Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
gestützt auf die Artikel 45, 46 Absatz 1, 102–104, 120, 123 und 147
1 2 , der Bundesverfassung
3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 1996 , beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Grundsätze
Art. 1 Zweck
Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
- a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
- b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
- c. Pflege der Kulturlandschaft;
- d. dezentralen Besiedelung des Landes;
4 Gewährleistung des Tierwohls. e.
Art. 2 Massnahmen des Bundes
1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
- a. Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
5 Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäub. erlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab. bis 6 . Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert b eine tierund klimafreundliche Produktion.
- c. Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
- d. Er unterstützt Strukturverbesserungen.
7 e. Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzenund Tierzucht.
8 f. Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln .
2 Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3 Sie unterstützen die Ausrichtung der Landund Ernährungswirtschaft auf eine
9 gemeinsame Qualitätsstrategie.
4 Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hoch-
10 wertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.
5 Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten
11 sich nach Artikel 89 a . Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 3 Begriff und Geltungsbereich
1 Die Landwirtschaft umfasst:
- a. die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
- b. die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben;
- c. die Bewirtschaftung von naturnahen Flächen. 1bis Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten die Massnahmen des 5. und des 6. Titels. Sie setzen eine Tätigkeit auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a–c
12 voraus.
2 Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des
13 2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels.
3 Für Berufsfischerei und Fischzucht gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.
4 Für die Bienenzucht und die Bienenhaltung gelten die Massnahmen im 1. Kapitel
14 des 2. Titels, im 6. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.
Art. 4 Erschwerende Produktionsund Lebensbedingungen
1 Erschwerende Produktionsund Lebensbedingungen, insbesondere im Bergund Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produk-
15 tionskataster.
3 Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest.
Art. 5 Einkommen
1 Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird angestrebt, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichbar sind.
2 Sinken die Einkommen wesentlich unter das vergleichbare Niveau, so ergreift der Bundesrat befristete Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation.
3 Auf die andern Wirtschaftszweige, die ökonomische Situation der nicht in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung sowie die Lage der Bundesfinanzen ist Rücksicht zu nehmen.
Art. 6 Zahlungsrahmen
Die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche werden gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt. Die entsprechenden Zahlungsrahmen werden gleichzeitig beschlossen.
2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
Art. 7 Grundsatz
1 Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann.
2 Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit, des Konsumen-
16 tenschutzes und der Landesversorgung.
1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen
1. Abschnitt: Qualität, Absatzförderung und Marktentlastung
Art. 8 Selbsthilfe
1 Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes sind Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen. 1bis 17 Die Branchenorganisationen können Standardverträge ausarbeiten.
2 Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel.
18 Art. 8 a Richtpreise
1 Die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben.
2 Die Richtpreise sind nach Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen.
3 Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden.
4 Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.
19 Art. 9 Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen
1 Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen betei-
20 ligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:
- a. repräsentativ ist;
- b. weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist;
- c. die Selbsthilfemassnahmen mit grossem Mehr beschlossen hat.
2 Der Bundesrat kann Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 zu leisten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt. Mit den
21 Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden.
3 Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes kann der Bundesrat ausschliesslich Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt
22 sind.
4 Produkte aus der Direktvermarktung dürfen nicht den Vorschriften nach Absatz 1 unterstellt werden, und Direktvermarkterinnen und Direktvermarkter dürfen für die direkt vermarkteten Mengen nicht der Beitragspflicht nach Absatz 2 unterstellt werden.
23 Art. 10 Qualitätsvorschriften Der Bundesrat kann Qualitätsvorschriften erlassen und die Herstellungsverfahren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten regeln, wenn dies erforderlich ist für deren Export oder für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen der Schweiz oder internationaler Normen, die von wesentlicher Bedeutung für die schweizerische Landwirtschaft sind.
24 Art. 11 Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit
1 Der Bund unterstützt gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen, Verarbeitern oder Händlern, die zur Verbesserung oder Sicherung der Qualität und der Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten und von Prozessen beitragen.
2 Die Massnahmen müssen:
- a. die Innovation oder die Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette fördern;
- b. die Beteiligung der Produzenten und Produzentinnen vorsehen und diesen in erster Linie zugutekommen.
