Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ) (mit Anhängen)
90 Tage nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahrs. Meldungen von Werken, in denen Chemikalien der Liste 2 produziert, verarbeitet oder verbraucht werden (3) Erstmeldungen und jährliche Meldungen müssen für alle Werke abgegeben werden, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, in denen im Lauf eines der vorangegangenen drei Kalenderjahre mehr als folgende Mengen produziert, verarbeitet oder verbraucht worden sind oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produziert, verarbeitet oder verbraucht werden: a) 1 kg einer in Liste 2 Teil A genannten und mit «» gekennzeichneten Chemikalie; b) 100 kg einer anderen in Liste 2 Teil A genannten Chemikalie oder c) 1 Tonne einer in Liste 2 Teil B genannten Chemikalie. (4) Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor: a) Erstmeldungen nach Absatz 3 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist; b) beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen über frühere Tätigkeiten spätestens 90 Tage nach dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs; c) jährliche Meldungen voraussichtlicher Tätigkeiten spätestens 60 Tage vor Beginn des folgenden Kalenderjahrs. Eine nach Abgabe der jährlichen Meldung geplante zusätzliche Tätigkeit wird spätestens fünf Tage vor Aufnahme der Tätigkeit gemeldet. (5) Für Mischungen, die eine geringe Konzentration einer Chemikalie der Liste 2 enthalten, sind Meldungen nach Absatz 3 im allgemeinen nicht erforderlich. Sie sind in Übereinstimmung mit Leitlinien nur dann erforderlich, wenn die leichte Rückgewinnung der Chemikalie der Liste 2 aus der Mischung und die Gesamtmenge der Chemikalie als Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens gelten. Die Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt. (6) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten folgendes: a) den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die es betreiben; b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift; c) die Anzahl der Betriebe innerhalb des Werkes, die nach Teil VIII dieses Anhangs gemeldet sind. (7) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten ebenfalls für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in jenem Absatz enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, folgende Informationen: a) den Namen des Betriebs, sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die ihn betreiben; b) den genauen Standort des Betriebs innerhalb des Werkes einschliesslich des bestimmten Gebäudes oder Bauwerks, gegebenenfalls mit seiner Nummer; c) die hauptsächlichen Tätigkeiten des Betriebs; d) die Art des Betriebs: i) werden in dem Betrieb Chemikalien der Liste 2 produziert, verarbeitet oder verbraucht; ii) ist der Betrieb auf solche Tätigkeiten spezialisiert oder ist er ein Mehrzweckbetrieb; iii) werden in dem Betrieb sonstige Tätigkeiten in Bezug auf die Chemikalie(n) der Liste 2 vorgenommen, einschliesslich einer genauen Beschreibung dieser Tätigkeit (z. B. Lagerung); e) die Produktionskapazität für jede gemeldete Chemikalie der Liste 2. (8) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten auch folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 2, die den in der Meldung angegebenen Schwellenwert überschreitet: a) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und die CAS- Nummer, falls zugeordnet; b) im Fall der Erstmeldung: die von dem Werk im Lauf jedes der drei vorangegangenen Kalenderjahre produzierte, verarbeitete, verbrauchte, einund ausgeführte Gesamtmenge; c) im Fall der jährlichen Meldung früherer Tätigkeiten: die von dem Werk im vorangegangenen Kalenderjahr produzierte, verarbeitete, verbrauchte, einund ausgeführte Gesamtmenge; d) im Fall der jährlichen Meldung voraussichtlicher Tätigkeiten: die von dem Werk im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produzierte, verarbeitete und verbrauchte Gesamtmenge, einschliesslich des für Produktion, Verarbeitung und Verbrauch voraussichtlich benötigten Zeitraums; e) die Zwecke, zu denen die Chemikalie produziert, verarbeitet oder verbraucht wurde oder werden wird: i) Verarbeitung und Verbrauch vor Ort unter genauer Angabe der Produktgruppen; ii) Verkauf oder Weitergabe innerhalb des Hoheitsgebiets oder an einen anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des Vertragsstaats mit der genauen Beschreibung, ob es sich um eine andere Industrie, einen anderen Händler oder eine andere Bestimmung handelt, nach Möglichkeit auch unter Angabe der endgültigen Produktgruppen; iii) Direktausfuhr mit einer genauen Beschreibung der betreffenden Staaten; iv) sonstige Zwecke unter genauer Angabe dieser Zwecke. Meldungen einer früheren Produktion von Chemikalien der Liste 2 zur Verwendung für chemische Waffen (9) Jeder Vertragsstaat meldet spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle Werke, die aus Betrieben bestehen, die seit dem 1. Januar 1946 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Chemikalie der Liste 2 zur Verwendung für chemische Waffen produziert haben. (10) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 9 enthalten folgendes: a) den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die es betreiben; b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift; c) für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in Absatz 9 enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, dieselben Informationen, die nach Absatz 7 Buchstaben a bis e erforderlich sind; d) für jede Chemikalie der Liste 2, die zur Verwendung für chemische Waffen produziert wird, i) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung für Zwecke der Herstellung chemischer Waffen verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet; ii) die Zeiten, zu denen die Chemikalie produziert wurde, und die produzierte Menge; iii) den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und, falls bekannt, das dort produzierte Endprodukt. Unterrichtung der Vertragsstaaten (11) Das Technische Sekretariat übermittelt den Vertragsstaaten auf Ersuchen ein Verzeichnis der aufgrund dieses Abschnitts gemeldeten Werke sowie die nach Absatz 6, Absatz 7 Buchstaben a, c, d Ziffer i und iii sowie Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 10 übermittelten Informationen. B. Verifikation Allgemeines (12) Die in Artikel VI Absatz 4 vorgesehene Verifikation wird durch eine Inspektion vor Ort in den gemeldeten Werken durchgeführt, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, welche im Lauf eines der vorangegangenen drei Kalenderjahre mehr als folgendes produziert, verarbeitet oder verbraucht haben oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen werden: a) 10 kg einer in Liste 2 Teil A mit «» gekennzeichneten Chemikalie; b) 1 Tonne einer anderen in Liste 2 Teil A genannten Chemikalie; c) 10 Tonnen einer in Liste 2 Teil B genannten Chemikalie. (13) Das Programm und der Haushalt der Organisation, die nach Artikel VIII Absatz 21, Buchstabe a von der Konferenz verabschiedet werden müssen, enthalten als selbständigen Punkt ein Programm und einen Haushalt für die Verifikation aufgrund dieses Abschnitts. Bei der Zuweisung der nach Artikel VI für die Verifikation zur Verfügung gestellten Mittel berücksichtigt das Technische Sekretariat während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vorrangig die Erstinspektionen der nach Abschnitt A gemeldeten Werke. Danach wird die Mittelzuweisung im Licht der gewonnenen Erfahrungen überprüft. (14) Das Technische Sekretariat führt die Erstinspektionen und die nachfolgenden Inspektionen nach Massgabe der Absätze 15 bis 22 durch. Inspektionsziele (15) Allgemeines Ziel der Inspektionen ist es, nachzuprüfen, dass die Tätigkeiten den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen entsprechen und mit den in den Meldungen anzugebenden Informationen übereinstimmen. Zu den besonderen Zielen der Inspektionen in den nach Abschnitt A gemeldeten Werken gehört die Verifikation folgender Punkte: a) Chemikalien der Liste 1 sind nicht vorhanden, insbesondere werden solche Chemikalien nicht produziert, es sei denn im Einklang mit Teil VI dieses Anhangs; b) der Umfang der Produktion, der Verarbeitung und des Verbrauchs von Chemikalien der Liste 2 stimmt mit den Meldungen überein; c) Chemikalien der Liste 2 werden nicht für nach diesem Übereinkommen verbotene Tätigkeiten abgezweigt. Erstinspektionen (16) In jedem nach Absatz 12 zu inspizierenden Werk wird so bald wie möglich, vorzugsweise jedoch spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Erstinspektion vorgenommen. In den nach diesem Zeitraum gemeldeten Werken wird spätestens ein Jahr nach der ersten Meldung der Produktion, der Verarbeitung oder des Verbrauchs eine Erstinspektion durchgeführt. Die Auswahl der Werke für eine Erstinspektion durch das Technische Sekretariat erfolgt derart, dass eine genaue Voraussage des Zeitpunkts der Inspektion eines Werkes ausgeschlossen ist. (17) Während der Erstinspektion wird für das Werk der Entwurf einer Vereinbarung über die Einrichtung ausgearbeitet, sofern der inspizierte Vertragsstaat und das Technische Sekretariat nicht übereinkommen, dass dies nicht erforderlich ist. (18) Hinsichtlich der Häufigkeit und Gründlichkeit nachfolgender Inspektionen beurteilen die Inspektoren im Verlauf der Erstinspektion das sich durch die betreffenden Chemikalien ergebende Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens, die Merkmale des Werkes und die Art der dort durchgeführten Tätigkeiten, wobei sie insbesondere folgende Kriterien in Betracht ziehen: a) die Toxizität der in den Listen genannten Chemikalien und der gegebenenfalls aus ihnen produzierten Endprodukte; b) die Menge der in den Listen genannten Chemikalien, die üblicherweise in dem inspizierten Werk gelagert wird; c) die Menge des chemischen Vorprodukts für die in den Listen genannten Chemikalien, die üblicherweise in dem inspizierten Werk gelagert wird; d) die Kapazität der Betriebe zur Produktion von Chemikalien der Liste 2; e) die Eignung des inspizierten Werkes zur Produktion, zur Lagerung und zum Abfüllen toxischer