Verordnung vom 22. Januar 1998 über die Lebensmittel-Selbstkontrolle in der Armee und ihre Überprüfung
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1997[^1] über die Lebensmittelkontrolle in der Armee,
verordnet:
Art. 1 Lebensmittel-Selbstkontrolle
Der Chef Heer erlässt Weisungen über die Durchführung der Lebensmittel-Selbstkontrolle.
Art. 2 Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle
Der Chef des Veterinärdienstes der Armee (Vet D A) erlässt Weisungen über die Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle.
Art. 3 Überprüfungsorgane
1 Die Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle obliegt grundsätzlich dem Lebensmittelhygieneinspektorat der Armee (LIA).
2 In Truppenkörpern und Schulen mit Veterinäroffizieren (Vet Of) überprüfen diese die Lebensmittel-Selbstkontrolle.
3 In Schulen ohne Vet Of überprüfen auf den Waffenplätzen die Vertrauenspersonen des Bundesamtes für Betriebe des Heeres die Lebensmittel-Selbstkontrolle.
4 Vet Of und Vertrauenspersonen des Bundesamtes für Betriebe des Heeres können auf Anfrage durch das LIA unterstützt werden.
5 Der Chef des Vet D A und der Chef Lebensmittelhygiene des Vet D A gelten ebenfalls als Überprüfungsorgane.
Art. 4 Unterstellung und Zuweisung
1 Die Überprüfungsorgane nach Artikel 3 Absätze 1–3 unterstehen fachtechnisch dem Chef des Vet D A.
2 Bei mehrtägigen Dienstleistungen kann ein Überprüfungsorgan für Unterkunft und Verpflegung einer Formation zugewiesen werden.
Art. 5 Zutrittsrecht
1 Die Überprüfungsorgane haben jederzeit und uneingeschränkt Zugang zu allen Truppenküchen und den dazugehörenden Räumen unter Beachtung der Anweisungen der wachthabenden Mannschaft.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Schutz militärischer Anlagen sowie über den Schutz militärischer Informationen.
Art. 6 Massnahmen
1 Die Überprüfungsorgane können insbesondere folgende Massnahmen anordnen:
- a. Verwertung von Lebensmitteln mit Auflagen;
- b. Beseitigung oder Beschlagnahmung von Lebensmitteln und Gegenständen;
- c. Verbot der Benützung von Gegenständen;
- d. Verbot der Verarbeitung und Abgabe von bestimmten Lebensmitteln;
- e. Beseitigung der Mängel in den hygienischen Verhältnissen.
2 Der Chef des Vet D A kann zudem die Benützung von Küchen und Einrichtungen verbieten.
Art. 7 Belegung
1 Der Vet D A informiert die Untergruppe Ausbildungsführung über hygienische Zustände und allfällige Benützungsverbote von Küchen und Einrichtungen.
2 Die Truppe berücksichtigt bei der Belegung von Unterkünften den Zustand der Küchen und Einrichtungen.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 817.45
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