Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997
1 Übersetzung Verfassung von Republik und Kanton Tessin
2 vom 14. Dezember 1997 (Stand am 17. September 2018)
Das Tessiner Volk, in der Absicht, ein friedliches Zusammenleben unter Achtung der Menschenwürde, der Grundfreiheiten und der sozialen Gerechtigkeit zu gewährleisten; überzeugt, dass sich diese Werte in einer demokratischen Gemeinschaft von Bürgern, die nach dem Gemeinwohl streben, verwirklichen lassen; der historischen Verpflichtung getreu, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die italienische Kultur zu vertreten; im Bewusstsein, dass die Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen einen nachhaltigen menschlichen Umgang mit der Natur und eine Anwendung des menschlichen Wissens verlangt, die Mensch und Umwelt respektiert; gibt sich folgende Verfassung: Titel I: Wesen und Ziel des Kantons
Art. 1
1 Der Kanton Tessin ist eine demokratische Republik italienischer Kanton Tessin Kultur und Sprache.
2 Der Kanton ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
3 dessen Souveränität nur durch die Bundesverfassung eingeschränkt wird.
Art. 2
1 Die Staatsgewalt geht von der Gesamtheit der Bürger aus und wird Staatsgewalt auf die durch die Verfassung bestimmte Art und Weise ausgeübt.
2 Die Stimme des Kantons wird vom Volk mit der Mehrheit der gültigen Stimmen abgegeben.
Art. 3
Der Kanton hat folgendes Wappen: Wappen «Gespalten von Rot und von Blau».
Art. 4
1 Der Kanton gewährleistet und verwirklicht die persönliche Freiheit Ziel sowie die Individualund Sozialrechte derjenigen, die in seinem Gebiet leben, er fördert die Kultur, die Solidarität sowie das wirtschaftliche Wohlergehen und schützt die eigene Identität sowie die Werte der Umwelt. Er wacht darüber, dass die vom Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und die ausländischen Rechtsvorschriften, auf die diese Verträge allenfalls Bezug nehmen, ohne Verletzung der Individualund Sozialrechte derjenigen, die in seinem Gebiet leben, und unter voller Beachtung des Grundsatzes der Reziprozität unter
4 Staaten angewendet werden.
2 Die gemeinschaftlichen Interessen werden unter Mitwirkung aller wahrgenommen.
3 5 Der Kanton fördert die Chancengleichheit der Bürger.
Art. 5
Bellinzona ist der Hauptort des Kantons sowie Sitz des Grossen Rates Hauptort und des Staatsrates. Titel II: Grundrechte und Pflichten
Art. 6
1 Das Recht auf Leben ist mit der menschlichen Person untrennbar Schutz der Menschenwürde verbunden und ist zu schützen.
2 Die Menschenwürde ist unantastbar.
3 Die Todesstrafe, die Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen sind verboten.
Art. 7
1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Rechtsgleichheit Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden.
2 Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich.
3 Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn.
4 Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 8
1 Jedermann hat Anspruch auf Ausdruck seiner Persönlichkeit. Individualrechte
2 Gewährleistet sind insbesondere: a) die persönliche Freiheit, die körperliche und geistige Unversehrtheit; b) die Gewissensund Glaubensfreiheit; c) die Meinungs-, Informationsund Pressefreiheit; d) der Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten so wie das Recht jeder Person auf Einsicht in sie betreffende amtliche oder private Datensammlungen, auf die Berichtigung unrichtiger Daten und auf den Schutz vor dem Missbrauch der persönlichen Daten; e) die Vereinigungs-, Versammlungsund Kundgebungsfreiheit; f) das Recht auf Streik und das Recht auf Aussperrung, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen; g) die Niederlassungsfreiheit; h) das Eigentum; i) die wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb der Grenzen des Gemeinwohls; l) das Recht, Petitionen an Behörden zu richten, und der Anspruch, innert nützlicher Frist eine Antwort zu erhalten; m) die Freiheit der Eltern, für ihre Kinder andere als die öffentlichen Schulen zu wählen, wenn solche hinsichtlich des Unterrichts den vom Staat aufgestellten Mindestanforderungen genügen, sowie die Freiheit, ihre Kinder nach der eigenen Überzeugung religiös und ethisch zu erziehen.