Chemikalien sowie die Möglichkeit der Nutzungsänderung des Werkes. Inspektionen (19) Nach der Erstinspektion unterliegt jedes nach Absatz 12 zu inspizierende Werk weiteren Inspektionen. (20) Bei der Auswahl bestimmter Werke für die Inspektion und bei der Entscheidung über die Häufigkeit und Gründlichkeit der Inspektionen zieht das Technische Sekretariat das durch die betreffende Chemikalie entstehende Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens, die Merkmale des Werkes und die Art der dort durchgeführten Tätigkeiten gebührend in Betracht, wobei es die jeweilige Vereinbarung über die Einrichtung sowie die Ergebnisse der Erstinspektionen und der nachfolgenden Inspektionen berücksichtigt. (21) Das Technische Sekretariat wählt ein bestimmtes zu inspizierendes Werk derart aus, dass die genaue Voraussage des Zeitpunkts der Inspektion ausgeschlossen ist. (22) In einem Werk dürfen nach Massgabe dieses Abschnitts nicht mehr als zwei Inspektionen im Kalenderjahr vorgenommen werden. Die Anzahl der nach Artikel IX durchgeführten Inspektionen wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt. Inspektionsverfahren (23) Neben den vereinbarten Leitlinien, anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs und des Vertraulichkeitsanhangs finden die Absätze 24 bis 30 auf die Inspektionen Anwendung. (24) Spätestens 90 Tage nach Abschluss der Erstinspektion wird zwischen dem inspizierten Vertragsstaat und der Organisation für das gemeldete Werk eine Vereinbarung über die Einrichtung geschlossen, sofern der inspizierte Vertragsstaat und das Technische Sekretariat nicht übereinkommen, dass dies nicht erforderlich ist. Die Vereinbarung stützt sich auf eine Mustervereinbarung und regelt die Durchführung der Inspektionen in dem gemeldeten Werk. Die Vereinbarung legt die Häufigkeit und Gründlichkeit der Inspektionen fest sowie die ausführlichen Inspektionsverfahren im Einklang mit den Absätzen 25 bis 29. (25) Die Inspektion konzentriert sich auf den beziehungsweise die gemeldeten Betriebe für Chemikalien der Liste 2 innerhalb des gemeldeten Werkes. Verlangt das Inspektionsteam Zugang zu anderen Teilen des Werkes, so wird der Zugang in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zur Klarstellung aufgrund des Teiles II Absatz 51 dieses Anhangs und nach der Vereinbarung über die Einrichtung oder, in Ermangelung einer derartigen Vereinbarung, nach Massgabe der in Teil X Abschnitt C dieses Anhangs enthaltenen Regeln über den kontrollierten Zugang gewährt. (26) Nach Bedarf wird Zugang zu den Akten gewährt, um die Gewissheit zu erlangen, dass die gemeldete Chemikalie nicht abgezweigt wurde und dass die Produktion den Meldungen entsprach. (27) Probenahmen und Analysen werden vorgenommen, um zu überprüfen, dass keine in den Listen genannten Chemikalien unangemeldet vorhanden sind. (28) Die Inspektion kann sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen: a) Bereiche, in denen chemische Ausgangsstoffe (Einsatzstoffe) angeliefert o- der gelagert werden; b) Bereiche, in denen die Einsatzstoffe vorbehandelt werden, bevor sie in die Reaktoren eingegeben werden; c) gegebenenfalls Leitungen von den unter Buchstabe a oder b bezeichneten Bereichen zu den Reaktoren und die damit zusammenhängenden Ventile, Durchflusszähler usw.; d) die äussere Beschaffenheit der Reaktoren und der Zusatzausrüstung; e) Leitungen von den Reaktoren zu einem Lager für Langzeitoder Kurzzeitlagerung und zu einer Ausrüstung für die Weiterverarbeitung der gemeldeten Chemikalien der Liste 2; f) Steuergeräte, die mit einem der unter den Buchstaben a–e genannten Gegenstände verbunden sind; g) Ausrüstung und Bereiche für die Abfallund Abwasserbehandlung; h) Ausrüstung und Bereiche für die Beseitigung von nicht spezifikationsgerechten Chemikalien. (29) Die Inspektion darf nicht länger dauern als 96 Stunden; zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Staat kann jedoch eine Verlängerung vereinbart werden. Notifikation der Inspektion (30) Das Technische Sekretariat notifiziert einem Vertragsstaat die Inspektion spätestens 48 Stunden vor dem Eintreffen des Inspektionsteams in dem zu inspizierenden Werk. C. Weitergabe an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind (31) Chemikalien der Liste 2 dürfen nur an Vertragsstaaten weitergegeben oder von diesen entgegengenommen werden. Diese Verpflichtung wird drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wirksam. (32) Während dieser Übergangszeit von drei Jahren verlangt jeder Vertragsstaat für die Weitergabe von Chemikalien der Liste 2 an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, eine Bescheinigung über die endgültige Verwendung, wie im folgenden im einzelnen festgelegt. Bei der Weitergabe trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die weitergegebenen Chemikalien nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet werden. Der Vertragsstaat verlangt von dem Empfangsstaat unter anderem eine Bescheinigung, aus der im Zusammenhang mit den weitergegebenen Chemikalien folgendes hervorgeht: a) Die Chemikalien werden nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet; b) sie werden nicht erneut weitergegeben; c) Art und Menge der Chemikalien; d) endgültige Verwendung der Chemikalien; e) Namen und Anschrift(en) des/der Endverbraucher(s). Teil VIII Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel VI Regelung für Chemikalien der Liste 3 und für Einrichtungen im Zusammenhang mit solchen Chemikalien A. Meldungen Meldungen zusammengefasster nationaler Daten (1) Die von jedem Vertragsstaat nach Artikel VI Absätze 7 und 8 abzugebenden Erstmeldungen und jährlichen Meldungen enthalten für das vorangegangene Kalenderjahr die zusammengefassten nationalen Daten über die produzierten, eingeführten und ausgeführten Mengen jeder Chemikalie der Liste 3 unter Angabe der Einfuhrund Ausfuhrmengen jedes beteiligten Landes. (2) Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor: a) Erstmeldungen nach Absatz 1 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist; b) beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen spätestens
90 Tage nach dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs. Meldungen von Werken, in denen Chemikalien der Liste 3 produziert werden (3) Erstmeldungen und jährliche Meldungen müssen für alle Werke abgegeben werden, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 30 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 produziert worden sind oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produziert werden. (4) Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor: a) Erstmeldungen nach Absatz 3 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist; b) beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen über frühere Tätigkeiten spätestens 90 Tage nach dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs; c) jährliche Meldungen über voraussichtliche Tätigkeiten spätestens 60 Tage vor Beginn des folgenden Kalenderjahrs. Jede derartige nach Abgabe der jährlichen Meldung zusätzlich geplante Tätigkeit wird spätestens fünf Tage vor Aufnahme der Tätigkeit gemeldet. (5) Für Mischungen, die eine geringe Konzentration einer Chemikalie der Liste 3 enthalten, sind Meldungen nach Absatz 3 im allgemeinen nicht erforderlich. Sie sind in Übereinstimmung mit Leitlinien nur dann erforderlich, wenn die leichte Rückgewinnung der Chemikalie der Liste 3 aus der Mischung und das Gesamtgewicht der Chemikalie als Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens gelten. Die Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt. (6) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten folgendes: a) den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die es betreiben; b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift; c) die Anzahl der Betriebe innerhalb des Werkes, die nach Teil VII dieses Anhangs gemeldet sind. (7) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten ebenfalls für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in jenem Absatz enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, folgende Informationen: a) den Namen des Betriebs sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die ihn betreiben; b) den genauen Standort des Betriebs innerhalb des Werkes einschliesslich des bestimmten Gebäudes oder Bauwerks, gegebenenfalls mit seiner Nummer; c) die hauptsächlichsten Tätigkeiten des Betriebs. (8) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten auch folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 3, die den in der Meldung angegebenen Schwellenwert überschreitet: a) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und die CAS- Nummer, falls zugeordnet; b) die ungefähre Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr produzierten Chemikalie oder im Fall der Meldung voraussichtlicher Tätigkeiten die für das kommende Kalenderjahr erwartete Menge der Chemikalie, angegeben in folgenden Grössenordnungen: 30 bis 200 Tonnen, 200 bis 1000 Tonnen 1000 bis 10 000 Tonnen, 10 000 bis 100 000 Tonnen und über 100 000 Tonnen; c) die Verwendungszwecke, zu denen die Chemikalie produziert wurde oder werden wird. Meldungen einer früheren Produktion von Chemikalien der Liste 3 zur Verwendung für chemische Waffen (9) Jeder Vertragsstaat meldet spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle Werke, die aus Betrieben bestehen, welche seit dem 1. Januar 1946 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Chemikalie der Liste 3 zur Verwendung für chemische Waffen produziert haben. (10) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 9 enthalten folgendes: a) den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die es betreiben; b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift; c) für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in Absatz 9 enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, dieselben Informationen, die nach Absatz 7 Buchstaben a bis c erforderlich sind; d) für jede zur Verwendung für chemische Waffen produzierte Chemikalie der Liste 3 i) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung für Zwecke der Herstellung chemischer