Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-12-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 93 Absatz 4, 95 Absatz 2, 96 Absatz 3, 97 Absatz 6, 104 Absatz 3, 105 Absatz 3, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, 107 a Absatz 2, 108 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom

1 2 (LwG), 29. April 1998 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen an Strukturverbesserungen in Form von Investitionshilfen.

2 Die Investitionshilfen umfassen Bundesbeiträge (Beiträge) und Investitionskredite.

2. Abschnitt: Einzelbetriebliche Massnahmen

3 Art. 2 Begriff

1 Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften, für den produzierenden Gartenbau, für die Fischerei oder die

4 Fischzucht und für gewerbliche Kleinbetriebe.

2 Sinngemäss anwendbar sind:

5 für gewerbliche Kleinbetriebe: die Artikel 8 a und 9. b.

6 Erforderliche Betriebsgrösse Art. 3

1 Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Betriebsgrösse mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) entspricht.

2 Für Massnahmen und Einrichtungen der Diversifizierung nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d gilt die minimale Betriebsgrösse für landwirtschaftliche Gewerbe nach

7 den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).

3 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der Land-

8 wirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 für spezielle Betriebszweige sowie für den produzierenden Gartenbau für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.

9 Art. 3 a Erforderliche Betriebsgrösse in gefährdeten Gebieten

1 In Gebieten des Bergund Hügelgebiets, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt die erforderliche Betriebsgrösse mindestens 0,60 SAK.

2 Das BLW legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt.

Art. 4 Persönliche Voraussetzungen

1 Eine geeignete Ausbildung nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f LwG liegt vor, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

10 13. Dezember 2002 (BBG);

11 ruf. 1bis Bei verheirateten Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen genügt es, wenn ein

12 Ehepartner die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.

2 Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung

13 ist den Qualifikationen nach Absatz 1 gleichgestellt.

3 Für Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben in Gebieten nach Artikel 3 a Absatz 1 ist der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a eine andere berufliche Grundbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38

14 BBG gleichgestellt.

4 Bei vorübergehender Verpachtung des Betriebes im Hinblick auf dessen Übergabe an einen Nachkommen werden Investitionshilfen auch Eigentümern oder Eigentümerinnen gewährt, die den Betrieb nicht selbst bewirtschaften.

5 Das BLW legt Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsfüh-

15 rung fest.

16 Art. 5

17 Betriebskonzept Art. 6 Bei Starthilfen und baulichen Investitionen in Ökonomiegebäude über 500 000 Franken müssen die Zweckmässigkeit der vorgesehenen Investition, die strategische Ausrichtung und die Entwicklung des Betriebes mit einem Betriebskonzept belegt werden.

18 Vermögen Art. 7

1 Übersteigt das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 800 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 20 000 Fran-

19 ken Mehrvermögen um 5000 Franken gekürzt.

2 Werden neben dem zu unterstützenden Objekt innerhalb von fünf Jahren weitere betriebsnotwendige bauliche Investitionen getätigt, so erhöht sich die Vermögenslimite von 800 000 Franken um 50 Prozent der zusätzlichen, kostengünstigen Investition, jedoch um höchstens 300 000 Franken.

3 Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich Fremdkapital, Dauerkulturen und Betriebsinventar ohne Finanzvermögen. Bei verheirateten Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen werden davon 200 000 Franken in Abzug gebracht.

4 Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirtschaftlich genutzte Hofparzellen.

5 Ist die Gesuchstellerin eine Personengesellschaft, so ist das arithmetische Mittel des bereinigten Vermögens der Beteiligten massgebend.

6 Wird sowohl ein Beitrag als auch ein Investitionskredit gewährt, so betrifft die Kürzung zuerst den Beitrag und nachher den Investitionskredit.

Art. 8 Tragbare Belastung

1 Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Investitionshilfe ausgewiesen sein.

2 Die vorgesehene Investition ist tragbar, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in der Lage ist:

20 zahlungsfähig zu bleiben. e.

3 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss mit geeigneten Planungsinstrumenten für eine Periode von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Investitionshilfen belegen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Dazu gehört auch eine Risiko-

21 beurteilung der vorgesehenen Investition.

