Geschäftsreglement der ComCom vom 6. November 1997

Typ Andere
Veröffentlichung 1997-11-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 56 Absatz 3 und 62 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom

1 (FMG), 30. April 1997 beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Organisation und den Vollzug der Aufgaben der eidgenössischen Kommunikationskommission (Kommission) sowie das Verhältnis des

2 Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM ) zur Kommission im Zusammenhang mit deren Aufgaben.

Art. 2 Die Kommission

1 Die Kommission besteht aus den vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie hat

3 ihren Sitz in Bern.

2 Die Kommission kann zur Prüfung bestimmter Geschäfte Ausschüsse bilden.

Art. 3 Das Sekretariat

Das Sekretariat setzt sich zusammen aus:

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

4 Art. 4 Kommission Insbesondere ist die Kommission zuständig für:

Art. 5 Fachleute

Die Kommission kann in allen Verfahren Fachleute beiziehen.

Art. 6 Informationskonzept und Informationspolitik

1 Die Kommission erarbeitet ein Konzept über die internen Informationsabläufe.

2 Sie legt die Grundsätze ihrer Informationspolitik fest.

Art. 7 Das Sekretariat

1 Das Sekretariat ist die Ansprechstelle der Kommission und begleitet die Geschäfte fachlich und administrativ. Es koordiniert die Geschäfte zwischen der Kommission und dem BAKOM.

2 Die Kommission wählt das Personal des Sekretariates. Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

Art. 8 BAKOM

1 Das BAKOM bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide. Es führt diese Aufgaben unter Vorbehalt der Kompetenzen und der Weisungsbefugnis der Kommission selbständig durch. Es hat insbesondere folgende Aufgabe:

5 a. es erteilt Funkkonzessionen, wenn die Kommission ihm diese Aufgabe überträgt (Art. 24 a Abs. 2 FMG);

6 b. es bereitet die Verfahren für die Konzessionserteilung durch die Kommission vor, namentlich die Ausschreibungsverfahren;

7 c. es bereitet die Entscheide über Zugangsgesuche vor (Art. 11 a Abs. 1 FMG);

8 e. …

9 f. es konsultiert bei Fragen der Marktbeherrschung die Wettbewerbskommission (Art. 11 a Abs. 2 FMG);

10 g. es führt die Aufsichtsverfahren durch, für die die Kommission zuständig ist (Art. 58 Abs. 4 und 60 Abs. 2 FMG), und setzt die von ihr angeordneten Massnahmen um;

11 es veröffentlicht Informationen über die Grundversorgungsund Funkkoni. zessionärinnen (Art. 19 b und 24 f FMG).

2 Es kann wichtige Fragen schon vor oder unabhängig von einer Antragstellung mit der Kommission oder dem Präsidium erörtern.

Art. 9 Berichterstattung

1 Der Jahresbericht der Kommission an den Bundesrat wird von der Kommission auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin genehmigt. Er befasst sich insbesondere mit den im Berichtsjahr behandelten wichtigen Fragen, der Politik der Kommission und ihren Zielen. Die Kommission bestimmt über Form und Umfang der Veröffentlichung.

2 Das BAKOM verfasst auf Verlangen der Kommission ausführliche Berichte über die Geschäftstätigkeit oder Berichte über bestimmte wichtige Vorkommnisse.

Art. 10 Voranschlag

Die Kommission erstellt auf Antrag des Sekretariates ihren Voranschlag.

3. Abschnitt: Sitzungen und Verfahren

Art. 11 Einberufung

1 Der Präsident oder die Präsidentin beruft die Kommission jeweils nach Bedarf ein.

2 Er oder sie muss die Kommission einberufen, wenn ein Kommissionsmitglied dies unter Angabe seiner Gründe verlangt.

3 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.

Art. 12 Beschlussfassung

1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

3 Sie kann ihre Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fällen, wenn kein Mitglied die

12 Einberufung einer Sitzung verlangt.

4 Sie kann ein Mitglied im Einzelfall ermächtigen, dringliche Fälle oder Fälle untergeordneter Bedeutung direkt zu erledigen.

13 Zwischenverfügungen Art. 13

1 Zwischenverfügungen über den Ausstand von Mitgliedern der Kommission erlässt die Kommission unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (Art. 10 Abs. 2 des BG

14 vom 20. Dez. 1968 über das Verwaltungsverfahren).

2 Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über einzelne Rechtsoder Tatsachenfragen, insbesondere Entscheide über die Marktbeherrschung, erlässt die Kommission gestützt auf Artikel 12.

3 Zwischenverfügungen über vorsorgliche Massnahmen erlässt der Präsident oder die Präsidentin zusammen mit einem anderen Mitglied der Kommission. Die übrigen Mitglieder der Kommission sind über die erlassenen Verfügungen sofort zu informieren.

4 Alle übrigen Zwischenverfügungen, insbesondere solche über den Schriftenwechsel, die Sistierung des Verfahrens, Beweismassnahmen, die Akteneinsicht oder die unentgeltliche Rechtspflege, erlässt das BAKOM. Die Weisungsbefugnis der Kommission bleibt vorbehalten.

Art. 14 Teilnahme des BAKOM

Der Direktor oder die Direktorin des BAKOM nimmt in der Regel an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil und zieht die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei.

Art. 15 Vorbereitung

1 Das Sekretariat stellt den Mitgliedern und dem BAKOM für jede Sitzung eine schriftliche Tagesordnung zu. In dringenden Fällen kann die Kommission auch über Geschäfte Beschluss fassen, die nicht auf der Tagesordnung stehen.

2 Über jedes zu beratende Geschäft erstattet das BAKOM oder das Sekretariat einen Bericht.

Art. 16 Protokoll

1 Das Sekretariat führt über die Beratungen der Kommission Protokoll. Dieses wird nach seiner Genehmigung von dem oder der Vorsitzenden und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin unterzeichnet.

2 Im Protokoll sind mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und eine Zusammenfassung der Begründung aufzuführen.

Art. 17 Ausstand von Kommissionsmitgliedern

1 15

2 Ein persönliches Interesse oder ein anderer Grund der Befangenheit ist in der Regel nicht gegeben, wenn ein Mitglied der Kommission einem übergeordneten Verband angehört.

3 16

17 Art. 18

Art. 19 Entschädigung

18 Die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 ist für die Taggeldentschädigung der Mitglieder der Kommission anwendbar.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 20

Dieses Reglement tritt am 15. Dezember 1997 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 784.10

[^2]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 24. Sept. 2009, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5835). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 12. Dez. 2006, vom BR genehmigt am 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 993).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 12. Dez. 2006, vom BR genehmigt am 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 993).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 12. Dez. 2006, vom BR genehmigt am 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 993).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 24. Sept. 2009, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5835).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 24. Sept. 2009, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5835).

[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kommission vom 12. Dez. 2006, vom BR genehmigt am 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 993).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 12. Dez. 2006, vom BR genehmigt am 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 993).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 12. Dez. 2006, vom BR genehmigt am 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 993).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 12. Dez. 2006, vom BR genehmigt am 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 993).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 9. Nov. 1998, vom BR genehmigt am 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 599).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 24. Sept. 2009, vom BR genehmigt am 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5835).

[^14]: SR 172.021

[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kommission vom 12. Dez. 2006, vom BR genehmigt am 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 993).

[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kommission vom 12. Dez. 2006, vom BR genehmigt am 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 993).

[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kommission vom 12. Dez. 2006, vom BR genehmigt am 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 993).

[^18]: SR 172.31

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