Waffen verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet; ii) die Zeiten, zu denen die Chemikalie produziert wurde, und die produzierte Menge; iii) den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und falls bekannt, das dort produzierte Endprodukt. Unterrichtung der Vertragsstaaten (11) Das Technische Sekretariat übermittelt den Vertragsstaaten auf Ersuchen ein Verzeichnis der aufgrund dieses Abschnitts gemeldeten Werke sowie die nach Absatz 6, Absatz 7 Buchstaben a und c sowie Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 10 übermittelten Informationen. B. Verifikation Allgemeines (12) Die in Artikel VI Absatz 5 vorgesehene Verifikation wird durch Inspektionen vor Ort in den gemeldeten Werken durchgeführt, die während des vorangegangenen Kalenderjahrs insgesamt mehr als 200 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 über dem in der Meldung angegebenen Schwellenwert von 30 Tonnen produziert haben oder voraussichtlich im nächsten Kalenderjahr insgesamt produzieren werden. (13) Das Programm und der Haushalt der Organisation, die nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe a von der Konferenz verabschiedet werden müssen, enthalten als selbständigen Punkt ein Programm und einen Haushalt für die Verifikation aufgrund dieses Abschnitts unter Berücksichtigung des Teiles VII Absatz 13 dieses Anhangs. (14) Im Rahmen dieses Abschnitts wendet das Technische Sekretariat bei der Auswahl der Werke zur Inspektion das Zufallsprinzip mit Hilfe geeigneter Methoden an, insbesondere eigens hierfür entwickelte EDV-Programme, wobei es folgende Faktoren berücksichtigt: a) eine angemessene geographische Verteilung der Inspektionen; b) die dem Technischen Sekretariat über die gemeldeten Werke zur Verfügung stehenden Informationen in Bezug auf die betreffende Chemikalie, die Merkmale des Werkes und die Art der dort durchgeführten Tätigkeiten. (15) In einem Werk dürfen nach Massgabe dieses Abschnitts nicht mehr als zwei Inspektionen im Jahr vorgenommen werden. Die Anzahl der nach Artikel IX durchgeführten Inspektionen wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt. (16) Bei der Auswahl der Werke zur Inspektion aufgrund dieses Abschnitts achtet das Technische Sekretariat darauf, dass die kombinierte Anzahl von Inspektionen, die ein Vertragsstaat im Kalenderjahr aufgrund dieses Teiles und des Teiles IX dieses Anhangs aufzunehmen hat, folgendermassen begrenzt ist: Die kombinierte Anzahl der Inspektionen darf drei zuzüglich 5 Prozent der Gesamtzahl der von einem Vertragsstaat aufgrund dieses Teiles und des Teiles IX dieses Anhangs gemeldeten Werke oder 20 Inspektionen, je nachdem, welche dieser Zahlen niedriger ist, nicht überschreiten. Inspektionsziele (17) Allgemeines Ziel der Inspektionen der aufgrund des Abschnitts A gemeldeten Werke ist es, nachzuprüfen, dass die Tätigkeiten mit den in den Meldungen anzugebenden Informationen übereinstimmen. Besonderes Ziel der Inspektionen ist die Verifikation, dass Chemikalien der Liste 1 nicht vorhanden sind und dass insbesondere solche Chemikalien nicht produziert werden, sofern die Produktion nicht im Einklang mit Teil VI dieses Anhangs erfolgt. Inspektionsverfahren (18) Neben den vereinbarten Leitlinien, anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs und des Vertraulichkeitsanhangs finden die Absätze 19 bis 25 Anwendung. (19) Eine Vereinbarung über die Einrichtung wird nicht geschlossen, sofern nicht der inspizierte Vertragsstaat darum ersucht. (20) Die Inspektion konzentriert sich in erster Linie auf die gemeldeten Betriebe im Zusammenhang mit Chemikalien der Liste 3 innerhalb des gemeldeten Werkes. Verlangt das Inspektionsteam nach Teil II Absatz 51 dieses Anhangs Zugang zu anderen Teilen des Werkes, um Zweifelsfragen zu klären, so wird der Umfang des Zugangs zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart. (21) Dem Inspektionsteam kann Zugang zu den Akten gewährt werden, wenn das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat übereinkommen, dass der Zugang dazu beiträgt, die Ziele der Inspektion zu erreichen. (22) Proben können genommen und Analysen vor Ort vorgenommen werden, um die Gewissheit zu erlangen, dass in den Listen genannte ungemeldete Chemikalien nicht vorhanden sind. Bei nicht geklärten Zweifelsfragen können die Proben mit Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats in einem der festgelegten Laboratorien ausserhalb des Betriebsgeländes analysiert werden. (23) Die Inspektion kann sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen: a) Bereiche, in denen chemische Ausgangsstoffe (Einsatzstoffe) angeliefert oder gelagert werden; b) Bereiche, in denen die Einsatzstoffe vorbehandelt werden, bevor sie in die Reaktoren eingegeben werden; c) gegebenenfalls Leitungen von den unter Buchstabe a oder b bezeichneten Bereichen zu dem Reaktor und die damit zusammenhängenden Ventile, Durchflusszähler usw.; d) die äussere Beschaffenheit der Reaktoren und der Zusatzausrüstung; e) Leitungen von den Reaktoren zu einem Lager für Langzeitoder Kurzzeitlagerung und zu einer Ausrüstung für die Weiterverarbeitung der gemeldeten Chemikalien der Liste 3; f) Steuergeräte, die mit einem der unter den Buchstaben a bis e genannten Gegenstände verbunden sind; g) Ausrüstung und Bereiche für die Abfallund Abwasserbehandlung; h) Ausrüstung und Bereiche für die Beseitigung von nicht spezifikationsgerechten Chemikalien. (24) Die Inspektion darf nicht länger dauern als 24 Stunden; zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Staat kann jedoch eine Verlängerung vereinbart werden. Notifikation der Inspektion (25) Das Technische Sekretariat notifiziert einem Vertragsstaat die Inspektion spätestens 120 Stunden vor dem Eintreffen des Inspektionsteams in dem zu inspizierenden Werk. C. Weitergabe an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind (26) Bei der Weitergabe von Chemikalien der Liste 3 an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die weitergegebenen Chemikalien nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet werden. Der Vertragsstaat verlangt von dem Empfangsstaat unter anderem eine Bescheinigung, aus der im Zusammenhang mit den weitergegebenen Chemikalien folgendes hervorgeht: a) Die Chemikalien werden nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet; b) sie werden nicht erneut weitergegeben; c) Art und Menge der Chemikalien; d) endgültige Verwendung der Chemikalien; e) Namen und Anschrift(en) des/der Endverbraucher(s). (27) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens prüft die Konferenz die Notwendigkeit, gegebenenfalls andere Massnahmen hinsichtlich der Weitergabe von Chemikalien der Liste 3 an Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, festzulegen. Teil IX Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel VI Regelung für sonstige Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien A. Meldungen Verzeichnis sonstiger Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien (1) Die von jedem Vertragsstaat nach Artikel VI Absatz 7 abzugebende Erstmeldung enthält ein Verzeichnis aller Werke, a) die im Lauf des vorangegangenen Kalenderjahrs durch Synthese mehr als 200 Tonnen von nicht in den Listen genannten bestimmten organischen Chemikalien produziert haben, oder b) die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, welche im Lauf des vorangegangenen Kalenderjahrs durch Synthese mehr als 30 Tonnen einer bestimmten organischen Chemikalie produziert haben, die nicht in den Listen genannt ist und die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthält (im folgenden als «PSF-Betriebe» und «PSF-Chemikalie» bezeichnet). (2) Das nach Absatz 1 vorzulegende Verzeichnis der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien enthält keine Werke, die ausschliesslich Explosivstoffe oder Kohlenwasserstoffverbindungen produzieren. (3) Jeder Vertragsstaat legt nach Absatz 1 sein Verzeichnis der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien zusammen mit seiner Erstmeldung spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt vor, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt. Er bringt dieses Verzeichnis auf den neuesten Stand, indem er spätestens
90 Tage nach Beginn jedes folgenden Kalenderjahrs die notwendigen Informationen beibringt. (4) Das nach Absatz 1 vorzulegende Verzeichnis der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien enthält folgende Informationen über jedes Werk: a) den Namen des Werkes und den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die es betreiben; b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift, c) die hauptsächlichen Tätigkeiten des Werkes; d) die ungefähre Anzahl der Betriebe in dem Werk, welche die in Absatz 1 bezeichneten Chemikalien produzieren. (5) Hinsichtlich der nach Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Werke enthält das Verzeichnis auch Informationen über die ungefähre Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr produzierten bestimmten organischen Chemikalien, die nicht in den Listen genannt sind; diese Menge wird in den folgenden Grössenordnungen angegeben: unter 1000 Tonnen, 1000 bis 10 000 Tonnen und über 10 000 Tonnen. (6) Hinsichtlich der nach Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Werke gibt das Verzeichnis auch die Anzahl der PSF-Betriebe innerhalb des Werkes an und enthält Informationen über die ungefähre Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr in jedem PSF-Betrieb produzierten PSF-Chemikalien; diese Menge wird in den folgenden Grössenordnungen angegeben: unter 200 Tonnen, 200 bis 1000 Tonnen, 1000 bis 10 000 Tonnen und über 10 000 Tonnen. Hilfeleistung durch das Technische Sekretariat (7) Hält es ein Vertragsstaat aus verwaltungstechnischen Gründen für erforderlich, bei der Zusammenstellung seines Verzeichnisses der Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien nach Absatz 1 um Hilfe zu bitten, so kann er das Technische Sekretariat um Hilfeleistung ersuchen. Fragen über die Vollständigkeit des Verzeichnisses werden dann durch Konsultationen zwischen dem Vertragsstaat und dem Technischen Sekretariat