22 Eigenmittel Art. 8 a

1 Investitionshilfen, mit Ausnahme der Starthilfe nach Artikel 43, werden gewährt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 15 Prozent der Restkosten (Investitionskosten abzüglich öffentlicher Beiträge) mit eigenen Mitteln finanziert.

2 Das BLW legt fest, wie die Eigenmittel berechnet werden.

23 Art. 9 Pachtbetriebe

1 Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum juristischer oder natürlicher Personen ausserhalb der Familie können Investitionshilfen erhalten, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht von mindestens 30 Jahren errichtet wird und ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag für den übrigen Betrieb mit gleicher Dauer abgeschlossen wird; für Bodenverbesserungen nach Artikel 14 genügt ein 20-jähriger

24 Pachtvertrag. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken.

2 Für Pächter oder Pächterinnen nach Absatz 1 reicht ein unselbstständiges Baurecht aus, sofern der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin dem Pächter oder der Pächterin für die Dauer von mindestens 20 Jahren ermöglicht, ein Grundpfandrecht

25 in der Höhe des benötigten Fremdkapitals zu errichten.

3 Wird ein Bauvorhaben von Pächtern oder Pächterinnen nach Absatz 2 nur mit einem Investitionskredit unterstützt, so richtet sich die Dauer der grundpfändlichen Sicherheit des Kredits sowie des Pachtvertrags nach der vertraglich vereinbarten

26 Rückzahlungsfrist.

4 Voraussetzung für die Gewährung von Investitionshilfen nach den Absätzen 1–3 ist ein gut strukturierter, zukunftsträchtiger Betrieb, der einer Bauernfamilie ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen bietet.

5 Für die Starthilfe nach Artikel 43 sowie für die Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und deren Marktanpassung und für die Erneuerung von Dauerkulturen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e genügt ein Pachtvertrag mit einer Mindestdauer von neun Jahren für landwirtschaftliche Gewerbe und sechs

27 Jahren für einzelne Grundstücke.

Art. 10 Anrechenbares Raumprogramm

1 Investitionshilfen für Hochbaumassnahmen werden aufgrund eines anrechenbaren Raumprogramms gewährt, das sich auf die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche und die Produktionsmöglichkeiten abstützt. In die Beurteilung werden nur landwirtschaftliche Nutzflächen einbezogen, die nicht in einer Fahrdistanz von

28 mehr als 15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen. Das BLW kann für traditionelle Stufenbetriebe Ausnahmen vorsehen. Sömmerungsmöglichkeiten des Betriebs

29 werden angerechnet.

2 Für die Festsetzung des anrechenbaren Raumprogrammes werden Hofdüngerabnahmeverträge nicht berücksichtigt.

3 Die bestehende Bausubstanz ist, soweit sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft, in das Sanierungskonzept einzubeziehen.

4 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann ein grösseres Raumprogramm realisieren, wenn die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der gesamten Investition nachgewiesen sind.

30 Art. 10 a Gewerbliche Kleinbetriebe

1 Gewerbliche Kleinbetriebe können Investitionshilfen erhalten, wenn sie die fol-

31 genden Voraussetzungen erfüllen:

32 c. Sie dürfen vor der Investition Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Umfang von höchstens 2000 Stellenprozenten beschäftigen oder einen Gesamtumsatz von höchstens 10 Millionen Franken ausweisen.

2 Der gewerbliche Kleinbetrieb muss für die landwirtschaftlichen Rohstoffe mindestens den gleichen Preis bezahlen wie für vergleichbare Produkte im Einzugsgebiet des Unternehmens.

3 Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist im Rahmen eines Businessplanes zu belegen.

3. Abschnitt: Gemeinschaftliche Massnahmen

33 Art. 11 Begriff

1 Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten:

34 a. Bodenverbesserungen, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus massgebend betreffen;

35 b. Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb;

36 d. Unterstützungen nach den Artikeln 18 Absatz 2, 19 e und 49 Absatz 1 Buchstaben b und c, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe betreffen;

37 e. Unterstützungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus

38 massgebend betreffen.

