Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
gestützt auf die Artikel 10, 21 Absätze 2 und 4, 177, 180 Absatz 3, 181 Absatz 3
1 , und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
2 auf Artikel 15 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
3 sowie auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
4 aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
5 Art. 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst, Tiefkühlgemüse, Schnittblumen, Mostobst und Obsterzeugnissen sowie von Obstgehölzen nach Anhang 1 Ziffern 7, 8 und 10–13 der Agrareinfuhrverordnung vom
6 26. Oktober 2011 und die Ausfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst nach Anhang 1.
7 Generaleinfuhrbewilligung Art. 2 Die Generaleinfuhrbewilligung (GEB) ist in Artikel 1 der Agrareinfuhrverordnung
8 vom 26. Oktober 2011 geregelt.
9 Besondere Voraussetzung für die Zuteilung eines Art. 3 Zollkontingentsanteils Zollkontingentsanteile werden nur Personen zugeteilt, die in der betreffenden Branche gewerbsmässig Waren einführen. Ausgenommen sind Einfuhren im Rahmen des Zollkontingents Nummer 104 nach Anhang 2 der Freihandelsverordnung vom
10 8. März 2002 .
2. Kapitel: Marktordnungen
1. Abschnitt: Frisches Obst und frisches Gemüse
Art. 4 Zeitliche Aufteilung der Zollkontingente
1 Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkonti-
11 gentsteilmengen für die Einfuhr freigibt:
12 a. während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes kein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) festgelegt ist;
13 b. in den Perioden, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes ein AKZA festgelegt
14 wird (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu den vom BLW bestimmten Daten. Diese werden aufgrund des voraussichtlichen Angebots an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt. Als gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der gleichen Tarifnummer, innerhalb derselben Gruppe nach Anhang 2 und allenfalls innerhalb der gleichen statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind.
2 Ausserhalb der Perioden nach Absatz 1 Buchstaben a und b können frisches Gemüse und frisches Obst zum KZA eingeführt werden, sofern das BLW Zollkontingentsteilmengen freigibt.
Art. 5 Freigabe von Zollkontingentsteilmengen
1 Das BLW gibt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr nach Massgabe der Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag. Bei der Freigabe ist die statistische Sonderausscheidung als Kriterium für die Gleichartigkeit
15 auf Waren der Tarifnummern 0705.1911 und 0709.9941 beschränkt.
2 Es gibt keine Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf zu decken vermag. In dieser Zeit kommt der reduzierte AKZA nach
16 Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 zur Anwendung. Er kann vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
17 18 (WBF) geändert werden.
3 In Abweichung von Absatz 2 kann das BLW Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigeben:
19 a. wenn das Angebot an Schweizer Obst oder Schweizer Gemüse den Bedarf der Verarbeitungsindustrie für die Herstellung von Produkten der Tarifnummern 0710/0713; 0811/0813; 2001/2009 und 2202 sowie der Kapitel 16,
19 und 21 nicht decken kann;
- b. vom 1. April bis zum 14. Juni bis zu 2500 t Äpfel der Tarifnummern
20 0808.1022 und 0808.1032, um die Angebotsvielfalt zu vergrössern.
Art. 6 Verteilung der Zollkontingentsteilmengen
1 Das BLW verteilt die nach Artikel 5 Absatz 1 für die Einfuhr freigegebenen Zollkontingentsteilmengen wie folgt:
21 a. bei Tomaten, Salatgurken, Setzzwiebeln, Witloof-Zichorien und Äpfeln: gemäss den Marktanteilen der Berechtigten; die Marktanteile werden aufgrund der Gesamtsumme der Einfuhrmengen zum KZA sowie zum AKZA und der Inlandleistungen aller Berechtigten im Vorjahr berechnet; der Anteil eines Berechtigten ist der Quotient zwischen der Summe seiner Einfuhrmengen und Inlandleistungen und der Gesamtsumme; der Berechtigte kann seine Inlandleistung innerhalb der vom Bundesamt festgelegten Frist anmelden;
- b. bei den übrigen Waren: nach Massgabe der Einfuhren der Berechtigten zum
22 KZA und zum AKZA im Vorjahr.
2 Die nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a für die Einfuhr freigegebenen Zollkontingentsteilmengen werden anteilsmässig auf Grund der beantragten Mengen zuge-
23 teilt. Das BLW kann die Zuteilung der Zollkontingentsanteile an Auflagen binden, welche sicherstellen, dass die eingeführte Ware industriell verarbeitet wird. Gemäss der anteilsmässigen Verteilung auf Grund der beantragten Mengen getätigte Einfuhren werden bei der Verteilung nach den Kriterien von Absatz 1 nicht berücksichtigt.