geklärt. Unterrichtung der Vertragsstaaten (8) Das Technische Sekretariat übermittelt den Vertragsstaaten auf Ersuchen die nach Absatz 1 vorzulegenden Verzeichnisse der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien, einschliesslich der Informationen nach Absatz 4. B. Verifikation Allgemeines (9) Vorbehaltlich des Abschnitts C wird die in Artikel VI Absatz 6 vorgesehene Verifikation durch Inspektion vor Ort durchgeführt a) in den nach Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Werken; b) in den nach Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Werken, die aus einem oder mehreren PSF-Betrieben bestehen, welche im Lauf des vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 200 Tonnen einer PSF-Chemikalie produzierten. (10) Das Programm und der Haushalt der Organisation, die nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe a von der Organisation verabschiedet werden müssen, enthalten als selbständigen Punkt ein Programm und einen Haushalt für die Verifikation auf Grund dieses Abschnitts, die wirksam werden, sobald der Abschnitt Anwendung gefunden hat. (11) Bei der Auswahl der Werke zur Inspektion aufgrund dieses Abschnitts wendet das Technische Sekretariat das Zufallsprinzip mit Hilfe geeigneter Methoden an, insbesondere eigens hierfür entwickelte EDV-Programme, wobei es folgende Faktoren berücksichtigt: a) eine angemessene geographische Verteilung der Inspektionen; b) die dem Technischen Sekretariat über die angegebenen Werke zur Verfügung stehenden Informationen in Bezug auf die Merkmale des Werkes und die dort durchgeführten Tätigkeiten; c) Vorschläge seitens der Vertragsstaaten über eine nach Absatz 25 zu vereinbarende Grundlage. (12) In einem Werk dürfen nach Massgabe dieses Abschnitts nicht mehr als zwei Inspektionen im Jahr vorgenommen werden. Die Anzahl der nach Artikel IX durchgeführten Inspektionen wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt. (13) Bei der Auswahl von Werken zur Inspektion aufgrund dieses Abschnitts beachtet das Technische Sekretariat folgende Einschränkung der kombinierten Anzahl von Inspektionen, die ein Vertragsstaat im Kalenderjahr aufgrund dieses Teiles und des Teiles VIII dieses Anhangs aufzunehmen hat; die kombinierte Anzahl der Inspektionen darf drei zuzüglich 5 Prozent der Gesamtzahl der von einem Vertragsstaat aufgrund dieses Teiles und des Teiles VIII dieses Anhangs gemeldeten Werke oder
20 Inspektionen, je nachdem, welche dieser Zahlen niedriger ist, nicht überschreiten. Inspektionsziele (14) Allgemeines Ziel der Inspektionen der aufgrund des Abschnitts A angegebenen Werke ist es, nachzuprüfen, dass die Tätigkeiten mit den in den Meldungen anzugebenden Informationen übereinstimmen. Besonderes Ziel der Inspektionen ist die Verifikation, dass Chemikalien der Liste 1 nicht vorhanden sind und dass insbesondere solche Chemikalien nicht produziert werden, sofern die Produktion nicht im Einklang mit Teil VI dieses Anhangs erfolgt. Inspektionsverfahren (15) Neben den vereinbarten Leitlinien, anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs und des Vertraulichkeitsanhangs finden die Absätze 16 bis 20 Anwendung. (16) Eine Vereinbarung über die Einrichtung wird nicht geschlossen, sofern nicht der inspizierte Vertragsstaat darum ersucht. (17) Die Inspektion eines zur Inspektion ausgewählten Werkes konzentriert sich in erster Linie auf die Betriebe, welche die in Absatz 1 bezeichneten Chemikalien produzieren, insbesondere auf die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten PSF- Betriebe. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, den Zugang zu diesen Betrieben entsprechend den Regeln über den kontrollierten Zugang nach Teil X Abschnitt C dieses Anhangs zu kontrollieren. Verlangt das Inspektionsteam nach Teil II Absatz 51 dieses Anhangs Zugang zu anderen Teilen des Werkes, um Zweifelsfragen zu klären, so wird der Umfang des Zugangs zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart. (18) Dem Inspektionsteam kann Zugang zu den Akten gewährt werden, wenn das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat übereinkommen, dass der Zugang dazu beiträgt, die Ziele der Inspektion zu erreichen. (19) Proben können genommen und Analysen vor Ort vorgenommen werden, um die Gewissheit zu erlangen, dass in den Listen genannte ungemeldete Chemikalien nicht vorhanden sind. Bei nicht geklärten Zweifelsfragen können die Proben mit Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats in einem festgelegten Laboratorium ausserhalb des Betriebsgeländes analysiert werden. (20) Die Inspektion darf nicht länger dauern als 24 Stunden; zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat kann jedoch eine Verlängerung vereinbart werden. Notifikation der Inspektion (21) Das Technische Sekretariat notifiziert einem Vertragsstaat die Inspektion spätestens 120 Stunden vor dem Eintreffen des Inspektionsteams in dem zu inspizierenden Werk. C. Durchführung und Überprüfung des Abschnitts B Durchführung (22) Abschnitt B wird mit Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens angewendet, sofern die Konferenz auf ihrer ordentlichen Tagung im dritten Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens nicht etwas anderes beschliesst. (23) Der Generaldirektor arbeitet für die ordentliche Tagung der Konferenz im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einen Bericht aus, in dem er die vom Technischen Sekretariat bei der Durchführung der Teile VII und VIII dieses Anhangs sowie des Abschnitts A dieses Teiles gewonnenen Erfahrungen darlegt. (24) Auf ihrer ordentlichen Tagung im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann die Konferenz auch, gestützt auf einen Bericht des Generaldirektors, über die Verteilung der für die Verifikation nach Abschnitt B zur Verfügung stehenden Mittel zwischen «PSF-Betrieben» und sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien beschliessen. Andernfalls wird die Verteilung dem Technischen Sekretariat überlassen und den in Absatz 11 genannten Faktoren hinzugefügt. (25) Auf ihrer ordentlichen Tagung im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens entscheidet die Konferenz auf Rat des Exekutivrats darüber, auf welcher (z. B. regionaler) Grundlage die Vorschläge der Vertragsstaaten für die Inspektionen vorzubringen sind, damit sie in dem in Absatz 11 bezeichneten Auswahlverfahren als Faktoren berücksichtigt werden. Überprüfung (26) Auf der ersten nach Artikel VIII Absatz 22 einberufenen ausserordentlichen Tagung der Konferenz werden im Licht der gewonnenen Erfahrungen die Bestimmungen dieses Teiles des Verifikationsanhangs im Rahmen einer umfassenden Überprüfung der gesamten Verifikationsregelung für die chemische Industrie (Artikel VI, die Teile VII bis IX dieses Anhangs) erneut geprüft. Die Konferenz gibt dann Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Verifikationsregelung. Teil X Verdachtsinspektionen nach Artikel IX A. Bestellung und Auswahl der Inspektoren und Inspektionsassistenten (1) Verdachtsinspektionen nach Artikel IX werden nur von eigens für diese Aufgabe bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten durchgeführt. Für die Bestellung dieser Inspektoren und Inspektionsassistenten legt der Generaldirektor eine Liste der vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten an, die er unter denjenigen auswählt, die Routineinspektionstätigkeiten ausüben. Diese Liste enthält eine ausreichend grosse Anzahl von Inspektoren und Inspektionsassistenten, die über die notwendige Eignung, Erfahrung, Fähigkeit und Ausbildung verfügen, so dass eine flexible Auswahl der Inspektoren unter Berücksichtigung ihrer Verfügbarkeit und der notwendigen Rotation möglich ist. Der Auswahl der Inspektoren und Inspektionsassistenten auf möglichst breiter geographischer Grundlage wird ebenfalls gebührend Rechnung getragen. Die Bestellung der Inspektoren und Inspektionsassistenten erfolgt nach den Verfahren in Teil II Abschnitt A dieses Anhangs. (2) Der Generaldirektor bestimmt die Grösse des Inspektionsteams und wählt seine Mitglieder auch unter Berücksichtigung der Umstände eines bestimmten Ersuchens aus. Die Grösse des Inspektionsteams bleibt auf das für die ordnungsgemässe Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendige Mindestmass beschränkt. Kein Mitglied des Inspektionsteams darf Angehöriger des ersuchenden Vertragsstaats oder des inspizierten Vertragsstaats sein. B. Tätigkeiten vor der Inspektion (3) Bevor der Vertragsstaat ein Ersuchen um Verdachtsinspektion einreicht, kann er versuchen, vom Generaldirektor die Bestätigung zu erhalten, dass das Technische Sekretariat in der Lage ist, in Bezug auf das Ersuchen sofort einzugreifen. Kann der Generaldirektor diese Bestätigung nicht sofort geben, so holt er dies so bald wie möglich in der Reihenfolge der Ersuchen um Bestätigung nach. Er hält den Vertragsstaat auch über den Zeitpunkt auf dem laufenden, zu dem ein sofortiges Eingreifen wahrscheinlich ist. Stellt der Generaldirektor fest, dass ein rechtzeitiges Eingreifen hinsichtlich der Ersuchen nicht mehr möglich ist, so kann er den Exekutivrat damit beauftragen, die zur künftigen Verbesserung dieser Lage notwendigen Massnahmen zu treffen. Notifikation (4) Das dem Exekutivrat und dem Generaldirektor vorzulegende Ersuchen um eine Verdachtsinspektion enthält zumindest folgende Informationen: a) den zu inspizierenden Vertragsstaat und gegebenenfalls den Gaststaat; b) den zu benutzenden Punkt der Einreise; c) die Grösse und Art der Inspektionsstätte; d) die Bedenken wegen einer möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens unter Angabe der betreffenden Bestimmungen des Übereinkommens, hinsichtlich deren die Bedenken entstanden sind, und der Art und der Umstände der möglichen Nichteinhaltung sowie aller einschlägigen Informationen, die zu den Bedenken Anlass gegeben haben; e) den Namen des Beobachters des ersuchenden Vertragsstaats. Der ersuchende Vertragsstaat kann weitere von ihm als notwendig erachtete Informationen beibringen. (5) Der Generaldirektor bestätigt dem ersuchenden Vertragsstaat innerhalb einer Stunde den Eingang seines