3 Soweit ihr Kerngehalt gewahrt bleibt, können die Individualrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden, wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt und ein Überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
4 Bei der Ausübung der ideellen Freiheiten ist die Vorzensur verboten.
Art. 9
1 Die persönliche Freiheit, die Wohnung sowie die Geheimhaltung Schutz der persönlichen jeglicher Kommunikation sind unantastbar. Freiheit
2 Niemand darf, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen, aus Sicherheitsgründen angehalten, verhaftet, durchsucht und interniert oder sonstwie in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden.
3 Jede Person, die wegen Verdachts auf eine Straftat verhaftet worden ist, muss spätestens am Tag nach der Festnahme vom Untersuchungsrichter angehört werden. Sie hat das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen und ein Gericht anzurufen.
6 Art. 9 a
1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten Verbot der Verhüllung des verhüllen oder verbergen, die allgemein zugänglich sind (ausgenomeigenen Gesichts men Sakralstätten) oder der Erbringung von Publikumsdienstleistungen dienen.
2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.
3 Das Gesetz regelt die Ausnahmen von Absatz 1 und bestimmt die Sanktionen.
Art. 10
1 Niemand darf dem vom Gesetz vorgesehenen Gericht entzogen Rechtsschutz werden. Ausnahmegerichte sind verboten.
2 Zur Wahrung der eigenen Rechte darf jedermann Klage erheben; das Recht auf Verteidigung ist unantastbar.
3 Jedermann hat Anspruch auf einen Rechtsbeistand, der für Minderbemittelte unentgeltlich ist, sowie auf einen Entscheid innert angemessener Frist.
4 Bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug besteht eine Schadenersatzund Genugtuungspflicht seitens des Kantons.
Art. 11
1 Das Gemeindeund das Kantonsbürgerrecht werden nach den vom Bürgerrecht Gesetz festgelegten Voraussetzungen und Verfahren erteilt.
2 Der Erwerb des Bürgerrechts muss insbesondere für diejenigen Personen erleichtert werden, die von Geburt an im Kanton wohnen.
Art. 12
Jedermann muss die Pflichten erfüllen, die ihm Verfassung und Ge- Pflichten setze auferlegen; jedermann ist gehalten, die Rechte der anderen zu respektieren und das Recht der künftigen Generationen auf Selbstbestimmung zu schützen. Titel III: Sozialrechte und -ziele
Art. 13
1 Jede bedürftige Person hat Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein Sozialrechte menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf die medizinische Grundversorgung.
2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung. Es hat auch Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung.
3 Jede Person hat Anspruch auf einen Mindestlohn, der ihr ein würdiges Dasein sichert. Ist ein Mindestlohn nicht durch einen Gesamtarbeitsvertrag garantiert, der allgemeinverbindlich ist oder der einen obligatorischen Mindestlohn vorsieht, so wird ein solcher vom Staatsrat festgelegt in Form eines prozentualen Anteils des nationalen Medianlohnes für die entsprechende Art der Aufgabe im entsprechenden
7 Wirtschaftszweig.
Art. 14
1 Der Kanton setzt sich dafür ein, dass: Sozialziele
8 a) jeder seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten kann, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt ist und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangt; b) auf dem Arbeitsmarkt bei gleichen beruflichen Qualifikationen die Personen, die in seinem Gebiet leben, gegenüber jenen bevorzugt werden, die aus dem Ausland kommen (Umsetzung des Grundsatzes des Vorrangs für Schweizerinnen und Schweizer); c) kein ausländischer Staat schweizerische natürliche oder juristische Personen so beim Zugang zu seinem Binnenmarkt behindert, dass dies dem Geist der mit dem Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge widerspricht; d) jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann; e) Frauen vor und nach einer Geburt eine hinreichende wirtschaftliche Sicherheit geniessen; f) die Kinder über angemessene Entfaltungsmöglichkeiten verfügen und die Familien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden; g) die Anliegen und Bedürfnisse der Jugendlichen berücksichtigt werden; h) alle sich nach ihren Fähigkeiten und Neigungen angemessen bilden und weiterbilden können; i) die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert wird und jeder seinen Beruf frei wählen kann; j) keine Bürgerin und kein Bürger seines Gebiets entlassen wird aufgrund eines diskriminierenden Entscheids, inländische Arbeitskräfte durch ausländische zu ersetzen (Verdrängungseffekt), oder spürbare Lohnsenkungen hinnehmen muss wegen des uneingeschränkten Zustroms ausländischer Arbeitskräfte (Lohndumping); k) eine gesunde berufliche Komplementarität von schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gefördert wird; l) jede Person, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedarf, die notwendige Pflege und ausreichende Unterstützung erhält; m) die natürliche Umwelt vor schädlichen und belastenden Einwirkungen geschützt und für die künftigen Generationen er-
9 halten wird.