24 Art. 7 Zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse
1 Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Artikel 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind:
- a. zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;
- b. am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum; oder
- c. am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (An-
25 hang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Jan. 2000 ).
2 Von der Menge nach Absatz 1 werden Warenmengen abgezogen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden.
3 Vorräte auf Handelsstufe, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht wer-
26 den, sind nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. November 2006 neu anzu-
27 melden.
28 Anrechnung von zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Art. 7 a Handelsstufe vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen an Zollkontingentsanteile
1 Die anmeldepflichtige Person nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. Novem-
29 ber 2006 , die Inhaberin oder Inhaber von Zollkontingentsanteilen ist, kann in der nicht bewirtschafteten Periode eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe bei ihr noch vorhanden sind, auf den Beginn des entsprechenden Zeitpunkts nach Artikel 7 Absatz 1 ihrem Zollkontingentsanteil anrechnen lassen.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber von Zollkontingentsanteilen muss die anzurechnende Warenmenge vor dem Einreichen der Zollanmeldung nach Artikel 59 der Zollverordnung vom 1. November 2006 über die gesicherte Internetanwendung abbuchen.
30 Art. 8
31 Konformitätskontrolle für die Ausfuhr Art. 9
1 Die Ausfuhr von Waren nach Anhang 1 muss den Normen entsprechen, die in der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Anhang 1 festgehalten oder
32 anerkannt sind. Sie untersteht der Konformitätskontrolle.
2 Der Exporteur ist verpflichtet, rechtzeitig an die nach Artikel 20 beauftragte Organisation den Kontrollort und die Tarifnummer des Produktes, die Produktemenge sowie den vorgesehenen Versandzeitpunkt anzumelden.
3 Das BLW kann Anhang 1 dem jeweiligen geltenden Stand der Verordnung der
33 Europäischen Gemeinschaft anpassen und die betroffenen Waren bezeichnen.
2. Abschnitt: Tiefkühlgemüse
Art. 10 Erhöhung des Zollkontingents
Das BLW kann das Zollkontingent Nummer 16 vorübergehend erhöhen:
34 a. …
- b. bei nachgewiesenen Ernteausfällen von Schweizer Konservenund Tiefkühlgemüse;
- c. für die Zuteilung einer Mindestmenge an Erstgesuchsteller.
35 Art. 11 Zuteilung der Zollkontingentsanteile Das BLW teilt die Zollkontingentsanteile nach folgenden Kriterien zu:
- a.[^35] Prozent entsprechend den Einfuhren zum KZA und AKZA während dreier Jahre bis zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode;
- b.[^65] Prozent nach Massgabe der mittels Beleg nachgewiesenen oder auf Grund eines Verarbeitungsauftrags während dreier Jahre bis zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode getätigten Inlandübernahmen von frischem, zur Verarbeitung bestimmtem Schweizer Gemüse. Das BLW legt die Frist fest, innerhalb derer die Inlandübernahmen mitzuteilen sind.
3. Abschnitt: Schnittblumen
36 Art. 12 Zollkontingent
1 Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.
2 Auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 wird verzichtet .
37 Art. 13 und 14
4. Abschnitt: Mostobst und Obsterzeugnisse
Art. 15 Erhöhung der Zollkontingente
1 Das WBF kann die Zollkontingente Nummer 20 und 21 bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes vorübergehend erhöhen.
2 Das BLW gibt die zusätzlichen Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktbedürfnisse frei.
3 Die Verteilung der zusätzlichen Mengen erfolgt nach denselben Kriterien wie bei den Zollkontingenten.
Art. 16 Zuteilung der Zollkontingentsanteile an den Zollkontingenten
Nummer 20 und 21
1 Die Zollkontingente Nummer 20 und 21 werden vom BLW versteigert.
2 Die Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 20 werden im Laufe des
38 zweiten Semesters zugeteilt.
39 Art. 17 Zuteilung der Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 31
1 Die Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 31 werden vom BLW nach Massgabe der Inlandleistung im Exportbereich zugeteilt.
2 Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 31 werden nur jenen Gesuchstellern zugeteilt, die vorgängig und auf eigene Rechnung die verlangten Ausgleichsexporte getätigt haben.
5. Abschnitt: Obstgehölze
40 Art. 18
41 Freigabe des Zollkontingents Obstgehölze Art. 18 a
1 Das Zollkontingent Nummer 104 (Obstgehölze) nach Anhang 3 der Freihandels-
42 verordnung 1 vom 18. Juni 2008 wird in mehreren Tranchen zeitlich gestaffelt freigegeben. Das BLW kann den Beginn der Perioden ändern, damit dieser nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt.