Ersuchens. (6) Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem Generaldirektor den Standort der Inspektionsstätte so rechtzeitig mit, dass der Generaldirektor diese Mitteilung an den inspizierten Vertragsstaat spätestens zwölf Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise weitergeben kann. (7) Die Inspektionsstätte ist vom ersuchenden Vertragsstaat so genau wie möglich durch Vorlage eines Lageplans unter Angabe eines Bezugspunkts mit den geographischen Koordinaten nach Möglichkeit bis auf die nächste Sekunde genau zu bezeichnen. Soweit möglich, legt der ersuchende Vertragsstaat auch eine Karte mit einem allgemeinen Hinweis auf die Inspektionsstätte und eine Skizze vor, welche die beantragte Aussengrenze des zu inspizierenden Betriebsgeländes so genau wie möglich erkennen lässt. (8) Die beantragte Aussengrenze a) verläuft in einer Entfernung von mindestens 10 Metern ausserhalb jedes Gebäudes und sonstigen Bauwerks; b) schneidet keine bestehenden Sicherheitsumzäunungen; c) verläuft in einer Entfernung von mindestens 10 Metern ausserhalb jeder bestehenden Sicherheitsumzäunung, die der ersuchende Vertragsstaat in die beantragte Aussengrenze einzubeziehen beabsichtigt. (9) Entspricht die beantragte Aussengrenze nicht den Angaben in Absatz 8, so wird sie vom Inspektionsteam im Sinne jener Bestimmung neu festgelegt. (10) Der Generaldirektor unterrichtet den Exekutivrat spätestens 12 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise von dem nach Absatz 7 bezeichneten Standort der Inspektionsstätte. (11) Gleichzeitig mit seiner Unterrichtung des Exekutivrats nach Absatz 10 übermittelt der Generaldirektor dem inspizierten Vertragsstaat das Inspektionsersuchen mit dem nach Absatz 7 bezeichneten Standort der Inspektionsstätte. Diese Mitteilung enthält auch die in Teil II Absatz 32 dieses Anhangs angegebenen Informationen. (12) Bei seinem Eintreffen am Punkt der Einreise unterrichtet das Inspektionsteam den inspizierten Vertragsstaat über den Inspektionsauftrag. Einreise in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats (13) Nach Massgabe des Artikels IX Absätze 13 bis 18 entsendet der Generaldirektor so bald wie möglich ein Inspektionsteam, nachdem ein Ersuchen beim Technischen Sekretariat eingegangen ist. Das Inspektionsteam trifft in der unter Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 10 und 11 kürzestmöglichen Zeit an dem in dem Ersuchen angegebenen Punkt der Einreise ein. (14) Ist der inspizierte Vertragsstaat mit der beantragten Aussengrenze einverstanden, so wird diese so früh wie möglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise, zur endgültigen Aussengrenze bestimmt. Der inspizierte Vertragsstaat bringt das Inspektionsteam zur endgültigen Aussengrenze der Inspektionsstätte. Falls der inspizierte Vertragsstaat es für notwendig hält, kann diese Beförderung bis zu 12 Stunden vor Ablauf der in diesem Absatz für die Bestimmung der endgültigen Aussengrenze festgelegten Frist beginnen. In jedem Fall ist die Beförderung spätestens 36 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beendet. (15) Auf alle gemeldeten Einrichtungen finden die Verfahren unter den Buchstaben a und b Anwendung. (Für die Zwecke dieses Teiles bedeutet «gemeldete Einrichtung» alle aufgrund der Artikel III, IV und V gemeldeten Einrichtungen. Hinsichtlich des Artikels VI bedeutet «gemeldete Einrichtung» nur die Einrichtungen, die aufgrund des Teiles VI dieses Anhangs gemeldet worden sind, sowie die gemeldeten Betriebe, die in den Meldungen aufgrund des Teiles VII Absatz 7 und Absatz
10 Buchstabe c und des Teiles VIII Absatz 7 und Absatz 10 Buchstabe c dieses Anhangs angegeben sind.) a) Ist die beantragte Aussengrenze in der gemeldeten Aussengrenze enthalten oder entspricht sie ihr, so wird die gemeldete Aussengrenze als endgültige Aussengrenze betrachtet. Die endgültige Aussengrenze kann jedoch mit Zustimmung des inspizierten Vertragsstaats verkleinert werden, damit sie der vom ersuchenden Vertragsstaat beantragten Aussengrenze entspricht. b) Der inspizierte Vertragsstaat bringt das Inspektionsteam so schnell wie praktisch möglich zur endgültigen Aussengrenze und sorgt in jedem Fall dafür, dass das Inspektionsteam die Aussengrenze spätestens 24 Stunden nach seinem Eintreffen am Punkt der Einreise erreicht. Alternative Festlegung einer endgültigen Aussengrenze (16) Am Punkt der Einreise schlägt der inspizierte Vertragsstaat, falls er mit der beantragten Aussengrenze nicht einverstanden ist, so bald wie möglich eine alternative Aussengrenze vor, keinesfalls jedoch später als 24 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise. Bei Meinungsverschiedenheiten nehmen der inspizierte Vertragsstaat und das Inspektionsteam Verhandlungen auf mit dem Ziel, eine Einigung über eine endgültige Aussengrenze herbeizuführen. (17) Die alternative Aussengrenze soll so genau wie möglich in Übereinstimmung mit Absatz 8 bestimmt werden. Sie umfasst die gesamte beantragte Aussengrenze und soll in der Regel mit dieser eng verbunden sein, wobei die natürlichen Geländemerkmale und die künstlich errichteten Grenzen berücksichtigt werden. In der Regel soll sie dicht neben dem sie umgebenden Sicherheitszaun verlaufen, falls ein solcher vorhanden ist. Der inspizierte Vertragsstaat soll versuchen, eine solche Verbindung zwischen den Aussengrenzen durch die Kombination von mindestens zwei der folgenden Mittel herzustellen: a) eine alternative Aussengrenze, die einen nicht wesentlich grösseren Bereich umfasst als die beantragte Aussengrenze; b) eine alternative Aussengrenze, die in geringer gleichmässiger Entfernung von der beantragten Aussengrenze verläuft; c) mindestens ein Teil der beantragten Aussengrenze ist von der alternativen Aussengrenze aus sichtbar. (18) Ist das Inspektionsteam mit der alternativen Aussengrenze einverstanden, so wird sie zur endgültigen Aussengrenze, und das Inspektionsteam wird vom Punkt der Einreise zu dieser Aussengrenze gebracht. Falls der inspizierte Vertragsstaat es für notwendig hält, kann diese Beförderung bis zu zwölf Stunden vor Ablauf der in Absatz 16 für den Vorschlag einer alternativen Aussengrenze festgelegten Frist beginnen. In jedem Fall ist die Beförderung spätestens 36 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beendet. (19) Kommt eine Einigung über die endgültige Aussengrenze nicht zustande, so werden die Verhandlungen über die Aussengrenze so bald wie möglich beendet; in keinem Fall werden sie mehr als 24 Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise fortgesetzt. Wird eine Einigung nicht erzielt, so bringt der inspizierte Vertragsstaat das Inspektionsteam zu einem Ort an der alternativen Aussengrenze. Falls der inspizierte Vertragsstaat es für notwendig hält, kann diese Beförderung bis zu zwölf Stunden vor Ablauf der in Absatz 16 für den Vorschlag einer alternativen Aussengrenze festgelegten Frist beginnen. In jedem Fall ist die Beförderung spätestens 36 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beendet. (20) Sobald das Inspektionsteam am Standort eingetroffen ist, ermöglicht ihm der inspizierte Vertragsstaat umgehend Zugang zu der alternativen Aussengrenze, um die Verhandlungen und die Vereinbarung über die endgültige Aussengrenze und den Zugang innerhalb der endgültigen Aussengrenze zu erleichtern. (21) Wird innerhalb von 72 Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Standort eine Vereinbarung nicht erzielt, so wird die alternative Aussengrenze zur endgültigen Aussengrenze erklärt. Verifikation des Standorts (22) Für die Feststellung, dass die Inspektionsstätte, zu der das Inspektionsteam gebracht worden ist, mit der von dem ersuchenden Vertragsstaat bezeichneten Inspektionsstätte übereinstimmt, hat das Inspektionsteam das Recht, zugelassene Ausrüstung zur Standortbestimmung einzusetzen und diese Ausrüstung nach seinen Anweisungen aufstellen zu lassen. Das Inspektionsteam kann seinen Standort anhand örtlicher Geländemarken überprüfen, die es auf Karten erkannt hat. Der inspizierte Vertragsstaat hilft dem Inspektionsteam bei dieser Aufgabe. Sicherung des Betriebsgeländes, Überwachung der Ausgänge (23) Spätestens zwölf Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beginnt der inspizierte Vertragsstaat damit, alle konkreten Daten über alle an den Ausfahrstellen der beantragten Aussengrenze erfolgenden Ausfahrbewegungen von Fahrzeugen zu Land, zu Wasser und in der Luft zu sammeln. Er stellt diese Informationen dem Inspektionsteam bei seinem Eintreffen an der alternativen oder der endgültigen Aussengrenze, je nachdem, wo es zuerst eintrifft, zur Verfügung. (24) Dieser Verpflichtung kann der inspizierte Vertragsstaat dadurch nachkommen, dass er konkrete Daten aus Logbüchern, Fotografien, Videoaufzeichnungen oder Daten aus Ausrüstungen zum Nachweis von Chemikalien sammelt, die von dem Inspektionsteam zur Überwachung der Ausfahrbewegungen zur Verfügung gestellt werden. Der inspizierte Vertragsstaat kann seinen Verpflichtungen andererseits auch dadurch nachkommen, dass er einem oder mehreren Mitgliedern des Inspektionsteams gestattet, völlig selbständig eigene Logbücher zu führen, Fotografien und Videoaufzeichnungen von den Ausfahrbewegungen zu machen oder Ausrüstungen zum Nachweis von Chemikalien zu benutzen und sonstige zwischen dem inspizierten Vertragsstaat und dem Inspektionsteam vereinbarte Tätigkeiten durchzuführen. (25) Die Sicherung des Betriebsgeländes, das heisst die Verfahren zur Überwachung der Ausfahrbewegungen durch das Inspektionsteam, beginnt nach dem Eintreffen des Inspektionsteams an der alternativen Aussengrenze oder der endgültigen Aussengrenze, je nachdem, wo es zuerst eintrifft. (26) Diese Verfahren umfassen folgende Massnahmen des Inspektionsteams: die Identifizierung der Fahrzeuge, die das Betriebsgelände verlassen, das Führen von Logbüchern, das Anfertigen von Fotografien und Videoaufzeichnungen der das Betriebsgelände an den Ausfahrstellen verlassenden Fahrzeuge. Das Inspektionsteam hat das Recht, sich unter Begleitung zu jedem anderen Teil der Aussengrenze zu begeben, um sich zu vergewissern, dass dort keine weiteren Ausfahrbewegungen