Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
bis 1 der Bundesverfassung gestützt auf die Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie 64
2 3 und auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten ,
4 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1995 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das Gesetz bezweckt, durch die Kontrolle der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologie die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren; dabei soll in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden können.
Art. 2 Grundsatz
Einer Bewilligung des Bundes bedürfen:
- a. die Herstellung von Kriegsmaterial;
- b. der Handel mit Kriegsmaterial;
- c. die Vermittlung von Kriegsmaterial;
- d. die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial;
- e. die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, und die Einräumung von Rechten daran, sofern sie sich auf Kriegsmaterial beziehen und an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland erfolgen.
5 Verhältnis zu anderen Gesetzen Art. 3 Vorbehalten bleiben die Zollgesetzgebung, die Vorschriften über den Zahlungsverkehr und weitere Erlasse über den Aussenhandel.
Art. 4 Anwendung auf die Rüstungsbetriebe des Bundes
Auf die Rüstungsbetriebe des Bundes finden die Bestimmungen über die Grund-
6 bewilligung (Art. 9–11) keine Anwendung. Die Bestimmungen über die Vermittlung (Art. 15 und 16), die Einund Ausfuhr (Art. 17–19) und die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran (Art. 20 und 21) gelten für die Rüstungsbetriebe nicht, soweit ihre Geschäfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kriegsmaterial für die schweizerische Armee stehen.
Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials
1 Als Kriegsmaterial gelten:
- a. Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel;
- b. Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden.
2 Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.
3 Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.
Art. 6 Weitere Begriffe
1 Als Herstellung im Sinne dieses Gesetzes gelten die gewerbsmässige Neuanfertigung von Kriegsmaterial sowie die gewerbsmässige Abänderung von Kriegsmaterial an Teilen, die für dessen Funktion wesentlich sind.
2 Als Handel im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes gewerbsmässige Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von Kriegsmaterial.
3 Als Vermittlung gilt:
- a. die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von Kriegsmaterial, die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder die Einräumung von Rechten daran, soweit sich diese auf Kriegsmaterial beziehen;
- b. der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll.
2. Kapitel: Verbot bestimmter Waffen
Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen
1 Es ist verboten:
- a. Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
- b. jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
- c. eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.
2 Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:
- a. zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder
- b. zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen.
3 Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn:
- a. sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und
- b. der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
7 Art. 8 Antipersonenminen
1 Es ist verboten, Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen.
2 Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen nach Absatz 1 ist die Zurückbehaltung oder Weitergabe einer Anzahl von Antipersonenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung, oder Minenvernichtung und für die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig. Die für die genannten Zwecke absolut
8 erforderliche Mindestzahl von Minen darf nicht überschritten werden.
3 Als Antipersonenminen gelten Sprengkörper, die unter oder auf dem Boden oder einer anderen Oberfläche oder in deren Nähe angebracht werden und die so konzipiert oder abgeändert worden sind, dass sie bei Anwesenheit oder Näherung einer Person oder durch Kontakt mit ihr explodieren, und die dazu bestimmt sind, eine oder mehrere Personen ausser Gefecht zu setzen, zu verletzen oder zu töten. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges, aber nicht einer Person, zur Explosion gebracht zu werden und mit einer Wie-
9 versehen sind, gelten nicht als Antipersonenminen, wenn sie mit deraufnahmesperre
10 dieser Vorrichtung ausgerüstet sind.
4 Unter Wiederaufnahmesperre versteht man eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und ein Teil der Mine ist, der mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und der beim Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen
11 oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.
3. Kapitel: Grundbewilligung
Art. 9 Gegenstand
1 Einer Grundbewilligung bedarf, wer auf schweizerischem Territorium:
- a. Kriegsmaterial herstellen will;
- b. auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten mit Kriegsmaterial handeln oder Kriegsmaterial gewerbsmässig an Empfänger im Ausland vermitteln will, ungeachtet des Ortes, wo sich das Kriegsmaterial befindet.
2 Keiner Grundbewilligung bedarf, wer:
- a. als Unterlieferant Firmen in der Schweiz beliefert, die über eine Grundbewilligung verfügen;
- b. Aufträge des Bundes für Kriegsmaterial der schweizerischen Armee ausführt;
12 Feuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör c. oder deren Munition oder Munitionsbestandteile herstellt, damit handelt oder diese gewerbsmässig ins Ausland vermittelt und dafür eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat;
- d. Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver, die von der Sprengstoffgesetzgebung erfasst sind, herstellt oder damit im Inland handelt
13 und dafür eine Bewilligung nach der Sprengstoffgesetzgebung hat.
Art. 10 Voraussetzungen
1 Die Grundbewilligung wird natürlichen oder juristischen Personen erteilt, wenn:
- a. der Gesuchsteller die erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet; und
- b. die beabsichtigte Tätigkeit den Landesinteressen nicht zuwiderläuft.
2 Benötigt der Gesuchsteller für seine Tätigkeit auch eine Bewilligung nach der Waffengesetzgebung des Bundes oder des Kantons, so wird die Grundbewilligung nur erteilt, wenn die Bewilligung nach der Waffengesetzgebung vorliegt.
Art. 11 Geltung
1 Die Grundbewilligung ist nicht übertragbar und gilt nur für das darin aufgeführte Kriegsmaterial. Sie kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
2 Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
3 Sie ersetzt nicht die aufgrund anderer Vorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechts einzuholenden Bewilligungen.