2 Das Zollkontingent wird in folgenden Teilmengen für die Einfuhr freigegeben: Zollkontingentsteilmenge Periode für die Einfuhr zum Kontingentszollansatz
20 000 Pflanzen 6. Februar bis 31. Dezember
20 000 Pflanzen 6. März bis 31. Dezember
10 000 Pflanzen 6. November bis 31. Dezember
43 10 000 Pflanzen 4. Dezember bis 31. Dezember.
3. Kapitel: Vollzugsbestimmungen
1. Abschnitt: Aufgaben und Kompetenzen
44 Art. 19 BLW Das BLW legt die Daten nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe b, 6 Absatz 1 Buchstabe a und 11 Buchstabe b sowie die Zollkontingentsteilmengen nach Artikel
5 Absätze 1 und 3 Buchstabe b in einer Verordnung fest. Es veröffentlicht den Inhalt dieser Verordnung und deren Änderungen auf seiner Website. Der Text der jeweiligen Verordnungsänderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Der vollständige Text der Verordnungsänderungen kann beim BLW eingesehen oder bezogen werden.
Art. 20 Konformitätskontrollstelle
1 Das BLW beauftragt eine private Organisation mit der Kontrolle der Konformität
45 mit den Normen der Europäischen Gemeinschaft.
2 Der Leistungsauftrag wird mittels Vertrag für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Mandat für die Durchführung der Konformitätskontrollen.
3 Die Kosten der Konformitätskontrolle werden vom BLW und von der Organisation getragen.
4 Um die Kontrollkosten zu decken, ist die Organisation ermächtigt, Gebühren zu erheben. Diese müssen für alle Gebührenpflichtigen gleich hoch sein.
5 Das BLW beaufsichtigt die mit der Durchführung der Kontrolle beauftragte Organisation.
2. Abschnitt: Notwendige Daten
46 Art. 21 Datenerhebung Die Kantone sind für die Erhebung der Daten nach Artikel 49 der Agrareinfuhrver-
47 ordnung vom 26. Oktober 2011 verantwortlich.
Art. 22 Koordinationsstellen
1 Das BLW kann andere Stellen mit der Koordination der Tätigkeit der Kantone nach Artikel 21 beauftragen und ihnen weitere Aufgaben zuteilen.
2 Es kann die Koordinationsstellen mit der Erhebung der Daten nach Artikel 49 der
48 49 Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 beauftragen.
3 Der Leistungsauftrag wird mittels Vertrag für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Leistungsauftrages.
4 Das BLW kann dafür Entschädigungen leisten.
5 Es beaufsichtigt die Stellen nach Absatz 1.
3. Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen
50 Art. 23 Inhaberinnen und Inhaber einer GEB, die die Auflagen nach Artikel 6 Absatz 2 nicht einhalten, müssen auf der eingeführten Ware den AKZA entrichten.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung.
51 Art. 25
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: SR 631.0
[^3]: SR 946.201
[^4]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 51 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
[^5]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
[^6]: SR 916.01
[^7]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
[^8]: SR 916.01
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Nov. 2004 (AS 2004 3443).
[^10]: [ 2002 1158, 2004 4599 4971, 2005 569, 2006 867 Anhang Ziff. 3 2901 2995 Anhang 4 Ziff. II 8 4659, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 22 2273 3417. AS 2008 3519 Art. 7]. Siehe heute: die Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 (SR 632.421.0 ).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3329).
[^12]: SR 632.10 Anhang
[^13]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
[^14]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3329). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^15]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
[^16]: SR 916.01
[^17]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^18]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2591).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 392).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4083).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Nov. 2004 (AS 2004 3443).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 936).
[^24]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 51 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
[^25]: SR 916.121.100
[^26]: SR 631.01
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).
[^28]: Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. 51 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
[^29]: SR 631.01
[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 936).
[^32]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
[^33]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3329).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2006 2527).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3329).
[^37]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3329).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5551).
[^39]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 22. Dez. 2004 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz und weitere Erlasse im Zusammenhang mit Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG über landwirt- schaftliche Verarbeitungserzeugnisse, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 503).
[^40]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2509).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002 (AS 2002 936). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2009 6361).
[^42]: SR 632.421.0
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3329).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3329).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 936).
[^46]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
[^47]: SR 916.01
[^48]: SR 916.01
[^49]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
[^50]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 51 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
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