stattfinden. (27) Weitere zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbarte Verfahren zur Überwachung der Ausfahrbewegungen können unter anderem folgendes umfassen: a) Benutzung von Sensoren; b) nach dem Zufallsprinzip ausgewählter Zugang; c) Analyse von Proben. (28) Alle Tätigkeiten zur Sicherung des Betriebsgeländes und zur Überwachung der Ausfahrbewegungen finden innerhalb eines höchstens 50 Meter breiten, aussen um die Aussengrenze verlaufenden Streifens statt. (29) Das Inspektionsteam hat das Recht, entsprechend den Bestimmungen über den kontrollierten Zugang die Fahrzeuge zu inspizieren, die das Betriebsgelände verlassen. Der inspizierte Vertragsstaat bemüht sich nach besten Kräften, dem Inspektionsteam darzulegen, dass jedes Fahrzeug, das der Inspektion unterliegt und zu dem das Inspektionsteam keinen uneingeschränkten Zugang erhält, nicht für Zwecke benutzt wird, die mit den im Inspektionsersuchen angesprochenen Bedenken über die mögliche Nichteinhaltung dieses Übereinkommens im Zusammenhang stehen. (30) Personal und Fahrzeuge, die in das Betriebsgelände hineingehen beziehungsweise hineinfahren, und private Personenkraftwagen, welche das Betriebsgelände verlassen, unterliegen nicht der Inspektion. (31) Die genannten Verfahren können während der gesamten Inspektion angewendet werden; sie dürfen den normalen Betrieb der Einrichtung jedoch nicht über Gebühr behindern oder verzögern. Besprechung vor der Inspektion und Inspektionsplan (32) Zur Erleichterung der Ausarbeitung eines Inspektionsplans gibt der inspizierte Vertragsstaat dem Inspektionsteam, bevor es das Betriebsgelände betritt, eine Einweisung über Sicherheit und Logistik. (33) Die Besprechung vor der Inspektion findet in Übereinstimmung mit Teil II Absatz 37 dieses Anhangs statt. Im Verlauf der Besprechung kann der inspizierte Vertragsstaat das Inspektionsteam auf die Ausrüstung, die Unterlagen oder die Bereiche aufmerksam machen, die er als sicherheitsempfindlich und mit dem Zweck der Verdachtsinspektion nicht im Zusammenhang stehend betrachtet. Ausserdem unterrichtet das für das Betriebsgelände zuständige Personal das Inspektionsteam über die Betriebsanlagen und sonstigen wesentlichen Merkmale des Betriebsgeländes. Das Inspektionsteam erhält eine Karte oder massstabsgetreue Zeichnung, aus der alle Bauwerke und wichtigen geographischen Eigenheiten des Betriebsgeländes zu ersehen sind. Das Inspektionsteam wird auch über die Verfügbarkeit von Personal und Akten der Einrichtung unterrichtet. (34) Nach dieser Besprechung stellt das Inspektionsteam anhand der ihm zur Verfügung stehenden und für es geeigneten Informationen einen ersten Inspektionsplan auf, in dem die von ihm durchzuführenden Tätigkeiten im einzelnen festgelegt werden, einschliesslich der speziellen Bereiche des Betriebsgeländes, zu denen Zugang gewünscht wird. In dem Inspektionsplan wird auch festgelegt, ob das Inspektionsteam in Untergruppen geteilt wird. Der Inspektionsplan wird den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats und der Inspektionsstätte zur Verfügung gestellt. Seine Durchführung entspricht den Bestimmungen des Abschnitts C, darunter auch denjenigen, die sich auf den Zugang und die Tätigkeiten beziehen. Tätigkeiten an der Aussengrenze (35) Unmittelbar nach seinem Eintreffen an der endgültigen oder der alternativen Aussengrenze, je nachdem, wo es zuerst eintrifft, hat das Inspektionsteam das Recht, die Tätigkeiten an der Aussengrenze in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren aufzunehmen und sie bis zum Abschluss der Verdachtsinspektion fortzusetzen. (36) Bei der Durchführung der Tätigkeiten an der Aussengrenze hat das Inspektionsteam das Recht, a) Überwachungsinstrumente in Übereinstimmung mit Teil II Absätze 27 bis
30 dieses Anhangs einzusetzen; b) Wischproben sowie Luft-, Bodenoder Abwasserproben zu nehmen; c) weitere Tätigkeiten durchzuführen, die einvernehmlich zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat beschlossen werden können. (37) Das Inspektionsteam kann die Tätigkeiten an der Aussengrenze in einem bis zu
50 Meter breiten, aussen um die Aussengrenze verlaufenden Streifen durchführen. Mit Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats kann das Inspektionsteam auch Zugang zu allen Gebäuden und Bauwerken innerhalb des Streifens um die Aussengrenze erhalten. Jede Ausrichtung der Überwachung erfolgt von aussen nach innen. Bei gemeldeten Einrichtungen kann der Streifen nach Ermessen des inspizierten Vertragsstaats innen, aussen oder zu beiden Seiten der gemeldeten Aussengrenze verlaufen. C. Durchführung der Inspektionen Allgemeine Regeln (38) Der inspizierte Vertragsstaat gewährt Zugang innerhalb der beantragten Aussengrenze sowie der endgültigen Aussengrenze, falls diese von jener abweicht, Art und Umfang des Zugangs zu einem oder mehreren bestimmten Orten innerhalb dieser Aussengrenzen werden zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat entsprechend den Bestimmungen über den kontrollierten Zugang ausgehandelt. (39) Der inspizierte Vertragsstaat gewährt den Zugang innerhalb der beantragten Aussengrenze so bald wie möglich, keinesfalls jedoch später als 108 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise, damit die im Inspektionsersuchen aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens geklärt werden können. (40) Auf Ersuchen des Inspektionsteams kann der inspizierte Vertragsstaat Zugang zur Inspektionsstätte auf dem Luftweg gewähren. (41) Um den Anforderungen über die Gewährung des Zugangs nach Absatz 38 gerecht zu werden, ist der inspizierte Vertragsstaat verpflichtet, in möglichst grossem Umfang Zugang zu gewähren, wobei er verfassungsrechtlichen Verpflichtungen, die er in Bezug auf Eigentumsrechte oder Durchsuchungen und Beschlagnahmen hat, Rechnung trägt. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, im Rahmen des kontrollierten Zugangs die zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen dieses Absatzes dürfen vom inspizierten Vertragsstaat nicht dazu herangezogen werden, die Unterlassung seiner Verpflichtung, keine nach diesem Übereinkommen verbotenen Tätigkeiten vorzunehmen, zu verschleiern. (42) Gewährt der inspizierte Vertragsstaat keinen uneingeschränkten Zugang zu Plätzen, Tätigkeiten oder Informationen, so ist er verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, alternative Mittel zur Klärung möglicher Bedenken wegen der Nichteinhaltung dieses Übereinkommens, welche die Verdachtsinspektion verursacht haben, zur Verfügung zu stellen. (43) Beim Eintreffen an der endgültigen Aussengrenze der nach den Artikeln IV, V und VI gemeldeten Einrichtungen wird im Anschluss an die Besprechung vor der Inspektion und die Erörterung des Inspektionsplans der Zugang gewährt; diese sind auf das notwendige Mindestmass zu beschränken und dürfen drei Stunden keinesfalls überschreiten. Bei den nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe d gemeldeten Einrichtungen sollen spätestens zwölf Stunden nach dem Eintreffen an der endgültigen Aussengrenze die Verhandlungen geführt worden sein und erfolgt der kontrollierte Zugang. (44) Bei der Durchführung der Verdachtsinspektion im Einklang mit dem Inspektionsersuchen wendet das Inspektionsteam nur die für die Beschaffung ausreichender sachdienlicher Tatsachen notwendigen Methoden an, um die Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens zu klären; es enthält sich jeder Tätigkeit, die hierfür nicht zweckdienlich ist. Es sammelt und dokumentiert die Sachverhalte, die mit der möglichen Nichteinhaltung des Übereinkommens durch den inspizierten Vertragsstaat im Zusammenhang stehen; es sucht und dokumentiert jedoch keine Informationen, die eindeutig keinen Bezug hierzu haben, sofern der inspizierte Vertragsstaat es nicht ausdrücklich dazu auffordert. Gesammeltes Material, bei dem sich nachträglich herausstellt, dass es nicht zweckdienlich ist, wird nicht zurückbehalten. (45) Das Inspektionsteam lässt sich von dem Grundsatz leiten, die Verdachtsinspektion so unaufdringlich wie möglich im Einklang mit der wirksamen und rechtzeitigen Erfüllung ihres Auftrags durchzuführen. Soweit möglich, beginnt es mit den unaufdringlichsten Verfahren, die es für annehmbar hält, und wendet weniger unaufdringliche Verfahren nur an, wenn es dies als notwendig erachtet. Kontrollierter Zugang (46) Das Inspektionsteam berücksichtigt vorgeschlagene Änderungen des Inspektionsplans und Vorschläge seitens des inspizierten Vertragsstaats in jeder Phase der Inspektion, auch während der Besprechung vor der Inspektion, damit sicherheitsempfindliche Ausrüstungen, Informationen oder Bereiche, die mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehen, geschützt werden. (47) Der inspizierte Vertragsstaat bestimmt die Punkte der Einreise/Ausreise an der Aussengrenze, die für den Zugang benutzt werden sollen. Das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat handeln folgendes aus: das Ausmass des Zugangs zu einem oder mehreren bestimmten Plätzen innerhalb der in Absatz 48 vorgesehenen endgültigen oder beantragten Aussengrenze, die vom Inspektionsteam durchzuführenden besonderen Inspektionstätigkeiten einschliesslich Probenahmen, die von dem inspizierten Vertragsstaat durchzuführenden besonderen Tätigkeiten sowie die Beschaffung bestimmter Informationen durch den inspizierten Vertragsstaat. (48) Nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertraulichkeitsanhangs hat der inspizierte Vertragsstaat das Recht, Massnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen zu treffen und die Preisgabe vertraulicher Informationen und Daten, die mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehen, zu verhindern. Zu diesen Massnahmen kann unter anderem folgendes gehören: a) Entfernung sicherheitsempfindlicher Papiere aus Büroräumen; b) Abdecken sicherheitsempfindlicher Datensichtgeräte, Lager und Ausrüstungen; c) Abdecken sicherheitsempfindlicher Ausrüstungsgegenstände, wie Computer oder elektronische Systeme; d) Abmelden aus Computersystemen und Abstellen von Datenanzeigegeräten; e) Beschränkung der Probeanalysen auf die Feststellung, ob in den