Abbau dieser Beiträge im gleichen Verhältnis wie die Zölle. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.

4. Abschnitt: …

55 Art. 26

5. Abschnitt: Marktbeobachtung 56

Art. 27

1 Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von

57 der Produktion bis zum Verbrauch. Er regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Stelle, welche die notwendigen Erhebungen durchführt und die Öffentlichkeit orientiert.

6. Abschnitt: Gentechnik 58

Art. 27 a

1 59 Gentechnisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Produktionsmittel dürfen nur erzeugt, gezüchtet, eingeführt, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes sowie namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz-, der Tierschutzund der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind.

2 Unabhängig von allfälligen weiteren Bestimmungen, namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutzund der Tierschutzgesetzgebung, kann der Bundesrat für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse oder Produktionsmittel eine Bewilligungspflicht oder andere Massnahmen vorsehen.

7. Abschnitt: 60

Patentgeschützte Produktionsmittel und landwirtschaftliche Investitionsgüter

Art. 27 b

1 Hat der Patentinhaber ein Produktionsmittel oder ein landwirtschaftliches Investitionsgut im Inoder Ausland in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zugestimmt, so darf dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht werden.

2 Landwirtschaftlich sind Investitionsgüter wie Traktoren, Maschinen, Geräte und Einrichtungen sowie deren Bestandteile, die grossmehrheitlich für die Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt sind.

2. Kapitel: Milchwirtschaft

1. Abschnitt: Geltungsbereich 61

62 Art. 28 …

1 Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.

2 Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38 und 39,

63 auch auf Ziegenund Schafmilch anwenden.

64 Art. 29

2. Abschnitt: …

65 Art. 30–36

66 Art. 36 a und 36 b

3. Abschnitt: Standardvertrag im Milchsektor 67

Art. 37

1 Die Ausarbeitung eines Standardvertrags für den Kauf und den Verkauf von Rohmilch ist Sache der Branchenorganisationen des Milchsektors. Die Regelungen im Standardvertrag dürfen den Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen. Die Preisund Mengenfestlegung bleibt in jedem Fall in der Kompetenz der Vertragspartner.

2 Ein Standardvertrag im Sinne dieses Artikels ist ein Vertrag, der eine minimale Vertragsund Vertragsverlängerungsdauer von einem Jahr sowie mindestens Regelungen über die Mengen, die Preise und die Zahlungsmodalitäten enthält.

3 Der Bundesrat kann den Standardvertrag auf Begehren einer Branchenorganisation auf allen Stufen des Kaufes und des Verkaufes von Rohmilch allgemeinverbindlich erklären.

4 Die Anforderungen an die Branchenorganisation und die Beschlussfassung richten sich nach Artikel 9 Absatz 1.

5 Für Streitigkeiten aus dem Standardvertrag und den einzelnen Verträgen sind die Zivilgerichte zuständig.

6 Kann sich eine Branchenorganisation nicht auf einen Standardvertrag einigen, so kann der Bundesrat vorübergehend Vorschriften über den Kauf und den Verkauf von Rohmilch erlassen.

4. Abschnitt: Marktstützung

Art. 38 Zulage für verkäste Milch

1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.

2 Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der

68 Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.

3 Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung

69 anpassen.

Art. 39 Zulage für Fütterung ohne Silage

1 Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, wird den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage entrichtet.

2 Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage, die Voraussetzungen und die Festigkeitsstufen der Käse sowie die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, fest. Er kann

70 Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.

3 Die Zulage wird auf 3 Rappen festgesetzt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zula-

71 ge unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.

72 Zulage für Verkehrsmilch Art. 40

1 Für die Verkehrsmilch kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.

2 Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen fest.

3 Die Branchenorganisationen können für die Verwendung der Zulage nach Absatz 1 kollektive Selbsthilfemassnahmen treffen.

73 Art. 41 und 42

5. Abschnitt: Besondere Massnahmen

Art. 43 Meldepflicht

1 Der Milchverwerter meldet der vom Bundesrat bezeichneten Stelle:

  • a. wie viel Verkehrsmilch die Produzenten und Produzentinnen abgeliefert haben; und
  • b. wie er die abgelieferte Milch verwertet hat.

2 Produzenten und Produzentinnen, die Milch und Milchprodukte direkt vermarkten, melden die produzierte und die direkt vermarktete Menge.

3 74

75 Art. 44

Art. 45 Entschädigung der Mitarbeit

Der Bund entschädigt die milchwirtschaftlichen Organisationen, die er mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut.