4. Kapitel: Einzelbewilligungen
1. Abschnitt: Bewilligungsarten
Art. 12
Für Tätigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, werden folgende Einzelbewilligungen unterschieden:
14 a. …
- b. Vermittlungsbewilligung;
- c. Einfuhrbewilligung;
- d. Ausfuhrbewilligung;
- e. Durchfuhrbewilligung;
- f. Bewilligung für den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder die Einräumung von Rechten daran;
15 Handelsbewilligung. g.
2. Abschnitt: … 16
Art. 13 und 14
3. Abschnitt: Vermittlungsbewilligung
Art. 15 Gegenstand
1 Wer auf schweizerischem Territorium Kriegsmaterial an einen Empfänger im Ausland vermitteln will, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Artikel 9 für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung.
2 Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.
3 Wer Feuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile gewerbsmässig an Empfänger im Ausland vermittelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine
17 entsprechende Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.
Art. 16 Geltung
1 Die Vermittlungsbewilligung kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
2 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann die Vermittlungsbewilligung suspendiert oder widerrufen werden.
3 a . Abschnitt: Handelsbewilligung 18
Art. 16 a Gegenstand
1 Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland mit Kriegsmaterial handelt, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Artikel 9 für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung.
2 Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.
3 Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland gemäss Waffengesetzgebung mit Feuerwaffen, deren Bestandteilen oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteilen handelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung
19 hat.
Art. 16 b Geltung
1 Die Handelsbewilligung kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
2 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann die Handelsbewilligung suspendiert oder widerrufen werden.
4. Abschnitt: Ein-, Ausund Durchfuhrbewilligungen
Art. 17 Gegenstand
1 Die Ein-, Ausund Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes.
2 Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in schweizerische Zoll-
20 lager und Zollfreilager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.
3 Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren im Luftraum. 3bis Er kann für die Ausund Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte
21 Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen. 3ter Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen er-
22 leichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.
4 Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:
- a. Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt;
23 gemäss Waffengesetzgebung Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehör, b. Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
24 c. Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.
Art. 18 Nichtwiederausfuhr-Erklärungen; Ausnahmen
1 In der Regel kann eine Ausfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn es sich um die Lieferung an eine ausländische Regierung oder an eine für diese tätige Unternehmung handelt, und wenn eine Erklärung dieser Regierung vorliegt, dass das Material nicht wieder ausgeführt wird (Nichtwiederausfuhr-Erklärung).
2 Auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung kann bei Einzelteilen oder Baugruppen von Kriegsmaterial verzichtet werden, wenn feststeht, dass sie im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht unverändert wiederausgeführt werden sollen, oder wenn es sich um anonyme Teile handelt, deren Wert im Verhältnis zum fertigen Kriegsmaterial nicht ins Gewicht fällt.
Art. 19 Geltung
1 Die Ein-, Ausund Durchfuhrbewilligungen sind befristet.
2 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, können sie suspendiert oder widerrufen werden. 5. Abschnitt: Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran
Art. 20 Gegenstand
1 Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt.
2 Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-how:
- a. die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind;
- b. die allgemein zugänglich sind;
- c. die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offenbart werden müssen; oder
- d. die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen.
3 Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.
Art. 21 Voraussetzungen
Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn der Erwerber seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Land hat, nach dem die Ausfuhr des betreffenden Kriegsmaterials nicht bewilligt würde.
6. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Auslandsgeschäfte
Art. 22 Herstellung, Vermittlung, Ausfuhr und Durchfuhr
Die Herstellung, die Vermittlung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland werden bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht.
Art. 23 Ersatzteillieferungen
Die Ausfuhr von Ersatzteilen für Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt worden ist, wird ebenfalls bewilligt, wenn in der Zwischenzeit keine ausserordentlichen Umstände eingetreten sind, die einen Widerruf der ersten Bewilligung verlangen würden.
Art. 24 Einfuhr
Die Einfuhr von Kriegsmaterial wird bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht nicht widerspricht und den Landesinteressen nicht zuwiderläuft.
7. Abschnitt: Embargo
25 Art. 25 Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Zwangs-
26 massnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002 erlassen worden sind.
5. Kapitel: Kontrollen, Verfahren, Gebühren
Art. 26 Kontrollen
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung, des Handels, der Vermittlung, der Ein-, Ausund Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie der Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, soweit diese sich auf Kriegsmaterial beziehen.
Art. 27 Auskunftspflichten
Die Inhaber einer Bewilligung nach diesem Gesetz beziehungsweise die Inhaber und das Personal der entsprechenden Unternehmen sind verpflichtet, den Kontrollorganen alle für eine sachgemässe Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Art. 28 Befugnisse der Kontrollorgane
1 Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Sie beschlagnahmen belastendes Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben weitergehende Bestimmungen des Verfahrensund Prozessrechts vorbehalten.
2 Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden, die Untersuchungsorgane der Eidgenössischen Zollverwaltung
27 sowie den Nachrichtendienst des Bundes beiziehen.
3 Sie können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.
4 Sie sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage nötigen Vorsichtsmassnahmen.
Art. 29 Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen und regelt das Verfahren im einzelnen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.
2 Der Bundesrat entscheidet über Gesuche mit erheblicher aussenoder sicherheitspolitischer Tragweite. Im Übrigen sind für das Verfahren die Bestimmungen des
28 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 massgebend.
3 Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
Art. 30 Zentralstelle
1 Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kriegsmaterial.
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