Listen 1, 2 und 3 genannte Chemikalien oder entsprechende Abbauprodukte vorhanden sind; f) Anwendung von Verfahren des nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Zugangs, wobei die Inspektoren ersucht werden, einen bestimmten Prozentsatz oder eine bestimmte Anzahl von Gebäuden ihrer Wahl für die Inspektion auszuwählen; der gleiche Grundsatz kann auf die Innenräume und den Inhalt sicherheitsempfindlicher Gebäude angewendet werden; g) in Ausnahmefällen wird nur einzelnen Inspektoren Zugang zu bestimmten Teilen der Inspektionsstätte gewährt. (49) Der inspizierte Vertragsstaat bemüht sich nach besten Kräften, dem Inspektionsteam darzulegen, dass Gegenstände, Gebäude, Bauwerke, Behälter oder Fahrzeuge, die dem Inspektionsteam nicht uneingeschränkt zugänglich waren oder in Übereinstimmung mit Absatz 48 geschützt werden, nicht für Zwecke im Zusammenhang mit den im Inspektionsersuchen aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens verwendet werden. (50) Dies kann unter anderem durch teilweises Entfernen einer Abdeckung oder einer Schutzbedeckung nach Ermessen des inspizierten Vertragsstaats geschehen, durch Inaugenscheinnahme des Inneren eines geschlossenen Raumes von seinem Eingang aus oder durch andere Methoden. (51) Für die nach den Artikeln IV, V und VI gemeldeten Einrichtungen gilt folgendes: a) In den Einrichtungen, für die Vereinbarungen über die Einrichtung geschlossen wurden, unterliegen der Zugang und die Tätigkeiten innerhalb der endgültigen Aussengrenze in den durch die Vereinbarung festgelegten Grenzen keinen Beschränkungen; b) für die Einrichtungen, für die keine Vereinbarung über die Einrichtung geschlossen wurde, werden die Verhandlungen über den Zugang und die Tätigkeiten nach den aufgrund dieses Übereinkommens festgelegten allgemeinen Leitlinien über Inspektionen geführt; c) jeder über den in den Artikeln IV, V und VI für Inspektionen hinausgehende gewährte Zugang wird in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt genannten Verfahren geregelt. (52) Für die nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe d gemeldeten Einrichtungen gilt folgendes: Hat der inspizierte Vertragsstaat unter Anwendung der Verfahren nach den Absätzen 47 und 48 keinen uneingeschränkten Zugang zu Bereichen oder Bauwerken gewährt, die keinen Bezug zu chemischen Waffen haben, so bemüht er sich nach besten Kräften, dem Inspektionsteam darzulegen, dass diese Bereiche und Bauwerke nicht für Zwecke im Zusammenhang mit den im Inspektionsersuchen aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens verwendet werden. Beobachter (53) In Übereinstimmung mit Artikel IX Absatz 12 über die Teilnahme eines Beobachters an der Verdachtsinspektion nimmt der ersuchende Vertragsstaat mit dem Technischen Sekretariat Verbindung auf, um das Eintreffen des Beobachters an demselben Punkt der Einreise, an dem auch das Inspektionsteam eintrifft, innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eintreffen des Inspektionsteams abzustimmen. (54) Der Beobachter hat das Recht, während der gesamten Inspektionsdauer mit der in dem ersuchten Vertragsstaat oder im Gaststaat ansässigen Botschaft des ersuchenden Vertragsstaats oder, ist eine Botschaft nicht vorhanden, mit dem ersuchenden Vertragsstaat selbst in Verbindung zu stehen. Der inspizierte Vertragsstaat stellt dem Beobachter Nachrichtenmittel zur Verfügung. (55) Der Beobachter hat das Recht, sich an der alternativen oder der endgültigen Aussengrenze der Inspektionsstätte, an der das Inspektionsteam zuerst eintrifft, einzufinden und den vom inspizierten Vertragsstaat gewährten Zugang zur Inspektionsstätte zu erhalten. Der Beobachter hat das Recht, dem Inspektionsteam Empfehlungen zu geben, welche das Team in dem ihm geeignet erscheinenden Umfang berücksichtigt. Während der gesamten Inspektion hält das Inspektionsteam den Beobachter über die Durchführung der Inspektion und die Feststellungen auf dem laufenden. (56) Während des gesamten Inlandsaufenthalts stellt der inspizierte Vertragsstaat dem Beobachter alles Notwendige zur Verfügung oder lässt es ihm zur Verfügung stellen, wie etwa Nachrichtenmittel, Dolmetscherdienste, Beförderungsmittel, Arbeitsräume, Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Betreuung. Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beobachters im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats werden von dem ersuchenden Vertragsstaat getragen. Dauer der Inspektion (57) Die Inspektionsdauer darf 84 Stunden nicht überschreiten, sofern sie nicht im Einvernehmen mit dem inspizierten Vertragsstaat verlängert wird. D. Tätigkeiten nach der Inspektion Abreise (58) Sobald die Verfahren nach der Inspektion in der Inspektionsstätte abgeschlossen sind, begeben sich das Inspektionsteam und der Beobachter des ersuchenden Vertragsstaats umgehend an einen Punkt der Einreise und verlassen so bald wie möglich das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats. Berichte (59) Der Inspektionsbericht fasst ganz allgemein die von dem Inspektionsteam vorgenommenen Tätigkeiten und seine festgestellten Tatsachen zusammen, insbesondere hinsichtlich der in dem Ersuchen um Verdachtsinspektion angegebenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens; er beschränkt sich auf Informationen, die mit dem Übereinkommen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Er enthält auch eine Bewertung seitens des Inspektionsteams über Art und Umfang des Zugangs und der Zusammenarbeit, die den Inspektoren gewährt wurden, sowie darüber, inwieweit ihnen dies die Erfüllung des Inspektionsauftrags ermöglicht hat. Ausführliche Informationen über die in dem Ersuchen um Verdachtsinspektion aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung des Übereinkommens werden dem Schlussbericht als Anhang beigefügt und im Technischen Sekretariat unter Beachtung geeigneter Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Informationen aufbewahrt. (60) Das Inspektionsteam legt dem Generaldirektor spätestens 72 Stunden nach seiner Rückkehr zu seinem Hauptarbeitsplatz einen vorläufigen Inspektionsbericht vor, nachdem es insbesondere dem Absatz 17 des Vertraulichkeitsanhangs Rechnung getragen hat. Der Generaldirektor leitet den vorläufigen Inspektionsbericht umgehend an den ersuchenden Vertragsstaat, den inspizierten Vertragsstaat und den Exekutivrat weiter. (61) Der Entwurf des Schlussberichts wird spätestens 20 Tage nach Abschluss der Verdachtsinspektion dem inspizierten Vertragsstaat zur Verfügung gestellt. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, alle mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehenden Informationen und Daten zu bestimmen, die nach seiner Auffassung wegen ihrer Vertraulichkeit nicht ausserhalb des Technischen Sekretariats verteilt werden sollen. Das Technische Sekretariat prüft Vorschläge des inspizierten Vertragsstaats zur Änderung des Entwurfs des Schlussberichts und übernimmt sie soweit möglich und soweit es dies für richtig hält. Der Schlussbericht wird spätestens 30 Tage nach Abschluss der Verdachtsinspektion dem Generaldirektor zur weiteren Verteilung und Prüfung nach Artikel IX Absätze 21 bis 25 vorgelegt. Teil XI Untersuchungen bei behauptetem Einsatz chemischer Waffen A. Allgemeines (1) Nach Artikel IX oder X dieses Übereinkommens eingeleitete Untersuchungen wegen des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen oder von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegführung werden nach Massgabe dieses Anhangs und der vom Generaldirektor festzulegenden ausführlichen Verfahren durchgeführt. (2) Die folgenden zusätzlichen Bestimmungen beziehen sich auf besondere Verfahren, die im Fall des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen erforderlich sind. B. Tätigkeiten vor der Inspektion Antrag auf Untersuchung (3) Der dem Generaldirektor vorzulegende Antrag auf Untersuchung wegen eines behaupteten Einsatzes chemischer Waffen soll, soweit möglich, folgende Informationen enthalten: a) den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz chemischer Waffen stattgefunden haben soll; b) den Punkt der Einreise oder andere empfohlene sichere Zugangswege; c) Standort und Merkmale der Bereiche, in denen chemische Waffen eingesetzt worden sein sollen; d) Zeitpunkt des angeblichen Einsatzes chemischer Waffen; e) Art der chemischen Waffen, die eingesetzt worden sein sollen; f) Umfang des behaupteten Einsatzes; g) Merkmale der möglicherweise eingesetzten toxischen Chemikalien; h) Wirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen; i) gegebenenfalls Ersuchen um besondere Hilfe. (4) Der Vertragsstaat, der die Untersuchung beantragt hat, kann jederzeit die von ihm als notwendig erachteten zusätzlichen Informationen beibringen. Notifikation (5) Der Generaldirektor bestätigt dem ersuchenden Vertragsstaat sofort den Eingang seines Ersuchens und setzt den Exekutivrat und alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis. (6) Der Generaldirektor unterrichtet gegebenenfalls den Vertragsstaat darüber, dass in seinem Hoheitsgebiet eine Untersuchung beantragt worden ist. Der Generaldirektor unterrichtet auch andere Vertragsstaaten, sofern der Zugang zu deren Hoheitsgebiet im Verlauf der Untersuchung erforderlich wird. Bestimmung des Inspektionsteams (7) Der Generaldirektor stellt eine Liste geeigneter Fachleute zusammen, deren Kenntnisse auf einem besonderen Fachgebiet für eine Untersuchung des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen erforderlich sein könnten, und schreibt diese Liste ständig fort. Die Liste wird jedem Vertragsstaat spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und nach jeder ihrer Änderungen schriftlich übermittelt. Jeder in der Liste geführte geeignete Fachmann gilt als bestellt, sofern nicht ein Vertragsstaat spätestens 30 Tage nach Erhalt der Liste schriftlich seine Ablehnung erklärt. (8) Der Generaldirektor wählt den Leiter und die Mitglieder eines Inspektionsteams aus den bereits für Verdachtsinspektionen bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten aus, wobei er die Umstände und die besondere Art des betreffenden Ersuchens in