3. Kapitel: Viehwirtschaft

1. Abschnitt: Strukturlenkung

Art. 46 Höchstbestände

1 Der Bundesrat kann für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festsetzen.

2 Werden auf einem Betrieb verschiedene Nutztierarten gehalten, so darf die Summe der einzelnen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für:

  • a. die Versuchsbetriebe und die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes sowie für die Geflügelzuchtschule in Zollikofen und die Mastund Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach;

76 b. Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Milchund Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine verfüttern.

Art. 47 Abgabe

1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Artikel 46 überschreiten, müssen eine jährliche Abgabe entrichten.

2 Der Bundesrat setzt die Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist.

3 Halten mehrere Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen Betrieb, so bestimmt sich ihre Abgabe nach ihrem Anteil am gesamten Tierbestand.

4 Betriebsteilungen zur Umgehung der Höchstbestandesbestimmungen werden nicht anerkannt.

2. Abschnitt: Schlachtvieh, Fleisch, Schafwolle und Eier 77

78 Art. 48 Verteilung der Zollkontingente

1 Die Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch werden versteigert.

2 Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rindergattung ohne zugeschnittene Binden und von Tieren der Schafgattung werden zu 10 Prozent nach der Zahl der ab überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten ersteigerten Tiere zugeteilt. Davon ausgenommen ist das Koscherund Halalfleisch. 2bis Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Pferdegattung werden zu 40 Prozent nach der Zahl der geschlachteten Tiere

79 zugeteilt. Davon ausgenommen ist das Koscherund Halalfleisch.

3 Der Bundesrat kann bei bestimmten Produkten der Zolltarifnummern 0206, 0210 und 1602 auf eine Regelung der Verteilung verzichten.

Art. 49 Einstufung der Qualität

1 Der Bundesrat trifft Anordnungen und erlässt Kriterien für die Einstufung der Qualität von geschlachteten Tieren der Gattungen Rindvieh, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen.

2 Er kann:

  • a. die Anwendung dieser Einstufungskriterien obligatorisch erklären;
  • b. für bestimmte Fälle die Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle vorsehen;

80 c. die Ermittlung des Schlachtgewichts regeln.

3 Der Bundesrat kann die Festlegung der Einstufungskriterien dem BLW übertragen.

81 Beiträge an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarktes Art. 50

1 Der Bund kann Beiträge zur Finanzierung von zeitlich befristeten Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt ausrichten.

2 Der Bund kann den Kantonen ab 2007 Beiträge für die Organisation, Durchführung, Überwachung und Infrastruktur von öffentlichen Märkten im Berggebiet ausrichten.

Art. 51 Übertragung von öffentlichen Aufgaben

1 Der Bundesrat kann private Organisationen damit beauftragen:

  • a. zeitlich befristete Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt durchzuführen;
  • b. das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten und in Schlachthöfen zu überwachen;

82 c. lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen.

2 Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Aufgaben entschä-

83 digt.

3 Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle, die überprüft, ob die privaten Organisationen ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen. bis 84 Art. 51 Verwertung von Schafwolle Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Schafwolle. Er kann die Verwertung im Inland mit Beiträgen unterstützen.

85 Art. 52 Beiträge zur Inlandeierproduktion Der Bund kann Beiträge für die Finanzierung von Verwertungsmassnahmen zugunsten der inländischen Eierproduktion ausrichten.

86 Art. 53

4. Kapitel: Pflanzenbau

87 Art. 54 Beiträge für einzelne Kulturen

1 Der Bund kann Einzelkulturbeiträge ausrichten, um:

  • a. die Produktionskapazität und die Funktionsfähigkeit einzelner Verarbeitungsketten für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung zu erhalten;
  • b. eine angemessene Versorgung mit Nutztierfutter zu gewährleisten.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Kulturen und bestimmt die Höhe der Beiträge.

3 Die Beiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone

88 nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ausgerichtet werden.

89 Art. 55 Zulage für Getreide

1 Für Getreide kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten. Der Bund kann die Zulage auf Getreide zur menschlichen Ernährung beschränken.

2 Die Zulage richtet sich nach den budgetierten Mitteln und der zu Beiträgen berechtigenden Menge oder Anbaufläche. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest.

3 Die Branchenorganisationen können für die Verwendung der Zulage nach Absatz 1 kollektive Selbsthilfemassnahmen treffen.

90 Art. 56

91 Art. 57

92 Früchte Art. 58

1 Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Kernobst, Steinobst, Beeren und Erzeugnissen auf Fruchtbasis und von Trauben. Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen.

2 Er kann gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge werden längstens bis Ende 2017 ausgerichtet.

93 Art. 59

5. Kapitel: Weinwirtschaft 94

Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen

1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.

2 Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.

3 Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist.

4 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.