2 Der Kanton fördert den Informationsfluss und sichert dessen Vielfalt. Er fördert die Kunst und die wissenschaftliche Forschung. Titel IV: Gesellschaftliche Institutionen
Art. 15
1 Die öffentlichen Aufgaben werden vom Kanton, von den Gemeinden Öffentliche Aufgaben und von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen nach Massgabe der Verfassung und der Gesetze wahrgenommen.
2 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit und die Solidarität unter den Gemeinden und setzt sich für eine ausgeglichene Entwicklung zwischen den Regionen ein.
3 Der Kanton und die Gemeinden leisten bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben gemeinsam ihren Beitrag, um der Bevölkerung ein angemessenes Angebot an öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der schulischen Einrichtungen
10 und der Leistungen im Sozialund Gesundheitswesen.
Art. 16
1 Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Gemeinde 1. Garantie Existenz ist gewährleistet. 1.1 Autonomie 1.2 Subsidiäre 2 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetze ist sie autonom. Autonomie
3 Auf lokaler Ebene erfüllt sie die allgemeinen öffentlichen Aufgaben, die das Gesetz weder dem Bund noch dem Kanton überträgt.
Art. 17
1 Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindeversammlung und der Organisation 2. Gemeindevorstand. Nach Massgabe des Gesetzes kann sie einen Gemeinderat einsetzen.
2 Die Gemeindeversammlung besteht aus den in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten.
3 Der Gemeindevorstand ist die Behörde, welche die Gemeinde verwaltet und vertritt.
4 Wo ein Gemeinderat besteht, sind das Initiativund das Referendumsrecht gewährleistet.
Art. 18
1 Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates 3. Wahl werden nach dem Verhältniswahlverfahren auf vier Jahre gewählt.
2 Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei der Gemeindepräsident, der den Vorsitz hat, mitgezählt ist.
Art. 19
1 Zur Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben können sich Zusammenarbeit zwischen die Gemeinden zu Vereinigungen des öffentlichen Rechts mit eigener Gemeinden und Gemeindever- Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen. Sie können auch andere bünden öffentliche, private oder gemischte Organisationsformen wählen.
2 Der Staatsrat kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und innerhalb dessen Grenzen Gemeindeverbände schaffen.
3 Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegründet wird und deren Statuten von den Gemeinden und vom Staatsrat zu genehmigen sind.
Art. 20
1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Ge- Zusammenschluss und nehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, Trennung von Gemeinden sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzu-
11 teilen.
2 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.
3 Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemein-
12 den oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.
4 Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtre-
13 tungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.
Art. 21
1 Der Kanton ist in die acht Bezirke Mendrisio, Lugano, Locarno, Bezirke Vallemaggia, Bellinzona, Riviera, Blenio und Leventina eingeteilt.
2 Das Gesetz legt deren Gebiet und Aufgaben fest und trägt dabei dem Territorium, der Bevölkerungszahl sowie der Dezentralisierung der Verwaltung und der Gerichtsbehörden Rechnung.
Art. 22
1 Die Bürgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bürgergemeinde Sie ist Eigentümerin von Sachen im Gemeingebrauch. Sie ist im Rahmen der vom Gesetz festgelegten Grenzen autonom.
2 Der Kanton fordert die Zusammenarbeit zwischen Bürgergemeinden und Gemeinden sowie mit anderen Körperschaften, um im allgemeinen Interesse die rationelle Nutzung der Güter der Bürgergemeinden zu gewährleisten.