3 Unterstützt werden können namentlich:
- a. die Vorabklärung;
- b. die Startphase bei der Umsetzung der Massnahme;
- c. die Teilnahme der Produzenten und Produzentinnen an Programmen zur Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit.
4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Unterstützung fest.
Art. 12 Absatzförderung
1 Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten und Produzentinnen, der Verarbeiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizeri-
25 scher Landwirtschaftsprodukte im Inund Ausland mit Beiträgen unterstützen.
2 Zu diesem Zweck kann er auch die Kommunikation zu den von der Landwirtschaft
26 erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen unterstützen.
3 Er kann für die Koordination der unterstützten Massnahmen im Inund Ausland
27 sorgen und namentlich ein gemeinsames Erscheinungsbild festlegen.
4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Verteilung der Mittel fest.
Art. 13 Marktentlastung
1 Um Preiszusammenbrüche bei landwirtschaftlichen Produkten zu vermeiden, kann sich der Bund bei ausserordentlichen Entwicklungen an den Kosten befristeter Massnahmen zur Marktentlastung beteiligen. Für den Abbau strukturell bedingter Überschüsse richtet er keine Beiträge aus.
2 Die Beiträge des Bundes setzen in der Regel angemessene Leistungen der Kantone oder der interessierten Organisationen voraus.
2. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 14 Allgemeines
1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
- a. nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
- b. andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
- c. aus dem Berggebiet stammen;
- d. sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
28 e. unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
29 nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden. f.
2 Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnikund der Lebensmittel-
30 gesetzgebung.
4 Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren
31 Verwendung für obligatorisch erklären.
5 In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwen-
32 dung dieser Symbole obligatorisch.
Art. 15 Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften
1 Der Bundesrat regelt:
- a. die Anforderungen, denen die Produkte sowie die Herstellungsverfahren, insbesondere solche mit ökologischer Ausrichtung, genügen müssen;
- b. die Kontrolle.
2 Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Der Bundesrat kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit
33 dadurch nicht beeinträchtigt werden.
3 Der Bundesrat kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a enthalten.
4 Der Bundesrat kann Kennzeichnungen für ausländische Produkte anerkennen, wenn sie auf gleichwertigen Anforderungen beruhen.
34 Art. 16 Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben
1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2 Er regelt insbesondere:
- a. die Eintragungsberechtigung;
- b. die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
- c. das Einspracheund das Registrierungsverfahren;
- d. die Kontrolle. 2bis In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnun-
35 gen und geografische Angaben eingetragen werden.
3 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4 Wenn ein Kantonsoder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7
36 erfüllt ist. 5bis Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder
37 der geografischen Angabe sistiert.
6 Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
- a. vor dem 1. Januar 1996; oder
- b. bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Marken-
38 schutzgesetz vom 28. August 1992 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit
39 oder Verfall vorliegen. 6bis Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täu-
40 schungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.
7 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
- a. jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
- b. jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
41 Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden Art. 16 a
1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte dürfen mit Hinweisen auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden, welche sich aus Vorschriften (umweltgerechte Produktion, ökologischer Leistungsnachweis oder artgerechte Tierhaltung) ergeben, oder mit Hinweisen auf diese Vorschriften versehen werden.
2 Die Hinweise müssen insbesondere den Vorschriften über den Täuschungsschutz im Bereich des Lebensmittelrechtes entsprechen.
42 Art. 16 b Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene
1 Der Bund unterstützt Branchen-, Produzentenoder Verarbeiterorganisationen bei der Verteidigung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene.
2 Er kann einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den schweizerischen Vertretungen im Ausland auf Gesuch von Branchen-, Produzentenoder Verarbeiterorganisationen zur Verteidigung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben entstehen.
3. Abschnitt: Einfuhr
Art. 17 Einfuhrzölle
Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.
Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden
1 Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die
43 Einfuhrzölle oder verbietet den Import.
2 Als verboten im Sinne von Absatz 1 gelten Produktionsmethoden, die nicht zulässig sind aus Gründen des Schutzes:
- a. des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen; oder
- b. der Umwelt.
Art. 19 Zollansätze
Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung.
44 Art. 19 a Zweckbindung von Zollerträgen
1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009–2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrarund Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet.
2 Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren.
3 Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei.
4 Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren.
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