5 Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die

95 Marktlage erfordert.

Art. 61 Rebbaukataster

Die Kantone führen nach den Grundsätzen des Bundes einen Rebbaukataster, in dem sie die Besonderheiten der Rebpflanzungen festhalten.

Art. 62 Rebsortenverzeichnis

1 Das BLW prüft die Rebsorten auf ihre Eignung.

2 Es führt ein Rebsortenverzeichnis, in dem es die für den Anbau empfohlenen Rebsorten bezeichnet.

96 Art. 63 Klassierung

1 Weine werden in folgende Klassen unterteilt:

  • a. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung;
  • b. Landweine;
  • c. Tafelweine.

2 Der Bundesrat erstellt die Liste der für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und Landweine geltenden Kriterien. Er kann die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen; dabei berücksichtigt er die regionsspezifischen Produktionsbedingungen.

3 Im Übrigen legen die Kantone für jedes Kriterium die Anforderungen an ihre Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und an die Landweine fest, die auf ihrem Gebiet unter einer eigenen traditionellen Bezeichnung produziert werden.

4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Landweine, die ohne traditionelle Bezeichnung vermarktet werden, und an die Tafelweine fest. Er kann weinspezifische Begriffe, insbesondere traditionelle Begriffe, definieren und deren Verwendung regeln.

5 Er erlässt Vorschriften für die Deklassierung von Weinen, welche die Minimalanforderungen nicht erfüllen.

6 Für die Bezeichnungen von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und von anderen Weinen mit geografischen Angaben gelten die Artikel 16 Absätze 6, bis 6 und 7 sowie 16 b sinngemäss.

97 Kontrollen Art. 64

1 Zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen erlässt der Bundesrat Vorschriften betreffend die Weinlesekontrolle und die Kontrolle des Handels mit Wein. Er setzt Anforderungen fest, welche die Kantone, die Produzenten, die Einkellerer und die Weinhändler einzuhalten haben, insbesondere betreffend Meldungen, Begleitdokumente, Kellerbuchhaltung und Inventare. Sofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Ausnahmen und Vereinfachungen vorsehen. Er koordiniert die Kontrollen.

2 Er kann, um die Zusammenarbeit der Kontrollorgane zu vereinfachen, eine zentrale Datenbank vorsehen. Er legt dafür die Anforderungen an Inhalt und Betrieb sowie die Datenqualität fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.

3 Die Durchführung der Weinlesekontrolle ist Sache der Kantone. Der Bund kann sich mit einem Pauschalbeitrag an den kantonalen Kontrollkosten beteiligen; der Betrag wird aufgrund der Rebfläche der Kantone festgelegt.

4 Die Durchführung der Kontrolle des Handels mit Wein wird einem vom Bundesrat bezeichneten Kontrollorgan übertragen.

98 Art. 65

99 Art. 66 100 Art. 67–69

3. Titel: Direktzahlungen 101

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70 Grundsatz

1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.

2 Die Direktzahlungen umfassen:

  • a. Kulturlandschaftsbeiträge;
  • b. Versorgungssicherheitsbeiträge;
  • c. Biodiversitätsbeiträge;
  • d. Landschaftsqualitätsbeiträge;
  • e. Produktionssystembeiträge;
  • f. Ressourceneffizienzbeiträge;
  • g. Übergangsbeiträge.

3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.

Art. 70 a Voraussetzungen

1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:

  • a. der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
  • b. der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
  • c. die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutzund der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
  • d. die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
  • e. ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
  • f. ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
  • g. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
  • h. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.

2 Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:

  • a. eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
  • b. eine ausgeglichene Düngerbilanz;
  • c. einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
  • d. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von na- 102 über den tionaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 Naturund Heimatschutz;
  • e. eine geregelte Fruchtfolge;
  • f. einen geeigneten Bodenschutz;
  • g. eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.

3 Der Bundesrat:

  • a. konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
  • b. legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e–h fest;
  • c. kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
  • d. kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
  • e. kann für die Biodiversitätsund für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
  • f. bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.

4 Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

5 Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 70 b Besondere Voraussetzungen für das Sömmerungsgebiet

1 Die Beiträge werden im Sömmerungsgebiet an den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungsbetriebs, eines Gemeinschaftsweidebetriebs oder einer Sömmerungsfläche ausgerichtet.