2 Als umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Sinne von Artikel 88 LwG gelten folgende Bodenverbesserungen:

39 Landumlegungen mit Arrondierung des Grundeigentums unter Einbezug des a. Pachtlandes sowie mit Infrastrukturund Biodiversitätsfördermassnahmen (Gesamtmeliorationen);

40 b. Massnahmen nach Artikel 14, die einen erheblichen Abstimmungsbedarf erfordern, von mindestens regionaler Bedeutung für die Landwirtschaft sind und in deren Beizugsgebiet eine Gesamtmelioration nicht angezeigt ist.

41 Projekte zur regionalen Entwicklung Art. 11 a

1 Projekte zur regionalen Entwicklung müssen Massnahmen zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft sowie Massnahmen zur Stärkung der branchenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen der Landwirtschaft und landwirtschaftsnahen Sektoren, namentlich dem Gewerbe, dem Tourismus oder der Holz-

42 und Forstwirtschaft umfassen.

2 Zusätzlich zu den Massnahmen nach Absatz 1 können sie auch Massnahmen zur Realisierung öffentlicher Anliegen mit ökologischen, sozialen oder kulturellen Aspekten beinhalten.

3 Die Massnahmen eines Projekts sind inhaltlich auf ein Gesamtkonzept abzustimmen und mit der Regionalentwicklung und der Raumplanung zu koordinieren.

4 Die Landwirtschaft gilt als an einem Projekt vorwiegend beteiligt, sofern:

43 Art. 11 b Voraussetzungen Für die Unterstützung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e müssen die

44 folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

45 Die Betriebe der Produzenten und Produzentinnen, mit Ausnahme von Bea. trieben des produzierenden Gartenbaus, erfüllen den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 11 der Direktzahlungsverordnung vom

46 23. Oktober 2013 (DZV).

47 c. Die Produzenten und Produzentinnen besitzen die Stimmenmehrheit in der Gemeinschaft.

48 Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist mittels eines Businessplans e. nachgewiesen. 4. Abschnitt: Ausschluss von den Investitionshilfen, keine Konkurrenzierung von Unternehmen 49

Art. 12 Ausschluss von Investitionshilfen

1 Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für:

50 landwirtschaftliche Gebäude, Gebäude des produzierenden Gartenbaus oder b. Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt; ausgenommen sind Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11 a sowie Alpgebäude.

2 Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für einzelbetriebliche Massnahmen von Betrieben:

51 a. im Eigentum von juristischen Personen; ausgenommen sind Kapitalgesell-

52 schaften nach Artikel 3 Absatz 2 DZV ;

53 c. deren Bewirtschafter oder Bewirtschafterin nach der Investition die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 sowie 12–34 DZV nicht erfüllt.

3 Die Ausschlussgründe nach Absatz 2 gelten nicht für Betriebe nach Artikel 2

54 Absatz 2.

55 Wettbewerbsneutralität Art. 13

1 An Massnahmen nach den Artikeln 93 Absatz 1 Buchstaben c und d, 94 Absatz 2 Buchstabe c, 105 Absatz 1 Buchstabe c, 106 Absätze 1 Buchstabe c und 2 Buchstabe d, 107 Absatz 1 Buchstaben b–d und 107 a LwG werden Investitionshilfen nur gewährt, wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Gewerbebetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuches bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen.

2 Bei Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb kann der Kanton die direkt betroffenen Gewerbebetriebe und deren gewerbliche Organisationen und Branchenverbände im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet anhören.

3 Der Kanton publiziert vor der Genehmigung des Projekts die Gesuche für Massnahmen nach Absatz 1 im kantonalen Amtsblatt mit dem Hinweis auf diesen Artikel.

4 Direkt betroffene Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet können während der Publikation nach Absatz 3 bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben.

5 Die Feststellung der Wettbewerbsneutralität und das Verfahren bei Einsprachen betroffener Gewerbebetriebe richtet sich nach dem kantonalen Recht.

2. Kapitel: Beiträge

1. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 14 Bodenverbesserungen

1 Beiträge werden gewährt für:

56 Landumlegungen, Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur a. Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur;

57 d. Wiederherstellung nach Elementarschäden und Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie Kulturland;

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1755).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6097).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6097).

[^7]: SR 211.412.11

[^8]: SR 910.91

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5369). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6097).

[^10]: SR 412.10

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6097).

[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6097).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6097).

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