Betracht zieht. Ausserdem können die Mitglieder des Inspektionsteams aus der Liste der geeigneten Fachleute ausgewählt werden, wenn nach Auffassung des Generaldirektors die für den ordnungsgemässen Verlauf einer bestimmten Untersuchung erforderlichen Fachkenntnisse unter den bereits bestellten Inspektoren nicht vorhanden sind. (9) Bei der Einweisung des Inspektionsteams teilt der Generaldirektor zusätzliche Informationen mit, die er von dem ersuchenden Vertragsstaat oder aus anderen Quellen erhalten hat, damit die Inspektion möglichst wirkungsvoll und zügig durchgeführt werden kann. Entsendung des Inspektionsteams (10) Unmittelbar nach Eingang eines Ersuchens um Untersuchung des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen ersucht der Generaldirektor durch Verbindungen zu den betreffenden Vertragsstaaten um Vorkehrungen für die sichere Aufnahme des Teams und bestätigt diese Vorkehrungen. (11) Der Generaldirektor entsendet das Team bei erster Gelegenheit unter Berücksichtigung seiner Sicherheit. (12) Ist die Entsendung des Teams nicht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Ersuchens erfolgt, so teilt der Generaldirektor dem Exekutivrat und den betreffenden Vertragsstaaten die Gründe für die Verzögerung mit. Besprechungen (13) Das Inspektionsteam hat das Recht, bei seinem Eintreffen und jederzeit während der Inspektion von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats eingewiesen zu werden. (14) Vor Beginn der Inspektion stellt das Inspektionsteam einen Inspektionsplan auf, der unter anderem als Grundlage für Logistikund Sicherheitsregelungen dient. Der Inspektionsplan wird nach Bedarf aktualisiert. C. Durchführung der Inspektionen Zugang (15) Das Inspektionsteam hat Zugang zu sämtlichen Bereichen, die durch den behaupteten Einsatz chemischer Waffen betroffen sein könnten. Es hat auch das Recht auf Zugang zu Krankenhäusern, Flüchtlingslagern und zu sonstigen Plätzen, die es für die wirksame Untersuchung des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen für zweckdienlich hält. Wegen dieses Zugangs konsultiert das Inspektionsteam den inspizierten Vertragsstaat. Probenahme (16) Das Inspektionsteam hat das Recht, Proben von der Art und in der Menge zu nehmen, die es für notwendig hält. Sofern das Inspektionsteam es als notwendig erachtet und den inspizierten Vertragsstaat darum ersucht, hilft dieser bei der Entnahme der Proben unter der Aufsicht von Inspektoren oder Inspektionsassistenten. Der inspizierte Vertragsstaat gestattet auch die Entnahme geeigneter Kontrollproben aus Nachbarbereichen der Orte, an denen der Einsatz erfolgt sein soll, sowie aus anderen Bereichen, soweit das Inspektionsteam dies verlangt, und arbeitet bei der Probenahme mit. (17) Zu den für die Untersuchung des behaupteten Einsatzes wichtigen Proben gehören toxische Chemikalien, Munition und Geräte, Reste von Munition und Geräten, Proben aus der Umwelt (Luft, Boden, Pflanzenwelt, Wasser, Schnee usw.) und biomedizinische Proben von Mensch oder Tier (Blut, Urin, Exkremente, Gewebe usw.). (18) Ist die Entnahme von Doppelproben nicht möglich und wird die Analyse in Laboratorien ausserhalb des Betriebsgeländes vorgenommen, so werden nach Abschluss der Analyse übrig gebliebene Proben auf Wunsch an den Vertragsstaat zurückgegeben. Ausdehnung der Inspektionsstätte (19) Hält es das Inspektionsteam während der Durchführung einer Inspektion für notwendig, die Untersuchung auf einen benachbarten Vertragsstaat auszudehnen, so teilt der Generaldirektor dem betreffenden Vertragsstaat mit, dass der Zugang zu
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Oktober 1994 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. März 1995 In Kraft getreten am 29. April 1997
[^1]: AS 1998 334
[^2]: SR 0.120
[^3]: SR 0.515.105
[^4]: SR 0.515.07
[^5]: SR 0.515.105
[^6]: SR 0.515.07
[^7]: Bereinigt gemäss der Änd. vom 27. Nov. 2019, in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Juni 2020 (AS 2020 1801). 1. O-Alkyl ( C einschliesslich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonofluoride z. B. Sarin: O-Isopropylmethylphosphonofluorid (107-44-8) Soman: O-Pinakolylmethylphosphonofluorid (96-64-0) 2. O-Alkyl ( C einschliesslich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidocyanide O-Ethyl-N,N-dimethylphosphoramidocyanid (77-81-6) z. B. Tabun: 3. O-Alkyl(H oder C einschliesslich Cycloalkyl)-S-2-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphono- entsprechende alkylierte und protonierte Salze thiolate sowie z. B. VX: O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonothiolat (50782-69-9) 4. Schwefelloste: 2-Chlorethylchlormethylsulfid (2625-76-5) Senfgas: Bis-(2-chlorethyl)-sulfid (505-60-2) Bis-(2-chlorethylthio)-methan (63869-13-6) Sesqui-Yperit (Q): 2-Bis-(2-1,chlorethylthio)-ethan (3563-36-8) Bis-1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan (63905-10-2) Bis-1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan (142868-93-7) Bis-1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan (142868-94-8) Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether (63918-90-1) O-Lost: Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (63918-89-8) 5. Lewisite: Lewisit 1: 2-Chlorvinyldichlorarsin (541-25-3) Lewisit 2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin (40334-69-8) Lewisit 3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin (40334-70-1) 6. Stickstoffloste: Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin (538-07-8) HN1: HN2: Bis-(2-chlorethyl)-methylamin (51-75-2) HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (555-77-1) 7. Saxitoxin (35523-89-8) 8. Ricin (9009-86-3) 13. Р-Alkyl (H oder ≤C10, einschliesslich Cycloalkyl) N-(1-(dialkyl(≤C10, einschliesslich Cycloalkyl)amino))alkyliden(H oder ≤C10, einschliess- lich Cycloalkyl) phosphonamid fluoride sowie entsprechende alkylierte protonierte Salze und z. B. N-(1-(Di-n-decylamino)-n-decyliden)-P-decylphosphonamid- (2387495-99-8) fluorid Methyl-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphonamidofluorid (2387496-12-8) 14. O-Alkyl (H oder ≤C10, einschliesslich Cycloalkyl) N-(1-(dialkyl(≤C10, einschliesslich Cycloalkyl)amino))alkyliden(H oder ≤C10, einschliess- lich Cycloalkyl) phosphoramidofluoride sowie entsprechende alkylierte protonierte Salze und (2387496-00-4) z. B. O-n-Decyl N-(1-(di-n-decylamino)-n- decyliden)phosphoramidofluorid Methyl (1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid (2387496-04-8) Ethyl (1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid (2387496-06-0) 15. Methyl-(bis(diethylamino)methylen)phosphonamidofluorid (2387496-14-0) 16. Carbamate (Quaternäre und Bisquaternäre von Dimethylcarbamoy- loxypyridinen) Quaternäre von Dimethylcarbamoyloxypyridinen: 1-[N,N-Dialkyl(≤C10)-N-(n-(hydroxyl, cyano, acetoxy)alkyl(≤C10)) ammonio]-n-[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤C10) ammonio]dekan dibromide (n=1-8) (77104-62-2) z. B. 1-[N,N-Dimethyl-N-(2-hydroxy)ethylammonio]-10-[N-(3- dimethylcarbamoxy-α-picolinyl)-N,N-dimethylammonio]dekan dibromid Bisquaternäre von Dimethylcarbamoyloxypyridinen: 1,n-Bis[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolyl)-N,N-dialkyl(≤C10) ammo- nio]-alkan-(2,(n-1)-dion) dibromid (n=2-12) (77104-00-8) z. B. 1,10-Bis[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolyl)-N-ethyl-N- methylammonio]dekan-2,9-dion dibromid 9. Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride Methylphosphonsäuredifluorid (676-99-3) z. B. DF: 10. O-Alkyl(H oder C einschliesslich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)aminoethylalkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze z. B. QL: O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (57856-11-8) 11. Chlor-Sarin: O-Isopropylmethylphosphonochlorid (1445-76-7) 12. Chlor-Soman: O-Pinakolylmethylphosphonochlorid (7040-57-5) 1. Amiton: O,O-Diethyl-S-[2-(diethylamino)-ethyl]-phosphorthiolat (78-53-5) und entsprechende alkylierte und protonierte Salze 2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (382-21-8) 3. BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (*) (6581-06-2) 4. Chemikalien, mit Ausnahme der in Liste 1 genannten, die ein Phosphor- atom enthalten, an das eine Methyl-, Ethyl- oder Propyl-(Normal- oder Iso-)-Gruppe gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome z. B. Methylphosphonsäuredichlorid (676-97-1) z. B. Dimethylmethylphosphonat (756-79-6) Ausnahme: Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat (944-22-9) 5. N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramid-dihalogenide 6. Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)- phosphoramidate 7. Arsentrichlorid (7784-34-1) 8. 2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure (76-93-7) 9. Chinuclidin-3-ol (1619-34-7) 10. N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-2-chloride und entspre- protonierte Salze chende 11. N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und entsprechende protonierte Salze N,N-Dimethylaminoethanol und entsprechende protonierte (108-01-0) Ausnahmen: Salze N,N-Diethylaminoethanol und entsprechende protonierte (100-37-8) Salze N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-thiol 12. und entsprechende protonierte Salze Thiodiglykol: Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid (111-48-8) 13. 14. Pinakolylalkohol: 3,3-Dimethylbutan-2-ol (464-07-3) 1. Phosgen: Carbonyldichlorid (75-44-5) 2. Chlorcyan (506-77-4) 3. Cyanwasserstoff (74-90-8) 4. Chlorpikrin: Trichlornitromethan (76-06-2) 5. Phosphoroxidchlorid (10025-87-3) 6. Phosphortrichlorid (7719-12-2) 7. Phosphorpentachlorid (10026-13-8) 8. Trimethylphosphit (121-45-9) 9. Triethylphosphit (122-52-1) 10. Dimethylphosphit (868-85-9) 11. Diethylphosphit (762-04-9) 12. Schwefelmonochlorid (10025-67-9) 13. Schwefeldichlorid (10545-99-0) 14. Thionylchlorid (7719-09-7) 15. Ethyldiethanolamin (139-87-7) 16. Methyldiethanolamin (105-59-9) 17. Triethanolamin (102-71-6)
[^8]: Bereinigt durch die Änd., in Kraft getreten am 9. März 2000 (AS 2002 3836) sowie am 31. Jan. 2005 (AS 2006 1879).
[^9]: SR 0.191.01
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