2 Die Voraussetzungen nach Artikel 70 a Absatz 1 gelten mit Ausnahme von Buchstabe c im Sömmerungsgebiet nicht.

3 Der Bundesrat legt die Bewirtschaftungsanforderungen für das Sömmerungsgebiet fest.

2. Kapitel: Beiträge

Art. 71 Kulturlandschaftsbeiträge

1 Zur Erhaltung einer offenen Kulturlandschaft werden Kulturlandschaftsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:

  • a. einen nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Bewirtschaftung in den einzelnen Zonen;
  • b. einen nach Hangneigung und Nutzungsart abgestuften Erschwernisbeitrag je Hektare in Hangund Steillagen zur Förderung der Bewirtschaftung unter topografischen Erschwernissen;
  • c. zusätzlich einen abgestuften Beitrag nach Anteil Mähwiesen in Steillagen;
  • d. einen Beitrag je Normalstoss für Ganzjahresbetriebe für die zur Sömmerung gegebenen Tiere zur Förderung der Alpung;
  • e. einen nach Tierkategorie abgestuften Sömmerungsbeitrag je gesömmerte Grossvieheinheit oder je Normalbesatz zur Förderung der Bewirtschaftung und zur Pflege von Sömmerungsflächen.

2 Der Bundesrat bestimmt für den Sömmerungsbeitrag die zulässige Bestossung und die Tierkategorien, für die der Beitrag ausgerichtet wird.

Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge

1 Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:

  • a. einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität;
  • b. einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen;
  • c. einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Bergund Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen.

2 Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen.

3 Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet 103 der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ausgerichtet werden.

Art. 73 Biodiversitätsbeiträge

1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:

  • a. einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen;
  • b. einen nach Art der Biodiversitätsförderfläche abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vernetzung.

2 Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden.

3 Für die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen richtet der Bund höchstens

90 Prozent der Beiträge aus. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.

Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge

1 Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.

2 Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn:

  • a. die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben;
  • b. die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und
  • c. die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raumentwicklung erfüllen.

3 Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezifischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.

Art. 75 Produktionssystembeiträge

1 Zur Förderung besonders naturnaher, umweltund tierfreundlicher Produktionsformen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:

  • a. einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für gesamtbetriebliche Produktionsformen;
  • b. einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für teilbetriebliche Produktionsformen;
  • c. einen nach Tierkategorie abgestuften Beitrag je Grossvieheinheit für besonders tierfreundliche Produktionsformen.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Produktionsformen gefördert werden.

Art. 76 Ressourceneffizienzbeiträge

1 Zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln werden Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.

2 Die Beiträge werden für Massnahmen zur Einführung von ressourcenschonenden Techniken oder betrieblichen Verfahren gewährt. Sie sind zeitlich befristet.

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gefördert werden. Die Beiträge werden gewährt, wenn:

  • a. die Wirksamkeit der Massnahme erwiesen ist;
  • b. die Massnahme nach Ablauf der Förderung weitergeführt wird;
  • c. die Massnahme für die Landwirtschaftsbetriebe in absehbarer Zeit wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 77 Übergangsbeiträge

1 Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet.

2 Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77 a und 77 b sowie für die 104 Abgeltungen nach Artikel 62 a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 .

3 Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Beiträgen nach den Artikeln 71 Absatz 1 Buchstaben a–c und 72 nach dem Systemwechsel. Die Differenz wird auf der Basis der Struktur festgelegt, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel aufwies.

4 Der Bundesrat legt fest:

  • a. die Berechnung der Beiträge für den einzelnen Betrieb;
  • b. die Modalitäten im Falle von Betriebsübergaben und grösseren strukturellen Veränderungen;
  • c. Grenzwerte in Bezug auf das steuerbare Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Beiträge gekürzt werden oder keine Beiträge ausgerichtet werden, wobei er für verheiratete Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen höhere Grenzwerte festlegt. Titel 3 a : Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen 105
Art. 77 a Grundsatz

1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an regionale und branchenspezifische Projekte zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen aus.

2 Beiträge werden der verantwortlichen Trägerschaft gewährt, wenn:

  • a. die im Projekt vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt sind;
  • b. die Massnahmen voraussichtlich in absehbarer Zeit selbsttragend sind.
Art. 77 b Höhe der Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der ökologischen und agronomischen Wirkung des Projekts, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie. Sie beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen.

2 Gewährt der Bund für die gleiche Leistung auf derselben Fläche gleichzeitig Beiträge oder Abgeltungen nach diesem Gesetz, nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 106 1966 über den Naturund Heimatschutz oder Abgeltungen nach dem Gewässer- 107 , so werden diese Beiträge oder Abgeltungen schutzgesetz vom 24. Januar 1991 von den anrechenbaren Kosten abgezogen.

4. Titel: Soziale Begleitmassnahmen 108

1. Kapitel: Betriebshilfe 109

Art. 78 Grundsatz

1 Der Bund kann den Kantonen finanzielle Mittel für Betriebshilfe zur Verfügung stellen.

2 Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe gewähren, um unverschuldete oder durch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen verursachte finanzielle Bedrängnis zu beheben oder 110 zu verhindern.