Art. 23
Die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Bürgergemeinden und Aufsicht die anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Kantons. Das Gesetz regelt deren Modalitäten und Grenzen.
Art. 24
1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit ausgestattet und organisieren sich selbständig.
2 Das Gesetz kann anderen Religionsgemeinschaften die Öffentlichrechtliche Rechtspersönlichkeit zuerkennen.
Art. 25
Der Kanton anerkennt die öffentliche Funktion der politischen Partei- Parteien en und fördert deren Tätigkeit.
Art. 26
Der Kanton anerkennt die soziale Funktion der Gewerkschaften und Gewerkschaften. Wirtschaftsund der Wirtschaftsund Berufsverbände und fördert ihre Tätigkeit. Berufsverbände Titel V: Politische Rechte und Pflichten
Art. 27
1 In Übereinstimmung mit der Verfassung und den entsprechenden Politische Rechte 1. Organisation Gesetzen erwirbt jeder Schweizer, der das 18. Altersjahr zurückgelegt und Ausübung hat und im Kanton wohnt, die politischen Rechte.
2 Wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt und urteilsunfähig ist, ist von der Ausübung der politischen Rechte ausgeschlossen.
Art. 28
1 Das Stimmrecht ist das Recht zur Teilnahme an den kantonalen und Stimmrecht 2. kommunalen Abstimmungen und Wahlen.
2 Es beinhaltet zudem das Recht, Initiativund Referendumsbegehren sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates und um Abberufung
14 des Gemeindevorstands zu unterzeichnen.
3 Das Stimmrecht wird unter Vorbehalt der vom Gesetz bestimmten Ausnahmen in der Wohnsitzgemeinde ausgeübt.
Art. 29
1 In eine kantonale Behörde kann gewählt werden, wer auf Bundes- 3. Wählbarkeit ebene stimmberechtigt ist.
2 In eine kommunale Behörde kann gewählt werden, wer in der Gemeinde Wohnsitz hat.
3 Die Ausschlussgründe werden durch das Gesetz bestimmt.
4 Das Gesetz bestimmt, innert welcher Frist ein Gewählter mit ausserkantonalem Wohnsitz im Kanton Wohnsitz nehmen muss.
15 Art. 29 a
1 Als Mitglied des Grossen Rates, des Staatsrates und als Mitglied und 4. Nichtwählbarkeit und Ersatzmitglied des Gemeindevorstands sind Bürger nicht wählbar, die Amtsenthebung wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheitsoder Geldstrafe verurteilt worden sind.
2 Wer sich als nicht wählbar erweist, wird des Amtes enthoben.
Art. 30
Die Tessiner im Ausland erwerben die politischen Rechte mit dem 5. Tessiner im
16 Ausland vollendeten 18. Altersjahr. Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte.
Art. 31
1 Das Stimmgeheimnis ist unantastbar. Stimmgeheimnis
2 Damit die Freiheit der Stimmberechtigten gewährleistet ist, sorgt das Gesetz dafür, dass die Kontrolle von Abstimmungen verhindert wird.
Art. 32
Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen ist eine Bürger- Stimmpflicht pflicht.
Art. 33
1 Wer vom Volk in ein Amt gewählt wird, ist verpflichtet, das Mandat Pflicht zur Amtsannahme anzunehmen.
2 Das Gesetz kann die Annahme für obligatorisch erklären.
Art. 34
1 Die Behörden informieren die Bürger über die Abstimmungsvorla- Information und Erleichterung der gen. Stimmabgabe
2 Die Ausübung des Stimmrechts muss erleichtert werden. Titel V : Finanzordnung bis 17 bis Art. 34
1 Der Finanzhaushalt des Staates richtet sich nach dem Legalitätsprin- Allgemeine Grundsätze zip und den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit; die Finanzen müssen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung mittelfristig im Gleichgewicht sein.
2 Bevor der Kanton eine neue Aufgabe übernimmt, sind die finanzielle Tragbarkeit und die Modalitäten der Finanzierung zu prüfen.
3 Jede Aufgabe ist regelmässig darauf zu überprüfen, ob sie noch notwendig und nützlich und ob sie finanziell tragbar ist. ter Art. 34
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.