Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)
1 (KMG), gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996
2 auf Artikel 150 a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 und auf Artikel 43 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes
3 4 vom 21. März 1997 , verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Grundbewilligungen und die Einzelbewilligungen für den Handel, die Vermittlung und die Ein-, Ausund Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie den Abschluss von Verträgen für die Übertragung von Immaterialgütern ein-
5 schliesslich Know-how und die Einräumung von Rechten daran.
2 Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen
6 Zollausschlussgebiete.
Art. 2 Kriegsmaterial
(Art. 5 KMG) Als Kriegsmaterial gelten die in Anhang 1 aufgeführten Güter.
2. Abschnitt: Grundbewilligungen
Art. 3 Gesuch
(Art. 9 KMG) Dem Gesuch um eine Grundbewilligung sind beizulegen:
- a. ein Verzeichnis des Kriegsmaterials, für welches um eine Bewilligung ersucht wird;
7 b. …
- c. ein Auszug aus dem Handelsregister;
- d. ein Auszug aus dem Steuerregister;
- e. ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
- f. bei natürlichen Personen eine Wohnsitzbestätigung.
Art. 4 Rückzug und Widerruf
(Art. 11 KMG)
1 Die Grundbewilligung für die Herstellung wird zurückgezogen, wenn sie während fünf Jahren nicht benützt worden ist.
2 Grundbewilligungen für den Handel und für die Vermittlung werden zurückgezogen, wenn sie während drei Jahren nicht benützt worden sind.
3 Wird eine Grundbewilligung widerrufen, zurückgezogen oder fällt sie aus einem anderen Grund dahin, so wird das beim Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung noch vorhandene Kriegsmaterial unter Aufsicht der Bewilligungsbehörde verwertet
8 oder liquidiert.
3. Abschnitt: Einzelbewilligungen
Art. 5 Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
(Art. 22 KMG)
1 Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG sind zu berücksichtigen:
- a. die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;
Fussnoten
[^1]: SR 514.51
[^2]: SR 510.10
[^3]: SR 172.010
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^6]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 10 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
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