3 Der Einsatz von Bundesmitteln setzt eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus. Leistungen Dritter können angerechnet werden.

Art. 79 Gewährung der Betriebshilfe

1 Der Kanton gewährt die Betriebshilfe als zinsloses Darlehen, um:

  • a. bestehende Schulden zur Verminderung der Zinsbelastung umzuschulden;
  • b. ausserordentliche finanzielle Belastungen zu überbrücken. 1bis Betriebshilfe kann auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des Darlehens trag- 111 bar ist.

2 Die Darlehen werden durch Verfügung für längstens 20 Jahre gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche 112 das Darlehen gewährt, ersetzt werden.

Art. 80 Voraussetzungen

1 Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz 1 werden in der Regel gewährt, wenn 113 die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 114 a. Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft.

  • b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet.
  • c. Die Verschuldung ist nach der Gewährung des Darlehens tragbar.

2 Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kann der Bundesrat für Betriebe im Bergund Hügelgebiet ein niedrigeres Arbeitsauf- 115 kommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.

3 Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

Art. 81 Genehmigung durch das BLW

1 Übersteigt ein Darlehen für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem BLW zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest.

2 Das BLW teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den Kanton an. 116 Art. 82 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende Teil des Darlehens zurückzuzahlen.

Art. 83 Widerruf

Der Kanton kann das Darlehen widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

Art. 84 Verwaltungskosten

1 Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.

2 Sie dürfen keine Unkostenbeiträge erheben.

Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen

1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein.

2 Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für:

  • a. die Deckung der Verwaltungskosten;
  • b. die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen;
  • c. weitere Betriebshilfedarlehen.

3 Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln:

  • a. zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder 117 b. dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.
Art. 86 Verluste

1 Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen.

2 Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel 81 durch das BLW genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und Kanton aufzuteilen.

2. Kapitel: Umschulungsbeihilfen 118

Art. 86 a

1 Der Bund kann für selbständig in der Landwirtschaft tätige Personen oder ihre Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerinnen Beihilfen für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf gewähren.

2 Die Gewährung einer Beihilfe setzt die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen sowie Auflagen festlegen.

3 119 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2019 ausgerichtet.

5. Titel: Strukturverbesserungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 87 Grundsatz

1 Der Bund gewährt Beiträge und Investitionskredite, um:

  • a. durch die Verbesserung der Betriebsgrundlagen die Produktionskosten zu senken;
  • b. die Lebensund Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum, insbesondere im Berggebiet, zu verbessern;
  • c. Kulturland sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen;
  • d. zur Verwirklichung ökologischer, tierschützerischer und raumplanerischer Ziele beizutragen;
  • e. den naturnahen Rückbau von Kleingewässern zu fördern.

2 120 … 121 Art. 88 Voraussetzungen für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen wie die Neuordnung des Grundeigentums und Gesamterschliessungen werden unterstützt, wenn sie:

  • a. sich grundsätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken;
  • b. den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.
Art. 89 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen

1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 122 a. Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft.

  • b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet. 123 c. Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70 a Absatz 2 erbringen. 124 Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind und. ter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen.
  • e. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein.
  • f. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung.

2 Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist:

  • a. zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte;
  • b. bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen 125 und landwirtschaftsnahen Bereich. 126 Art. 89 a Wettbewerbsneutralität

1 Das Projekt muss gegenüber den direkt betroffenen Gewerbebetrieben im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet wettbewerbsneutral ausgestaltet sein.

2 Der Kanton stellt vor der Genehmigung des Projekts fest, ob die Wettbewerbsneutralität gegeben ist.

3 Die direkt betroffenen Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet und deren gewerbliche Organisationen und Branchenverbände können angehört werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4 Gewerbebetriebe, die innerhalb der kantonalen Publikationsfrist zur Wettbewerbsneutralität kein Rechtsmittel ergriffen haben, können in einem späteren Verfahren keine Beschwerde mehr erheben.

5 Ist die Wettbewerbsneutralität rechtskräftig beurteilt, so kann sie nicht mehr angefochten werden.

Art. 90 Schutz von Objekten nationaler Bedeutung

Die Bundesinventare der Objekte von nationaler Bedeutung sind bei der Durchführung der vom Bund unterstützten Strukturverbesserungen verbindlich.

Art. 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

1 Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzah- 127 lungspflicht:

  • a. Beiträge sind zurückzuzahlen, es sei denn die Schlusszahlung liege mehr als

20 Jahre zurück. 128 Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen. b.

2 Die Zahlungen sind unverzüglich nach der Veräusserung zu leisten.

Art. 92 Aufsicht

Die Strukturverbesserungen stehen während und nach der Ausführung unter der Aufsicht des Kantons.

2. Kapitel: Beiträge

1. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 93 Grundsatz

1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für:

  • a. Bodenverbesserungen;
  • b. landwirtschaftliche Gebäude; 129 die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung und zur Fördec. rung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist; 130 d. Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen; 131 e. gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen zur Senkung der Produktionskosten.

2 132

3 Die Gewährung eines Bundesbeitrages setzt die Leistung eines angemessenen Beitrages des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften voraus.

4 Der Bundesrat kann an die Gewährung der Beiträge Voraussetzungen und Auflagen knüpfen.

Art. 94 Begriffe

1 Als Bodenverbesserungen gelten:

  • a. Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus;
  • b. die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse.

2 Als landwirtschaftliche Gebäude gelten:

  • a. Ökonomiegebäude;
  • b. Alpgebäude; 133 gemeinschaftliche Bauten im Berggebiet, die von Produzenten oder Produc. zentinnen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte selbst erstellt werden.
Art. 95 Bodenverbesserungen

1 Der Bund gewährt Beiträge bis zu 40 Prozent der Kosten für Bodenverbesserungen. Als Kosten gelten auch die Aufwendungen für Massnahmen, welche aufgrund anderer Bundesgesetze verlangt werden und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem unterstützten Werk stehen.

2 Für Bodenverbesserungen im Berggebiet kann der Bundesrat den Beitrag auf höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn sie:

  • a. sonst nicht finanziert werden können; oder
  • b. umfassende gemeinschaftliche Werke darstellen.

3 Für Bodenverbesserungen zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen kann der Bund einen Zusatzbeitrag von höchstens

20 Prozent gewähren, wenn die erforderlichen Arbeiten auch bei angemessener Beteiligung des Kantons, der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Fonds nicht finanziert werden können.

4 Der Bund kann an die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserun- 134 gen pauschale Beiträge gewähren.

Art. 96 Landwirtschaftliche Gebäude

1 Der Bund gewährt pauschale Beiträge für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von landwirtschaftlichen Gebäuden.

2 Beiträge für einzelbetriebliche Ökonomiegebäude werden gewährt, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin das landwirtschaftliche Gewerbe selbst bewirtschaftet.

3 Beiträge an Ökonomieund Alpgebäude können auch Pächtern oder Pächterinnen gewährt werden, wenn ein Baurecht begründet wird. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest.

Art. 97 Projektgenehmigung

1 Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserungen, für landwirtschaftliche Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt 135 werden.

2 Er holt frühzeitig die Stellungnahme des BLW ein.

3 Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig 136 ist.

4 Er gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Naturund Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Ein- 137 sprache.

5 Das BLW hört nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Aufgabenbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird.

6 Der Bundesrat bestimmt, welche Projekte dem BLW nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten sind.

7 Über die Gewährung eines Bundesbeitrags entscheidet das BLW erst, wenn das 138 Projekt rechtskräftig ist. 139 Programmvereinbarungen Art. 97 a

1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen gewähren.

2 Die betroffenen Bundesstellen bringen ihre Auflagen und Bedingungen in die Programmvereinbarungen ein.

3 Das Verfahren für die Genehmigung von Projekten, die mit Beiträgen aus Programmvereinbarungen unterstützt werden, richtet sich nach kantonalem Recht. 140 Art. 98 Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Zusicherung von Beiträgen nach Artikel 93 Absatz 1.

2. Abschnitt: Anschluss weiterer Werke, Landumlegungen

Art. 99 Anschluss weiterer Werke

1 Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken, Werken oder Anlagen, die mit Beiträgen unterstützt worden sind, haben den Anschluss weiterer Werke zu dulden, wenn dieser nach den natürlichen und technischen Verhältnissen zweckmässig ist.

2 Der Kanton entscheidet über den Anschluss und setzt für die Benutzung des bestehenden Werkes eine angemessene Vergütung fest, sofern eine solche gerechtfertigt ist. 141 Art. 100 Angeordnete Landumlegungen Die kantonale Regierung kann Landumlegungen anordnen, wo Interessen der Landwirtschaft durch öffentliche Werke oder Nutzungsplanungen tangiert werden.

Art. 101 Vertragliche Landumlegungen

1 Mehrere Grundeigentümer oder -eigentümerinnen können schriftlich eine Landumlegung vereinbaren. Die Vereinbarung hat die Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen werden sollen, zu bezeichnen sowie die Bereinigung der Grundlasten und die Verteilung der Kosten zu regeln.

2 An die Stelle der öffentlichen Beurkundung des Vertrags über die Übertragung des Eigentums tritt die Genehmigung der Neuzuteilung durch den Kanton. Er darf für solche Landumlegungen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erheben.

3 142 Für die Verlegung der Grundpfandrechte gilt Artikel 802 des Zivilgesetzbuches und für die Eintragung im Grundbuch Artikel 954 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches.

4 Der Kanton ordnet das weitere Verfahren.

3. Abschnitt: Sicherung der Strukturverbesserungen

Art. 102 Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung

1 Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden.

2 Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen.

3 Der Kanton kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungsund Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.

Art. 103 Unterhalt und Bewirtschaftung

1 Die Kantone wachen darüber, dass nach einer vom Bund unterstützten Strukturverbesserung:

  • a. landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig sowie ökologische Ausgleichsflächen und Biotope zweckgemäss bewirtschaftet werden;
  • b. Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude sachgemäss unterhalten werden.

2 Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie unsachgemässer Pflege kann der Kanton zur Rückerstattung der Beiträge angehalten werden. Der Kanton kann auf die Begünstigten Rückgriff nehmen.

Art. 104 Grundbuchanmerkung

1 Das Zweckentfremdungsund Zerstückelungsverbot, die Unterhaltsund Bewirtschaftungspflicht sowie die Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch anzumerken.

2 Der Kanton meldet die Anmerkung von Amtes wegen an.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmerkungspflicht vorsehen. Er regelt die Löschung der Anmerkung.

3. Kapitel: Investitionskredite

Art. 105 Grundsatz

1 Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung für:

  • a. einzelbetriebliche Massnahmen;
  • b. gemeinschaftliche Massnahmen; 143 Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe. c.

2 Die Kantone gewähren Investitionskredite als zinslose Darlehen durch Verfügung.

3 Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche 144 das Darlehen gewährt, ersetzt werden.

Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen

1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder 145 nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:

  • a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen;
  • b. für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohnund Ökonomiegebäuden; 146 c. für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen; 147 d. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen.

2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite:

  • a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen;
  • b. für den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritten;
  • c. für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohnund Ökonomiegebäuden, wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des 148 Obligationenrechts im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet; 149 für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen d. und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind; 150 für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und e. von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind.

3 Investitionskredite werden pauschal gewährt.

4 Für Wohnbauten können nebst Investitionskrediten auch Finanzhilfen aufgrund des 151 Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 und des 152 Bundesgesetzes vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten eingesetzt werden.

5 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investitions- 153 krediten vorsehen.

Art. 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen

1 Investitionskredite werden insbesondere gewährt für:

  • a. Bodenverbesserungen; 154 b. Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren, um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern oder um Energie aus Biomasse zu gewinnen; 155 c. den Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und der Betriebsführung; 156 d. Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist.

2 Für grössere Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten 157 gewährt werden.

3 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen. 158 Art. 107 a Investitionskredite für gewerbliche Kleinbetriebe

1 Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die 159 erste Verarbeitungsstufe umfassen.

2 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

Art. 108 Genehmigung

1 Übersteigt ein Kredit für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem BLW zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest. 1bis Über die Genehmigung eines Investitionskredits entscheidet das BLW erst, wenn 160 das Projekt rechtskräftig ist.

2 Es teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid geneh- 161 migt.

3 Werden die Investitionskredite als Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 gewährt, so wird der Saldo früherer Kredite nicht berücksichtigt.

Art. 109 Widerruf

1 Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

2 In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden.

Art. 110 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen

1 Der Kanton setzt Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen wieder für Investitionskredite ein.

2 Übersteigen Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW die nicht benötigten Mittel:

  • a. zurückfordern und sie einem andern Kanton gewähren; oder
  • b. dem Kanton für die Betriebshilfe zur Verfügung stellen.
Art. 111 Verluste

Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten, einschliesslich allfälliger Rechtskosten, werden von den Kantonen getragen.

Art. 112 Verwaltungskosten

Die Kantone tragen die Verwaltungskosten. 6. Titel: Forschung und Beratung, Förderung der Pflanzenund Tierzucht sowie genetische Ressourcen 162

1. Kapitel: Grundsatz 163

Art. 113

1 Durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt der Bund die Landwirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.

2 Die finanziellen Mittel werden zu einem angemessenen Anteil für Produktionsformen eingesetzt, die besonders naturnah, umweltund tierfreundlich sind.

1 a . Kapitel: Forschung 164 165 Art. 114 Forschungsanstalten

1 Der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben.

2 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegenden verteilt.

3 Sie sind dem BLW unterstellt. 166 Art. 115 Aufgaben der Forschungsanstalten

1 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten haben insbesondere folgende Auf- 167 gaben:

  • a. Sie erarbeiten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung.
  • b. Sie erarbeiten wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide.
  • c. Sie entwickeln, begleiten und evaluieren agrarpolitische Massnahmen.
  • d. Sie liefern Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft.
  • e. Sie liefern Grundlagen für umweltund tiergerechte Produktionsformen.
  • f. Sie erfüllen Vollzugsaufgaben.

2 168 … 169 Art. 116 Leistungsvereinbarungen, Forschungsaufträge und Finanzhilfen

1 Das BLW kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder anderen Instituten Forschungsaufträge erteilen. Es kann mit öffentlichen oder priva- 170 ten Organisationen periodische Leistungsvereinbarungen abschliessen.

2 Der Bund kann Versuche und Untersuchungen mit Finanzhilfen unterstützen, die von Organisationen durchgeführt werden.

Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat

1 Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und 171 die Wissenschaft angemessen vertreten sein.

2 Der Forschungsrat gibt dem BLW Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab.

2. Kapitel: …

172 Art. 118–135

2 a . Kapitel: Beratung 173 174 Art. 136 Aufgaben und Organisation

1 Die Beratung richtet sich an Personen, die in der Landwirtschaft, in der bäuerlichen Hauswirtschaft, in landwirtschaftlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sowie in der Sicherung und Förderung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte tätig sind. Diese Personen werden durch Beratung in ihren beruflichen Prozessen begleitet und in der berufsorientierten Weiterbildung unterstützt.

2 Die Kantone stellen die Beratung auf kantonaler Ebene sicher.

3 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite an überregionale oder gesamtschweizerische Organisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind, sowie an gesamtschweizerische Beratungszentralen Finanzhilfen für Leistungen in der Beratung aus. 3bis Der Bund kann beratende Tätigkeiten bei der Vorabklärung für gemeinschaft- 175 liche Projektinitiativen unterstützen.

4 Unterstützt werden Beratungstätigkeiten, die den Wissens-, Informationsund Erfahrungsaustausch zwischen Forschung und Praxis, unter den landwirtschaftlichen Betrieben und den Personen nach Absatz 1 fördern. Der Bundesrat legt die Tätigkeitsgebiete und Leistungskategorien im Einzelnen fest.

5 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Organisationen, Institutionen und Beratungszentralen und an die Beraterinnen und Berater, die von diesen beschäftigt werden. 176 Art. 137 und 138 177 Art. 139

3. Kapitel: Pflanzenund Tierzucht sowie genetische Ressourcen 178

1. Abschnitt: Pflanzenzüchtung

Art. 140

1 Der Bund kann die Züchtung von Nutzpflanzen fördern, die:

  • a. ökologisch hochwertig sind;
  • b. qualitativ hochwertig sind; oder
  • c. den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind.

2 Er kann privaten Züchtungsbetrieben und Fachorganisationen, die Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen, Beiträge ausrichten, namentlich für:

  • a. Züchtung, Reinhaltung und Verbesserung von Sorten;
  • b. Anbauversuche; 179 c. …

3 Er kann die Produktion von Saatund Pflanzengut mit Beiträgen unterstützen.

2. Abschnitt: Tierzucht

Art. 141 Zuchtförderung

1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:

  • a. den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind; 180 gesund, leistungsund widerstandsfähig sind; und b.
  • c. eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.

2 Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten.

Art. 142 Beiträge

1 Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für:

  • a. die Führung von Zuchtund Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung;
  • b. Programme zur Leistungsund Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbeständen; 181 … c.

2 Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.

Art. 143 Voraussetzungen

Die Beiträge werden gewährt, wenn: 182 … a.

  • b. die Züchterschaft die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen trifft und sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt; und
  • c. die geförderten Massnahmen internationalen Normen entsprechen.
Art. 144 Anerkennung von Organisationen

1 183 Das BLW anerkennt die Organisationen. …

2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen. 184 Art. 145

Art. 146 Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen

Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen. 185 Art. 146 a Gentechnisch veränderte Nutztiere Der Bundesrat kann Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren erlassen. 186 Art. 147 Gestüt

1 187 Zur Unterstützung der Pferdezucht betreibt der Bund ein Gestüt.

2 Das Gestüt ist dem BLW unterstellt.

3 188

3. Abschnitt: 189

Genetische Ressourcen für Landwirtschaft und Ernährung

Art. 147 a Erhaltung und nachhaltige Nutzung von genetischen Ressourcen

1 Der Bund kann die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen fördern. Er kann Genbanken und Erhaltungssammlungen führen oder führen lassen und Massnahmen wie die In-situ-Erhaltung namentlich mit Beiträgen unterstützen.

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